Eberhard Jüngels Kommentar zum sogenannten Kruzifix-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Mai 1995 ist noch immer lesenswert, auch wenn dabei die Unterscheidung zwischen dem Kruzifix als plastischer Christusdarstellung am Kreuz und dem „nackten“ Kreuz als Symbol unberücksichtigt bleibt:
Die unsichtbare Kirche. Kreuz, Staat und Gesellschaft
Von Eberhard Jüngel
Man soll, bitte, die Kirche im Dorfe lassen. Daß diese Bitte zur Zeit ausgerechnet an die Adresse der Kirche selber zu richten Anlaß besteht, ist zwar einigermaßen paradox, aber leider wahr. Denn es ist nicht das Bundesverfassungsgericht, das mit dem Beschluß seines Ersten Senats über die Verfassungswidrigkeit einer staatlich verordneten Anbringung von Kreuzen oder Kruzifixen in Unterrichtsräumen staatlicher Pflichtschulen die Kirche aus dem Dorf zu vertreiben begonnen hat.
Die Begründung des freilich mit knapper Mehrheit ergangenen höchstrichterlichen Beschlusses läßt zwar mitunter logische Stringenz vermissen. Doch für das Votum der drei abweichenden Stimmen gilt das nicht weniger. Auch die schlampige Formulierung des ersten Leitsatzes zum Beschluß ist verdrießlich. Und nicht weniger verdrießlich ist die Tatsache, daß der Vorsitzende des Senats den Beschluß hernach interpretieren und kommentieren mußte. Doch alle berechtigte Kritik an der Formulierungskunst der Verfassungsrichter und ihrer Gehilfen ändert nichts daran, daß die Entscheidung sich gegen eine staatliche Anordnung, nicht aber gegen die christliche Kirche und schon gar nicht gegen den christlichen Glauben richtet.
Ganz im Gegenteil, die Feststellung des Gerichtes, das Kreuz gehöre „zu den spezifischen Glaubenssymbolen des Christentums“, es sei „geradezu sein Glaubenssymbol schlechthin“ und es „wäre eine dem Selbstverständnis des Christentums und der christlichen Kirchen zuwiderlaufende Profanisierung des Kreuzes, wenn man es … als bloßen Ausdruck abendländischer Tradition oder als kultisches Zeichen ohne spezifischen Glaubensbezug ansehen wollte“ – das sind Aussagen, die man eigentlich aus dem Mund von Bischöfen und Kirchenpräsidenten erwartet hätte.
Daß das Kreuz „appellativen Charakter“ habe und „die von ihm symbolisierten Glaubensinhalte als vorbildhaft und befolgungswürdig“ ausweise – das sind zwar nicht im Theologendeutsch formulierte, aber gleichwohl unbestreitbare theologische Wahrheiten. Und es gehört schon einiger klerikaler Übermut dazu, einem diese Feststellungen treffenden Gericht zu unterstellen, es habe sein Verständnis des Kreuzes von der missionarischen Kolonialepoche bestimmen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Kirche im Dorf gelassen. Aber die Kirche …
Immerhin, daß viele ihrer Amtspersonen sich genauso wie viele andere Christenmenschen wünschen, das Gericht hätte die Verfassungsbeschwerde der Kläger abgewiesen, ist verständlich und alles andere als anstößig. Schließlich haben ja nicht nur viele angesehene Kirchenrechtler, sondern sogar drei Mitglieder des zuständigen Senates des Bundesverfassungsgerichtes ihrerseits den das Anbringen von Kreuzen oder Kruzifixen anordnenden Paragraphen der Bayerischen Volksschulordnung für verfassungsgemäß erachtet. Man kann also bei gleicher juristischer Kompetenz in dieser Sache zu ganz entgegengesetzten Urteilen kommen.
Glaube ist keine Privatsache
Und auch das ist nachvollziehbar, daß die höchstrichterliche Entscheidung wie von vielen Christen, so auch von Bischöfen, Kirchenpräsidenten und Prälaten im Kontext einer ziemlich kirchenunfreundlichen Tendenz der deutschen Medien oder gar der deutschen Gesellschaft als ein Signal dafür gewertet wird, daß der Öffentlichkeitscharakter und der Öffentlichkeitsanspruch des christlichen Glaubens zurückgedrängt werden soll. Der christliche Glaube ist aber nun einmal keine Privatangelegenheit, sondern eine das Individuum und die Öffentlichkeit unmittelbar angehende Lebenseinstellung. Auch in der pluralistischen Gesellschaft hat die Kirche deshalb das Evangelium von der freien Gnade Gottes allem Volk nahezubringen. Was die Bekennende Kirche im Dritten Reich mit ihrer theologischen Erklärung von Barmen geltend gemacht hat, das gehört auch heute zur eisernen Ration des christlichen Selbstverständnisses: Gottes Wort geht die einzelne Person genauso unmittelbar an wie die Gesellschaft.
Doch das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes läßt die Gefahr, daß die Kirche aus der Öffentlichkeit herausgedrängt werden sollte, nicht erkennen. Das kann auch derjenige nicht bestreiten, den das Übergewicht, das die negative Religionsfreiheit gegenüber der positiven Religionsfreiheit durch dieses Urteil zu bekommen droht, besorgt macht. Die Sorge ist allerdings verständlich. Und auch der kirchliche Ruf nach etwas mehr Toleranz gegenüber historisch gewachsenen Ausdrucksformen religiösen Lebens, die man nicht teilt, ist beherzigenswert.
Freilich sollte man nicht vergessen, kann ich jedenfalls nicht vergessen, daß die Embleme mit den Köpfen von Marx, Engels, Lenin (und einst auch Stalin) an den Wänden der Schulen und Universitäten der einstigen DDR zu ertragen nicht wenigen Christen mehr als nur Toleranz abgefordert hat. Und auf Tradition – wenn auch auf eine sehr viel kürzere – berief sich der auf Karl Marx schwörende sozialistische Staat auch und berufen sich die gegen die Demontage aller ihrer einstigen Wahrzeichen protestierenden Genossinnen und Genossen noch immer. Insofern sollte man mit dem Insistieren auf dem Toleranzgebot gegenüber Andersgläubigen und Nichtgläubigen pfleglich umgehen.
Ganz und gar intolerant, ja bösartig und unwahrhaftig ist indessen die Parallelisierung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes mit der vom nationalsozialistischen Staat verfügten Beseitigung des Kreuzes aus den Schulen. Und auch die Einschränkung, man selber wolle schon unterscheiden, aber „der einfache Mann“ … – auch diese Einschränkung macht die fatale Parallelisierung nicht besser. Wenn „der einfache Mann“ zwischen dem Karlsruher Urteil und den Willkürakten des Dritten Reiches wirklich nicht unterscheiden können sollte – was ich allerdings zu bezweifeln wage –, dann wäre es kategorische Pflicht, ihn aufzuklären, statt seine vermeintliche Unterscheidungsunfähigkeit gegen das Karlsruher Urteil ins Feld zu führen. Hier gilt es eben, an die sprichwörtliche Mahnung zu erinnern, die Kirche doch bitte im Dorf zu lassen.
In einem ganz anderen Sinne noch ist diese Mahnung indessen an diejenigen zu richten, die dem Kreuz deshalb seinen Platz an der Wand des Schulzimmers nicht nehmen lassen wollen, weil es „für den nichtgläubigen Schüler … nicht die Bedeutung eines Symbols für den christlichen Glaubensinhalt haben“ kann, „sondern nur die eines Sinnbildes … für die Vermittlung der Werte der christlich geprägten abendländischen Kultur“. So hatten die abweichenden Mitglieder des Ersten Senates argumentiert, und so mußten sie argumentieren, wenn sie die Vereinbarkeit der strittigen Anordnung der Bayerischen Volksschulordnung mit dem Grundgesetz juristisch plausibel machen wollten.
Der gekreuzigte Gott
Daß indessen auch viele – Gott sei Dank nicht alle – Vertreter der Kirchen so oder ähnlich argumentieren, das ist ein wenig zuviel an kirchlicher Diplomatie. Denn gerade auch den Nichtgläubigen soll doch das Kreuz auf das Wort vom Kreuz verweisen, das im Neuen Testament in der Regel Evangelium heißt. Kann das Kreuz für die Werte der abendländischen Kultur nur dann stehen, wenn es nicht zugleich erst und vor allem für das Evangelium steht, dann möge man für jene Werte ein anderes Symbol bemühen, statt das Kreuz um seine eigentliche Bedeutung zu betrügen. Kann die Kirche nur dann im Dorfe bleiben, wenn sie sich so tarnt, daß sie als Kirche unsichtbar wird, dann hat sie im Dorfe nichts mehr verloren.
Man möchte in dieser Streitsache natürlich gern „sowohl – als auch“ sagen: das Kreuz sowohl als Summe des Evangeliums als auch als Inbegriff abendländischer Kultur. Auch mir wäre das lieb. Wenn jedoch verfassungsrechtlich hier nur ein „Entweder-Oder“ möglich ist, dann sollte für die Kirche eigentlich klar sein, auf welcher Seite der Alternative sie ihren Ort hat. Doch statt dessen versteigen sich einige Kirchenvertreter zu einem allzu diplomatischen „nicht nur Entweder-Oder, sondern auch Sowohl-Als-auch“ („non solum aut – aut, sed etiam et – et“). Mon dieu!
Lassen wir die Kirche im Dorfe! Schämen wir uns der evangelischen Wahrheit des Kreuzes nicht, die nun einmal, gerade weil sie den Nichtglaubenden kein X für ein U vormacht, den Juden ein gotteslästerlicher Skandal und den Heiden eine den gesunden Menschenverstand auf den Kopf stellende Torheit ist (1. Kor. 1, 23). Der Pastorensohn Nietzsche hat den Apostel verstanden, als er im Blick auf ebendiese Passage des 1. Korintherbriefes fragte: „Gott am Kreuze – versteht man immer noch die furchtbare Hintergedanklichkeit dieses Symbols nicht?“ Und er hat, weil mit dem „Gott am Kreuz“ ein Leidender recht behält und kraft seines Leidens für alle Welt hilfreich wird, in diesem Gottesverständnis die Umkehrung aller Werte sich vollziehen sehen, auch und gerade des „höchsten Wertes“, den die nichtchristliche Welt Gott nennt. „Es hat bisher noch niemals und nirgendwo eine gleiche Kühnheit im Umkehren, etwas gleich Furchtbares, Fragendes und Fragwürdiges gegeben wie diese Formel: Sie verhieß eine Umkehrung aller antiken Werte.“
Diese Umkehrung besteht genau darin, daß der Gekreuzigte zum Inbegriff der Versöhnung geworden ist, daß Gott – wie die Christen glauben – den Gekreuzigten zum Inbegriff der Versöhnung gemacht hat, indem Gott, der Ursprung allen Lebens, sich mit diesem Toten identifizierte. Nun erweist sich in der Ohnmacht des Gekreuzigten, was in Wahrheit Macht und Allmacht genannt zu werden verdient, nämlich die unsere Verfehlungen und unsere Schuld ertragende und dadurch tilgende Allmacht der Liebe. Man kann sie auch die Allmacht göttlicher Toleranz nennen, wenn man bei dem Wort Toleranz die Härte des Gedankens nicht kaschiert, daß das Symbol des Kreuzes auf den Gekreuzigten als das Lamm Gottes verweist, qui tollit peccata mundi, die Sünde also auf sich nimmt und damit tilgt.
Aus dieser Toleranz erwarten die Christen Hilfe im Leben und im Sterben, und zwar nicht nur für sich, sondern für alle Menschen. Deshalb ist das Kreuz zum Symbol helfender Liebe geworden. Deshalb bedeutet es, bis hin zum Roten Kreuz, daß wir allemal hilfsbedürftige Menschen sind und daß es für uns hilfsbedürftige Menschen – Gott sei Dank – Hilfe gibt. Wenn an diese primäre Bedeutung des Kreuzes erinnert wird, dann ist die Kirche im Dorf, dann existiert in der Bundesrepublik Deutschland eine lebendige christliche Kirche.
Und von der Existenz einer lebendigen christlichen Kirche profitieren auch der von der Kirche klar unterschiedene Staat und die von ihm geschützte pluralistische Gesellschaft. Sie profitieren selbst dann von der Kirche im Dorf, wenn sie es ihr nicht zu danken wissen. Denn, so hat es ein Richter des Bundesverfassungsgerichts treffend formuliert, der „freiheitliche, säkularisierte Staat lebt von Voraussetzungen, die er nicht selbst garantieren kann“. Die das Wort vom Kreuz predigende Kirche ist eine solche Voraussetzung.
Der Autor ist Professor für systematische Theologie an der Universität Tübingen
Frankfurter Allgemeine Zeitung, 14.09.1995, Nr. 214, S. 41.
Mein Kreuz
dass ich mir selbst
zu ertragen
zu tragen habe
ist mir wahrhaftig