Das Zeugnis des Christen und die Politik – Zum Verständnis von Römer 13 bei Karl Steinbauer
Von Hans G. Ulrich
Wer sich in die Schriften von Karl Steinbauer vertieft, trifft auf klare Konturen theologischen Urteilens und auf ein darin begründetes Handeln, dessen Zielsicherheit und Entschiedenheit aufmerken läßt. Diese Klarheit ist um so deutlicher zu sehen, als sie durch nichts, durch keine besondere Beleuchtung, durch keine Gestik, durch keine auffallende Rhetorik hervorgebracht ist, sondern in ihrer ungewollt erscheinenden, in ihrer erfahrenen, nicht hervorgebrachten Hellsichtigkeit hervortritt. Ein Licht – so will es dem Leser scheinen – beleuchtet den Lebensweg und das Zeugnis von Karl Steinbauer, das nicht von ungefähr scheint, sondern von Gottes Wort, das nicht herbeizitiert, nicht aktualisiert, nicht nachgeredet, sondern im Reden und Urteilen, im Entscheiden und Handeln zu Gehör gebracht wird – so, daß es den (theologischen) Leser nun auch nach-denken, weiterfragen läßt, was diese so deutlich hervortretenden Konturen sind, welchen Umriß einer theologischen Urteilsbildung sie erkennen lassen. Wird diese zu dem Zeugnis der Wahrheit gehören, das unabhängig von einem – ohnehin unbilligen – Vergleich historischer Situationen auch für uns Nachkommen gilt? Was sind die theologischen Aussagen, derer auch die theologische Erkenntnis unserer Gegenwart bedarf?
Dies sind Fragen der »Nachkommen«, die in einer völlig anderen gesellschaftlichen und politischen Situation leben, die aber dennoch als die Erben der gleichen Verheißung, und insofern keineswegs nur Nachkommen, danach fragen, was im Lichte der Verheißung (die von Steinbauer immer wieder neu zitiert wird:) »Die Wahrheit wird euch freimachen« (Joh 8,32) auch in bezug auf das politische Handeln zu erkennen ist.
Wie gesagt: Dazu verhilft keine historische Analogiebildung – sie würde ein solches ja doch erlittenes Zeugnis nur beerben wollen, dazu hilft aber auch nicht die Feststellung irgendeines Abstandes gegenüber »damals«, sondern nur die Einstimmung in das Zeugnis der Wahrheit, das hier lautgeworden ist. Es geht in dem Lebenswerk von Karl Steinbauer nicht um ein theologisches «Thema«, sondern um Grund und Reichweite des Zeugnisses der Wahrheit, also um das Zentrum des Redens von Gott, das in den Aussagen zum Gehorsam des Christen, dem Gehorsam gegen Gottes Wort und dem gegenüber der Öffentlichkeit und der Obrigkeit schuldige Zeugnis.
Die darin ausgesprochene Erkenntnis ist durchaus in einer theologischen Tradition verwurzelt (entscheidend ist vor allem die Aufnahme der Theologie Luthers); zugleich aber ist es deren Neugewinnung, auch in einer singulären Weise, denn es gibt keine ausgeführte theologische Konzeption, auf die sich Steinbauer berufen hat oder hätte berufen können. Die Barmer Theologische Erklärung (1934), Karl Barths Veröffentlichungen (Rechtfertigung und Recht, 1938; Christengemeinde und Bürgergemeinde, 1946), die Entscheidendes zu den hier bewegenden Aussagen und Fragen enthalten, lagen nicht bereit; sie befanden sich selbst in statu nascendi.
So ist es in der Rückschau um so bedenkenswerter, welcher – für den Nachkommen wahrnehmbare – theologische Konsens im Hören auf das Wort und in dem damit verbundenen Gehorsam aufgefunden werden konnte, auch von einem einzelnen, der erst zunehmend immer mehr die Übereinstimmung mit anderen erfahren hat. Auch dies mag als Zeichen dafür gelten, daß die hier gewonnene Erkenntnis nicht von der Situation oder gar ihrer Einschätzung diktiert ist, wohl aber ihr gegenüber aus dem Hören auf das Wort Gottes gefordert war.
Freilich wäre es durchaus fruchtbar und hilfreich, andere Namen und Texte Karl Steinbauer an die Seite zu stellen, um die Reichweite der theologischen Aussagen, um die es hier geht, recht zu ermessen. Genannt sei nur: Harald Diem (mit dem Steinbauer in Verbindung stand), «Luthers Lehre von den zwei Reichen« von 1938 und Paul Schempp, »Das Evangelium als politische Weisheit« von 1948.[1] Aber auch im Vergleich mit diesen Ausführungen – und eventuell mit einer Reihe von anderen, z. B. von Karl Barth oder Hans-Joachim Iwand – bleibt Steinbauers Beitrag in seiner Aussage und seiner Auslegung der Bibel (insbesondere von Römer 13) und der Theologie Luthers eine unüberhörbar eigene Stimme.
Römer 13 im Zentrum der biblischen Botschaft
Dabei steht nun nicht das Verständnis eines – etwa mit dem Stichwort Zwei-Reiche-Lehre angezeigten – theologischen »Problems« in Rede, sondern das Zentrum der biblischen Botschaft und der sie auslegenden reformatorischen Theologie selbst. Denn es geht hier um nicht mehr und nicht weniger als um die Frage des Gehorsams gegenüber dem Wort Gottes und der diesem Gehorsam entsprechenden Freiheit der Verkündigung. Zur Verhandlung steht nicht, wie Steinbauer vermerkt, das Verhältnis von »Staat« und »Kirche«:
»Das sind im Grunde zwei abstrakte Popanze geworden. Es geht um die Begegnung lebendiger Menschen. Darum sage ich mit Bedacht – und wir haben einander schon damals dazu angehalten – ›Brüder‹, keinesfalls Feinde, jedenfalls ›Brüder auf Hoffnung‹. … Damit stehen wir beim rechten Verständnis und der rechten Praktizierung von Römer 13.«[2]
Ziel des Nachdenkens über Römer 13 ist es also nicht, eine solche Auslegung der Zwei-Reiche-Lehre zu gewinnen, die das Verhältnis von Staat und Kirche bestimmt, sondern den Ort und die Aufgabe des Zeugnisses der Wahrheit im politischen Bereich und für das politische Handeln zu erkennen und theologisch recht zu beurteilen. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn Steinbauer zu erkennen gibt, daß der Kirchenkampf insgesamt, also nicht nur in bezug auf das Verhältnis von Staat und Kirche, von der Auslegung von Römer 13 und ihren Konsequenzen her zu begreifen ist.
Welche Aussagen und Erkenntnisse sind darin eingeschlossen?
Der für das Verständnis von Römer 13 entscheidende Ausgangspunkt ist im Titel der Schrift Steinbauers »Einander das Zeugnis gönnen« markiert. Die Frage an die Verkündigung und an das Reden des Christen ist es, ob er dem Staat das ihm geschuldete Zeugnis schuldig bleibt oder nicht. Dies und nichts anderes meint – in der Auslegung von Steinbauer – Röm 13,1-7, wenn dieser Text im Zusammenhang mit Röm 12,17-21 und Röm 13,8-10, ja mit dem gesamtbiblischen Zeugnis gesehen wird:
»Römer 13 ist eingebettet von dem Aufruf zur Liebe! Dabei muß freilich klar sein, daß hier nicht irgendeine Liebe gemeint ist. Liebe nach der neutestamentlichen Botschaft heißt: haben wollen, daß der andere auch selig werde. … Lieben heißt aufʼs erste Gebot hinauf lieben, einander dazu helfen, daß wir Gott über alle Dinge fürchten, lieben und vertrauen. In unserem Fall, daß wir als Christen all den Brüdern, die ja Obrigkeit von Gott sind, ob sie’s wissen oder nicht, immer wieder auf allerlei Weise deutlich machen: Ihr steht unter Gott…« Damit ist erklärt, was in Römer 13 mit »Gehorsam« gemeint ist: Kein »Untertan-Gehorsam«, sondern dieser Gehorsam, »der letztlich Gott zu gelten hat«.[3]
Das nach Römer 13 schuldige Zeugnis
»Der in Römer 13 gemeinte Gehorsam ist nicht nach einem primitiven Formel-Gesetz weltlichen Untertanenseins zu bewältigen, sondern als freies, lebendiges Zeugnis der Zeugen Christi. Dabei geht es letztlich immer um Tod und Leben, um Tod und Leben beider, des Zeugen und dessen, dem das Zeugnis gilt. Wird das schuldige Zeugnis verweigert, weil der Zeuge sein eigenes Blut schonen will, muß er das schuldig gebliebene Zeugnis samt dem Leben des ungewamten Gottlosen im letzten Gericht mit seinem Blut teuer nachzahlen.«[4]
Der Christ schuldet dieses Zeugnis (auch im Sinne von 1 Petr 3,8-22) – und nur dieses und nichts anderes – seinem Gegenüber, dem christlichen oder nichtchristlichen Mitbürger, Staatsbeamten, Regierenden. Er muß nicht darüber räsonieren, in welchem Verhältnis er zu diesem Gegenüber jeweils zu stehen kommt. Niemand ist ausgenommen, jeder verdient dieses Zeugnis gleichermaßen. So konstituiert das Zeugnis das politische Gegenüber, nicht umgekehrt. Zu sagen ist nicht, was ihm zu entsprechen scheint, sondern das ist zu bezeugen, worauf jedermann ein Anrecht hat, nämlich die ohne eine solche – wie es scheint – politische Rücksicht ausgesprochene Wahrheit. Darin, nicht aber in einer auf die vermeintliche politische Räson ausgerichteten Haltung, gründet das politische Handeln des Christen.
»Das Zeugnis« meint – dementsprechend – nicht einen persönlichen Bekennermut, es meint auch nicht eine wie auch immer notwendige Wahrhaftigkeit. Steinbauer hat immer wieder Mißverständnisse dieser Art ausräumen müssen: »›Proben von Tapferkeit und Bekennermut‹ hat Christus nie und nirgends von seiner Gemeinde gefordert. ER allein ist und schafft Inhalt und Möglichkeit des Bekennens.«[5] Dies ist die Grundlage dafür, daß dieses Zeugnis dann auch wirklich die ganze Person, das Leben seines Zeugen einschloß und nicht mit seiner Haltung stand oder fiel. Deshalb vermitteln die durchaus persönlich gehaltenen Schriften von Steinbauer nicht im geringsten den Eindruck einer Selbstdarstellung. Welche Kunst, dies zu unterscheiden! Auch darin zeigt sich eine geistliche, theologische Urteilskraft.[6]
Das Zeugnis ist nicht einfach die Tatsachenwahrheit, die (z. B. bei den Wahlen von 1933) gegenüber Verschleierungen und offenkundiger Unwahrheit gesagt werden mußte, so unabdingbar notwendig auch das Eintreten für die Tatsachenwahrheit ist und so gewiß auch diese mit dem christlichen Zeugnis zusammenhängt.[7] Im Entscheidenden jedoch geht es darum, daß Christus die Wahrheit ist, der Inhalt des Bekenntnisses, der alle Wahrheit einschließt. Es ist so das Wort Gottes selbst, das im Einstehen für die Wahrheit zu bezeugen ist, und die darin begründete Freiheit der Verkündigung. Die Wahrheit dieses Zeugnisses deckt auch die Unwahrheit im politischen Reden und Handeln auf, die Wahrheit dieses Zeugnisses trägt auch die in Gefahr gebrachte Tatsachenwahrheit.
Damit sind wir beim Kern des Verständnisses von Römer 13: Was der Christ der Obrigkeit schuldet, ist das gehorsame Zeugnis in der Verkündigung Jesu Christi und im öffentlichen Bekenntnis. Darin erweist sich und bewährt sich sein Gehorsam gegenüber der Obrigkeit und der politischen Öffentlichkeit, daß er ihr dieses Zeugnis nicht schuldig bleibt.
Das schließt ein, daß Obrigkeit und politische Öffentlichkeit eben darin emstgenommen werden, daß ihnen dieses Zeugnis gewährt wird. So hält Steinbauer in seiner Auseinandersetzung um die Gleichschaltung von Staat und Kirche fest: »›Die luth. Kirchenführer waren der Meinung, es wäre Ungehorsam gegen die Obrigkeit gewesen, dem Wunsch des Führers sich zu widersetzen.« Welcher luth. Theologe kann es verantworten, solche Verweigerung des gebotenen Zeugnisses als von Römer 13 geforderten Gehorsam legitimieren zu lassen oder legitimieren zu wollen?«[8]
Das schuldige Zeugnis schließt ein, daß dem Staat gegenüber klar gesagt und begreiflich gemacht wird, was die christliche Aussage ist. Auch deren Kenntnis und Verständnis wird dem Staat geschuldet. So ist Steinbauer unablässig dabei, den Verwaltungsinstanzen zu erklären, was gemeint ist, warum es kein »Predigtverbot« geben kann und was die Ordination bedeutet: »So etwas müssen die ja wissen.«[9]
Es gehört zum Zeugnis des Christen, daß alle am politischen Geschehen Beteiligten und dafür Verantwortlichen erkennen und begreifen, was die Kirche Jesu Christi und ihre Verkündigung ist. So in der Auseinandersetzung um das Gespräch zwischen den lutherischen Landesbischöfen und Hitler am 25. Januar 1934 (Ausschnitt aus einem Gespräch mit dem Freund Eduard Putz):
»Sieht denn keiner, was in Berlin wirklich passiert ist? Den Männern des Staates wurde nicht das schuldige Zeugnis gegönnt, sondern verweigert! Wie sollen die armen Kerle, die von der Kirche keinen Dunst, kein Erleben und Anschauung haben, bei solchem Benehmen kapieren, was Kirche Jesu Christi ist und wie furchtbar ernst die Gesamtlage unseres Volkes und Staates ist. Es geht buchstäblich um Tod und Leben aller Beteiligten (geht)! Sie werden durch unser jämmerliches Benehmen geradezu aufgereizt zu Spott und Hohn, anstatt, daß ihnen deutlich gemacht worden wäre: Hier haben wir’s mit glühendem Eisen zu tun. Zittern hätten sie müssen!«[10]
Die Erkenntnis der Kirche Jesu Christi, die Erkenntnis der Wahrheit Jesu Christi schließt die Erkenntnis über den Ernst der Lage, über die Situation auf »Leben und Tod« ein. Darauf richtet sich auch das Fürbittengebet für die Obrigkeit:
»Diese Herren kennen den wahren HERREN noch nicht, und in solcher Unkenntnis bringen sie viel Unruhe und Aufregung ins Leben der Menschen. Darum sollen sie bei dem, dem gegeben ist alle Gewalt im Himmel und auf Erden und bei dem sie doch das Vorrecht haben, zu jeder Tages- und Nachtzeit vorzusprechen, für diese immer wieder Fürbitten, eigentlich Bittschriften (enteuxeis – Plural!/vgl. 1 Tim 2,1f.) einbringen. Die haben doch völlig falsche Vorstellungen von Macht, von Machtgebrauch und von Machtmißbrauch. Daß sie zur Erkenntnis der wahren Machtverhältnisse kommen, sich und ihren Mitmenschen zum Segen und nicht sich selbst und anderen zum Fluch werden müssen. Darum geht es! und solches ist gut und angenehm vor Gott, unserm Heiland!«[11]
Wegen solcher Erkenntnis und solchen Verstehens ist das geschuldete Zeugnis kein Gehorsam gegenüber einem »abstrakten« Staat, sondern das konkrete Zeugnis gegenüber den Menschen dieses Staates. Es ist also eine politische »Praxis« gemeint, die in der konkreten Auseinandersetzung zur Geltung kommt, nicht eine Haltung oder Einstellung, die sich nicht in der konkreten – und das meint »politisch« – Auseinandersetzung vollzieht.
Ihre Konturen gewinnen diese schon weit in die politische Ethik reichenden Einzelzüge der Auslegung von Römer 13 durch die Wahrnehmung von Röm 13,1-7 zusammen mit Röm 12,17-21 und Röm 13,8-10, vor allem aber auch durch eine Reihe von Stellen aus dem Alten und Neuen Testament, die einen gesamtbiblischen Zusammenhang für Römer 13 erkennen lassen:[12]
Dazu gehört 1 Petr 3,8-22, insbesondere 3,15; eine Stelle, die dadurch selbst in ihrer Aussage deutlicher wird. Die Rechenschaft von der Hoffnung ist – in ethischer Hinsicht – auf das Zeugnis für den anderen, auf das öffentliche Zeugnis bezogen: »Seid allezeit bereit zur Verantwortung jedermann gegenüber, der zu Gesicht kriegen möchte, von welchen tiefen letzten Voraussetzungen unser ganzes Verhalten als Christen im Tun und Lassen bestimmt ist, und dies zu Gehör und zu Gesicht zu bekommen ist doch »jedermanns« gutes Recht.«[13] Zu den wichtigen Römer 13 interpretierenden Stellen gehört auch Phil 1,27. Die Übersetzung legt die Stelle aus: »Einzig und allein darauf kommt es an, ausgewogen zum Evangelium, zur guten Botschaft des Christus lebt Euer Leben als Bürger, richtet Euer bürgerliches, Euer politisches Leben so ein, daß es ausgewogen zur Christenbotschaft bleibt.«[14] Der Christ kann nicht außerhalb seiner politischen Existenz, seines bürgerlichen Lebens das Evangelium bezeugen wollen; in diesem bürgerlichen Leben ist er dem anderen zugewandt, dem er – als einem Mitbürger! – dieses Zeugnis schuldig ist. In diesem Zeugnis geht es um »Tod und Leben« beider, des Zeugen und dessen, dem das Zeugnis gilt. Darauf verweisen eine ganze Reihe von Zeugen des Alten und Neuen Testaments, die hier alle mitsprechen: Hes 3,17-21; Jer 23; Klgl 2 (bes. 2,14)[15]; in besonderer Weise Jesus in seinem Reden und Tun vor dem Hohen Rat (Joh 18,23; 19,11).[16] Immer wieder gilt es zu sehen, daß das »schuldige Zeugnis« erkannt wird, das für den anderen lebensnotwendig ist. So in bezug auf Paulus (Apg 16,22-40): Paulus habe-so der Ausleger – mit seinem Insistieren auf sein Recht nicht nur an die Rechtsposition der Gemeinde in Philippi gedacht, sondern nicht weniger an die Männer des Staates. »Dem Wesen echten Zeugnisses eignet es, daß jeweils – geradezu automatisch (Marc 4, 28 automate he ge karpophorei) – alle Beteiligten gleichweise als Betroffene getroffen sind.«[17]
Die Öffentlichkeit des Zeugnisses
Daher gehört zum Zeugnis des Christen notwendig die Öffentlichkeit. Politisches Handeln ist nicht nur auf Instanzen oder Institutionen bezogen, sondern auf die Öffentlichkeit, in der die Wahrheit bezeugt und in der um die Wahrheit gestritten wird. Für den Christen ist es die Öffentlichkeit des Zeugnisses, der Verkündigung, keine andere, wie auch immer »hergestellte« oder vorgefundene Öffentlichkeit. Es ist die Öffentlichkeit des »publice docere«. Einen Unterschied zwischen dieser Öffentlichkeit der Verkündigung und jener politischen Öffentlichkeit, auf den Rücksicht zu nehmen wäre, gibt es nicht. Die Öffentlichkeit des Zeugnisses kann daher auch nicht für andere Zwecke benutzt werden als für die der Verkündigung. Es wäre Mißbrauch, das Amt des Predigens zur Vermittlung von politischen »Botschaften« einzusetzen. Die Öffentlichkeit dieses Amtes ist vielmehr die des Evangeliums und keine andere. Im Licht seiner Öffentlichkeit muß sich aber auch die politische Tatsachenwahrheit sehen lassen – und sehen lassen können. Daher lehnt es Steinbauer strikt ab, daß zur Wahl von 1933 die Glocken geläutet werden, weil dies verstanden werden muß als die Zustimmung zu einem Betrug. Indem die kirchliche Verkündigung ihre Öffentlichkeit keinen politischen Zwecken aussetzt, bewahrt sie den Raum der Wahrheit, in dem auch die ’ politische Tatsachen Wahrheit hervortreten kann.
So geht es auch in der Auseinandersetzung um die Freiheit der Verkündigung nicht um ein allgemeines, davon zu unterscheidendes oder sie umgreifendes Recht der freien Meinungsäußerung. Insofern ist hier auch keine politische Theorie zum Thema Religionsfreiheit im Blick. Die eingeforderte, praktizierte Freiheit der Verkündigung ist vielmehr – umgekehrt – der Ort und die Gelegenheit dafür, daß in ihrer Konsequenz auch eine freie Meinungsäußerung möglich wird. Die Freiheit der Verkündigung steht sozusagen ein für die Freiheit der Rede; die Freiheit, den Gottesdienst zu halten, steht ein für die Versammlungsfreiheit; und die Freiheit des Bekenntnisses zu Jesus Christus steht ein für die Religionsfreiheit.
In besonderer Weise muß die Öffentlichkeit des Bekenntnisses und der Verkündigung dort zur Geltung kommen, wo diese parasitär gebraucht wird, nicht nur um politische Botschaften zu übermitteln, sondern wo gar noch die Schmähung des Evangeliums von dessen eigener Öffentlichkeit lebt. Dafür gibt es eine ganze Reihe von Beispielen in der Auseinandersetzung Steinbauers mit Staat und Partei des Nationalsozialismus.
»Außerdem verlangt ein öffentlicher Skandal (Wahl am 29. März 1936) und eine öffentliche Lästerung des Evangeliums (Aufruf Dr. Ley zum 1. Mai 1936) auch ein offenes und öffentliches Zeugnis dagegen aus dem Mund derer, die von Gott dazu bestellt sind. Dieses Zeugnis wird besonders notwendig, wenn es uns, wie in den vorliegenden Fällen, geradezu moralisch zwangsläufig abgefordert wird. Dadurch werden wir gleichsam von außen her schon besonders dringlich an unser Predigt- und Zeugenamt gemahnt und dazu gerufen, das freilich seine unaufschiebbare und wesenhafte Dringlichkeit immer bei sich hat, in der Dringlichkeit Gottes, der Inhalt und Auftraggeber ist, wenn anders es wirklich heiliges, von Gott gesetztes Predigtamt ist.«[18]
Im Anschluß daran und in Verbindung damit ist auch ein Begriff von politischer Öffentlichkeit[19] im Blick, der als die Voraussetzung politischen und staatlichen Handelns erkannt wird, wenn zur Wahl vom 29.3.1939 in einem Brief an den Ministerpräsidenten H. Göring festgehalten wird: »Das Geschehen am 29. März 1939 ist wohl eines der bedrückendsten Ereignisse unserer deutschen Geschichte überhaupt, vor allem aber der jüngsten; denn dabei wurden Treu und Glauben im öffentlichen Leben in unerträglicher Weise verludert und verwirtschaftet. Das allein schon muß die Kirche, der von Gott die Angst um die Zukunft des Volkes auf die Seele gelegt ist – kein Mensch kann sie ihr abnehmen mit ihrem Zeugnis auf den Plan rufen.«[20] Die Kirche tritt also hier dafür ein, daß die »Öffentlichkeit» erhalten bleibt, die für die Lebensfähigkeit des politischen Gemeinwesens notwendig ist.
Folgerungen für Demokratie und Rechtsstaat
So ist zu sehen, wie mit dem vom Evangelium her gewonnenen Verständnis von »Öffentlichkeit« die Frage nach den Bedingungen politischen Handelns und, darin eingeschlossen, die nach der Möglichkeit von Demokratie (theoretische) Konturen gewonnen hat. Auch mit der Berufung auf das achte Gebot wird erkennbar, daß die öffentliche Auseinandersetzung um die Tatsachenwahrheit Bedingung für die Teilnahme der »Staatsbürger« an der politischen Verantwortung ist. Die Tragfähigkeit nicht nur der öffentlichen Meinungsbildung, sondern auch der öffentlichen Auseinandersetzung um »Wahrheit« bedarf bis heute der Erörterung in der politischen Ethik. Dieses Problem ist in seiner Tragweite noch nicht erfaßt und zur Geltung gebracht worden, schon gar nicht dort, wo die Neigung besteht, die politische Aufgabe des Christen auf sein Verhältnis zum »Staat« abzubilden, nicht aber auf die Frage zu bringen, wie dieser Christ sich politisch betätigt und in welcher »Öffentlichkeit« dies geschehen kann. Daß der Christ auch für die Erhaltung dieser Öffentlichkeit mitverantwortlich ist, zeigen die scharfsichtigen Gedanken und mehr noch die geradezu lebensbedrohlichen Erfahrungen von Karl Steinbauer. Hier ist – den Nachkommen – eine wichtige Aufgabe gestellt, die auch über das hinausführt, was im Blick auf das Verhältnis von Kirche und Staat in den Schriften von Karl Barth entfaltet und ausgeführt worden ist.[21]
Daß damit in der Auslegung von Römer 13 nicht eine abstrakte Verhältnisbestimmung von Staat und Kirche vorgenommen wird, wirkt sich noch an einem anderen Punkt entscheidend aus: Auch der Staat wird bei seinen Aufgaben und Kennzeichen behaftet. Dazu gehört in besonderer Weise, daß dieser Staat ein »Rechtsstaat« ist.[22] Auf nichts will sich der Christ Steinbauer in politischen Dingen berufen als auf das Recht.
Auf das Recht sich zu berufen bedeutet zunächst, jede andere Begründung für das Handeln im politischen Bereich auszuschließen. Nur so konnte auch jede Berufung auf Ideologie, Weltanschauung, aber auch die Berufung auf irgendeine andere Räson, auch die Staatsräson, abgewiesen werden. Dies wäre das eigentlich Unpolitische, das sich nicht als Recht fassen ließe, auf das sich der Christ und Bürger berufen könnte. Das Politische besteht gerade nicht in einem Eingehen auf dieses oder jenes Räsonnement, sondern in dem Festhalten der rechtlichen Verfaßtheit des Staates, durch die ausgeschlossen ist, daß das politische Handeln nach Maßgabe der Anpassung an »politische« Einstellungen beurteilt wird. Damit gelingt es immer wieder, Behörden und politische Instanzen auf ihre Verantwortung festzulegen und deren Grenzen deutlich zu machen. Auch dies gehört zu der Sprache und dem Denken, das der Christ schuldig ist, zur Geltung zu bringen. So behaftet er den Staat bei dem, was dieser ist, was seine Aufgabe ist, nämlich eine ausschließlich rechtsstaatliche. In einem so verstandenen Rechtsstaat gibt es keine tiefgreifende, gar die Existenz des Bürgers betreffende Abhängigkeit von politischen Richtungen oder eine über das Recht hinausweisende Rücksicht auf politische Kräfte, sondern nur wiederum – statt solcher Rücksicht – den bestimmten Gehorsam in bezug auf die Aufgabe des Staates, der dann keinen anderen Respekt mehr zuläßt.
Steinbauer zu seinem Aufenthaltsverbot, am 9. April 1937:
»Ich lege in aller Form Beschwerde ein gegen das Aufenthaltsverbot. Dabei gehe ich von der Voraussetzung aus, daß Deutschland ein Rechtsstaat ist und bleiben will und daß in Folge dessen auch die deutsche Politische Polizei an Rechtsnormen gebunden ist. … Indem ich so handle, bin ich bestrebt, dem deutschen Staat die Ehre und den Charakter eines Rechtsstaates zu geben und erhalten zu helfen.«[23]
Besonders mit dem Eintreten für das Recht, das Steinbauers Handeln von Anfang an geleitet hat, tritt das Verständnis von Römer 13 und der darin begründeten »Zwei-Reiche-Lehre« deutlich hervor. Das Zeugnis des Christen muß sich nicht im Ungefähren des politischen Kräftespieles oder gar der Weltanschauungen aufhalten, sondern zielt auf das Recht, in bezug auf das dann auch entschieden werden kann, was – auch in einem politischen Sinn! – »gerecht« genannt werden kann. Daß das Bewußtsein dafür nicht in ausreichendem Maß vorhanden war oder zur Geltung gebracht worden ist, wurde für Steinbauer immer wieder zum Anstoß. Und gerade in dieser Hinsicht ist sein Einspruch durchaus gehört und verstanden worden. Steinbauer stimmt darin mit Erkenntnissen überein, die etwa in der scharfsichtigen Analyse von Hannah Arendt zu den Menschenrechtsverletzungen in bezug auf die Judenfrage enthalten sind.[24] Dies wird jedem zu denken geben, der danach fragt, was der konkrete, bestimmte Ansatzpunkt christlichen Handelns – auch heute – ist.
Das Zeugnis als politische Praxis
Mit dem öffentlichen Zeugnis des Evangeliums, das Öffentlichkeit auch für das politische Handeln erhält, ist die politische Aufgabe der Verkündigung erfüllt. Es muß nicht, ja es darf nicht nun zusätzlich noch ein »politisches« Tun hinzukommen. Worin sollte dieses bestehen? Dies würde bedeuten, daß der Christ im Verfolgen dieser oder jener Ziele sich schließlich im Kräftespiel der Auseinandersetzung verwickelt und nicht mehr als der ernstgenommen wird, der über etwa ein bestimmtes Taktieren hinaus Wege zu gehen hat, die ihm unabhängig von irgendeinem Kalkül vorgezeichnet sind. Darin, nicht in dem Sich-Einlassen auf zweckgerichtetes Handeln, besteht die politische Aufgabe und Ausrichtung des christlichen Handelns. So ist das Zeugnis von sich aus »politisch«, es kann nicht durch irgendein solches zweckgerichtetes Handeln politisch durchgesetzt werden wollen.
»›Sehet zu, daß euch nicht jemand verführe (planao) Matth. 24,4‹, irreleiten, verwirren, taumelmachen, damit ›geht das lokale in das geistige Schwanken über‹ (Kittel VI, 230 ff.). Pragmatisch-taktisch eigene Wege gehen, die keine sind, auf gut Glück sich treiben lassen oder sich herumtreiben, auf unwegsamen Wegen gehen. ›Ich bin der Weg‹; das ist der für uns angelegte, befestigte Weg…. Ganz Matth. 24 sorgsam lesen, bitte! Die lutherische Zwei-Reiche-Praxis und Lehre ist mitunter von falschem Römer 13-Verständnis total überwuchert.«[25]
Der Gehorsam nach Römer 13 kann nicht verstanden werden als ein Rücksichtnehmen auf das, was politisches oder staatliches Handeln will oder gar als ein Taktieren. Dieses habe die Kirche nicht nur in Gefahr gebracht, sondern es auch unmöglich werden lassen, sie als Gegenüber ernst zu nehmen und mit ihr zu rechnen. Die Kirche gewinnt ihre politische Kontur nur dann, wenn sie sich nicht auf ein solches »politisches« Verhalten, nicht auf ein diplomatisches, vermittelndes, Umwege, oder gar Schleichwege benutzendes Verhalten einläßt.
Diese Abgrenzung ist in der Erkenntnis begründet, daß das Handeln des Christen nicht auf die Erhaltung des eigenen Lebens – und auf die Kirche bezogen: ihrer Existenz – gerichtet sein kann, sondern nur darauf, was der Freiheit und der Wahrheit des Evangeliums dient. Damit erst ist politisches Handeln in den Blick gekommen, nämlich als ein solches, das nicht darauf zielt, nur die eigenen Möglichkeiten des Handelns, die eigene Macht, zu erhalten.[26] Ein »politisches« Tun dieser Art, das unmittelbar auf-die Durchsetzung solcher Macht oder Einflußnahme gerichtet ist, ein politisches Tun, das nicht im Zeugnis selbst besteht, gibt es nicht. Es würde die Klarheit des Zeugnisses verdunkeln. Darin würde aus dem Gehorsam ein bloßer »Behörden-Gehorsam«[27], der ein eigenständiges, auf die Lebensfragen des politischen Gemeinwesens ausgerichtetes politisches Handeln zunichte macht.
Dieses Verständnis von Römer 13 stimmt mit dem überein, was Paul Schempp in seiner genannten Schrift festgehalten hat:
»Wir sind allen das Zeugnis und die Rechenschaft über seine (sc. Christi) Autorität schuldig im Gehorsam gegen die politische Weisheit des Evangeliums. Das Evangelium enthält nicht etwa eine politische Weisheit, neben der es auch andere gibt, sondern es ist selbst die politische Weisheit … Auch die Welt der Politik ist nicht eigengesetzlich, sondern steht unter dem Gesetz Gottes … Wir sind ihr immer und konkret die Verkündigung der Weltherrschaft Gottes und darum den Gebrauch der politischen Weisheit des Evangeliums schuldig.«[28]
Zeugnis geben bedeutet durchaus zu politischen Sachverhalten Stellung zu nehmen, wenn es gilt, die Politik an ihre Aufgabe und deren Grenzen zu erinnern, jedoch nicht, um ihr diese Aufgabe abzunehmen und an die Stelle der Politik zu treten. Das Zeugnis wird dort zum politischen Reden, wo es für die Erhaltung der politischen Aufgabe eintreten muß. Sonst entsteht »öffentliche Not«: »Solche öffentliche Not schreit ja geradezu nach öffentlichem Zeugnis.«[29] Also dort, wo das politische Handeln gefährdet ist, bedarf es der – immer noch politischen – Kritik und Hilfestellung. Nicht die politische Stellungnahme zu diesem oder jenem, nicht ein politisches Programm ist gefordert, sondern der Einsatz für das politische Handeln selbst und seine unabdingbaren Kennzeichen: für das Recht und für die öffentliche Wahrheit.
Auf diese Weise, nicht im Kommentieren des politischen Tagesgeschäfts, wohl aber in bezug auf konkrete Einzelentscheidungen, sofern in ihnen die politische Aufgabe in Frage steht, nimmt die kirchliche Verkündigung ihr »Wächteramt« wahr. Dieses bezieht sich überdies auf einen Staat, der nicht erklärtermaßen antichristlich ist:
»Daß eine fanatische, antichristliche Truppe in Staat und Partei mehr oder weniger versteckt am Werke ist, wird von Tag zu Tag offenkundiger. Niemand weiß, wie die Entwicklung weiterläuft und ob etwa dieses Antichristentum eines Tages den Staat und die Partei völlig beherrschen wird. Solange dies aber nicht der Fall ist, werde ich meinerseits – und ich weiß mich nicht allein – öffentlich, wo ich immer darauf treffe … auf diesen versteckten Kampf aufmerksam machen und damit zum Widerstand aufrufen. Mit dem Augenblick freilich, in dem wir erklärtermaßen ein antichristlicher Staat sein sollten, werde ich dies unterlassen. Dann bin ich in dieser Sache nicht mehr zu dem mir befohlenen Wächteramt gerufen, das mich warnen heißt, solange es möglich ist, sondern dann liegt es offen vor jedermanns Augen, und dann muß sich jeder zu einem eindeutigen Entweder-Oder entscheiden. Bis dorthin aber werde ich meinen klaren offenen Kampf für die biblische Botschaft in deutschen Landen kämpfen.«[30]
Die Obrigkeit wird in dem Sinne als »christlich« angesprochen, daß sie sich dieses Wächteramt gefallen läßt, nicht dadurch, daß sie sich als »christlich« präsentieren müßte.
Gehorsam in der sichtbaren Ordnung der Kirche
Dem staatlichen Handeln ist eine klare Grenze vorgezeichnet, sofern die Freiheit der Verkündigung in keiner Weise davon berührt oder gar eingeschränkt werden darf. Am Beispiel des ihn betreffenden Predigtverbots macht Steinbauer dies deutlich: Es gibt kein Predigtverbot von Seiten des Staates, weil es nur ein Predigtgebot gibt, eine in der Ordination bestätigte Berufung und Beauftragung, die niemand beschränken oder gar entziehen kann. Durch diese Grenzziehung findet die Kirche – in ihrer sichtbaren Existenz – ihre auch politische Gestalt. Diese ist in ihrem Umriß nicht davon bestimmt, wie weit staatliches Handeln reicht oder wie weit sich etwa der Freiheitsraum religiöser Betätigung erstreckt, sondern allein dadurch, daß die an das Wort gebundene Verkündigung des Evangeliums ohne jede Einschränkung gewährleistet sein muß. Im Gebrauch dieser Freiheit ist die christliche Gemeinde ein Politikum. Voraussetzung dafür bleibt, daß die Kirche auch in ihrer äußeren Gestalt in die Freiheit der Verkündigung eintritt, daß sie sich auch mit ihrer Ordnung als ihrem Herren gehorsam zeigt. Sie kann sich nicht nur nicht in ihre Ordnung hineinreden lassen (z. B. in bezug auf Kirchenwahlen), sondern sie muß ihre Ordnung der Freiheit des Zeugnisses entsprechend gestalten: »Wie kann man denn ernstlich an die unsichtbare Kirche glauben, wenn man die sichtbare so offensichtlich nicht ernstnimmt.«[31] Die sichtbare Kirche ist die Kirche in ihrem konkreten Vollzug, und zwar im Vollzug ihres Handelns, also wiederum nicht etwa ein dem Staate entsprechendes »sichtbares« Gegenüber, wie es für das »Christentum« behauptet wurde. So argumentiert Steinbauer in der Auseinandersetzung um die Eidesfrage:
»Mir ist das en Christō stehen eben nicht ein Schweben in höheren Sphären, und anders wäre mir mein eigenes konkretes tägliches Leben einfach nicht mehr zu ertragen. Und darum wehre ich mich dort, wo ich etwa solche Trennungen zwischen »sichtbarer und unsichtbarer Kirche» merke, wie sich eben immer wehrt, der sich um sein Leben wehrt … Ich versuche evangelisch zu reden und laß aus dem lebendigen, erhöhten Herrn Christus kein unverbindliches Christentum machen, wie andere unverbindliche Religionen und Philosophien. Es geht mir um den Glaubensgehorsam gegen den erhöhten Herrn und um Seine Ehre …«[32]
Steinbauer verhandelt hier – in wohl guter Übereinstimmung mit Luther was »sichtbare« Kirche meint[33]. Es ist nicht die uneigentliche Kirche, hinter der die wahre, eigentliche Kirche stünde, sondern die sichtbare Kirche selbst ist wahrnehmbares Zeugnis für den erhöhten Herrn. Dieses ist an äußere Kennzeichen gebunden, zu denen auch die Ordination gehört, die für die zeugnishafte Existenz der Kirche allesamt unabdingbar sind.[34] In diesen äußeren Kennzeichen ist vorgegeben, woran sich derjenige wirklich auch halten kann, der nach der Kirche Jesu Christi fragt. Diese äußeren Kennzeichen, deren erstes – nach Martin Luther – die Verkündigung des Wortes ist, geben der Kirche eine solche Gestalt, die sie zu dem »Gegenüber« macht, das die Kirche unabhängig von jeder Kirchenpolitik oder politischer Selbstbehauptung ein Politikum sein läßt. Sie ist dieses nicht »faktisch«, sondern nur sofern sie das in jenen Kennzeichen ausgezeichnete Handeln so vollzieht, daß dabei nicht das politische Gegenüber, sondern einzig und allein die Ehre des erhöhten Herrn im Blick ist. Eine absichtsvoll »sichtbare« Kirche wird durchaus auch absichtsvoll zu einem politischen Gegenüber, ohne daß dies in bestimmten politischen Zielsetzungen oder Absichten begründet wäre.
Die besondere politische Aufgabe des Christen
Mit deutlicher Konsequenz hat diese Auslegung von Römer 13 also doch zu einer Gesamtanschauung geführt, die – gerade auch in der Aufnahme von Luther – eine solche – neue – Sicht der »Zwei-Reiche-Lehre« enthält, die auf die Unterscheidung und Einheit der beiden Regimente Gottes gegründet ist. Sie konzentriert den Blick auf die Frage, was das bestimmte Handeln des Christen zu sein hat, das ohne alle anderen (»politischen«) Rücksichten begründetermaßen seine politische Aufgabe ist. In bezug auf dieses Handeln, zu dem der Christ beauftragt ist, ist dann ein Urteil über sein Tun und Lassen in der politischen Öffentlichkeit möglich. Dieses ist nicht in einer »Verhältnisbestimmung« von Staat und Kirche begründet, nicht in einer Theorie der politischen Wirklichkeit, sondern bezogen auf dieses »Kriterium«, an das sich das theologische und ethische Urteil zu halten vermag.
Das hier entwickelte Verständnis von Römer 13 kann daher nicht in Alternativen gefaßt werden, die das »Verhältnis« der Kirche, des Christen zum Staat oder zur politischen Öffentlichkeit festhalten. Vielmehr ist hier gesagt, was die Aufgabe des Christen in der politischen Öffentlichkeit ist, durch die Staat und Politik bei ihrer eigenen Aufgabe erhalten werden. Dem Zeugnis des Christen und der Kirche kommt hier also eine grundlegende Aufgabe zu. Diese wird vor allem in dem Eintreten für die Wahrheit erfüllt. Es gibt keine politische Vernunft oder Räson, die sich nicht der Frage nach der Wahrheit stellen müßte. Diese Wahrheit schließt die »Tatsachenwahrheit« im politischen Handeln ein.
So wird hier einmal mehr erkennbar, daß zum Verständnis von Römer 13 die Einsicht gehört, daß die Begründung, die Konstitution politischer Wirklichkeit theologisch zu denken ist, ohne daß daraus eine »politische Theologie« entstehen muß. Andererseits ist damit aber auch gesagt, daß das Problem der Zwei-Reiche-Lehre nicht auf die Frage zu begrenzen ist, wie weit das Handeln des Christen in der Öffentlichkeit »theologisch« begründet werden kann. Vielmehr ist zu begreifen, wie dieses Handeln dadurch eine politische Aufgabe wahmimmt (und nicht nur faktisch ein Politikum ist), daß es immer wieder neu den Staat und das politische Handeln an seine Grundlagen und Existenzfragen heranführt. Das betrifft durchaus auch das alltägliche politische Entscheiden und Tun, sofern dieses bei jedem Schritt für die Erhaltung des politischen Gemeinwesens selbst verantwortlich ist und dafür die ihm verliehene Macht einzusetzen hat.
Das hier entfaltete Verständnis politischer Verantwortung geht über die begrenzte Frage hinaus, wie sich der Christ dem Staat »gegenüber« verhalten soll. Die zugrundeliegende Auslegung von Römer 13 führt in ein weitergefaßtes Verständnis des politischen Handelns des Christen. Es legt den Akzent auf den Zusammenhang von Röm 13,1 (dem »Untertan-Sein«) mit Röm 13,7 und 8, der Aussage darüber, was der Christ »schuldig« ist zu geben und zu tun. Die Auslegung verweist darauf, daß der Christ auch in seinem Zeugnis für die lebenswichtigen Grundlagen des politischen Gemeinwesens ein tritt und für diese Aufgabe Handlungsmöglichkeiten wahrnehmen oder gewinnen muß. Dies schließt immer ein, daß der Christ Leiden, ja Tod auf sich nimmt, um nicht im Kampf für das eigene Überleben Unrecht zu tun, sondern damit an seinem Unrecht-Leiden Unrecht erkannt wird. In diesem fundamentalen Sinn hat der Christ eine politische Aufgabe. Sie läßt nicht darüber hinwegsehen, daß alles politische Handeln von der grundlegenden Aufgabe begleitet ist, das politische Handeln zu bewahren, ja geradezu immer neu anzufangen. In diesem Anfangen-Können liegt die Aufgabe des politischen Handelns, soll es nicht verlorengehen in einer Apparatur, von der niemand weiß, wer und was sie lenkt.
In welcher historischen Konstellation die Gefährdungen der politischen Aufgabe heute im Vergleich zu damals auch zu sehen sind – gefordert bleibt die besondere Aufmerksamkeit des Christen darauf, ob diese politische Aufgabe in Gefahr ist. Dies betrifft solche einzelnen Entscheidungen, die fragen lassen, ob sie der »politischen» Aufgabe gerecht werden oder diese verdunkeln. Diese Frage (und nicht die Frage danach, was die richtige Strategie in Sicherheitsfragen ist) liegt der Auseinandersetzung um die Sicherheits»politik» zugrunde. Sie richtet sich darauf, ob die getroffenen Entscheidungen noch der wirklich »politischen» Aufgabe entsprechen oder nicht. Hier ist es – um dieses eine Beispiel aufzunehmen – die Aufgabe des Christen, an die Notwendigkeit einer politischen Lösung zu erinnern.
Daß diese Erinnerung mit der Verkündigung des Evangeliums selbst verbunden ist – ohne daß dadurch die Verkündigung zur politischen »Stellungnahme« wird -, das hat Steinbauers Auslegung von Römer 13 und sein darin begründetes Lebenszeugnis klar gezeigt. Römer 13 in dieser Hinsicht für unsere Zeit erneut nach-zudenken und nachzutun – dafür gibt er einen ermutigenden Anstoß.
Perspektiven für eine evangelische Ethik des Politischen
Die hier nachgezeichnete Auslegung von Römer 13, die Steinbauers Leben und Denken geleitet hat, führt über ein damaliges Verständnis hinaus. Was in der Barnier Theologischen Erklärung ausgesagt ist, hat der konstruktiven Weiterarbeit an der evangelischen Ethik des Politischen bedurft.[35] Sie ist bis heute keineswegs abgeschlossen; sie hat im Gegenteil – etwa im Zusammenhang der Auseinandersetzung um die Friedenspolitik – unerledigte Fragen in den Blick gerückt. Zu einem nicht geringen Teil ist diese Arbeit durch alternative Positionen und Problemstellungen eingegrenzt worden, die sich gegenüber den wirklich gesuchten Antworten verselbständigt haben, wie etwa die Entgegensetzung einer Zwei-Reiche-Lehre, die nur ein Gegenüber von Staat und Kirche, nicht aber eine Anleitung zum politisch-ethischen Urteil enthält, und eine Interpretation von Barmen, die teilweise ebenso wenig auf die Gewinnung politisch-ethischer Urteilskraft zielt.
In dieser Hinsicht ist die Auslegung von Römer 13, der wir hier begegnet sind, mit weiteren Perspektiven versehen. Die in ihr angelegten Folgerungen für Demokratie und Rechtsstaat zielen darauf, die Möglichkeiten politischen Handelns auszuschöpfen und die Aufmerksamkeit nicht auf die Begrenzung staatlicher Gewalt zu beschränken.
Eine evangelische Ethik des Politischen, die hier ansetzt, darf nun aber die von Römer 13 gewonnene spezifische Aussage nicht übersehen: daß der Christ seine besondere Aufgabe darin hat, der politischen Öffentlichkeit das ihr schuldige Zeugnis zu geben. Das ist sein »Gehorsam«, durch den er für die Erhaltung des politischen Handelns und Urteils selbst eintritt gegenüber seinen Gefährdungen, wo auch immer diese vorrangig gesehen werden müssen: durchaus nicht nur in antidemokratischen Haltungen, sondern auch in fragwürdigen Verwechslungen von Politik und Ökonomie (statt ihrer kontrollierten Verbindung) oder in der Bürokratie.
Sofern die Loyalität zum Staat, wie die Denkschrift der »Evangelischen Kirche in Deutschland« über »Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie« feststellt, in eine »Krise« geraten kann, »wenn ihm (sc. dem Staat) die Kompetenz zur Lösung lebens- und zukunftsentscheidender Probleme nicht zugetraut wird«[36], wenn also Legitimationsprobleme[37] solcher Art auftreten, dann geht es nicht mehr nur um den Gehorsam gegenüber den Funktionen des Staates (Funktionsgehorsam statt Untertanengehorsam), sondern darum, wie solche politische Kompetenz bewahrt und – vor allem – neu gewonnen werden kann. Hier ist ein Gehorsam gefordert, der sich nicht nur an die legitimen Funktionen des Staates, sondern an eine politische Urteilskraft gewiesen weiß, aus der diese Funktionen selbst leben. Der Christ tritt dafür mit seinem Gehorsam ein: In der Bindung an das Wort Gottes vermag er daran zu erinnern, daß das politische Handeln und Urteilen immer neu gewonnen und gewagt werden muß – an dem Abgrund, an dem es droht zu verschwinden.
Wenn Hans Joachim Iwand in einem Vortrag über »Kirche und Öffentlichkeit« (der auch zu den wichtigen Texten gehört, die Steinbauers Schriften an die Seite zu stellen sind, ja, der einen durchlaufenden Kommentar dazu darstellt) im Blick auf den Kirchenkampf festhält: »Daß der Verzicht auf die Öffentlichkeit dieses Zeugnisses der eigentliche und wahre Ungehorsam ist, der tiefe Unglaube, der das Versagen der Kirche kennzeichnete«[38], so trifft er den Kern der Auslegung von Römer 13, die wir bei Steinbauer finden. Dasselbe gilt für die weiterführende Aussage Iwands, »daß nur da, wo die freie Kirche im freien Staate lebt, wo die Herrschaft Jesu Christi an einer Stelle offenbar wird, wo sich Menschen ihr unterstellen, die Voraussetzungen gegeben sind für eine echte demokratische Neuordnung unseres öffentlichen Lebens«.[39]
Das gehorsame Zeugnis ist nicht nur eine radikale, an die Lebenswurzeln der Politik reichende Aufgabe, sondern ein Auftrag auf »Leben und Tod«: »Dabei geht es letztlich immer um Tod und Leben, um Tod und Leben beider, des Zeugen und dessen, dem das Zeugnis gilt.«[40] Politik in dieser Weise ernst zu nehmen, heißt dem Zeugnis selbst erst in der entscheidenden Hinsicht zu folgen: nicht als einer tieferen Einsicht in den gottgegebenen Ursprung der politischen Aufgabe, sondern als das sich Hineinziehen-Lassen in Gottes lebenerhaltendes Handeln. Gottes Regiment selbst gelten lassen mit dem Auftrag zu politischem Handeln, das erst bedeutet die Verbindung von Römer 13 mit dem Zentrum der biblischen Botschaft.
Karl Steinbauer, Einander das Zeugnis gönnen. Zu Barmen – Röm 13 – Zwei-Reichelehre, Selbstverlag des Autors, Erlangen o. J. (1976), (zitiert: Barmen).
Ders., Einander das Zeugnis gönnen, Selbstverlag des Autors, Erlangen
Band 1, 1983 (zitiert: Zeugnis I)
Band 2, 1983 (zitiert: Zeugnis II)
Band 3, 1985 (zitiert: Zeugnis III)
Quelle: Friedrich Mildenberger und Manfred Seitz (Hrsg.), Gott mehr gehorchen. Kolloquium zum 80. Geburtstag von Karl Steinbauer, München: Claudius-Verlag, 1986, S. 31-52.
[1] Harald Diem, Luthers Lehre von den zwei Reichen (1938), wieder abgedruckt in: Zur Zwei-Reiche-Lehre Luthers, hg. von G. Sauter, München 1973,1-173; Paul Schempp, Das Evangelium als politische Weisheit (1948), wieder abgedruckt in: ders., Theologische Entwürfe, hg. von R. Widmann, München 1973, 102-147.
[2] Zeugnis I, 61 f.
[3] Zeugnis I, 66 f. Vgl. die ganze Auslegung von Römer 13 im Zusammenhang des gesamtbiblischen Zeugnisses: Zeugnis I, 62-72.
[4] Zeugnis I, 68.
[5] Barmen, 3.
[6] Steinbauer spricht von »geistlicher Urteilskraft«, z. B.: Barmen, 17.
[7] Vgl. zum Wahrheitsverständnis in der Politik und zu dieser Unterscheidung: Hannah Arendt, Wahrheit und Lüge in der Politik (engl. 1967), München 1972.
[8] Barmen, 19.
[9] Zeugnis II, 69.
[10] Zeugnis I, 119.
[11] Zeugnis II, 203 f.
[12] Siehe zur Auslegung von Römer 13 im gesamtbiblischen Zusammenhang: Zeugnis I, 62-72.
[13] Zeugnis I, 63.
[14] Zeugnis I, 63f
[15] Vgl. Zeugnis I, 69.
[16] Zeugnis I, 71.
[17] Ebd.
[18] Zeugnis II, 23.
[19] Siehe dazu die grundlegende Arbeit von Jürgen Habermas, Strukturwandel der Öffentlichkeit. Untersuchungen zu einer Kategorie der bürgerlichen Gesellschaft (1962), Neuwied/Berlin 1969. Zur theologischen Interpretation: Wolfgang Huber, Kirche und Öffentlichkeit, Stuttgart 1973.
[20] Zeugnis II, 111.
[21] Siehe dazu auch den Diskussionsband: Zum politischen Auftrag der christlichen Gemeinde (Barmen II). Votum des Theologischen Ausschusses der Evangelischen Kirche der Union, hg. von A. Burgsmüller, Gütersloh 1974.
[22] Siehe dazu Helmut Simon, Die zweite und die fünfte These der Barmer Erklärung und der staatliche Gewaltgebrauch, in: Bekennende Kirche wagen. Barmen 1934-1984, hg. von J. Moltmann, München 1984, 191-222. Simon hebt hervor, was mit Steinbauers Verständnis übereinstimmt: »Die spezifische Besonderheit der Rechtsstaatlichkeit, ihr eigentlicher Lebenswert liegt anderswo: sie zielt auf Begrenzung und Bändigung der Staatsgewalt, auf eine Bindung zuerst und vor allem der staatlichen Organe an das Recht und auf die Achtung der personalen Freiheit als der Grundlage des Gemeinwesens.« (209) Wichtig für unseren Interpretationszusammenhang sind auch die Ausführungen Simons über die Aufgabe der Demokratie (vgl. bes. 208).
[23] Zeugnis II, 124. Vgl. dazu Zeugnis I, 39-44.
[24] Hannah Arendt, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung (hg. von D. Sternberger), Heidelberg 4/1949, 754-770.
[25] Barmen, 14.
[26] Vgl. Zeugnis II, 21, 138.
[27] Zeugnis II, 21.
[28] Paul Schempp, a. a. O., 144 f.
[29] Zeugnis II, 62.
[30] Schreiben vom 5. März 1937: »An die Presse- und Propagandaabteilung Gebiet Hochland«, Zeugnis II, 121 f.
[31] Zeugnis I, 122; vgl. III, 156.
[32] Zeugnis III, 156 f.
[33] Zu Luthers Kirchenverständnis siehe Hans Joachim Iwand, Zur Entstehung von Luthers Kirchenbegriff. Ein kritischer Beitrag zu dem gleichnamigen Aufsatz von Karl Holl, in: ders., Glaubensgerechtigkeit. Gesammelte Aufsätze II, hg. von G. Sauter, München 1980, 198-239.
[34] Vgl. Martin Luther, Von den Konziliis und Kirchen (WA 50, 606-650), 632 f.
[35] Wolfgang Huber hat in seinen Interpretationen der Barmer Theologischen Erklärung solche weiterführenden Aspekte einer politischen Ethik dargestellt. Siehe insbesondere: Aufgaben und Grenzen des Staats. Politische Ethik im Anschluß an die 5. Barmer These, in: ders., Folgen christlicher Freiheit. Ethik und Theorie der Kirche im Horizont der Barmer Theologischen Erklärung, Neukirchen 1983, 95-112.
[36] Evangelische Kirche und freiheitliche Demokratie. Der Staat des Grundgesetzes als Angebot und Aufgabe. Eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gütersloh 1985, 40.
[37] Siehe zu dieser Problemstellung: Jürgen Habermas, Legitimationsprobleme im Spätkapitalismus, Frankfurt 1973.
[38] Hans-Joachim Iwand, Die Kirche und die Öffentlichkeit (B), in: ders., Nachgelassene Werke II, hg. von D. Schellong und K. G. Steck, München 1966 (29-45), hier 35.
[39] Ebd., 43.
[40] K. Steinbauer, Zeugnis I, 68. Vgl. I, 69 f.