Hans Joachim Iwand, Zur theologischen Begründung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt: „Jeder echte christliche Widerstand gegen die Staatsgewalt er­folgt aus der hohen und positiven Einschätzung des Staates. Die Christen sind mitverantwortlich, dass der Staat als eine dem Rechte und dem Frieden dienende Macht nicht in sein Gegenteil pervertiert wird. Der Satz, dass alle Macht böse ist, muß dazu führen, dass den Bösen die Macht ausgeliefert wird.“

Zur theologischen Begründung des Widerstandes gegen die Staatsgewalt Von Hans Joachim Iwand I. In diesen Tagen, als ich mich auf … Mehr

Wolfgang Huber, Die Grenzen des Staats und die Pflicht zum Ungehorsam (1983): „Ziviler Ungehorsam wird missbraucht, wenn er zum Mittel der Selbstdarstellung gemacht wird. Die Absicht, die Reinheit des eigenen Gewissens und der eigenen Gesin­nung darzustellen, steht zum Wesen des zivilen Ungehor­sams in einem unaufhebbaren Widerspruch.“

Die Grenzen des Staats und die Pflicht zum Ungehorsam (1983) Von Wolfgang Huber I Seit es politische Ethik gibt, arbeitet … Mehr

Hans Joachim Iwand, Gott mehr gehorchen als den Menschen! Evangelisch-theologisches Gutachten zur Frage des Widerstandsrechts (1952): „Dieser Ano­mos, der gesetzlose Mensch, ist nach der Auffassung des Neuen Testaments und aus der Leh­re Jesu selbst der eigentliche Anti-Christ. Es ist der gesetzlose Mensch, der den sittlichen Charakter des Rechts innerhalb aller Ordnungen des Glaubens und des bürgerlich staatlichen Lebens so zersetzt, dass der ganze Körper des Staats­wesens bis in die letzten Fugen hinein von einem Gift zerfressen wird und alles zur Auflösung bringt, was heilig ist im Himmel und auf Erden.“

Nachdem Otto Ernst Remer im Mai 1951 bei einer Parteiveranstaltung der Sozialistischen Reichspartei die Attentäter des 20. Juli 1944 als … Mehr

Ernst Wolf, Widerstandsrecht und Widerstandspflicht (1964): „Mit dem Aufkommen totalitärer Staaten im 20. Jahrhundert und mit dem Widerstandsversuch vom 20. 7. 1944 gegen Hitler ist die Frage des Widerstandsrechts wieder aktuell geworden. Im Bereich christlicher Lehre ist sie für den Protestantismus noch lebhaft umstritten.“

Widerstandsrecht und Widerstandspflicht Von Ernst Wolf Widerstandsrecht u. Widerstandspflicht sind als Fragen nach der Möglichkeit, Erlaubtheit oder Gebotenheit gewaltsamen Vorgehens … Mehr

Karl Barth, Der politische Gottesdienst. Zu Artikel 24 der Schottischen Konfession (1938): „Ob es sich bei dem Widerstand gegen die Tyrannei gerade um gewaltsame Resistenz handeln wird, darüber ist ja noch nicht zum vornherein entschieden. Die prima ratio wird ja auch dann nicht die Gewalt sein. Es kann und darf aber nicht aus Furcht vor der ultima ratio der gewaltsamen Resistenz die aktive Resistenz als solche ausgeschlossen werden. Und man wird dann allerdings auch die mögliche Konsequenz einer gewaltsamen Resistenz jedenfalls nicht zum vornherein ausschließen dürfen.“

Der politische Gottesdienst. Zu Artikel 24 der Schottischen Konfession Von Karl Barth I. Der Titel, unter den ich den Inhalt … Mehr

Jürgen Habermas, Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat (1983): „Ziviler Ungehorsam ist ein moralisch begründeter Protest, dem nicht nur private Glaubensüberzeugungen oder Eigeninteressen zugrunde liegen dürfen; er ist ein öffentlicher Akt, der in der Regel angekündigt ist und von der Polizei in seinem Ablauf kalkuliert werden kann; er schließt die vorsätzliche Verletzung einzelner Rechtsnormen ein, ohne den Gehorsam gegenüber der Rechtsordnung im Ganzen zu affizieren; er verlangt die Bereitschaft, für die rechtlichen Folgen der Normverletzung einzustehen; die Regelverletzung, in der sich ziviler Ungehorsam äußert, hat ausschließlich symbolischen Charakter – daraus ergibt sich schon die Begrenzung auf gewaltfreie Mittel des Protests.“

Ziviler Ungehorsam – Testfall für den demokratischen Rechtsstaat. Wider den autoritären Legalismus in der Bundesrepublik Von Jürgen Habermas Das tonangebende … Mehr

Fritz Bauers Schlussplädoyer im „Remer-Prozess“ von 1952: „Ein Unrechtsstaat, der täglich zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr gemäß § 53 StGB. Jedermann war berechtigt, den bedrohten Juden oder den bedrohten Intelli­genzschichten des Auslandes Nothilfe zu gewähren. Insoweit sind alle Widerstandshandlun­gen durch den § 53 StGB gedeckt.“

Für die moralisch-rechtliche Beurteilung des Widerstandes vom 20. Juli 1944 in der Bundesrepublik hat Fritz Bauer im Remer-Prozess im März … Mehr