
Erschreckend lehrreich ist das sogenannte Erlanger Gutachten zum Arierparagraph in der Kirche, das Werner Elert und Paul Althaus im September 1933 für die Theologische Fakultät in Erlangen verfasst haben:
An die Theologische Fakultät der Universität ist folgende Eingabe ergangen:
„Die in Marburg versammelten Pfarrer und geistlichen und weltlichen Abgeordneten des kurhessischen Kirchentages aus den drei oberhessischen Kirchenkreisen der Evang. Landeskirche in Hessen-Kassel bitten die hochwürdigen Theologischen Fakultäten zu Marburg und Erlangen um eine feierliche und verantwortliche Belehrung der deutschen evangelischen Christenheit darüber, ob das von der Generalsynode der Kirche der Altpreußischen Union in diesen Tagen beschlossene und für die ganze Deutsche Evangelische Kirche in Aussicht genommene Gesetz über die Anstellungsbedingungen für Geistliche und Beamte der kirchlichen Verwaltung – den Arier-Paragraph enthaltend – der Lehre der heiligen Schrift, dem Evangelium von Jesus Christus und der Lehre der Apostel, dem Wesen der Sakramente, der Taufe und des heiligen Abendmahls, den ökumenischen Bekenntnissen und der Lehre der Reformation von der Erlösung durch Jesus Christus, von der Kirche und ihrem Amt, von Taufe und heiligem Abendmahl, sowie der Präambel der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche gemäß ist oder widerspricht.“
Marburg, den 11. September 1933.
gez. Schmidmann, Kreispfarrer.
Die Theologische Fakultät hat nach eingehender Beratung, welche die völlige Übereinstimmung in den fachlichen Forderungen ergab, ihre Vertreter der systematischen Theologie beauftragt, die Eingabe zu beantworten.
Ihr Gutachten lautet wie folgt:
Die Eingabe bezieht sich auf folgende grundlegende Bestimmungen aus dem von der preußischen Generalsynode angenommenen Gesetze über die Rechtsverhältnisse der Geistlichen und Kirchenbeamten:
§ 1, Abs. 2. Wer nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet ist, darf nicht als Geistlicher oder Beamter der allgemeinen kirchlichen Verwaltung berufen werden. Geistliche oder Beamte arischer Abstammung, die mit einer Person nichtarischer Abstammung die Ehe eingehen, sind zu entlassen. Wer als Person nichtarischer Abstammung gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschriften der Reichsgesetze.
§ 3, Abs. 2. Geistliche oder Beamte, die nichtarischer Abstammung oder mit einer Person nichtarischer Abstammung verheiratet sind, sind in den Ruhestand zu versetzen.
Abs. 3. Von der Anwendung des Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn besondere Verdienst um den Aufbau der Kirche im deutschen Geiste vorliegen.
Abs. 4. Die Vorschriften des Abs. 2 gelten nicht für Geistliche und Beamte, die bereits seit dem 1. August 1914 Geistliche oder Beamte der Kirche, des Reiches, eines Landes oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewesen sind oder die im Weltkriege an der Front für das Deutsche Reich oder für seine Verbündeten gestanden haben oder deren Vater oder Söhne im Weltkriege gefallen sind.
§ 11. Für die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften sowie für die Träger kirchlicher Ehrenämter gelten die Vorschriften der §§ 1 und 3 sinngemäß.
Die preußische Generalsynode folgt mit diesen Bestimmungen formell der Gepflogenheit der christlichen Kirchen aller Zeiten, die Zulassung zu ihren Ämtern von der Erfüllung bestimmter persönlicher Voraussetzungen der Bewerber abhängig zu machen (1. Tim. 3,1-13). Zu diesen Voraussetzungen gehören z.B. für das geistliche Amt bereits in den bisherigen deutschen Landeskirchen außer der deutschen Reichsangehörigkeit auch biologische Merkmale, des Alters, des Geschlechts und der körperlichen Eignung. In den angeführten Bestimmungen ist die Forderung arischer Abstammung neu hinzugekommen. Für die theologische Beurteilung dieser Forderung ist das Verhältnis der christlichen Kirchen zu den völkischen Unterschieden, insbesondere die Wirkung dieses Verhältnisses auf die Zulassung zu den kirchlichen Ämtern zu prüfen.
1. Nach dem Zeugnis des Neuen Testaments ist in Jesus Christus unserem Herrn, in seinem Sterben und Auferstehen der Wille Gottes zu Erfüllung gekommen, daß allen Menschen geholfen werde. Von der universalen Geltung dieses Evangeliums ist kein Mensch, geschweige ein ganzes Volk auszuschließen. Alle zum Glauben gekommen sind nach dem Zeugnis des Apostels Eins in Christo. In der Verbundenheit mit Christus gibt es vor Gott keinen Unterschied zwischen Juden und Nichtjuden. Aber die allen Christen gemeinsame Gotteskindschaft hebt die biologischen und gesellschaftlichen Unterschiede nicht auf, sondern bindet jeden an den Stand, in dem er berufen ist (1. Kor. 7,20). Die biologische Bindung an ein bestimmtes Volk, der wir schicksalhaft nicht entrinnen können, ist vom Christen mit Gesinnung und Tat auch anzuerkennen.
2. Die äußere Ordnung der christlichen Kirche hat nach reformatorischer Lehre im Unterschied von der römischen-katholischen nicht nur der Universalität des Evangeliums, sondern auch der historisch-völkischen Gliederung der christlichen Menschen zu entsprechen. Nach der Conf. Aug. VII ist die Forderung der Einheit auf die Reinheit der Lehre und der Sakramentsverwaltung zu beschränken. Die daneben mögliche Unterschiedenheit in anderen Fragen der Kirchenordnung wird von der Apologie erläutert durch den Hinweis darauf, daß in der alten Kirche die Judenchristen einer anderen Kirchenordnung folgten als die Heidenchristen (Apol. 4,42ff., Müller, 161). Das Eins-Sein in Christus ist für die lutherischen Bekenntnisse keine Frage der äußeren Organisation, sondern des Glaubens. Diesen Grundsätzen entsprechen haben sich die aus der Wittenberger Reformation hervorgegangen Kirchentümer den Grenzen der verschiedenen Völker eingefügt und in ihrer Kirchensprache, in Kultus und Verfassung die nationalen Eigentümlichkeiten nicht nur geschont, sondern zu ihrer Pflege und Erhaltung wesentliche beigetragen. Auch die äußere Mission der lutherischen Kirche war in steigendem Maße darauf bedacht, die Verkündigung des Evangeliums bei fremden Völkern in der Ordnung neuer, ihrer völkischen Art besonders entsprechender Volkskirchen sich vollenden zu lassen.
3. Ist die völkische Mannigfaltigkeit der äußeren Kirchenordnung eine notwendige Folge der sowohl schicksalhaften wie ethisch zu bejahenden völkischen Gliederung überhaupt, so ist ihr auch bei der Zulassung zu den Ämtern der Kirche von dem Zeitpunkt ab Rechnung zu tragen, wo eine Missionskirche zu Volkskirche geworden ist. Der Träger des geistlichen Amtes soll mit seiner Gemeinde in ihrer irdischen Existenz so verbunden sein, daß die ihr daraus erwachsenden Bindungen auch die seinen sind. Dazu gehört die Bindung an das gleiche Volkstum. Die reformatorischen Kirchen haben diesen Grundsatz in der Regel praktisch befolgt, auch schon ehe er theoretisch formuliert wurde.
4. Ob und wieweit dieser Grundsatz auch gegenüber den unter uns wohnenden Christen jüdischer Abstammung anzuwenden ist, bedarf besondere Erörterung. Es fragt sich zunächst, ob die in Deutschland ansässigen Juden im vollen Sinne dem deutschen Volke angehören oder eigenen Volkstums und somit ein Gastvolk sind. Die Kirche als solche kann das nicht entscheiden. Für sie ist freilich das jüdische Volk auch heute nicht ein Volk wie andere: es bleibt in Erwählung und Fluch das heilsgeschichtliche Volk, das Volk Jesu und der Apostel nach dem Fleisch, als Volk aufbewahrt für eine endliche Geschichte Jesu Christi mit ihm (Matth. 23,39; Röm. 11). In seiner landlosen Zerstreuung durch die Völker erinnert es an die Grenzen aller völkischen Geschlossenheit, die Vorläufigkeit der Sonderung der Völker, an das eine Reich Gottes, das durch den Israel verheißenen Christus kommt. Aber aus diesem Wissen der Kirche um die heilsgeschichtliche Einzigkeit und das Geheimnis des jüdischen Volkes ergibt sich nicht die Möglichkeit, die Frage zu entscheiden, ob das unter uns wohnende Judentum im vollen Sinne zum deutschen Volke gehört oder ein fremdes, ein Gastvolk ist. Auch nicht für die Judenchristen kann die Kirche diese Frage allgemeingültig, etwa durch den Hinweis auf das Sakrament der Taufe, beantworten. Das Bekenntnis der Kirche zur Heilsbedeutung der Taufe schließt als solches z. B. kein Urteil darüber ein, ob Eheschließungen zwischen Deutschen und getauften, christusgläubigen Juden im ganzen erwünscht oder zu widerraten sind. Die Frage nach dem völkischen Verhältnis von Deutschtum und Judentum ist biologisch-geschichtlicher Art. Sie kann nur von unserem Volke, wie entsprechend von jedem anderen, im Blick auf seine besondere biologisch-geschichtliche Lage beantwortet werden.
5. Das deutsche Volk empfindet heute die Juden in seiner Mitte mehr denn je als fremdes Volkstum. Es hat die Bedrohung seines Eigenlebens durch das emanzipierte Judentum erkannt und wehrt sich gegen diese Gefahr mit rechtlichen Ausnahmebestimmungen. Im Ringen um die Erneuerung unseres Volkes schließt der neue Staat Männer jüdischer oder halbjüdischer Abstammung von führenden Ämtern aus. Die Kirche muß das grundsätzliche Recht des Staates zu solchen gesetzgeberischen Maßnahmen anerkennen. Sie weiß sich selber in der gegenwärtigen Lage zu neuer Besinnung auf ihre Aufgabe, Volkskirche der Deutschen zu sein, gerufen. Dazu gehört, daß sie heute ihren Grundsatz von der völkischen Verbundenheit der Amtsträger mit ihrer Gemeinde bewußt neu geltend macht und ihn auch auf die Christen jüdischer Abstammung anwendet. Für die Stellung der Kirche im Volksleben und für die Erfüllung ihrer Aufgabe würde in der jetzigen Lage die Besetzung ihrer Ämter mit Judenstämmigen im allgemeinen eine schwere Belastung und Hemmung bedeuten. Die Kirche muß daher die Zurückhaltung ihrer Judenchristen von den Ämtern fordern. Ihre volle Gliedschaft in der Deutschen Evangelischen Kirche wird dadurch nicht bestritten oder eingeschränkt, so wenig wie die anderer Glieder unserer Kirche, welche die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Ämtern der Kirche irgendwie nicht erfüllen.
6. Diese grundsätzliche Haltung bedeutet kein starres Gesetz, sondern läßt Raum für Ausnahmen von der Regel. Das staatliche »Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums« erkennt in der Feststellung der Ausnahmen von seinen Bestimmungen an, daß Juden z. B. durch die Bereitschaft zum Opfer des Lebens für Deutschland sich dem deutschen Volke eingliedern können. Damit ist zugestanden, daß die Grenze zwischen den Juden und dem deutschen Volke im einzelnen nicht starr, sondern fließend ist. Die Kirche selber weiß, daß auch und gerade die echte Bekehrung zu Jesus Christus einen Juden durch sein Einwurzeln in der Kirche aus der Fremdheit zur Gliedschaft am deutschen Volke führen kann.
Dem allen entspricht es, daß die Kirche in ihrer Ordnung ausdrücklich Raum läßt für die Ausnahme, daß zu ihren Ämtern Christen jüdischer oder halbjüdischer Abstammung zugelassen werden. Die Versehung kirchlicher Ämter durch Judenstämmige ist in unserer Kirche immer selten gewesen und soll auch in Zukunft den Charakter der Ausnahme behalten, muß als solche aber bei besonderen Führungen möglich bleiben.
7. Diese Ausnahme betrifft in erster Linie die Geistlichen und Amtsträger jüdischer oder halbjüdischer Abstammung, die schon im Amte stehen. Es verletzt das Wesen insonderheit des geistlichen Amtes, der Ordination und Berufung zu ihm. wenn die Kirche allgemein Geistliche jüdischer oder halbjüdischer Abstammung, die sich im Dienste bewährt haben, lediglich wegen ihrer Abstammung aus dem Dienste entläßt. Nicht – wie im § 3 des preußischen Kirchengesetzes – ihre Belassung im Amte, sondern ihre Entlassung bedarf von Fall zu Fall besonderer Begründung. Die Fälle, in denen aus Anlaß der jüdischen Abstammung des Geistlichen unüberwindliche Schwierigkeiten zwischen dem Pfarrer und der Gemeinde entstehen, sind nach den kirchlichen Vorschriften zu behandeln, die auch sonst für Fälle der Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen Pfarrer und Gemeinde gelten. Die Kirche kann hier überall nicht einfach die Bestimmungen der staatlichen Gesetzgebung übernehmen, sondern muß nach Regeln handeln, die sich aus ihrem Wesen als Kirche ergeben.
8. Was schließlich die Fälle künftiger Zulassung von Männern jüdischer Herkunft zu den kirchlichen Ämtern anlangt, so wird die Kirche auch für die Begründung und Begrenzung dieser Ausnahmen eigene Grundsätze kirchlicher Art finden müssen. Sie weist die Entscheidung der einzelnen Fälle am besten ihren Bischöfen zu.
Erlangen, den 25. September 1933.
Paul Althaus
D. Dr. Werner Elert
Ordentliche Professoren der Theologie
Zuerst veröffentlicht in: Theologische Blätter, Jahrgang 12 (1933), Nr. 11, Sp. 321-324 (Erlanger Gutachten). Erschienen auch in: Junge Kirche, Jahrgang 1 (1933), S. 271-274.
Quelle: Kurt Dietrich Schmidt (Hrsg.), Die Bekenntnisse und grundsätzlichen Äußerungen zur Kirchenfrage, Bd. 1: Das Jahr 1933. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1934, S. 182-186.
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