Abschwörungen des Martin Boos (September 1797): „Viele Jahrhunderte ist die Ohrenbeichte unbekannt gewesen; nur die öffentliche vor der ganzen Gemeinde musste von der ganzen Gemeinde von groben und öffentlichen Sünden geschehen, anfänglich freiwillig und aus Antrieb ihres Gewissens (die wahren Glieder durften das nicht), nachmals aber ist dieses freiwillige Bekenntnis eine Gewohnheit, endlich gar Zwang und Gesetz geworden. Die meisten Beichtenden begehren nicht durch den Glauben an Christus von der Sünde loszukommen, sondern durch ihre Beichte, und das ist nicht möglich; denn nur durch den Glauben an Christus für uns können wir die Gnade Gottes, Vergebung der Sünde und das ewige Leben erhalten.“

Abschwörungen des Martin Boos (September 1797)

Im Februar 1797 erscheint im Seeger Pfarrhaus eine bischöfliche Spezialkommission unter Führung des Geistlichen Rates Joseph Ludwig Rößle. Dieser bischöfliche Kommissär entleert in Abwesenheit Fenebergs und seiner Kapläne die Büchergestelle und bricht mit Gewalt die Schreibpulte auf. Das beschlagnahmte Material wird im Ordinariat zu Augsburg gesichtet. Martin Boos, Feneberg, dessen Kapläne Xaver Bayr und Andreas Siller zitiert man im August 1797 nach Augsburg zur Inquisition. Martin Boos muss 15 deutsche und 14 lateinische Sätze abgeschwören und wird zu einer einjährigen Haft im Priesterkorretionshaus zu Göggingen bei Augsburg zwecks Repetition der Theologie verurteilt. Die deutschen und lateinischen Sätze, denen Boos abschwören musste, finden sich hier:

Ich, Martin Boos, Kanoniker der Kollegiatkirche in Grönenbach, verwerfe, verdamme und schwöre ab die folgenden Sätze, die in meinen Briefen, Flugblättern und Schriften enthalten sind, nämlich:

  1. Gott allein lasse die Sünde nach, dass also dem Beichtkind der Priester im Namen der Gemeinde Jesu nur über alles ein Attestat gebe und ihn als von Gott begnadigt und rein in das Kirchlein Jesu aufnehme.
  2. Die jetzige Beichte sei bei den ersten Christen nicht üblich, auch nicht nötig gewesen.
  3. Nach der Wiedergeburt und nach der Rechtfertigung, wo zwar das aus Gott geborene Kind täglich stolpert, aber nimmer tödlich sündigt, sei das Beichten an und für sich nicht mehr nötig, obgleich nützlich und dem schwachen Willen in dieser kirchlichen Verfassung auch nötig.
  4. Eine gläubige Bauernmagd habe weit eher die Schlüssel zu binden und zu lösen als ungläubige Päpste, Bischöfe, Pfarrer und Kapläne.
  5. Sei bald zu glauben, dass der Bind- und Losschlüssel einem jeden zukomme, der ein wahrhaftes Glied Jesu Christi ist.
  6. Wir beide, Magdalena Fischerin und ich, haben keine Gewalt zu binden und zu lösen, aber der Geist Jesu, den wir beide empfangen haben, dieser Geist hat diese Gewalt in uns hervorgebracht; und wenn der Papst diesen Geist nicht hätte, so wollte ich lieber von ihr, Magdalena Fischerin, losgesprochen werden.
  7. Wenn eine Bauernmagd den Heiligen Geist hat, wird sie besser absolvieren können als ein Priester, der ihn nicht hat, sondern von der Sünde und vom Teufel gebunden ist.
  8. Theresia Erdtin habe den Priester (Frz. Xaver) Schmid, der ihr gebeichtet habe, was er von Jugend auf getan, im Geist Jesu Christi absolviert.
  9. Ich trage ein Bedenken, einem Priester zu beichten, von dem ich gewiss weiß, dass er den Geist Jesu Christi nicht hat; denn ohne diesen Geist kann er keine Gewalt haben, mich loszusprechen.
  10. Die aufrechten und reinen Lehrer haben sich das Amt der Schlüssel nie allein, sondern nach dem klaren Wort Gottes der ganzen christlichen Gemeinde und jedem Mitglied derselben, das den Heiligen Geist hatte, zugestanden. Die abgefallenen Lehrer haben sich das allein unter Ausschluss der anderen Christen zugeeignet.
  11. Viele Jahrhunderte ist die Ohrenbeichte unbekannt gewesen; nur die öffentliche vor der ganzen Gemeinde musste von der ganzen Gemeinde von groben und öffentlichen Sünden geschehen, anfänglich freiwillig und aus Antrieb ihres Gewissens (die wahren Glieder durften das nicht), nachmals aber ist diese freiwillige Bekanntnis eine Gewohnheit, endlich gar Zwang und Gesetz geworden.
  12. Die meisten Beichtenden begehren nicht durch den Glauben an Christus von der Sünde loszukommen, sondern durch ihre Beichte, und das ist nicht möglich; denn nur durch den Glauben an Christus für uns können wir die Gnade Gottes, Vergebung der Sünde und das ewige Leben erhalten.
  13. Es ist falsch, dass auch die Gottlosen den Leib und das Blut des Herrn empfangen könnten.
  14. Wer sich mit der Sünde balgt, hat Jesus weder erkannt noch gegessen, ob er ihn gleich zu genießen meinte.
  15. Dass alle Religionen selig machen.

Alle vorgenannten Sätze, die ich aus den Büchern der Andersgläubigen gesammelt habe, jeden einzelnen, verwerfe, verdamme und schwöre auch ich von Herzen und mit dem Munde ab als falsch, irrtümlich, anstößig und den Bestimmungen des heiligen Konzils von Trient sowie der allgemeinen Lehre der heiligen katholischen und apostolischen römischen Kirche zuwiderlaufend und von ihr verdammt. So wahr mir Gott helfe und diese heiligen Evangelien Gottes.

  1. Die Gemeinschaft der Heiligen ist die Gemeinschaft derer, die durch die Liebe Christi verbunden werden, sodass scheinbar nur die Gerechten zu ihr gehören.
  2. Fromm kann man glauben, dass jene zur katholischen Kirche gehören und gerettet werden, die den wahren Glauben nur im Wunsch haben oder ihn äußerlich nicht bekennen.
  3. Der Glaube ist das innere Zeugnis des Heiligen Geistes, das jedem einzelnen Menschen gegeben wird. Daher ist das Glauben um der Autorität des offenbarenden Gottes willen, sei es das, was in der Heiligen Schrift gelesen wird, oder das, was von der Kirche als göttlich geoffenbart vorgelegt wird, so sehr nicht Glaube, dass dies nicht einmal verstanden wird.
  4. Der Glaube ist in Bezug auf die Bewirkung der Rechtfertigung oder Wiedergeburt im Menschen ein ebenso notwendiges und wirksames Mittel oder Ursache wie die Kraft des Sakramentes selbst.
  5. Was Wiedergeburt oder Rechtfertigung ist, steht in dem Evangelium des heiligen Johannes, das täglich am Ende der Messe gelesen zu werden pflegt, und sie besteht in der besseren Erkenntnis des Heils Jesu und in einem besseren Leben.
  6. Die von einem Ungläubigen gespendete Taufe oder auch die von einem Priester, der nicht glaubt, erteilte Absolution ist nichtig.
  7. Es ist zumindest zweifelhaft, ob Christus als Mensch in jedem Gerechten wirklich gegenwärtig sei oder nicht.
  8. Von der Güte Gottes kann man annehmen, dass ungetauft verstorbene Kinder aufgrund des Glaubens der Eltern die Seligkeit erlangen können.
  9. Der Glaube, durch den wir Christus in uns glauben, ist das Fundament des gesamten Christentums: daraus werden unsere Wiedergeburt und unsere Gerechtigkeit sowie die Wahrheit und Wirksamkeit der Sakramente am vollständigsten erklärt.
  10. Jesus Christus oder dessen Heiliger Geist ist auch in einem schlechten Priester.
  11. Es ist weder ungehörig noch schwärmerisch, dass ein Priester sich zu Füßen einer Frau niederwirft, ihr den Stand seines Gewissens eröffnet und von ihr wie von einer zweiten Maria wiedergeboren wird.
  12. Als ein vom Himmel gegebenes Zeichen kann der Kuss einer Frau geglaubt werden, an dem diese als wiedergebärende Mutter erkannt wird.
  13. Zur Erforschung des Willens Gottes darf man Loswerfen und Würfelspiele anwenden.
  14. Es ist nicht verboten, protestantische Bücher zu lesen, weil sie auch manches Gute aus katholischen Quellen enthalten, was zur christlichen Religion beiträgt.

Abschrift des Augsburger Urteils gegen D. Boos:
In der Sache gegen … Boos, betreffend die von Amts wegen eingeleitete Inquisition wegen religionswidriger Lehren, hat sich durch geistliche Untersuchung und die eigenen Geständnisse des Inquisiten herausgestellt, dass der Inquisit durch einfache Weibspersonen in der Pfarrei Wiggensbach schwärmerische Lehren auszubreiten anfing und in seine in dem Pfarrhaus Seeg mittels der Spezialkommission des Vikariats erhobenen, auch nachher von ihm anerkannten teils Korrespondenzen, teils kleine, von seiner eigenen Hand verfasste Abhandlungen oder Traktätchen über theologische Materien mehrere anstößige, irrige und im allgemeinen Tridentinischen Kirchenrat längst verdammte Sätze und Irrlehren einfließen ließ, ohne sich hierüber mit der zu seiner Entschuldigung vorgebrachten Ausflucht, „dass dergleichen Sätze nur bloße Einfälle gewesen seien“, genügend gerechtfertigt zu haben. Priester Boos wird daher zur verdienten Strafe seiner auszubreiten angefangenen Schwärmereien, anstößigen Korrespondenzen und der in diese sowohl als in seine Traktätchen und Schriften aus den von der heiligen Kirche verbotenen Büchern zusammengetragenen Irrlehren, infolge der hierüber eingeholten höchsten Resolution seiner Kurfürstlichen Durchlaucht etc., auf Jahr und Tag von jeder Seelsorgetätigkeit suspendiert und in das Göggingische Priesterhaus verbannt, mit dem nachdrücklichsten Auftrag, während dieser Zeit das von ihm vernachlässigte Studium der Theologie mit größtmöglicher Anstrengung nachzuholen und wöchentlich ein- oder mehrmals mit einem noch zu bestimmenden Theologen zu repetieren, auch schleunigst und sofort im vollen Vikariatsamt das öffentliche Glaubensbekenntnis abzulegen und seine aus den mit ihm abgehaltenen Verhören extrahierten Sätze abzuschwören; danach aber sich vor dem bischöflichen Großpönitentiar zur vorsorglichen Lossprechung von den Kirchenstrafen zu stellen, woraufhin ihm täglich die heilige Messe zu lesen erlaubt wird. Veröffentlicht im Vikariat des Bischofs von Augsburg am 11. September 1797.

Und hier die ursprüngliche deutsch-lateinische Fassung:

Ego Martinus Boos, Ecclesiae Collegiatae in Grönenbach Canonicus rejicio et damno abjuroque sequentes propositiones in meis epistolis, foliis et scriptis contentis videlicet:

1. Gott allein lasse die Sünde nach, daß also dem Beichtkind der Priester im Namen der Gemeinde Jesu nur über alles ein Attestat gebe und ihn als von Gott begnadiget und rein in das Kirchlein Jesu aufnehme.

2. Die jetzige Beicht seye bey den ersten Christen nicht üblich, auch nicht nötig gewesen.

3. Nach der Wiedergeburt und nach der Rechtfertigung, wo zwar das aus Gott gebohrne Kind täglich stolpert, aber nimmer tödlich sündiget, seye das Beichten an und für sich nicht mehr nötig, obgleich nützlich und dem schwachen Willen in dieser kirchlichen Verfassung auch nöthig.

4. Eine glaubige Bauernmagd habe weit ehender die Schlüssel zu binden und zu lösen als unglaubige Päbste, Bischöfe, Pfarrer und Capläne.

5. Seye bald zu glauben, daß der Bind- und Losschlüssel einem jeden zukomme, der ein wahrhaftes Glied Jesu Christi ist.

6. Wir beede, Magdalena Fischerin und ich, haben keine Gewalt zu binden und zu lösen, aber der Geist Jesu, den wir beede empfangen haben, dieser Geist hat diese Gewalt in uns hervorgebracht; und wenn der Pabst diesen Geist nicht hätte, so wollte ich lieber von ihr, Magdalena Fischerin, los­gesprochen werden.

7. Wenn eine Bauernmagd den heiligen Geist hat, wird sie besser absolviren können, als ein Priester, der ihn nicht hat, sondern von der Sünd und Teufel gebunden ist.

8. Theresia Erdtin habe den Priester (Frz. Xaver) Schmid, der ihr gebeichtet, was er von Jugend auf gethan, im Geist Jesu Christi absolviert.

9. Ich trage ein Bedenken, einem Priester zu beichten, von dem ich gewiß weiß, daß er den Geist Jesu Christi nicht hat, denn ohne diesen Geist, kann er keine Gewalt haben, mich loszusprechen.

10. Die aufrechten und reinen Lehrer haben sich das Amt der Schlüssel nie allein, sondern nach dem klaren Worte Gottes, der ganzen kristlichen Ge­meinde und jedem Mitgliede derselben, das den Heiligen Geist hatte, zugestanden. Die abgefallenen Lehrer haben sich das allein mit Ausschluß der andern Kristen zugeignet.

11. Viele Jahrhunderte ist die Ohrenbeichte unbekannt gewesen, nur die öffentliche vor der ganzen Gemeinde mußte von der ganzen Gemeinde von groben und öffentlichen Sünden geschehen, anfänglich freywillig und aus Antrieb ihres Gewissens (die wahren Glieder durften das nicht), nachmals aber ist diese freywillige Bekanntnuß eine Gewohnheit, endlich gar Zwang und Gesetz geworden.

12. Die meisten Beichtenden begehren nicht durch den Glauben an Christum von der Sünde loszukommen, sondern durch ihre Beichte, und das ist nicht möglich; denn nur durch den Glauben an Christum für uns können wir die Gnade Gottes, Vergebung der Sünde und das ewige Leben erhalten.

13. Es ist falsch, daß auch die Gottlosen den Leib und das Blut des Herrn empfangen könnten.

14. Wer sich mit der Sünde balget, hat Jesum weder erkannt noch gegessen, ob er ihn gleich zu genießen meinte.

15. Daß alle Religionen selig machen.

Quas supradictas propositiones ex heterodoxorum libris a me collectas, omnes et singulas tamquam falsas, erroneas, scandalosas et definitionibus s. Tridentinae synodi et Doctrinae universalis, sanctae, catholicae et apostolicae Romanae Ecclesiae contrarias et ab eadem damnatas, ego quoque corde et ore damno, rejicio et abjuro. Sie me Deus adjuvet et haec Sancta Dei Evangelia.

16. Communio sanctorum est eorum societas, qui charitate Christi colligantur, ut adeo justi tantum ad eam pertinere videantur.

17. Pie credi potest, eos ad Ecclesiam Catholicam pertinere salvarique, qui fidem veram non nisi in votis habent vel illam exterius non profitentur.

18. Fides est testimonium Spiritus Sancti Internum cuivis hominum individuo datum. Credere proin ob revelantis Dei auctoritatem, quae seu in Ss. Scripturis leguntur, seu ab ecclesia divinitus revelata proponuntur, adeo fides non est, ut haec nequidem intelligantur.

19. Fides in ordine ad producendam in homine justificationem seu regenerationem aeque necessarium et efficax medium causave est, ac ipsa sacramenti virtus.

20. Regeneratio aut justificatio quid sit, in Evangelio S. Joannis quotidie ad missae finem legi solito habetur, eaque in meliori salutis Jesu cognitione, vitaque meliori sistit.

21. Baptismus ab infideli collatus, aut etiam absolutio a sacerdote, fidem non habente, facta, nulla est.

22. Dubium saltem est, utrum Christus qua homo in quovis justo realiter praesens non existat.

23. De bonitate Dei praesumi potest, parvulos sine baptismo denatos fide parentum felicitatem posse consequi.

24. Fides, qua Christum in nobis credimus, fundamentum totius Christianismi est: inde regeneratio iustitiaque nostra atque veritas et efficacia Sacramentorum plenissime explicantur.

25. Jesus Christus seu illius Spiritus sanctus est quoque in sacerdote malo.

26. Absonum non est, neque fanaticum, ut sacerdos ad pedes foeminae abjiciatur eidem conscientiae suae statum adaperiat, atque ab illa, ceu altera Maria, regeneretur.

27. Signum coelitus datum credi potest mulieris osculum, quo haec, ceu mater regenerans, dignoscatur.

28. Ad explorandam Dei voluntatem licet sortilegia et aleas adhibere.

29. Prohibitum non est, libros Protestantium legere, eoquod boni quid ex catholicis contineant, quod ad religionem Christianam facit.

Copia sententiae Augustanae contra D. Boos: In Sachen gegen … Boos, ex officio instituierten Inquisition, religionswidrige Lehren betreffend, hat sich durch geistliche Untersuchung und des Inquisiten eigenen Geständnissen herausgeworfen, daß Inquisit durch einfältige Weibspersonen in der Pfarr Wiggensbach schwärmerische Lehren auszubreiten angefangen und in seine in dem Pfarrhaus Seeg mittels Vicariats-Special-Kommission erhobenen, auch hienach vom Inquisiten recognoscirten theils Correspondenzen, theils über theologische Materien von dessen eigener Hand zusammengetragenen kleinen Abhandlungen oder Tractätlein mehrere anstößige, irrige und in dem allgemeinen Tridentinischen Kirchenrath längst verdammte Sätze und Irrlehren einfließen lassen, ohne sich hierüber mit der zu seiner Ent­schuldigung vorgebrachten Ausflucht: «daß der gleichen Sätze nur bloße Einfälle gewesen» genügend gerechtfertigt zu haben. Priester Boos wird daher zur verdienten Strafe seiner auszubreiten angefangenen Schwärmereyen, anstößigen Correspondenzen und in diese sowohl als in seine Tractätlein und Schriften aus den von der Hl. Kirche verbotenen Büchern zusammengetragenen Irrlehren in Gefolg hierüber eingeholter höchster Resolution Sr. Kurfstl. Durchlaucht etc. auf Jahr und Tag ab omni curae exercitio suspendiert und in das Göggingische Priesterhaus condemniert, mit dem gemessen­sten Auftrag, während dieser Zeit das von ihm vernachlässigte Studium theologiae mit möglichster Anstrengung nachzuholen und wöchentlich ein- und andermal mit einem zu bestimmenden Theologen zu repetiren, auch vordersamst und sogleich in pleno Vicariatus officio publicam fidel profes­sionem abzulegen, seine aus den mit ihm abgehaltenen Constitutis extrahirte Sätze zu abjuriren: hienach aber sich vor dem bischöflichen Majori Poenitentiario ad cautelam pro absolutione a cen­suris zu stellen, wonach ihm täglich die Hi. Messe zu lesen erlaubt wird. Publicatum in Vicariatu Episcop. Augustani die 11 Sept. 1797.

Quelle: Vorarlberger Landesarchiv Bregenz, Allgäuer Akten 18 prod. 24-27, Extract-Protocolli dde Augustae 11. 9. 1797.

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