Gilt für Kirchenausgetretene wirklich das Gesetz: Wir müssen draußen bleiben?: „Wie kann eine Pfarrerin, die ihrem Ordinationsgelübde verpflichtet ist, Kirchenausgetretenen nur das Evangelium und den diakonischen Dienst an Leib und Seele verweigern? Und wie kann eine Synode – die der ELKB – mit der Verabschiedung eines Kirchengesetzes nur solch eine evangeliumsverquere Automobilclublogik in die Kirche eintragen? Sollen Pfarrer und Gemeinden zur Christvesper am Kirchenportal Personen- und Ausweiskontrollen durchführen und ein Schild anbringen „Kirchenausgetretene müssen auch an Heilig Abend draußen bleiben“?“

Gilt für Kirchenausgetretene wirklich das Gesetz: Wir müssen draußen bleiben?

„Mit dem Kirchenaustritt gehen die kirchlichen Rechte im Sinne von C 1 Nr. 3 der Leitlinien kirchlichen Lebens verloren.“ So lautet § 1 des bayerischen Kirchengesetzes zur Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 6. Dezember 2004. Klingt für manchen auf den ersten Blick einleuchtend: Wer nicht länger der evangelischen Kirche angehört, verliert die entsprechenden kirchlichen Rechte.

Aber welche sind diese eigentlich? Da heißt es dann in den Leitlinien kirchlichen Lebens Abschnitt C Die institutionellen Rahmenbedingungen 1. Kirchenmitgliedschaftsrecht Nr. 3 Rechte und Pflichten zu Kenntnis zu nehmen. Im dortigen Absatz 1 steht gleich zu Beginn: „Die Kirchenmitglieder haben das Recht, am kirchlichen Leben teilzunehmen; sie können den Dienst der Verkündigung, Spendung der Sakramente, Amtshandlung, Seelsorge und Diakonie in Anspruch nehmen; das Patenamt ausüben.“ Im Umkehrschluss bedeutet das also, dass Menschen, die standesamtlich aus der Kirche ausgetreten sind, nicht länger das Recht haben, am kirchlichen Leben teilzunehmen und den Dienst der Verkündigung, Spendung der Sakramente, Amtshandlung, Seelsorge und Diakonie in Anspruch zu nehmen.

Wie kann eine Pfarrerin, die ihrem Ordinationsgelübde verpflichtet ist, Kirchenausgetretenen nur das Evangelium und den diakonischen Dienst an Leib und Seele verweigern? Und wie kann eine Synode – die der ELKB – mit der Verabschiedung eines Kirchengesetzes nur solch eine evangeliumsverquere Automobilclublogik in die Kirche eintragen? Sollen Pfarrer und Gemeinden zur Christvesper am Kirchenportal Personen- und Ausweiskontrollen durchführen und ein Schild anbringen „Kirchenausgetretene müssen auch an Heilig Abend draußen bleiben“?

Hier mein Text als pdf.

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