Hans G. Ulrich, Das Zeugnis des Christen und die Politik – Zum Verständnis von Römer 13 bei Karl Steinbauer: „Besonders mit dem Eintreten für das Recht, das Steinbauers Handeln von Anfang an geleitet hat, tritt das Verständnis von Römer 13 und der darin begründeten »Zwei-Reiche-Lehre« deutlich hervor. Das Zeugnis des Christen muß sich nicht im Unge­fähren des politischen Kräftespieles oder gar der Weltanschau­ungen aufhalten.“

Das Zeugnis des Christen und die Politik – Zum Verständnis von Römer 13 bei Karl Steinbauer

Von Hans G. Ulrich

Wer sich in die Schriften von Karl Steinbauer vertieft, trifft auf klare Konturen theologischen Urteilens und auf ein darin be­gründetes Handeln, dessen Zielsicherheit und Entschiedenheit aufmerken läßt. Diese Klarheit ist um so deutlicher zu sehen, als sie durch nichts, durch keine besondere Beleuchtung, durch keine Gestik, durch keine auffallende Rhetorik hervorgebracht ist, sondern in ihrer ungewollt erscheinenden, in ihrer erfahre­nen, nicht hervorgebrachten Hellsichtigkeit hervortritt. Ein Licht – so will es dem Leser scheinen – beleuchtet den Lebens­weg und das Zeugnis von Karl Steinbauer, das nicht von unge­fähr scheint, sondern von Gottes Wort, das nicht herbeizitiert, nicht aktualisiert, nicht nachgeredet, sondern im Reden und Urteilen, im Entscheiden und Handeln zu Gehör gebracht wird – so, daß es den (theologischen) Leser nun auch nach-denken, weiterfragen läßt, was diese so deutlich hervortretenden Kon­turen sind, welchen Umriß einer theologischen Urteilsbildung sie erkennen lassen. Wird diese zu dem Zeugnis der Wahrheit gehören, das unabhängig von einem – ohnehin unbilligen – Ver­gleich historischer Situationen auch für uns Nachkommen gilt? Was sind die theologischen Aussagen, derer auch die theo­logische Erkenntnis unserer Gegenwart bedarf?

Dies sind Fragen der »Nachkommen«, die in einer völlig an­deren gesellschaftlichen und politischen Situation leben, die aber dennoch als die Erben der gleichen Verheißung, und inso­fern keineswegs nur Nachkommen, danach fragen, was im Lichte der Verheißung (die von Steinbauer immer wieder neu zitiert wird:) »Die Wahrheit wird euch freimachen« (Joh 8,32) auch in bezug auf das politische Handeln zu erkennen ist.

Wie gesagt: Dazu verhilft keine historische Analogiebildung – sie würde ein solches ja doch erlittenes Zeugnis nur beerben wollen, dazu hilft aber auch nicht die Feststellung irgendeines Abstandes gegenüber »damals«, sondern nur die Einstimmung in das Zeugnis der Wahrheit, das hier lautgeworden ist. Es geht in dem Lebenswerk von Karl Steinbauer nicht um ein theologi­sches «Thema«, sondern um Grund und Reichweite des Zeug­nisses der Wahrheit, also um das Zentrum des Redens von Gott, das in den Aussagen zum Gehorsam des Christen, dem Gehor­sam gegen Gottes Wort und dem gegenüber der Öffentlichkeit und der Obrigkeit schuldige Zeugnis.

Die darin ausgesprochene Erkenntnis ist durchaus in einer theologischen Tradition verwurzelt (entscheidend ist vor allem die Aufnahme der Theologie Luthers); zugleich aber ist es deren Neugewinnung, auch in einer singulären Weise, denn es gibt keine ausgeführte theologische Konzeption, auf die sich Stein­bauer berufen hat oder hätte berufen können. Die Barmer Theo­logische Erklärung (1934), Karl Barths Veröffentlichungen (Rechtfertigung und Recht, 1938; Christengemeinde und Bür­gergemeinde, 1946), die Entscheidendes zu den hier bewegen­den Aussagen und Fragen enthalten, lagen nicht bereit; sie be­fanden sich selbst in statu nascendi.

So ist es in der Rückschau um so bedenkenswerter, welcher – für den Nachkommen wahrnehmbare – theologische Konsens im Hören auf das Wort und in dem damit verbundenen Gehor­sam aufgefunden werden konnte, auch von einem einzelnen, der erst zunehmend immer mehr die Übereinstimmung mit an­deren erfahren hat. Auch dies mag als Zeichen dafür gelten, daß die hier gewonnene Erkenntnis nicht von der Situation oder gar ihrer Einschätzung diktiert ist, wohl aber ihr gegenüber aus dem Hören auf das Wort Gottes gefordert war.

Freilich wäre es durchaus fruchtbar und hilfreich, andere Na­men und Texte Karl Steinbauer an die Seite zu stellen, um die Reichweite der theologischen Aussagen, um die es hier geht, recht zu ermessen. Genannt sei nur: Harald Diem (mit dem Steinbauer in Verbindung stand), «Luthers Lehre von den zwei Reichen« von 1938 und Paul Schempp, »Das Evangelium als politische Weisheit« von 1948.[1] Aber auch im Vergleich mit diesen Ausführungen – und eventuell mit einer Reihe von ande­ren, z. B. von Karl Barth oder Hans-Joachim Iwand – bleibt Steinbauers Beitrag in seiner Aussage und seiner Auslegung der Bibel (insbesondere von Römer 13) und der Theologie Luthers ei­ne unüberhörbar eigene Stimme.

Römer 13 im Zentrum der biblischen Botschaft

Dabei steht nun nicht das Verständnis eines – etwa mit dem Stichwort Zwei-Reiche-Lehre angezeigten – theologischen »Problems« in Rede, sondern das Zentrum der biblischen Bot­schaft und der sie auslegenden reformatorischen Theologie selbst. Denn es geht hier um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage des Gehorsams gegenüber dem Wort Gottes und der diesem Gehorsam entsprechenden Freiheit der Verkündi­gung. Zur Verhandlung steht nicht, wie Steinbauer vermerkt, das Verhältnis von »Staat« und »Kirche«:

»Das sind im Grunde zwei abstrakte Popanze geworden. Es geht um die Begegnung le­bendiger Menschen. Darum sage ich mit Bedacht – und wir ha­ben einander schon damals dazu angehalten – ›Brüder‹, keines­falls Feinde, jedenfalls ›Brüder auf Hoffnung‹. … Damit stehen wir beim rechten Verständnis und der rechten Praktizierung von Römer 13.«[2]

Ziel des Nachdenkens über Römer 13 ist es also nicht, eine sol­che Auslegung der Zwei-Reiche-Lehre zu gewinnen, die das Verhältnis von Staat und Kirche bestimmt, sondern den Ort und die Aufgabe des Zeugnisses der Wahrheit im politischen Bereich und für das politische Handeln zu erkennen und theolo­gisch recht zu beurteilen. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn Steinbauer zu erkennen gibt, daß der Kirchenkampf ins­gesamt, also nicht nur in bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche, von der Auslegung von Römer 13 und ihren Konsequen­zen her zu begreifen ist.

Welche Aussagen und Erkenntnisse sind darin eingeschlos­sen?

Der für das Verständnis von Römer 13 entscheidende Aus­gangspunkt ist im Titel der Schrift Steinbauers »Einander das Zeugnis gönnen« markiert. Die Frage an die Verkündigung und an das Reden des Christen ist es, ob er dem Staat das ihm ge­schuldete Zeugnis schuldig bleibt oder nicht. Dies und nichts anderes meint – in der Auslegung von Steinbauer – Röm 13,1-7, wenn dieser Text im Zusammenhang mit Röm 12,17-21 und Röm 13,8-10, ja mit dem gesamtbiblischen Zeugnis gesehen wird:

»Römer 13 ist eingebettet von dem Aufruf zur Liebe! Dabei muß freilich klar sein, daß hier nicht irgendeine Liebe gemeint ist. Liebe nach der neutestamentlichen Botschaft heißt: haben wollen, daß der andere auch selig werde. … Lieben heißt aufʼs erste Gebot hinauf lieben, einander dazu helfen, daß wir Gott über alle Dinge fürchten, lieben und vertrauen. In unserem Fall, daß wir als Christen all den Brüdern, die ja Obrigkeit von Gott sind, ob sie’s wissen oder nicht, immer wieder auf allerlei Weise deutlich machen: Ihr steht unter Gott…« Damit ist erklärt, was in Römer 13 mit »Gehorsam« gemeint ist: Kein »Untertan-Gehorsam«, sondern dieser Gehorsam, »der letztlich Gott zu gelten hat«.[3]

Das nach Römer 13 schuldige Zeugnis

»Der in Römer 13 gemeinte Gehorsam ist nicht nach einem pri­mitiven Formel-Gesetz weltlichen Untertanenseins zu bewäl­tigen, sondern als freies, lebendiges Zeugnis der Zeugen Chri­sti. Dabei geht es letztlich immer um Tod und Leben, um Tod und Leben beider, des Zeugen und dessen, dem das Zeugnis gilt. Wird das schuldige Zeugnis verweigert, weil der Zeuge sein ei­genes Blut schonen will, muß er das schuldig gebliebene Zeug­nis samt dem Leben des ungewamten Gottlosen im letzten Ge­richt mit seinem Blut teuer nachzahlen.«[4]

Der Christ schuldet dieses Zeugnis (auch im Sinne von 1 Petr 3,8-22) – und nur die­ses und nichts anderes – seinem Gegenüber, dem christlichen oder nichtchristlichen Mitbürger, Staatsbeamten, Regieren­den. Er muß nicht darüber räsonieren, in welchem Verhältnis er zu diesem Gegenüber jeweils zu stehen kommt. Niemand ist ausgenommen, jeder verdient dieses Zeugnis gleichermaßen. So konstituiert das Zeugnis das politische Gegenüber, nicht umgekehrt. Zu sagen ist nicht, was ihm zu entsprechen scheint, sondern das ist zu bezeugen, worauf jedermann ein An­recht hat, nämlich die ohne eine solche – wie es scheint – poli­tische Rücksicht ausgesprochene Wahrheit. Darin, nicht aber in einer auf die vermeintliche politische Räson ausgerichteten Haltung, gründet das politische Handeln des Christen.

»Das Zeugnis« meint – dementsprechend – nicht einen per­sönlichen Bekennermut, es meint auch nicht eine wie auch im­mer notwendige Wahrhaftigkeit. Steinbauer hat immer wieder Mißverständnisse dieser Art ausräumen müssen: »›Proben von Tapferkeit und Bekennermut‹ hat Christus nie und nirgends von seiner Gemeinde gefordert. ER allein ist und schafft Inhalt und Möglichkeit des Bekennens.«[5] Dies ist die Grundlage dafür, daß dieses Zeugnis dann auch wirklich die ganze Person, das Le­ben seines Zeugen einschloß und nicht mit seiner Haltung stand oder fiel. Deshalb vermitteln die durchaus persönlich ge­haltenen Schriften von Steinbauer nicht im geringsten den Ein­druck einer Selbstdarstellung. Welche Kunst, dies zu unter­scheiden! Auch darin zeigt sich eine geistliche, theologische Urteilskraft.[6]

Das Zeugnis ist nicht einfach die Tatsachenwahrheit, die (z. B. bei den Wahlen von 1933) gegenüber Verschleierungen und offenkundiger Unwahrheit gesagt werden mußte, so unab­dingbar notwendig auch das Eintreten für die Tatsachenwahr­heit ist und so gewiß auch diese mit dem christlichen Zeugnis zusammenhängt.[7] Im Entscheidenden jedoch geht es darum, daß Christus die Wahrheit ist, der Inhalt des Bekenntnisses, der alle Wahrheit einschließt. Es ist so das Wort Gottes selbst, das im Einstehen für die Wahrheit zu bezeugen ist, und die darin begründete Freiheit der Verkündigung. Die Wahrheit dieses Zeugnisses deckt auch die Unwahrheit im politischen Reden und Handeln auf, die Wahrheit dieses Zeugnisses trägt auch die in Gefahr gebrachte Tatsachenwahrheit.

Damit sind wir beim Kern des Verständnisses von Römer 13: Was der Christ der Obrigkeit schuldet, ist das gehorsame Zeug­nis in der Verkündigung Jesu Christi und im öffentlichen Be­kenntnis. Darin erweist sich und bewährt sich sein Gehorsam gegenüber der Obrigkeit und der politischen Öffentlichkeit, daß er ihr dieses Zeugnis nicht schuldig bleibt.

Das schließt ein, daß Obrigkeit und politische Öffentlichkeit eben darin emstgenommen werden, daß ihnen dieses Zeugnis gewährt wird. So hält Steinbauer in seiner Auseinandersetzung um die Gleichschaltung von Staat und Kirche fest: »›Die luth. Kirchenführer waren der Meinung, es wäre Ungehorsam gegen die Obrigkeit gewesen, dem Wunsch des Führers sich zu wider­setzen.« Welcher luth. Theologe kann es verantworten, solche Verweigerung des gebotenen Zeugnisses als von Römer 13 gefor­derten Gehorsam legitimieren zu lassen oder legitimieren zu wollen?«[8]

Das schuldige Zeugnis schließt ein, daß dem Staat gegenüber klar gesagt und begreiflich gemacht wird, was die christliche Aussage ist. Auch deren Kenntnis und Verständnis wird dem Staat geschuldet. So ist Steinbauer unablässig dabei, den Ver­waltungsinstanzen zu erklären, was gemeint ist, warum es kein »Predigtverbot« geben kann und was die Ordination bedeutet: »So etwas müssen die ja wissen.«[9]

Es gehört zum Zeugnis des Christen, daß alle am politischen Geschehen Beteiligten und dafür Verantwortlichen erkennen und begreifen, was die Kirche Jesu Christi und ihre Verkündi­gung ist. So in der Auseinandersetzung um das Gespräch zwi­schen den lutherischen Landesbischöfen und Hitler am 25. Ja­nuar 1934 (Ausschnitt aus einem Gespräch mit dem Freund Eduard Putz):

»Sieht denn keiner, was in Berlin wirklich pas­siert ist? Den Männern des Staates wurde nicht das schuldige Zeugnis gegönnt, sondern verweigert! Wie sollen die armen Kerle, die von der Kirche keinen Dunst, kein Erleben und An­schauung haben, bei solchem Benehmen kapieren, was Kirche Jesu Christi ist und wie furchtbar ernst die Gesamtlage unseres Volkes und Staates ist. Es geht buchstäblich um Tod und Leben aller Beteiligten (geht)! Sie werden durch unser jämmerliches Benehmen geradezu aufgereizt zu Spott und Hohn, anstatt, daß ihnen deutlich gemacht worden wäre: Hier haben wir’s mit glü­hendem Eisen zu tun. Zittern hätten sie müssen!«[10]

Die Erkenntnis der Kirche Jesu Christi, die Erkenntnis der Wahrheit Jesu Christi schließt die Erkenntnis über den Ernst der Lage, über die Situation auf »Leben und Tod« ein. Darauf richtet sich auch das Fürbittengebet für die Obrigkeit:

»Diese Herren kennen den wahren HERREN noch nicht, und in solcher Unkenntnis bringen sie viel Unruhe und Aufregung ins Leben der Menschen. Darum sollen sie bei dem, dem gege­ben ist alle Gewalt im Himmel und auf Erden und bei dem sie doch das Vorrecht haben, zu jeder Tages- und Nachtzeit vorzu­sprechen, für diese immer wieder Fürbitten, eigentlich Bitt­schriften (enteuxeis – Plural!/vgl. 1 Tim 2,1f.) einbringen. Die haben doch völlig falsche Vorstellungen von Macht, von Machtgebrauch und von Machtmißbrauch. Daß sie zur Er­kenntnis der wahren Machtverhältnisse kommen, sich und ih­ren Mitmenschen zum Segen und nicht sich selbst und anderen zum Fluch werden müssen. Darum geht es! und solches ist gut und angenehm vor Gott, unserm Heiland!«[11]

Wegen solcher Erkenntnis und solchen Verstehens ist das ge­schuldete Zeugnis kein Gehorsam gegenüber einem »abstrak­ten« Staat, sondern das konkrete Zeugnis gegenüber den Men­schen dieses Staates. Es ist also eine politische »Praxis« ge­meint, die in der konkreten Auseinandersetzung zur Geltung kommt, nicht eine Haltung oder Einstellung, die sich nicht in der konkreten – und das meint »politisch« – Auseinanderset­zung vollzieht.

Ihre Konturen gewinnen diese schon weit in die politische Ethik reichenden Einzelzüge der Auslegung von Römer 13 durch die Wahrnehmung von Röm 13,1-7 zusammen mit Röm 12,17-21 und Röm 13,8-10, vor allem aber auch durch eine Reihe von Stellen aus dem Alten und Neuen Testament, die einen gesamt­biblischen Zusammenhang für Römer 13 erkennen lassen:[12]

Dazu gehört 1 Petr 3,8-22, insbesondere 3,15; eine Stelle, die dadurch selbst in ihrer Aussage deutlicher wird. Die Rechen­schaft von der Hoffnung ist – in ethischer Hinsicht – auf das Zeugnis für den anderen, auf das öffentliche Zeugnis bezogen: »Seid allezeit bereit zur Verantwortung jedermann gegenüber, der zu Gesicht kriegen möchte, von welchen tiefen letzten Vor­aussetzungen unser ganzes Verhalten als Christen im Tun und Lassen bestimmt ist, und dies zu Gehör und zu Gesicht zu be­kommen ist doch »jedermanns« gutes Recht.«[13] Zu den wichti­gen Römer 13 interpretierenden Stellen gehört auch Phil 1,27. Die Übersetzung legt die Stelle aus: »Einzig und allein darauf kommt es an, ausgewogen zum Evangelium, zur guten Bot­schaft des Christus lebt Euer Leben als Bürger, richtet Euer bür­gerliches, Euer politisches Leben so ein, daß es ausgewogen zur Christenbotschaft bleibt.«[14] Der Christ kann nicht außerhalb seiner politischen Existenz, seines bürgerlichen Lebens das Evangelium bezeugen wollen; in diesem bürgerlichen Leben ist er dem anderen zugewandt, dem er – als einem Mitbürger! – die­ses Zeugnis schuldig ist. In diesem Zeugnis geht es um »Tod und Leben« beider, des Zeugen und dessen, dem das Zeugnis gilt. Darauf verweisen eine ganze Reihe von Zeugen des Alten und Neuen Testaments, die hier alle mitsprechen: Hes 3,17-21; Jer 23; Klgl 2 (bes. 2,14)[15]; in besonderer Weise Jesus in seinem Reden und Tun vor dem Hohen Rat (Joh 18,23; 19,11).[16] Immer wieder gilt es zu sehen, daß das »schuldige Zeugnis« erkannt wird, das für den anderen lebensnotwendig ist. So in bezug auf Paulus (Apg 16,22-40): Paulus habe-so der Ausleger – mit sei­nem Insistieren auf sein Recht nicht nur an die Rechtsposition der Gemeinde in Philippi gedacht, sondern nicht weniger an die Männer des Staates. »Dem Wesen echten Zeugnisses eignet es, daß jeweils – geradezu automatisch (Marc 4, 28 automate he ge karpophorei) – alle Beteiligten gleichweise als Betroffene getrof­fen sind.«[17]

Die Öffentlichkeit des Zeugnisses

Daher gehört zum Zeugnis des Christen notwendig die Öffentlichkeit. Politisches Handeln ist nicht nur auf Instanzen oder Institutionen bezogen, sondern auf die Öffentlichkeit, in der die Wahrheit bezeugt und in der um die Wahrheit gestritten wird. Für den Christen ist es die Öffentlichkeit des Zeugnisses, der Verkündigung, keine andere, wie auch immer »hergestellte« oder vorgefundene Öffentlichkeit. Es ist die Öffentlichkeit des »publice docere«. Einen Unterschied zwischen dieser Öffent­lichkeit der Verkündigung und jener politischen Öffentlich­keit, auf den Rücksicht zu nehmen wäre, gibt es nicht. Die Öf­fentlichkeit des Zeugnisses kann daher auch nicht für andere Zwecke benutzt werden als für die der Verkündigung. Es wäre Mißbrauch, das Amt des Predigens zur Vermittlung von politi­schen »Botschaften« einzusetzen. Die Öffentlichkeit dieses Amtes ist vielmehr die des Evangeliums und keine andere. Im Licht seiner Öffentlichkeit muß sich aber auch die politische Tatsachenwahrheit sehen lassen – und sehen lassen können. Daher lehnt es Steinbauer strikt ab, daß zur Wahl von 1933 die Glocken geläutet werden, weil dies verstanden werden muß als die Zustimmung zu einem Betrug. Indem die kirchliche Ver­kündigung ihre Öffentlichkeit keinen politischen Zwecken aussetzt, bewahrt sie den Raum der Wahrheit, in dem auch die ’ politische Tatsachen Wahrheit hervortreten kann.

So geht es auch in der Auseinandersetzung um die Freiheit der Verkündigung nicht um ein allgemeines, davon zu unter­scheidendes oder sie umgreifendes Recht der freien Meinungs­äußerung. Insofern ist hier auch keine politische Theorie zum Thema Religionsfreiheit im Blick. Die eingeforderte, prakti­zierte Freiheit der Verkündigung ist vielmehr – umgekehrt – der Ort und die Gelegenheit dafür, daß in ihrer Konsequenz auch eine freie Meinungsäußerung möglich wird. Die Freiheit der Verkündigung steht sozusagen ein für die Freiheit der Rede; die Freiheit, den Gottesdienst zu halten, steht ein für die Ver­sammlungsfreiheit; und die Freiheit des Bekenntnisses zu Jesus Christus steht ein für die Religionsfreiheit.

In besonderer Weise muß die Öffentlichkeit des Bekenntnis­ses und der Verkündigung dort zur Geltung kommen, wo diese parasitär gebraucht wird, nicht nur um politische Botschaften zu übermitteln, sondern wo gar noch die Schmähung des Evan­geliums von dessen eigener Öffentlichkeit lebt. Dafür gibt es ei­ne ganze Reihe von Beispielen in der Auseinandersetzung Steinbauers mit Staat und Partei des Nationalsozialismus.

»Außerdem verlangt ein öffentlicher Skandal (Wahl am 29. März 1936) und eine öffentliche Lästerung des Evangeliums (Aufruf Dr. Ley zum 1. Mai 1936) auch ein offenes und öffentliches Zeugnis dagegen aus dem Mund derer, die von Gott dazu bestellt sind. Dieses Zeugnis wird besonders notwendig, wenn es uns, wie in den vorliegenden Fällen, geradezu moralisch zwangsläufig abgefordert wird. Dadurch werden wir gleichsam von außen her schon besonders dringlich an unser Predigt- und Zeugenamt gemahnt und dazu gerufen, das freilich seine unauf­schiebbare und wesenhafte Dringlichkeit immer bei sich hat, in der Dringlichkeit Gottes, der Inhalt und Auftraggeber ist, wenn anders es wirklich heiliges, von Gott gesetztes Predigtamt ist.«[18]

Im Anschluß daran und in Verbindung damit ist auch ein Be­griff von politischer Öffentlichkeit[19] im Blick, der als die Vor­aussetzung politischen und staatlichen Handelns erkannt wird, wenn zur Wahl vom 29.3.1939 in einem Brief an den Minister­präsidenten H. Göring festgehalten wird: »Das Geschehen am 29. März 1939 ist wohl eines der bedrückendsten Ereignisse un­serer deutschen Geschichte überhaupt, vor allem aber der jüng­sten; denn dabei wurden Treu und Glauben im öffentlichen Le­ben in unerträglicher Weise verludert und verwirtschaftet. Das allein schon muß die Kirche, der von Gott die Angst um die Zu­kunft des Volkes auf die Seele gelegt ist – kein Mensch kann sie ihr abnehmen mit ihrem Zeugnis auf den Plan rufen.«[20] Die Kirche tritt also hier dafür ein, daß die »Öffentlichkeit» erhal­ten bleibt, die für die Lebensfähigkeit des politischen Gemein­wesens notwendig ist.

Folgerungen für Demokratie und Rechtsstaat

So ist zu sehen, wie mit dem vom Evangelium her gewonnenen Verständnis von »Öffentlichkeit« die Frage nach den Bedingun­gen politischen Handelns und, darin eingeschlossen, die nach der Möglichkeit von Demokratie (theoretische) Konturen ge­wonnen hat. Auch mit der Berufung auf das achte Gebot wird erkennbar, daß die öffentliche Auseinandersetzung um die Tat­sachenwahrheit Bedingung für die Teilnahme der »Staatsbür­ger« an der politischen Verantwortung ist. Die Tragfähigkeit nicht nur der öffentlichen Meinungsbildung, sondern auch der öffentlichen Auseinandersetzung um »Wahrheit« bedarf bis heute der Erörterung in der politischen Ethik. Dieses Problem ist in seiner Tragweite noch nicht erfaßt und zur Geltung ge­bracht worden, schon gar nicht dort, wo die Neigung besteht, die politische Aufgabe des Christen auf sein Verhältnis zum »Staat« abzubilden, nicht aber auf die Frage zu bringen, wie die­ser Christ sich politisch betätigt und in welcher »Öffentlich­keit« dies geschehen kann. Daß der Christ auch für die Erhal­tung dieser Öffentlichkeit mitverantwortlich ist, zeigen die scharfsichtigen Gedanken und mehr noch die geradezu lebens­bedrohlichen Erfahrungen von Karl Steinbauer. Hier ist – den Nachkommen – eine wichtige Aufgabe gestellt, die auch über das hinausführt, was im Blick auf das Verhältnis von Kirche und Staat in den Schriften von Karl Barth entfaltet und ausge­führt worden ist.[21]

Daß damit in der Auslegung von Römer 13 nicht eine abstrakte Verhältnisbestimmung von Staat und Kirche vorgenommen wird, wirkt sich noch an einem anderen Punkt entscheidend aus: Auch der Staat wird bei seinen Aufgaben und Kennzeichen behaftet. Dazu gehört in besonderer Weise, daß dieser Staat ein »Rechtsstaat« ist.[22] Auf nichts will sich der Christ Steinbauer in politischen Dingen berufen als auf das Recht.

Auf das Recht sich zu berufen bedeutet zunächst, jede andere Begründung für das Handeln im politischen Bereich auszu­schließen. Nur so konnte auch jede Berufung auf Ideologie, Weltanschauung, aber auch die Berufung auf irgendeine andere Räson, auch die Staatsräson, abgewiesen werden. Dies wäre das eigentlich Unpolitische, das sich nicht als Recht fassen ließe, auf das sich der Christ und Bürger berufen könnte. Das Politi­sche besteht gerade nicht in einem Eingehen auf dieses oder je­nes Räsonnement, sondern in dem Festhalten der rechtlichen Verfaßtheit des Staates, durch die ausgeschlossen ist, daß das politische Handeln nach Maßgabe der Anpassung an »politi­sche« Einstellungen beurteilt wird. Damit gelingt es immer wieder, Behörden und politische Instanzen auf ihre Verantwor­tung festzulegen und deren Grenzen deutlich zu machen. Auch dies gehört zu der Sprache und dem Denken, das der Christ schuldig ist, zur Geltung zu bringen. So behaftet er den Staat bei dem, was dieser ist, was seine Aufgabe ist, nämlich eine aus­schließlich rechtsstaatliche. In einem so verstandenen Rechts­staat gibt es keine tiefgreifende, gar die Existenz des Bürgers be­treffende Abhängigkeit von politischen Richtungen oder eine über das Recht hinausweisende Rücksicht auf politische Kräf­te, sondern nur wiederum – statt solcher Rücksicht – den be­stimmten Gehorsam in bezug auf die Aufgabe des Staates, der dann keinen anderen Respekt mehr zuläßt.

Steinbauer zu seinem Aufenthaltsverbot, am 9. April 1937:

»Ich lege in aller Form Beschwerde ein gegen das Aufenthaltsverbot. Dabei gehe ich von der Voraussetzung aus, daß Deutschland ein Rechtsstaat ist und bleiben will und daß in Folge dessen auch die deutsche Politische Polizei an Rechtsnormen gebunden ist. … Indem ich so handle, bin ich bestrebt, dem deutschen Staat die Ehre und den Charakter eines Rechtsstaates zu geben und erhalten zu helfen.«[23]

Besonders mit dem Eintreten für das Recht, das Steinbauers Handeln von Anfang an geleitet hat, tritt das Verständnis von Römer 13 und der darin begründeten »Zwei-Reiche-Lehre« deutlich hervor. Das Zeugnis des Christen muß sich nicht im Unge­fähren des politischen Kräftespieles oder gar der Weltanschau­ungen aufhalten, sondern zielt auf das Recht, in bezug auf das dann auch entschieden werden kann, was – auch in einem poli­tischen Sinn! – »gerecht« genannt werden kann. Daß das Bewußtsein dafür nicht in ausreichendem Maß vorhanden war oder zur Geltung gebracht worden ist, wurde für Steinbauer im­mer wieder zum Anstoß. Und gerade in dieser Hinsicht ist sein Einspruch durchaus gehört und verstanden worden. Steinbauer stimmt darin mit Erkenntnissen überein, die etwa in der scharf­sichtigen Analyse von Hannah Arendt zu den Menschenrechts­verletzungen in bezug auf die Judenfrage enthalten sind.[24] Dies wird jedem zu denken geben, der danach fragt, was der konkre­te, bestimmte Ansatzpunkt christlichen Handelns – auch heu­te – ist.

Das Zeugnis als politische Praxis

Mit dem öffentlichen Zeugnis des Evangeliums, das Öffentlich­keit auch für das politische Handeln erhält, ist die politische Aufgabe der Verkündigung erfüllt. Es muß nicht, ja es darf nicht nun zusätzlich noch ein »politisches« Tun hinzukom­men. Worin sollte dieses bestehen? Dies würde bedeuten, daß der Christ im Verfolgen dieser oder jener Ziele sich schließlich im Kräftespiel der Auseinandersetzung verwickelt und nicht mehr als der ernstgenommen wird, der über etwa ein bestimm­tes Taktieren hinaus Wege zu gehen hat, die ihm unabhängig von irgendeinem Kalkül vorgezeichnet sind. Darin, nicht in dem Sich-Einlassen auf zweckgerichtetes Handeln, besteht die politische Aufgabe und Ausrichtung des christlichen Handelns. So ist das Zeugnis von sich aus »politisch«, es kann nicht durch irgendein solches zweckgerichtetes Handeln politisch durchge­setzt werden wollen.

»›Sehet zu, daß euch nicht jemand verführe (planao) Matth. 24,4‹, irreleiten, verwirren, taumelmachen, damit ›geht das lo­kale in das geistige Schwanken über‹ (Kittel VI, 230 ff.). Pragma­tisch-taktisch eigene Wege gehen, die keine sind, auf gut Glück sich treiben lassen oder sich herumtreiben, auf unwegsamen Wegen gehen. ›Ich bin der Weg‹; das ist der für uns angelegte, be­festigte Weg…. Ganz Matth. 24 sorgsam lesen, bitte! Die luthe­rische Zwei-Reiche-Praxis und Lehre ist mitunter von falschem Römer 13-Verständnis total überwuchert.«[25]

Der Gehorsam nach Römer 13 kann nicht verstanden werden als ein Rücksichtneh­men auf das, was politisches oder staatliches Handeln will oder gar als ein Taktieren. Dieses habe die Kirche nicht nur in Gefahr gebracht, sondern es auch unmöglich werden lassen, sie als Ge­genüber ernst zu nehmen und mit ihr zu rechnen. Die Kirche gewinnt ihre politische Kontur nur dann, wenn sie sich nicht auf ein solches »politisches« Verhalten, nicht auf ein diploma­tisches, vermittelndes, Umwege, oder gar Schleichwege benut­zendes Verhalten einläßt.

Diese Abgrenzung ist in der Erkenntnis begründet, daß das Handeln des Christen nicht auf die Erhaltung des eigenen Le­bens – und auf die Kirche bezogen: ihrer Existenz – gerichtet sein kann, sondern nur darauf, was der Freiheit und der Wahr­heit des Evangeliums dient. Damit erst ist politisches Handeln in den Blick gekommen, nämlich als ein solches, das nicht dar­auf zielt, nur die eigenen Möglichkeiten des Handelns, die eige­ne Macht, zu erhalten.[26] Ein »politisches« Tun dieser Art, das unmittelbar auf-die Durchsetzung solcher Macht oder Einfluß­nahme gerichtet ist, ein politisches Tun, das nicht im Zeugnis selbst besteht, gibt es nicht. Es würde die Klarheit des Zeugnis­ses verdunkeln. Darin würde aus dem Gehorsam ein bloßer »Behörden-Gehorsam«[27], der ein eigenständiges, auf die Le­bensfragen des politischen Gemeinwesens ausgerichtetes poli­tisches Handeln zunichte macht.

Dieses Verständnis von Römer 13 stimmt mit dem überein, was Paul Schempp in seiner genannten Schrift festgehalten hat:

»Wir sind allen das Zeugnis und die Rechenschaft über seine (sc. Christi) Autorität schuldig im Gehorsam gegen die politi­sche Weisheit des Evangeliums. Das Evangelium enthält nicht etwa eine politische Weisheit, neben der es auch andere gibt, sondern es ist selbst die politische Weisheit … Auch die Welt der Politik ist nicht eigengesetzlich, sondern steht unter dem Gesetz Gottes … Wir sind ihr immer und konkret die Verkündi­gung der Weltherrschaft Gottes und darum den Gebrauch der politischen Weisheit des Evangeliums schuldig.«[28]

Zeugnis geben bedeutet durchaus zu politischen Sachverhal­ten Stellung zu nehmen, wenn es gilt, die Politik an ihre Aufga­be und deren Grenzen zu erinnern, jedoch nicht, um ihr diese Aufgabe abzunehmen und an die Stelle der Politik zu treten. Das Zeugnis wird dort zum politischen Reden, wo es für die Er­haltung der politischen Aufgabe eintreten muß. Sonst entsteht »öffentliche Not«: »Solche öffentliche Not schreit ja geradezu nach öffentlichem Zeugnis.«[29] Also dort, wo das politische Han­deln gefährdet ist, bedarf es der – immer noch politischen – Kri­tik und Hilfestellung. Nicht die politische Stellungnahme zu diesem oder jenem, nicht ein politisches Programm ist gefor­dert, sondern der Einsatz für das politische Handeln selbst und seine unabdingbaren Kennzeichen: für das Recht und für die öf­fentliche Wahrheit.

Auf diese Weise, nicht im Kommentieren des politischen Ta­gesgeschäfts, wohl aber in bezug auf konkrete Einzelentschei­dungen, sofern in ihnen die politische Aufgabe in Frage steht, nimmt die kirchliche Verkündigung ihr »Wächteramt« wahr. Dieses bezieht sich überdies auf einen Staat, der nicht erklärter­maßen antichristlich ist:

»Daß eine fanatische, antichristliche Truppe in Staat und Partei mehr oder weniger versteckt am Werke ist, wird von Tag zu Tag offenkundiger. Niemand weiß, wie die Entwicklung weiterläuft und ob etwa dieses Antichristentum eines Tages den Staat und die Partei völlig beherrschen wird. Solange dies aber nicht der Fall ist, werde ich meinerseits – und ich weiß mich nicht allein – öffentlich, wo ich immer darauf treffe … auf diesen versteckten Kampf aufmerksam machen und damit zum Widerstand aufrufen. Mit dem Augenblick freilich, in dem wir erklärtermaßen ein antichristlicher Staat sein sollten, werde ich dies unterlassen. Dann bin ich in dieser Sache nicht mehr zu dem mir befohlenen Wächteramt gerufen, das mich warnen heißt, solange es möglich ist, sondern dann liegt es offen vor je­dermanns Augen, und dann muß sich jeder zu einem eindeuti­gen Entweder-Oder entscheiden. Bis dorthin aber werde ich meinen klaren offenen Kampf für die biblische Botschaft in deutschen Landen kämpfen.«[30]

Die Obrigkeit wird in dem Sinne als »christlich« angespro­chen, daß sie sich dieses Wächteramt gefallen läßt, nicht da­durch, daß sie sich als »christlich« präsentieren müßte.

Gehorsam in der sichtbaren Ordnung der Kirche

Dem staatlichen Handeln ist eine klare Grenze vorgezeichnet, sofern die Freiheit der Verkündigung in keiner Weise davon be­rührt oder gar eingeschränkt werden darf. Am Beispiel des ihn betreffenden Predigtverbots macht Steinbauer dies deutlich: Es gibt kein Predigtverbot von Seiten des Staates, weil es nur ein Predigtgebot gibt, eine in der Ordination bestätigte Berufung und Beauftragung, die niemand beschränken oder gar entziehen kann. Durch diese Grenzziehung findet die Kirche – in ihrer sichtbaren Existenz – ihre auch politische Gestalt. Diese ist in ihrem Umriß nicht davon bestimmt, wie weit staatliches Han­deln reicht oder wie weit sich etwa der Freiheitsraum religiöser Betätigung erstreckt, sondern allein dadurch, daß die an das Wort gebundene Verkündigung des Evangeliums ohne jede Ein­schränkung gewährleistet sein muß. Im Gebrauch dieser Frei­heit ist die christliche Gemeinde ein Politikum. Voraussetzung dafür bleibt, daß die Kirche auch in ihrer äußeren Gestalt in die Freiheit der Verkündigung eintritt, daß sie sich auch mit ihrer Ordnung als ihrem Herren gehorsam zeigt. Sie kann sich nicht nur nicht in ihre Ordnung hineinreden lassen (z. B. in bezug auf Kirchenwahlen), sondern sie muß ihre Ordnung der Freiheit des Zeugnisses entsprechend gestalten: »Wie kann man denn ernstlich an die unsichtbare Kirche glauben, wenn man die sichtbare so offensichtlich nicht ernstnimmt.«[31] Die sichtbare Kirche ist die Kirche in ihrem konkreten Vollzug, und zwar im Vollzug ihres Handelns, also wiederum nicht etwa ein dem Staate entsprechendes »sichtbares« Gegenüber, wie es für das »Christentum« behauptet wurde. So argumentiert Stein­bauer in der Auseinandersetzung um die Eidesfrage:

»Mir ist das en Christō stehen eben nicht ein Schweben in höheren Sphä­ren, und anders wäre mir mein eigenes konkretes tägliches Le­ben einfach nicht mehr zu ertragen. Und darum wehre ich mich dort, wo ich etwa solche Trennungen zwischen »sichtbarer und unsichtbarer Kirche» merke, wie sich eben immer wehrt, der sich um sein Leben wehrt … Ich versuche evangelisch zu reden und laß aus dem lebendigen, erhöhten Herrn Christus kein un­verbindliches Christentum machen, wie andere unverbindli­che Religionen und Philosophien. Es geht mir um den Glau­bensgehorsam gegen den erhöhten Herrn und um Seine Eh­re …«[32]

Steinbauer verhandelt hier – in wohl guter Übereinstimmung mit Luther was »sichtbare« Kirche meint[33]. Es ist nicht die uneigentliche Kirche, hinter der die wahre, eigentliche Kirche stünde, sondern die sichtbare Kirche selbst ist wahrnehmbares Zeugnis für den erhöhten Herrn. Dieses ist an äußere Kennzei­chen gebunden, zu denen auch die Ordination gehört, die für die zeugnishafte Existenz der Kirche allesamt unabdingbar sind.[34] In diesen äußeren Kennzeichen ist vorgegeben, woran sich der­jenige wirklich auch halten kann, der nach der Kirche Jesu Chri­sti fragt. Diese äußeren Kennzeichen, deren erstes – nach Mar­tin Luther – die Verkündigung des Wortes ist, geben der Kirche eine solche Gestalt, die sie zu dem »Gegenüber« macht, das die Kirche unabhängig von jeder Kirchenpolitik oder politischer Selbstbehauptung ein Politikum sein läßt. Sie ist dieses nicht »faktisch«, sondern nur sofern sie das in jenen Kennzeichen ausgezeichnete Handeln so vollzieht, daß dabei nicht das politi­sche Gegenüber, sondern einzig und allein die Ehre des erhöh­ten Herrn im Blick ist. Eine absichtsvoll »sichtbare« Kirche wird durchaus auch absichtsvoll zu einem politischen Gegen­über, ohne daß dies in bestimmten politischen Zielsetzungen oder Absichten begründet wäre.

Die besondere politische Aufgabe des Christen

Mit deutlicher Konsequenz hat diese Auslegung von Römer 13 al­so doch zu einer Gesamtanschauung geführt, die – gerade auch in der Aufnahme von Luther – eine solche – neue – Sicht der »Zwei-Reiche-Lehre« enthält, die auf die Unterscheidung und Einheit der beiden Regi­mente Gottes gegründet ist. Sie konzen­triert den Blick auf die Frage, was das bestimmte Handeln des Christen zu sein hat, das ohne alle anderen (»politischen«) Rücksichten begründetermaßen seine politische Aufgabe ist. In bezug auf dieses Handeln, zu dem der Christ beauftragt ist, ist dann ein Urteil über sein Tun und Lassen in der politischen Öf­fentlichkeit möglich. Dieses ist nicht in einer »Verhältnisbe­stimmung« von Staat und Kirche begründet, nicht in einer Theorie der politischen Wirklichkeit, sondern bezogen auf die­ses »Kriterium«, an das sich das theologische und ethische Ur­teil zu halten vermag.

Das hier entwickelte Verständnis von Römer 13 kann daher nicht in Alternativen gefaßt werden, die das »Verhältnis« der Kirche, des Christen zum Staat oder zur politischen Öffentlich­keit festhalten. Vielmehr ist hier gesagt, was die Aufgabe des Christen in der politischen Öffentlichkeit ist, durch die Staat und Politik bei ihrer eigenen Aufgabe erhalten werden. Dem Zeugnis des Christen und der Kirche kommt hier also eine grundlegende Aufgabe zu. Diese wird vor allem in dem Eintre­ten für die Wahrheit erfüllt. Es gibt keine politische Vernunft oder Räson, die sich nicht der Frage nach der Wahrheit stellen müßte. Diese Wahrheit schließt die »Tatsachenwahrheit« im politischen Handeln ein.

So wird hier einmal mehr erkennbar, daß zum Verständnis von Römer 13 die Einsicht gehört, daß die Begründung, die Kon­stitution politischer Wirklichkeit theologisch zu denken ist, ohne daß daraus eine »politische Theologie« entstehen muß. Andererseits ist damit aber auch gesagt, daß das Problem der Zwei-Reiche-Lehre nicht auf die Frage zu begrenzen ist, wie weit das Handeln des Christen in der Öffentlichkeit »theolo­gisch« begründet werden kann. Vielmehr ist zu begreifen, wie dieses Handeln dadurch eine politische Aufgabe wahmimmt (und nicht nur faktisch ein Politikum ist), daß es immer wieder neu den Staat und das politische Handeln an seine Grundlagen und Existenzfragen heranführt. Das betrifft durchaus auch das alltägliche politische Entscheiden und Tun, sofern dieses bei je­dem Schritt für die Erhaltung des politischen Gemeinwesens selbst verantwortlich ist und dafür die ihm verliehene Macht einzusetzen hat.

Das hier entfaltete Verständnis politischer Verantwortung geht über die begrenzte Frage hinaus, wie sich der Christ dem Staat »gegenüber« verhalten soll. Die zugrundeliegende Ausle­gung von Römer 13 führt in ein weitergefaßtes Verständnis des politischen Handelns des Christen. Es legt den Akzent auf den Zusammenhang von Röm 13,1 (dem »Untertan-Sein«) mit Röm 13,7 und 8, der Aussage darüber, was der Christ »schul­dig« ist zu geben und zu tun. Die Auslegung verweist darauf, daß der Christ auch in seinem Zeugnis für die lebenswichtigen Grundlagen des politischen Gemeinwesens ein tritt und für die­se Aufgabe Handlungsmöglichkeiten wahrnehmen oder gewin­nen muß. Dies schließt immer ein, daß der Christ Leiden, ja Tod auf sich nimmt, um nicht im Kampf für das eigene Überle­ben Unrecht zu tun, sondern damit an seinem Unrecht-Leiden Unrecht erkannt wird. In diesem fundamentalen Sinn hat der Christ eine politische Aufgabe. Sie läßt nicht darüber hinweg­sehen, daß alles politische Handeln von der grundlegenden Auf­gabe begleitet ist, das politische Handeln zu bewahren, ja gera­dezu immer neu anzufangen. In diesem Anfangen-Können liegt die Aufgabe des politischen Handelns, soll es nicht verlorenge­hen in einer Apparatur, von der niemand weiß, wer und was sie lenkt.

In welcher historischen Konstellation die Gefährdungen der politischen Aufgabe heute im Vergleich zu damals auch zu se­hen sind – gefordert bleibt die besondere Aufmerksamkeit des Christen darauf, ob diese politische Aufgabe in Gefahr ist. Dies betrifft solche einzelnen Entscheidungen, die fragen lassen, ob sie der »politischen» Aufgabe gerecht werden oder diese ver­dunkeln. Diese Frage (und nicht die Frage danach, was die rich­tige Strategie in Sicherheitsfragen ist) liegt der Auseinanderset­zung um die Sicherheits»politik» zugrunde. Sie richtet sich dar­auf, ob die getroffenen Entscheidungen noch der wirklich »poli­tischen» Aufgabe entsprechen oder nicht. Hier ist es – um die­ses eine Beispiel aufzunehmen – die Aufgabe des Christen, an die Notwendigkeit einer politischen Lösung zu erinnern.

Daß diese Erinnerung mit der Verkündigung des Evange­liums selbst verbunden ist – ohne daß dadurch die Verkündi­gung zur politischen »Stellungnahme« wird -, das hat Stein­bauers Auslegung von Römer 13 und sein darin begründetes Le­benszeugnis klar gezeigt. Römer 13 in dieser Hinsicht für unsere Zeit erneut nach-zudenken und nachzutun – dafür gibt er einen ermutigenden Anstoß.

Perspektiven für eine evangelische Ethik des Politischen

Die hier nachgezeichnete Auslegung von Römer 13, die Steinbau­ers Leben und Denken geleitet hat, führt über ein damaliges Verständnis hinaus. Was in der Barnier Theologischen Erklä­rung ausgesagt ist, hat der konstruktiven Weiterarbeit an der evangelischen Ethik des Politischen bedurft.[35] Sie ist bis heute keineswegs abgeschlossen; sie hat im Gegenteil – etwa im Zu­sammenhang der Auseinandersetzung um die Friedenspolitik – unerledigte Fragen in den Blick gerückt. Zu einem nicht gerin­gen Teil ist diese Arbeit durch alternative Positionen und Pro­blemstellungen eingegrenzt worden, die sich gegenüber den wirklich gesuchten Antworten verselbständigt haben, wie etwa die Entgegensetzung einer Zwei-Reiche-Lehre, die nur ein Ge­genüber von Staat und Kirche, nicht aber eine Anleitung zum politisch-ethischen Urteil enthält, und eine Interpretation von Barmen, die teilweise ebenso wenig auf die Gewinnung poli­tisch-ethischer Urteilskraft zielt.

In dieser Hinsicht ist die Auslegung von Römer 13, der wir hier begegnet sind, mit weiteren Perspektiven versehen. Die in ihr angelegten Folgerungen für Demokratie und Rechtsstaat zielen darauf, die Möglichkeiten politischen Handelns auszuschöpfen und die Aufmerksamkeit nicht auf die Begrenzung staatlicher Gewalt zu beschränken.

Eine evangelische Ethik des Politischen, die hier ansetzt, darf nun aber die von Römer 13 gewonnene spezifische Aussage nicht übersehen: daß der Christ seine besondere Aufgabe darin hat, der politischen Öffentlichkeit das ihr schuldige Zeugnis zu ge­ben. Das ist sein »Gehorsam«, durch den er für die Erhaltung des politischen Handelns und Urteils selbst eintritt gegenüber seinen Gefährdungen, wo auch immer diese vorrangig gesehen werden müssen: durchaus nicht nur in antidemokratischen Haltungen, sondern auch in fragwürdigen Verwechslungen von Politik und Ökonomie (statt ihrer kontrollierten Verbindung) oder in der Bürokratie.

Sofern die Loyalität zum Staat, wie die Denkschrift der »Evangelischen Kirche in Deutschland« über »Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie« feststellt, in eine »Krise« geraten kann, »wenn ihm (sc. dem Staat) die Kompetenz zur Lö­sung lebens- und zukunftsentscheidender Probleme nicht zuge­traut wird«[36], wenn also Legitimationsprobleme[37] solcher Art auftreten, dann geht es nicht mehr nur um den Gehorsam ge­genüber den Funktionen des Staates (Funktionsgehorsam statt Untertanengehorsam), sondern darum, wie solche politische Kompetenz bewahrt und – vor allem – neu gewonnen werden kann. Hier ist ein Gehorsam gefordert, der sich nicht nur an die legitimen Funktionen des Staates, sondern an eine politische Urteilskraft gewiesen weiß, aus der diese Funktionen selbst le­ben. Der Christ tritt dafür mit seinem Gehorsam ein: In der Bin­dung an das Wort Gottes vermag er daran zu erinnern, daß das politische Handeln und Urteilen immer neu gewonnen und ge­wagt werden muß – an dem Abgrund, an dem es droht zu ver­schwinden.

Wenn Hans Joachim Iwand in einem Vortrag über »Kirche und Öffentlichkeit« (der auch zu den wichtigen Texten gehört, die Steinbauers Schriften an die Seite zu stellen sind, ja, der ei­nen durchlaufenden Kommentar dazu darstellt) im Blick auf den Kirchenkampf festhält: »Daß der Verzicht auf die Öffent­lichkeit dieses Zeugnisses der eigentliche und wahre Ungehor­sam ist, der tiefe Unglaube, der das Versagen der Kirche kenn­zeichnete«[38], so trifft er den Kern der Auslegung von Römer 13, die wir bei Steinbauer finden. Dasselbe gilt für die weiterfüh­rende Aussage Iwands, »daß nur da, wo die freie Kirche im freien Staate lebt, wo die Herrschaft Jesu Christi an einer Stelle offenbar wird, wo sich Menschen ihr unterstellen, die Voraus­setzungen gegeben sind für eine echte demokratische Neuord­nung unseres öffentlichen Lebens«.[39]

Das gehorsame Zeugnis ist nicht nur eine radikale, an die Le­benswurzeln der Politik reichende Aufgabe, sondern ein Auf­trag auf »Leben und Tod«: »Dabei geht es letztlich immer um Tod und Leben, um Tod und Leben beider, des Zeugen und des­sen, dem das Zeugnis gilt.«[40] Politik in dieser Weise ernst zu nehmen, heißt dem Zeugnis selbst erst in der entscheidenden Hinsicht zu folgen: nicht als einer tieferen Einsicht in den gott­gegebenen Ursprung der politischen Aufgabe, sondern als das sich Hineinziehen-Lassen in Gottes lebenerhaltendes Handeln. Gottes Regiment selbst gelten lassen mit dem Auftrag zu politi­schem Handeln, das erst bedeutet die Verbindung von Römer 13 mit dem Zentrum der biblischen Botschaft.

Karl Steinbauer, Einander das Zeugnis gönnen. Zu Barmen – Röm 13 – Zwei-Reichelehre, Selbstverlag des Autors, Erlangen o. J. (1976), (zitiert: Barmen).

Ders., Einander das Zeugnis gönnen, Selbstverlag des Autors, Erlangen

Band 1, 1983 (zitiert: Zeugnis I)

Band 2, 1983 (zitiert: Zeugnis II)

Band 3, 1985 (zitiert: Zeugnis III)

Quelle: Friedrich Mildenberger und Manfred Seitz (Hrsg.), Gott mehr gehorchen. Kolloquium zum 80. Geburtstag von Karl Steinbauer, München: Claudius-Verlag, 1986, S. 31-52.


[1] Harald Diem, Luthers Lehre von den zwei Reichen (1938), wieder abgedruckt in: Zur Zwei-Reiche-Lehre Luthers, hg. von G. Sauter, München 1973,1-173; Paul Schempp, Das Evangelium als politische Weisheit (1948), wieder abgedruckt in: ders., Theologische Entwürfe, hg. von R. Widmann, München 1973, 102-147.

[2] Zeugnis I, 61 f.

[3] Zeugnis I, 66 f. Vgl. die ganze Auslegung von Römer 13 im Zusammenhang des gesamtbiblischen Zeugnisses: Zeugnis I, 62-72.

[4] Zeugnis I, 68.

[5] Barmen, 3.

[6] Steinbauer spricht von »geistlicher Urteilskraft«, z. B.: Barmen, 17.

[7] Vgl. zum Wahrheitsverständnis in der Politik und zu dieser Unterscheidung: Hannah Arendt, Wahrheit und Lüge in der Politik (engl. 1967), München 1972.

[8] Barmen, 19.

[9] Zeugnis II, 69.

[10] Zeugnis I, 119.

[11] Zeugnis II, 203 f.

[12] Siehe zur Auslegung von Römer 13 im gesamtbiblischen Zusammenhang: Zeugnis I, 62-72.

[13] Zeugnis I, 63.

[14] Zeugnis I, 63f

[15] Vgl. Zeugnis I, 69.

[16] Zeugnis I, 71.

[17] Ebd.

[18] Zeugnis II, 23.

[19] Siehe dazu die grundlegende Arbeit von Jürgen Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft (1962), Neuwied/Berlin 1969. Zur theologischen Interpretation: Wolfgang Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973.

[20] Zeugnis II, 111.

[21] Siehe dazu auch den Diskussionsband: Zum politischen Auftrag der christlichen Gemeinde (Barmen II). Votum des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union, hg. von A. Burgsmüller, Gütersloh 1974.

[22] Siehe dazu Helmut Simon, Die zweite und die fünfte These der Barmer Erklärung und der staatliche Gewaltgebrauch, in: Bekennende Kirche wagen. Barmen 1934-1984, hg. von J. Moltmann, München 1984, 191-222. Simon hebt hervor, was mit Steinbauers Verständnis übereinstimmt: »Die spezifische Besonderheit der Rechtsstaatlichkeit, ihr eigentlicher Lebenswert liegt anderswo: sie zielt auf Begrenzung und Bändigung der Staatsgewalt, auf eine Bindung zuerst und vor allem der staatlichen Organe an das Recht und auf die Achtung der personalen Freiheit als der Grundlage des Gemeinwesens.« (209) Wichtig für unseren Interpretationszusammenhang sind auch die Ausführungen Simons über die Aufgabe der Demokratie (vgl. bes. 208).

[23] Zeugnis II, 124. Vgl. dazu Zeugnis I, 39-44.

[24] Hannah Arendt, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung (hg. von D. Sternberger), Heidelberg 4/1949, 754-770.

[25] Barmen, 14.

[26] Vgl. Zeugnis II, 21, 138.

[27] Zeugnis II, 21.

[28] Paul Schempp, a. a. O., 144 f.

[29] Zeugnis II, 62.

[30] Schreiben vom 5. März 1937: »An die Presse- und Propagandaabteilung Gebiet Hochland«, Zeugnis II, 121 f.

[31] Zeugnis I, 122; vgl. III, 156.

[32] Zeugnis III, 156 f.

[33] Zu Luthers Kirchenverständnis siehe Hans Joachim Iwand, Zur Entstehung von Luthers Kirchenbegriff. Ein kritischer Beitrag zu dem gleichnamigen Aufsatz von Karl Holl, in: ders., Glaubensgerechtigkeit. Gesammelte Aufsätze II, hg. von G. Sauter, München 1980, 198-239.

[34] Vgl. Martin Luther, Von den Konziliis und Kirchen (WA 50, 606-650), 632 f.

[35] Wolfgang Huber hat in seinen Interpretationen der Barmer Theologischen Erklärung solche weiterführenden Aspekte einer politischen Ethik dargestellt. Siehe insbesondere: Aufgaben und Grenzen des Staats. Politische Ethik im Anschluß an die 5. Barmer These, in: ders., Folgen christlicher Freiheit. Ethik und Theorie der Kirche im Horizont der Barmer Theologischen Erklärung, Neukirchen 1983, 95-112.

[36] Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 1985, 40.

[37] Siehe zu dieser Problemstellung: Jürgen Habermas, Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, Frankfurt 1973.

[38] Hans-Joachim Iwand, Die Kirche und die Öffentlichkeit (B), in: ders., Nachgelassene Werke II, hg. von D. Schellong und K. G. Steck, München 1966 (29-45), hier 35.

[39] Ebd., 43.

[40] K. Steinbauer, Zeugnis I, 68. Vgl. I, 69 f.

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