Marburger Gutachten zum Arierparagraph in der Kirche von 1933: „Der Jude, der im Gesetz und den Propheten seines Volkes die Weissagung auf Christus erkennt, sich bekehrt und taufen läßt, ist für die Kirche nicht mehr Jude.“

Arierparagraph

Während sich Werner Elert und Paul Althaus im Erlanger Gutachten prinzipiell die Einführung des Arierparagraphen in der Kirche befürworteten, sprach sich die Marburger Fakultät mit Hans von Soden und Rudolf Bultmann klar dagegen aus:

Der Arierparagraph in der Kirche. Gutachten der Theologischen Fakultät der Universität Marburg

Marburg, den 20. September 1933

Der Theologischen Fakultät ist folgende Eingabe zugegangen:

„Die in Marburg versammelten Pfarrer und geistlichen und weltlichen Abgeordneten des kurhessischen Kirchentages aus den drei Oberhessischen Kirchenkreisen der Evgl. Landes­kirche in Hessen-Kassel bitten die hochwürdigen Theologischen Fakultäten zu Marburg und Erlangen um eine feierliche und verantwortliche Belehrung der deutschen evangeli­schen Christenheit darüber, ob das von der Generalsynode der Kirche der Altpreußischen Union in diesen Tagen beschlossene und für die ganze Deutsche Evangelische Kirche in Aussicht ge­nommene Gesetz über die Anstellungsbedingungen für Geistliche und Be­amte der kirchlichen Verwaltung – den Arierparagraphen enthaltend – der Lehre der Hei­ligen Schrift, dem Evan­gelium von Jesus Christus und der Lehre der Apostel, dem Wesen der Sakramente, der Taufe und des heiligen Abendmahls, den ökumenischen Bekenntnis­sen und der Lehre der Refor­mation von der Erlösung durch Jesus Christus, von der Kir­che und ihrem Amt, von Taufe und heiligem Abendmahl sowie der Präambel der Verfas­sung der Deutschen Evangelischen Kir­che gemäß ist oder widerspricht.

Marburg, den 11. September 1933                                        gez. Schmidmann, Kreispfarrer.“

Die Fakultät hat nach Besprechung in ihrer Sitzung am 19. September einstimmig be­schlos­sen, darauf folgenden Bescheid zu erteilen und ihn gleichzeitig mit der Zustellung an die Un­terzeichner der Eingabe den deutschen evangelischen Kirchenregierungen, den Theolo­gischen Fakultäten, den Mitgliedern der Deutschen Evangelischen Nationalsy­node sowie der kirchli­chen Presse zur Kenntnis zu geben.

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten, das von der Generalsynode der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union sowie von den Landes­synoden einzelner anderer deutscher Landeskirchen angenommen ist und auf der bevor­ste­henden Deutschen Evangelischen Nationalsynode für die ganze deutsche evangelische Kirche beantragt werden dürfte, enthält folgende aus dem neuen Reichsbeamtenrecht übertragene grundsätzliche Bestimmungen:

§ 1 (1). Als Geistlicher oder Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung darf nur beru­fen werden, wer die für seine Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung besitzt und rückhaltlos für den nationalen Staat [167] und die Deutsche Evangelische Kirche eintritt.

(2). Wer nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung ver­heiratet ist, darf nicht als Geistlicher oder Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung berufen werden. Geistliche oder Beamte arischer Abstammung, die mit einer Person nicht­arischer Abstammung die Ehe eingehen, sind zu entlassen. Wer als Person nichtarischer Ab­stammung zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsgesetze.

§ 3 (1). Geistliche oder Beamte, die nach ihrer bisherigen Betätigung nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat und die Deutsche Evangelische Kirche eintreten, können in den Ruhestand versetzt werden.

(2). Geistliche oder Beamte, die nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtari­scher Abstammung verheiratet sind, sind in den Ruhestand zu versetzen.

§ 8 (1). Über die Versetzung in den Ruhestand, die Entlassung aus dem Amt … entscheidet die Landeskirchenregierung endgültig unter Ausschluß des Rechtsweges.

§ 11. Für die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften sowie für die Träger kirchlicher Eh­renämter gelten die Vorschriften der 1 und 3 sinngemäß.

Die in § 3 Abs. 3 und 4 vorgesehenen Ausnahmefälle, in denen von der Anwendung von § 3, Abs. 2 abzusehen ist[1], können als das Prinzip nicht berührend hier außer Betracht bleiben, wiewohl sie eine Unsicherheit des Gesetzgebers seinen eigenen Grundsätzen ge­genüber deutlich machen und zugleich den politischen Ursprung und den dem besonde­ren Wesen der Kirche fremden Charakter derselben erkennen lassen.

Die Fakultät hält die beiden angeführten grundsätzlichen Bestimmungen der §§ 1 und 3 bzw. 11 für unvereinbar mit dem Wesen der christlichen Kirche, wie es durch die allein maßgeben­de Au­torität der Heiligen Schrift und das Evangelium von Jesus Christus bestimmt und durch die Be­kenntnisse der Reformation bezeugt ist. Sie weist zugleich darauf hin, daß das vom Deut­schen Reich mit dem Päpstlichen Stuhl abgeschlossene Konkordat über die Rechtsver­hältnisse der katholischen Kirche in Deutschland nichts enthält, was diesen Bestimmungen entspricht?

Die erste der vorgenannten Bestimmungen (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1) bedroht die an Gottes Wort und das glaubende Gewissen gebundene Unabhängigkeit der Geistlichen in ihrer Verkündi­gung und Seelsorge und die Beamten der Kirche in ihrer Amtsführung und bringt sie in Ge­fahr, ihre persönliche Verantwortung der Beugung unter subjektive und zeitliche, politische oder kirchenpolitische Einstellungen vorgesetzter Dienststellen, kirchlicher Gruppen oder auch außerkirchlicher Instanzen unterzuordnen. Die Gefahr ist um so größer, als der Geset­zesbefehl unbestimmt dehnbar gefaßt ist und als für seine Anwendung ausdrücklich ein recht­lich geordnetes Beweisverfahren ausgeschlossen wird (§ 8 Abs. 1). Es ist für evangelische Geistliche und Kirchenbeamte als Christen selbstverständlich, daß sie für die Kirche und den Staat ihrer Nation eintreten; die Verpflichtung dazu ist in ihrem Gehorsam gegen Gottes Wort beschlossen. Sie steht aber unter dem in eben diesem Gehorsam unveräußerlich begründeten Vorbehalt, daß der Auftrag der Kirche nicht politisch ist und daß er gege­benen Falles auch zu kritischen Stellungnahmen gegenüber Vorgängen im staatlichen und kirchli­chen Leben in angemessenem Ausdruck verpflichten kann. Ein Gesetz in der Kirche [168] der Reformation kann die Freiheit zu unverfälschter und unverkürzter Ausrichtung ihres geistli­chen Auftrages gerade um der Abwehr der Politisierung des Geistlichen willen nur schützen. Untragbar erscheinende Konfliktsfälle fordern die Erledigung in einem gegen falsche Bezich­ti­gungen und willkürliche Entscheidungen gesicherten Verfahren. Bekannte geschichtliche Erfahrungen warnen nachdrücklichst auch im Interesse des Staates vor je­der politischen Bin­dung der kirchlichen Verkündigung und des kirchlichen Dienstes.

Die zweite der oben angeführten grundsätzlichen Bestimmungen (§ 1, Abs. 2, § 3, Abs. 2) macht die Kirchenglieder nichtarischer Herkunft zu Kirchengliedern minderen Rechtes und minderer Würde, sofern ihnen und auch den mit ihnen verehelichten Kirchengliedern arischer Abstam­mung die Amtsfähigkeit in der christlichen Gemeinde grundsätzlich abgesprochen wird. Daß die Botschaft von Jesus Christus als dem Heiland der Welt an alle Völker und so­mit auch an alle Rassen gerichtet ist, und daß demgemäß alle, die ihr glauben und auf sie ge­tauft werden, zur Kirche Christi gehören, ist unbestritten.[2] Die Glieder der Kirche sind un­tereinander Brüder. Der Begriff des Bruders schließt jede Rechtsungleichheit ebenso wie überhaupt jede in irdischen Verhältnissen vermeidbare Geschiedenheit aus. Es verschlägt grundsätzlich nichts, ob Scheidung und Rechtsungleichheit so verwirklicht werden, daß besondere judenchristliche Gemeinden gebildet oder daß den Judenchristen die Ämter der einen christlichen Gemeinde gesperrt werden. Die christliche Kirche kennt keine an­dere Gliederung als die nach innerchristlichen Konfessionen einerseits und nach Ländern und Völkern andererseits; die letztere gilt dabei nur in dem Sinn, daß Gemeinden einer Sprache aus natürlichen Gründen und solche einer Staatszugehörigkeit aus politisch-rechtlichen Grün­den sich zusammenschließen, jedoch ohne daß die Kirchengliedschaft fremdsprachiger oder fremdstaatlicher Personen wie Gemeinden grundsätzlich ausge­schlossen wäre. Auch die geltende staatskirchliche Gesetzgebung bzw. das Recht der Staats­verträge fordert für die kirchlichen Ämter die Staatszugehörigkeit der Geistlichen nur als Regel, von der Ausnahmen zulässig sind. Die gesamte Kirchengeschichte, wie das Staats­und Kirchenrecht aller Völker, kennt bisher den Begriff des Juden nicht im Sinne der Rasse, sondern ausschließlich in dem der Konfession, also als den des Juden, der in Jesus nicht den Christus Gottes erkennt. Der Jude, der im Gesetz und den Propheten seines Volkes die Weissagung auf Christus erkennt, sich bekehrt und taufen läßt, ist für die Kirche nicht mehr Jude, und von Seiten der Kirche sind auch staatsbürgerrechtliche Beschrän­kungen für den getauften Juden niemals vertreten worden. Mag ein Staat nun solche Be­schränkungen in einer Schätzung der rassischen Fakto­ren, die früheren Zeiten fern lag, aus nationalpolitischen Erwägungen geboten finden, so kön­nen sie im Raum der Kirche als solcher keine Geltung beanspruchen, da die Kirche Gemein­schaft der an Christus Glau­benden und auf seinen Namen Getauften ist und gar nichts ande­res; sie würde aufhören, dies [169] im vollen Sinne zu sein, wenn sie irgend ein anderes Merkmal in ihrer Gemeinschaft Unterscheidungen begründen ließe. Die Kirche kann ihre Einheit als die Einheit des Leibes Christi, zu dem alle Gläubigen durch den einen Geist ge­tauft sind,[3] nicht preisgeben. Sie kennt keinen anderen Scheidungsgrund als Unglauben und Irrlehre, wenn und solange sie diese nicht mit dem Beweis des Geistes und der Kraft zu über­winden vermag.

Man darf nicht sagen, daß diese Einheit nur von der unsichtbaren Kirche gelte, während in der sichtbaren die auch sonst Menschen scheidenden Schranken geachtet und gewahrt werden müßten. Die sichtbare Kirche hat sich im Maß des irdisch Möglichen nach dem Bilde der unsichtbaren zu gestalten, wenn ihr der Glaube an diese Wahrheit ist. „Flecken und Runzeln“ mögen an ihrem Leibe als unaufhebbare Zeichen irdischer Schwachheit ge­tragen werden (Eph. 5,27). Ihn bewußt zu verstümmeln, ist Sünde wider den Geist, der ihr gegeben ist. In der Kirche irgendeine Unvollkommenheit anders als um der Schwäche wil­len zu dulden – und es wird nicht behauptet werden, daß die Entrechtung der judenstäm­migen Christen in der Deut­schen Evangelischen Kirche so gemeint sei -, heißt aus der Not des Mangels an Glauben und Liebe eine Tugend machen und hebt das Evangelium von der Gottesherrschaft und der Recht­fertigung des Sünders aus Gnade im Glauben auf.

Man darf weiter nicht einwenden, daß Rasse und Volkstum als Schöpfungsordnungen von der Kirche nicht zu ignorieren, sondern zu respektieren seien. Gewiß wäre die Tatsache, daß die Kirche sich an diesem Punkt in ihrer ganzen bisherigen Geschichte verfehlt hätte, kein Grund, besserer Erkenntnis nicht jetzt um so entschiedener zu folgen. Indessen ist die Be­rufung auf die Schöpfungsordnung in diesem Zusammenhänge irrig. Mag die Kirche der ernsten Frage und Aufgabe, die ihr Rasse und Volkstum in der Tat stellen, in ihrer Predigt und Seelsorge nicht immer gerecht geworden sein, mag sie diesen natürlich-geschichtli­chen Mächten öfter mehr als billig gewichen sein, zuweilen sie auch weniger als geboten beachtet haben, – daß sie ihnen in der Kirchenverfassung keine Sonderrechte zugestan­den hat, entspricht gerade der im Glauben zutreffend erkannten wahren Ordnung der Schöpfung, die nichts anderes ist als Got­tes einige Herrschaft über alle, die er geschaffen hat, und sein erlösendes Gericht über die Sün­de, unter die alle beschlossen sind. Die Kir­che bleibt der Rasse und dem Volkstum, denen sie jeweils zu dienen hat, das Wesentliche ihrer Botschaft schuldig, wenn sie Rasse und Volkstum als Gliedschaft oder Rechte in der Gemeinde begründende oder ausschließende Gegebenheiten anerkennt. Die Pflege von Rasse und Volkstum als Schöpfungsgütern ist in der Kirche nicht anders möglich als da­durch, daß sie diese in sich selber zusammenschließt und jedem die Berufung seiner Be­sonderheit ebenso wie die Verschuldung seiner Absonde­rung verkündigt. Andernfalls tritt die Verehrung von Geschaffenem an die Stelle der Vereh­rung des Schöpfers.

Die ganz vereinzelten Beispiele kleiner außereuropäischer Kirchenbildungen mit rassischer Be­schränkung der Kirchengliedschaft, wie sie [einem) in Asien, Afrika, Amerika begegnen (bei denen es sich übrigens nicht um den [170] Unterschied von Juden und Ariern handelt), sind als rückständige oder rückfällige Bildungen zu beurteilen, in denen die christliche Bot­schaft und ihre Forderung gebrochen sind. Ebensowenig ist ein Hinweis auf die judenchristli­chen Gemeinden in der Kirche des christlichen Altertums hier am Platze. Einmal handelt es sich in ihnen nicht um rassisch bestimmte Gemeinschaften, sondern um Christen, die mit dem Glauben an Jesus als den Christus die Haltung des Alttestamentlichen Gesetzes verbinden zu müssen meinten; vor allem aber sind sie nicht dadurch zustande gekommen, daß die christ­lichen Gemeinden der griechisch-römischen Welt die christlichen Juden ausschlossen, son­dern um Christen, die mit dem Glauben an Jesus als des Christus die Haltung des Alttesta­mentlichen Gesetzes verbinden zu müssen meinten; vor allem aber sind sie nicht dadurch zustande gekommen, daß die christlichen Gemeinden der griechisch-römischen Welt die christlichen Juden ausschlossen, sondern dadurch, daß Teile dieser sich von jenen abschlos­sen. Er kennt man in dem Apostel Paulus „das erwählte Rüstzeug“ des Herrn Jesu Christi (Apg. 9,15), so verletzt es sein Evangelium, das auch das Evangelium Luthers ist, im Herz­punkt, dergleichen Scheidungen anzuerkennen oder einzuführen. Es darf hier wohl auch ange­merkt werden, daß judenstämmige Christen, wie zu jeder Zeit und in jedem Volke, auch in unserm Vaterlande zu gesegnetem Dienst an der christlichen Gemeinde bis in die jüngste Zeit berufen worden sind. Es seien hier nur der Theologe August Neander, der Kirchenlieder­dich­ter Philipp Spitta und der Maler Wilhelm Steinhausen genannt. In der theologischen Ar­beit Neanders, der geistlichen Liederdichtung Spittas und in der Kunst Steinhausens wird niemand einen undeutschen Zug erkennen. Sie alle sind vielmehr Vertreter der eigentümlich deutschen Ausprägung evangelischer Frömmigkeit und erweisen, daß die ihr geschenkte und sie ver­pflichtende Eigenart durchaus nicht durch die Wahrung der christlichen Einheit in Glaube und Liebe gefährdet wird.

Wer die volle Einheit zwischen jüdischen und nichtjüdischen Christen in der Kirche, wie sie im Neuen Testament am eindrücklichsten der Epheserbrief entwickelt, nicht mit den Aposteln und Reformatoren erkennen und in der Verfassung der Kirche nicht grundsätzlich verwirk­li­chen will, täuscht sich selbst, wenn er bekennt, daß ihm die Heilige Schrift Gottes Wort und Jesus Gottes Sohn und aller Menschen Herr sei. Es ist unbestreitbar, daß Gott sein Wort in der Welt nicht nur im Alten, sondern auch im Neuen Testament durch Juden verkündigt und sei­nen Sohn aus den Juden erwählt hat. Die Versuche, in Jesus einen arischen Menschen zu er­kennen, sind ohne jede geschichtliche Grundlage und bleiben zudem wirkungslos, da seine Botschaft Gesetz und Propheten der Juden als Gottes Offenbarung voraussetzt und seine Apo­stel jedenfalls Juden waren. Seiner Geburt aus Davids Stamm mit dem Hinweis auf seine Got­tessohnschaft die heilsgeschichtliche Bedeutung absprechen heißt den Glaubenssinn der Got­tessohnschaft völlig mißverstehen. Aus der Kreuzigung Jesu durch das jüdische Volk einen Grund für die Entrechtung von Christen jüdischer Abstammung zu machen, ist pharisäische Verirrung. Mit alledem wird die Heilsgeschichte, die Gott geschehen ließ, von Menschen ge­richtet, die sich ihrer schämen, und der Dienst der Weltgeister neben dem Christi aufgerich­tet.

Der erste Artikel der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 11. Juli 1933 lautet:

„Die unantastbare Grundlage der Deutschen Evangelischen Kirche ist das Evangelium von Jesus Christus, wie es uns in der Heiligen Schrift bezeugt und in den Bekenntnissen der Reformation neu ans Licht getreten ist. Hierdurch [171] werden die Vollmachten, deren die Kirche für ihre Sendung bedarf, bestimmt und begrenzt.“

Wenn mit diesen Sätzen theologisch Ernst gemacht werden soll, so ist eine politische oder kirchenpolitische Fesselung kirchlicher Verkündigung ebenso wie eine Beschränkung der Rechte nichtarischer Christen in der Kirche damit unvereinbar.

Die Theologische Fakultät der Universität Marburg.

Der Dekan:
D. von Soden.

[1] (3). Von der Anwendung des Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn besondere Verdienste um den Aufbau der Kirche im deutschen Geist vorliegen.
(4) Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für Geistliche und Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Geistliche oder Beamte der Kirche, des Reiches, eines Landes oder einer ande­ren Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewesen sind oder die im Weltkrieg an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gestanden haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkriege gefallen sind.“

[2] „Nun erfahre ich mit der Wahrheit, daß Gott die Person nicht ansiehet; sondern in allerlei Volk, wer ihn fürch­tet und recht tut, der ist ihm angenehm.“ Apostelgeschichte 10,34 f.
„Hier ist kein Jude noch Grieche, hier ist kein Knecht noch Freier, hier ist kein Mann noch Weib; denn ihr seid allzumal einer in Christo Jesu.“ Galater 3,28.“

[3] „Wir sind durch einen Geist alle zu einem Leibe getauft, wir seien Juden oder Griechen, Knechte oder Freie, und sind alle zu einem Geist getränket.“ 1. Kor. 12,13.

Quelle: Junge Kirche, Nr. 14 vom 28.9.1933, S. 166-171. Abdruck auch in: Die Bekenntnisse und grundsätzli­chen Äußerungen zur Kirchenfrage des Jahres 1933. Gesammelt und eingeleitet von Kurt Dietrich Schmidt, Göttingen 1934, S. 178-182.

Hier das Marburger Gutachten als pdf.

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