So hat es Luther nicht gemeint – Warum das Reformationsjubiläum fragwürdig ist: „Solange man Kirche als weltanschauli­ches Unternehmen missversteht, das auf einer Gottesidee sowie je eigenen religiösen Vorstellungen basiert, kann der Re­formation nicht wirklich gedacht wer­den.“

In der FAZ  ist von mir im Dezember 2010 ein Artikel zum Reformationsjubiläum unter dem Titel „So hat es Luther … Mehr

Soll man Kirchensteuern zahlen? Zur Tempelsteuer in Matthäus 17,24-27: „Zum anderen entscheidet sich Jesus dennoch dafür, die Tempelsteuer zu zahlen – nicht aus Anerkennung ihrer Legitimität, sondern ausdrücklich, um keinen Anstoß zu erregen. Gerade in dieser Konzession wird jedoch seine Distanz zur religiösen Steuerpraxis deutlich. Denn das geforderte Geld soll weder aus dem eigenen Geldbeutel noch aus den eigenen Einkünften stammen, sondern ist dem Maul eines Fisches zu entnehmen. Die Steuerschuld wird mit etwas beglichen, das weder Jesus noch Petrus zuvor besessen oder erwirtschaftet haben.“

Soll man Kirchensteuern zahlen? Zur Tempelsteuer in Matthäus 17,24-27 Im Evangelium nach Matthäus wird Petrus in Kapernaum von Steuereintreibern mit … Mehr

Der Kirche Tribut zollen? – Warum Kirchensteuern für Christen fragwürdig sind: Im Evangelischen Staatslexikon wird die Kirchensteuer wie folgt definiert: „Unter Kirchensteuern versteht man nichtständige öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben in Geld, die von Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlicher Korporationsqualität (oder ihren Unterverbänden) zur Finanzierung kirchlicher Aufgaben kraft eines kirchenrechtlichen Anspruchs in der Regel nur von ihren Mitgliedern ohne Gegenleistung erhoben werden, wobei die Steuerpflicht an einen allgemein bestimmten Steuertatbestand anknüpft und eine Zwangsbeitreibung durch staatliche Hoheitsakt garantiert wird.“

Im neuen Korrespondenzblatt des bayerischen Pfarrervereins ist folgender Artikel von mir in Sachen Kirchensteuer erschienen: Der Kirche Tribut zollen? – … Mehr

Das Recht der Kirchengemeinde in der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (1993): „Die rechtstheologische Untersuchung der Rechtsordnung der ELKB im Hinblick auf das Recht der Kirchengemeinde hat gezeigt, dass in den grundlegenden Bestimmungen über die Konstitution der Kirchengemeinde, über das Verhältnis von Amt und Gemeinde sowie über die Leitung der Kirchengemeinde deren Status als ecclesia particularis wenig Rechnung getragen wird.“

Wer zur Reform der Volkskirche aufruft, muss rechtstheologisch mit Bibel und Bekenntnisschriften argumentieren. Ich habe in meiner Magisterschrift „Das Recht … Mehr