Jürgen Roloff, Die Apostolizität der Kirche und das kirchliche Amt nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift: „Die Kontinuität des Hirtenamts, die sich in der geschichtlichen Abfolge seiner Träger abzeichnet, weist hin auf die Treue, mit der der Heilige Geist den Weg des Gottesvolkes durch die Geschichte begleitet. Recht verstanden, entbindet solche sichtbare Sukzession nicht von der kritischen Frage, ob das jeweilige Amt auf dem Boden des Evangeliums steht.“

Wie nur wenige Bibelwissenschaftler hat mein theologischer Lehrer Jürgen Roloff (1930-2004) die neutestamentliche Amtstheologie für das Amtsverständnis in der Evangelischen Kirche bedacht:

Die Apostolizität der Kirche und das kirchliche Amt nach dem Zeugnis der Heiligen Schrift

Von Jürgen Roloff

Als einen entscheidenden Wesenszug der Kirche nennt das nicaeno-konstantinopolitanische Bekenntnis – neben ihrer Einheit, Heiligkeit und Katholizität – ihre Apostolizität: Die Kirche muß, um Kirche zu bleiben, an der Norm festhalten, die für sie am Ursprung ihrer geschicht­lichen Existenz durch die Apostel verbindlich gesetzt worden ist. Die mir in diesem Referat gestellte Aufgabe besteht darin, den Zusammenhang zwi­schen dieser – im Prinzip von allen Christen bekannten – Apostolizität der Kirche und dem kirchlichen Amt darzustellen, wie er sich vom Zeugnis der Heiligen Schrift her ergibt. Unter „kirchlichem Amt“ möchte ich dabei, gemäß der Tradition, aus der ich komme, jene auf Dauer an bestimmte Personen gebundenen Funktionen und Dienste verstehen, die der Sammlung, Unterweisung und Leitung des Gottes­volkes dienen. Was bedeutet dieses Amt für den ständigen Prozeß der Bewahrung und Be­wäh­rung der Apostolizität, dem die Kirche auf ihrem Weg durch die Zeiten ausgesetzt ist? Diese Frage spitzt sich zu in dem Problem der geschichtli­chen Kontinuität des Amtes, ohne freilich ganz in ihm aufzugehen: Inwie­weit hängt die Apostolizität der Kirche an der Verbin­dung ihres Amtes mit dem diese Apostolizität begründenden Apostelamt, und welcher Art muß diese Verbindung sein?

Unsere Überlegungen sollen sich in drei Schritten vollziehen. Zunächst ist einzusetzen mit dem Versuch, die Norm der Apostolizität vom Neuen Testament her inhaltlich zu füllen. Sodann soll das Bild des Apostelamtes im Neuen Testament nachgezeichnet werden, und schließlich wird nach den neutestamentlichen Aussagen über das Verhältnis zwischen dem Apostelamt und dem kirchlichen Amt zu fragen sein.

1. Die Norm der Apostolizität

1.1 Die apostolische Lehrnorm. Die Worte „apostolisch“ und „Apostolizität“ erscheinen im Neuen Testament noch nicht. Der früheste Beleg für das Adjektiv „apostolisch“ findet sich bei Ignatius von Antio­chia. Der kleinasiatische Märtyrerbischof grüßt die Gemeinde von Tralles „in apostolischer Weise“ – gemeint ist: nach dem Vorbild und in der Weise, wie auch der Apostel Paulus seine Gemeinden zu grüßen pflegte (Ign Trail praesc). Terminologische Prä­gung hat das Wort an dieser Stelle noch nicht. Trotzdem ist das theologische Motiv, das später von diesen Begriffen umschrieben werden sollte, bereits in den späteren Schriften des Neuen Testaments aufweisbar. Eine Stelle, an der es besonders ausge­prägt erscheint, ist Eph 2,20: Die Kirche wird hier unter Aufnahme eines verbreiteten Bildes als heiliger Bau darge­stellt, der „auferbaut“ ist „auf dem Fundament der Apostel und Propheten“, wobei Jesus Chri­stus der Gewölbeschlußstein ist, der die abschließend zu erreichende Fülle und Vollendung dieses Bauwerks markiert. Das Bild besagt, daß die Lehre der Apostel und Propheten, der berufenen Zeugen der unmittelbaren Anfangszeit der Kirche, die alleinige Grundlage aller Lehre und Verkündi­gung ist. Alles Lehren und Verkündigen späterer Generationen muß sich an diesem Zeugnis der Anfangszeit messen lassen und gewinnt seine Autorität allein daraus, daß es ihm inhaltlich entspricht. Was diesem Zeugnis der Anfangszeit sein besonderes Ge­wicht gibt, ist zunächst der Umstand, daß es aus dem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Um­kreis des Heilsgeschehens kommt. Es ist darüber hinaus die besondere Beauftragung und Bevollmächti­gung der ersten Zeugen, von der noch die Rede sein soll. Im Wort der ersten Zeu­gen kommt Christus in einer für die Kirche unmißverständlichen Weise zu Wort; von ihnen gilt: „Wer euch hört, der hört mich“ (Lk 10,16).

Eph 2,20 knüpft an 1.Kor 3,11 an, wo der Apostel Paulus Christus selbst als das Fundament des heiligen Baues der Kirche bezeichnet und davon spricht, daß er mit seiner Verkündigung dieses Fundament gelegt habe. Auch nach dem Abtreten des bevollmächtigten Zeugen der Ur­sprungszeit bleibt Christus in der von ihm verkündigten Weise das Funda­ment der Kirche – die apostolische Botschaft tritt nicht an die Stelle Christi, sie wird vielmehr zum Medium, in dem Christus selbst begegnet.

Die Norm der Apostolizität ist also sachlich eine Christus-Norm. Mit dieser Festlegung trug die Kirche dem geschichtlichen Charakter des Heilsgeschehens als eines Geschehens in Raum und Zeit Rechnung. Sie band sich an das Wort derer, die es aus unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Nähe heraus zu bezeugen und zu deuten vermochten. Die Notwendigkeit zu solcher Bindung ergab sich bereits zur Zeit der zweiten und dritten Generation, als von Irrlehrern neue Deutungen der Heilsbot­schaft mit dem Anspruch geheimer Offenbarungen Jesu Christi begrün­det wurden. Ihnen gegenüber berief man sich auf die durch ihre Herkunft von den Anfangszeugen ausgewiesene und bewährte „apostolische“ Tra­dition.

Man könnte den neutestamentlichen Kanon in gewissem Sinne als Ertrag des in Eph 2,20 programmatisch formulierten Verständnisses von Apostolizität bezeichnen. In ihm hat die Kirche des 2. Jahrhunderts jene Schriften zusammengestellt, in denen sie die normative Inter­pretation des Offenbarungsgeschehens durch die bevollmächtigten Zeugen unmißver­ständlich zum Ausdruck gebracht sah. Diese Sammlung umfaßt keines­wegs nur Schriften der ersten christlichen Generation, und abgesehen von den Paulusbriefen stammen die meisten von ich­nen nicht aus der Feder von Aposteln im engeren Sinn. Trotzdem können sie in einem weite­ren Sinn als „apostolisch“ gelten; denn sie zeichnen ein klares Bild von der Christusverkündi­gung der Apostel, zeigen uns in paradigmatischer Weise, welche Wirkung diese Verkündi­gung auf Menschen hatte und geben uns Teil an den Erfahrungsprozessen, die sich unter die­ser Verkündigung in den apostolischen Gemeinden vollzogen. Das Neue Testament bietet so die grundlegende Gestalt der Verkündigung, an die sich alle spätere Verkündigung in der Kir­che anschließen und vor der sie sich ausweisen muß. Es ist die gültige und endgültige Zusam­menfassung der apostoli­schen Tradition.

Eine andere Gestalt apostolischer Tradition neben der im Neuen Testa­ment überlieferten oder über sie hinaus ist der Kirche nicht gegeben. Mit dieser Feststellung sollen die Bedeutung und die geistliche Legitimität verschiedener später entstandener kirchlicher Lehrtraditionen nicht be­stritten werden. Solche Traditionen geben allerdings nicht das Zeugnis der Zeugen der Ur­sprungszeit wieder; sie müssen sich darum jeweils von der im Neuen Testament niederge­leg­ten apostolischen Tradition her kritisch überprüfen lassen, um als legitim gelten zu kön­nen.

Damit ist eine erste Antwort auf die Frage nach der Apostolizität der Kirche gegeben. Aposto­lisch ist unserer Überzeugung nach eine Kirche, die als alleinige Norm ihrer Lehre und Ver­kündigung die im Neuen Testament zusammengefaßte apostolische Lehrtradition anerkennt.

1.2 Die apostolische Gestaltnorm. Neben diese erste wird jedoch noch eine zweite Antwort treten müssen. Auch sie läßt sich ansatzweise von Eph 2,20 ableiten. Wenn dort die Kirche in dem Bild des heiligen Baues beschrieben wird, der auf dem Grund der Apostel und Propheten – d.h. der normativen apostolischen Christusverkündigung-errichtet wird, um dem „Schluß­stein“ Christus entgegenzuwachsen, so ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der apostolischen Lehrnorm und dem, was ich die apostolische Gestaltnorm nennen möchte, her­gestellt. Das apostoli­sche Zeugnis ist daraufhin angelegt, daß durch es und von ihm her lebendige Kirche entsteht, die die Züge Christi trägt, sein Leib ist. Es erreicht sein Ziel nur dann, wenn es tatsächlich immer wieder Kirche bewirkt und hervorruft. Das ist ja bereits innerhalb des Neuen Testamen­tes augenfällig, daß das apostolische Zeugnis niemals leer und in abstrak­ter Form – etwa als eine spekulative Lehre – erscheint, sondern immer in seiner Ausrichtung auf die Kirche hin, so daß es zuweilen für den Ausleger nicht ganz einfach ist, zwischen diesem Zeugnis selbst und der es Überla­gernden Stimme der ihm antwortenden Gemeinde zu unterscheiden. Für die Apostolizität der Kirche reicht es nicht aus, daß sie die apostolische Lehrtradition aufnimmt und zur verbindlichen Norm ihres eigenen Leh­rens macht; nötig ist vielmehr, daß sie sich durch diese Tradition dem Christusgeschehen unter­stellt, um von ihm her die Wesenszüge der Kirche zu empfangen. Mit anderen Worten: Apo­stolisch ist die Kirche, wenn sie sich der Kirche der Apostel anschließt. Gemeint sein kann damit natürlich nicht die äußere Nachahmung von Lebensformen der Urgemeinde und die direkte Übernahme im Neuen Testament belegter Ämterstrukturen und Verfassungsformen. Auch hier geht es vielmehr wieder um die Christus-Norm: Insofern ist die Kirche der aposto­lischen Zeit für uns maßge­bend, als in ihr die Bindung an Christus und die Gestaltung von ihm her modellhaft sichtbar geworden ist.

Drei Punkte sollen hier besonders hervorgehoben werden:

1.2.1 Im Neuen Testament wird deutlich, daß die Kirche allein aus der Selbstpreisgabe Jesu Christi lebt. Das irdische Leben und Wirken Jesu war geprägt vom dienenden Dasein für andere. Jesus beschreibt seine Sendung mit den Worten: „Ich bin unter euch als der Dienende“ (Lk 22,27). Unter radikalem Verzicht auf Macht und Recht suchte Jesus die Sünder und Ver­lorenen, um sie zur Gemeinschaft mit Gott zu führen. Diese dienende Selbstpreisgabe vollen­dete sich in seinem Sterben. Beim letzten Mahl mit seinen Jüngern hat Jesus selbst sein Ster­ben gedeutet als Hingabe seines Lebens „für die Vielen“ (Mk 14,24), d.h. für die Gott Fernen unter den Völkern der Welt, aber auch in Israel, denen durch Sünde und Schuld der Weg zur Gemeinschaft mit Gott verschlossen bleiben müßte. Mit der Hingabe seines eigenen Lebens trat er vor Gott für die Gottlosen ein, indem er sich selbst als Sühnopfer darbrachte (Röm 3,25), durch das der auf dem Ungehorsam der Menschheit lastende Fluch des Gesetzes gebro­chen wurde (Gal 3,13). So wurde sein Kreuz der Ort der Versöhnung zwischen Gott und Mensch (2.Kor 5,18).

Diese durch Versöhnung begründete neue Gottesgemeinschaft hat Je­sus seinen Jüngern eröffnet, als er ihnen die Vollmacht gab, sich zu der durch sein sühnendes Sterben begrün­deten Tischgemeinschaft zusam­menzufinden. Die Kirche, wie sie uns das Neue Testament zeichnet, ist von ihrem Ansatz her eucharistische Mahlgemeinschaft, die aus dem einen, all­genugsamen Opfer Jesu Christi lebt. „Weil ein Brot ist, darum sind die Vielen ein Leib, denn alle haben Anteil an dem einen Brot“ (1.Kor 10,17). Durch die Anteilhabe an dem einen Brot empfangen die Vielen den Dienst des einen, der sie zur Gemeinschaft des Volkes Gottes zu­sam­menführt. Als diese neue Gemeinschaft verkündigt die Kirche „den Tod des Herrn, bis daß er kommt“ (1.Kor 11,26), d.h. sie bezeugt die dienen­de Selbstpreisgabe Jesu Christi als die Kraft, aus der sie selbst existiert und aus der allein Leben und Erneuerung für die ganze Welt kommen kann.

1.2.2 Die Bindung der Kirche an Christus verwirklicht sich nach dem Neuen Testament darin, daß sie die Gestalt des Leibes Christi annimmt. Der Apostel Paulus hat, indem er das Motiv des Leibes Christi unmittel­bar von der Eucharistie her entwickelte, den Zusammenhang aufgezeigt, in dem es zu sehen ist: Weil die Kirche von dem Selbstopfer Jesu, der Hingabe seines Leibes, lebt (1.Kor 10,14-17), darum müssen und kön­nen alle Bezüge ihrer Existenz von dem durch Jesus vorgeprägten Prinzip des vorbehaltlosen Dienens geprägt sein. Während sonst in der Welt das Zusammenleben der Menschen durch das Streben nach Macht und Herr­schaft auf Kosten anderer bestimmt wird (Mk 10,44), ist es in der Kirche durch das Füreinan­der und Miteinander bestimmt. Jedes Glied sucht hier nicht mehr sein eigenes Recht und sei­nen eigenen Vorteil, sondern ver­wirklicht sich allein im Dienst an den anderen. So wird die Kirche zu einem heilvollen Lebenszusammenhang, in dem jetzt schon in dieser Welt die Grundstruktur der erneuerten Schöpfung der Endzeit sichtbar wird: „Ist einer in Christus, so ist er neue Schöpfung; das Alte ist vergangen, siehe! Neues ist geworden“ (2.Kor 5,17). Indem sie als Leib Christi existiert, bezeugt die Kirche vor der Welt, daß Gott allein dem Dienenden die Herrschaft gegeben hat.

1.2.3 Die Kirche des Neuen Testamentes ist priesterliches Gottesvolk (1.Petr 2,9). Das Opfer­priestertum des Alten Bundes ist durch Christus zu seinem Ende gekommen. Weil er durch sein allgenugsames Opfer ein für allemal Versöhnung gewirkt hat, darum bedarf es keines durch besondere menschliche Vermittler verwalteten Opferdienstes mehr. Durch den Dienst Jesu ist der Zugang zu Gott ein für allemal und für alle frei geworden. Was vordem in Israel nur dem Hohenpriester möglich war, Zutritt zu erhalten zur Stätte der Gegenwart Gottes im Allerheiligsten, das ist nun allen Gliedern des Gottesvolkes geschenkt; sie haben „Zuver­sicht, durch das Blut Jesu in das Heiligtum einzutreten“, denn „er hat uns den neuen und lebendigen Weg erschlossen durch den Vorhang hindurch“ (Hebr 10,19f).

Worin besteht der priesterliche Auftrag des Gottesvolkes? Darin, daß es vor der Welt für die Sache Gottes eintritt und ihr gegenüber seinen Willen bezeugt. Darin, daß es nicht nur in Ab­kehr von der Welt für sich selbst lebt, sondern Gottes Werkzeug ist, das der in ihrer Feind­schaft gegen ihn gefangenen Welt die von Christus gewirkte Versöhnung als neue Lebens­möglichkeit anbietet. Das Priestertum des Gottesvolkes aktualisiert sich also in seiner Sen­dung für die Welt.

Die zweite Antwort auf die Frage nach der Apostolizität der Kirche muß demnach so lauten: Apostolisch ist eine Kirche, in deren Leben die im apostolischen Zeugnis des Neuen Testa­ments vorgezeichnete Gestalt­norm verwirklicht wird, d. h. eine Kirche, die aus der Gabe des sich selbst preisgebenden Herrn lebt, die sie an seinem Tisch empfängt; eine Kirche, die in der Weise des Leibes Christi durch das Füreinander und Miteinander aller ihrer Glieder bestimmt wird; eine Kirche schließlich, die als priesterliches Gottesvolk ihre Sendung der Welt gegen­über ernst nimmt.

2. Das urgemeindliche Apostelamt

Wenn ich im folgenden das Bild des Apostelamtes im Neuen Testament nachzeichne, so gehe ich dabei überwiegend von Aussagen der Paulusbriefe aus. Damit soll Paulus keineswegs eine Sonderstellung innerhalb des Neuen Testaments eingeräumt werden. Es ist lediglich dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die Konturen des Apostelamtes für uns an der Gestalt des Apostels Paulus am eindeutigsten faßbar werden. Paulus hat wie kein anderer neutestamentli­cher Zeuge dieses sein Amt zum Gegen­stand theologischer Reflexion gemacht. Dazu haben ihn seine Gemein­den, die dieses Amt vielfach mißverstanden, gezwungen. Es kann jedoch kein Zweifel daran sein, daß er in dem, was er über das Apostelamt zu sagen hat, mit dem Verständnis dieses Amtes in der für die Anfangszeit maßgeblichen Jerusalemer Urgemeinde und vor allem mit dem Apostolatsverständnis des Petrus übereinstimmt.

2.1 Apostolat ist bevollmächtigter Dienst im Namen und Auftrag Christi, dessen Ursprung in einem geschichtlich einmaligen Akt der Sen­dung durch den Auferstandenen liegt. Paulus ist durch eine Erscheinung des auferstandenen Christus zum Apostel berufen worden (1.Kor 15,8-11). Und zwar bildete diese Erscheinung die letzte in jener Reihe von Erscheinungen des Auferstandenen, deren erster Simon Petrus teil­haftig geworden war (1.Kor 15,5). Wie an Petrus, dem Erstzeugen, so hatte sich der auferstandene Herr auch an Paulus als durch Gottes Han­deln lebendig erwiesen und ihm einen besonderen Dienstauftrag gegeben. Nicht schon die Schau des Auferstandenen als solche macht zum Apostel, sondern eben diese mit ihr verbun­dene Weisung und Sendung.

Es ist bedeutsam, daß Paulus seine Berufung in deutlichen Anklängen an alttestamentliche Prophetenberufungen beschreibt. So werden in Gal 1,15 Jer 1,5 und Jes 49,6 aufgenommen, und Anspielungen auf Jes 49 finden sich auch in Röm 1,5 und Phil 2,16. Damit wird eine strukturelle Entsprechung zum Ausdruck gebracht: Für den Apostel Jesu Christi gehören Erscheinung Jesu Christi und Sendung durch ihn in gleicher Weise zusammen wie für den alttestamentlichen Propheten Gotteser­scheinung und Sendung. Und wie für jenen das sen­dende Wort eine lebenslange Beauftragung bedeutet, so auch für diesen. Vor allem aber besteht die Gemeinsamkeit darin, daß das Beauftragungsgeschehen wort- haften Charakter hat: Es ist ein Akt der Selbstkundgabe Gottes (Gal 1,16), durch den der Berufene zum Träger und Boten des Wortes wird. Allerdings ist die Berufung zum Apostel nicht einfach die Wei­terführung alttestamentlicher Prophetenberufungen; was sie davon trennt, ist der unterschied­liche heilsgeschichtliche Ort.

Bereits vor Paulus hat man in der Urgemeinde der Neuheit und Beson­derheit dieses vom Auferstandenen her ergangenen Dienstauftrages Rechnung getragen, indem man für ihn eine eigene Bezeichnung prägte. Der Begriff apostólos scheint auf das hebr. Wort šaliah zurück­zuverwei­sen, hinter dem wiederum eine geläufige jüdische Rechtsvorstellung steht. Ihr zufol­ge ist „der Gesandte eines Menschen wie dieser selbst“ (Mischna Berakhot 5,5). Das heißt: Der Bevollmächtigte ist rechtlich und persön­lich der Repräsentant seines Auftraggebers. Er ist durch die ihm erteilte Sendung berechtigt und verpflichtet, in selbständiger Entscheidung des­sen Interessen zu vertreten. In diesem Sinne scheint der Apostolat in der Urgemeinde als eine Institution heiligen Rechtes verstanden worden zu sein. Der Apostel war bevollmächtig­ter und verantwortlicher Repräsen­tant Jesu Christi.

Eine viel verhandelte Frage ist die nach Größe und Zusammensetzung des Apostelkreises. Die neutestamentlichen Aussagen erlauben keine ein­deutige Antwort. Eindeutig dürfte zunächst sein, daß neben dem Erstbe­rufenen Petrus auch alle zwölf Jünger, die während des Erden­wirkens Jesu den engsten Kreis um ihn gebildet hatten, zu den Aposteln zählten. Allerdings ist zwischen ihrer Funktion in vorösterlicher und jener in nachösterlicher Zeit zu unterscheiden. Vorösterlich waren sie Mitarbeiter und Boten Jesu, die durch ihre Zwölfzahl den Anspruch Jesu auf die endzeitliche Erneuerung des heiligen Zwölfstämmevolkes in seiner Ganz­heit zeichenhaft zum Ausdruck brachten. Zu Aposteln wurden sie erst nachösterlich durch die Berufung durch den Auferstandenen (1.Kor 15,5). Wenn die Zwölf in den Evangelien zuwei­len schon während des Erdenwirkens Jesu als Apostel bezeichnet werden (z.B. Lk 6,13), so werden sie damit lediglich im Licht ihrer späteren Funktion und Bedeu­tung gezeichnet.

Der Apostelkreis ging zwar zahlenmäßig über die „Zwölf“ hinaus, blieb jedoch begrenzt und überschaubar. Sicher hat ihm der Herrenbru­der Jakobus angehört, der 1.Kor 15,7 zusammen mit „allen Aposteln“ als Empfänger einer Auferstehungserscheinung genannt ist, wahrschein­lich auch Barnabas sowie die nur in Röm 16,7 erwähnten Missionare Andronikus und Junia, von denen Paulus ausdrücklich sagt, sie seien „besonders angesehen unter den Aposteln“, um dies mit dem Hinweis zu verbinden, daß sie schon vor ihm „in Christus“ gewesen seien, was doch wohl bedeutet, daß sie schon zum vorpaulinischen Apostelkreis gehörten. Be­sonders aufschlußreich ist die Nennung der Junia, also einer Frau, in diesem Zusammenhang. Die Reihe der Apostel galt als mit Paulus endgültig abgeschlossen, so wie ja auch die ihm zuteil­gewordene Erscheinung des Auferstandenen die zeitlich letzte war (1.Kor 15,8).

Nur am Rande braucht hier erwähnt zu werden, daß es neben diesem scharf umrissenen Apostelbegriff, wie er in der Jerusalemer Urgemeinde und von Paulus vertreten wurde, zeitweilig in einigen Kirchengebieten – vorab in Syrien und Kleinasien – einen weiteren Apostelbegriff gegeben hat. Hier konnten sich Missionare von Gemeinden und wandernde Pro­pheten als Apostel bezeichnen, ohne daß dabei das Kriterium der Beauf­tragung und Sendung durch den Auferstandenen eine Rolle gespielt hätte. Zu diesen Aposteln im weiteren Sinn gehörten die Gegner, mit denen sich Paulus im Zweiten Korintherbrief auseinandersetzt. Dieser weitere Apo­stelbegriff wurde jedoch schon bald in der ganzen Kirche zurückgedrängt und blieb wirkungslos, was vor allem eine Folge der von Paulus nach­drücklich vertretenen Eingrenzung des Apostolates im Sinne der Jerusale­mer Tradition war.

2.2 Inhalt des Apostolates ist nach Paulus das in der Auferstehung Jesu Christi gründende, auf Wort und Weg des Menschgewordenen zurück­verweisende, in Lehre und Leben des Apostels zu verkündigende Evange­lium. Apostolat und Evangelium gehören untrennbar zusammen; sie haben ihren gemeinsamen Ursprung im eschatologischen Geschehen der Auferstehung. Wenn Paulus von „meinem Evangelium“ spricht (Röm 2,16; 16,25), so meint er damit weder, daß er Urheber des Evangeliums wäre, noch daß er Verfügungsgewalt ihm gegenüber hätte. Er will viel-) mehr zum Ausdruck bringen, daß er als Apostel gleichsam das Vollzugs­organ des Evangeliums ist. Diese Beziehung kommt deutlich in Röm 10,14-17 zum Ausdruck: Hier nämlich erscheint der Apostel – unter Anspielung auf Jes 52,7 – als Freudenbote (euangeli­zomenos), der die Kunde von Gottes Tat ausbreiten soll, um damit Glauben zu wirken: „Der Glaube kommt aus der Botschaft, die Botschaft aber durch das Wort Christi.“ Gottes Tatwort konkretisiert sich im Munde des Apostels zur glaubenschaffenden Botschaft. Das Evangelium ist demnach, ganz im Sinne von Jes 52,7, das Geschehen, in dem sich Gottes endzeitlicher Herrschaftsantritt vollzieht, und zwar durch das Wort der Boten. Wenn der Apostel als Ge­sandter Christi bittet: „Laßt euch versöhnen mit Gott!“ (2.Kor 5,20), dann bittet Gott selbst durch ihn.

Dieses Evangelium steht in einer sehr engen Beziehung zu Traditionen und Glaubensformeln, ohne doch mit diesen unmittelbar identisch zu sein. Wenn Paulus es in Gal 1,12 unmittelbar auf Christus zurückführt, so will er damit nicht behaupten, daß er die Traditionen, die er sei­nen Gemeinden übermittelt und für sie zur verbindlichen Norm erklärt, direkt im Akt seiner Berufung durch den Auferstandenen empfangen habe. Wesentliche Traditionselemente, die Paulus zu seinem Evangelium rech­net – so die Glaubensformel 1.Kor 15,3b-5 und die Ord­nung für den Vollzug des Herrenmahles 1.Kor 11,23-25 – dürfte er durch menschli­che Überlieferungsvorgänge erhalten haben, z.B. aus der Jerusalemer Urgemeinde. Was sie zum Evangelium macht, ist nicht der Nachweis ihres Ursprungs, sondern der Umstand, daß der Apostel sie im gehorsamen Vollzug seines Auftrags aufnimmt, um durch sie Gott zu Wort kommen zu lassen. Allerdings waren diese dem Evangelium zugehörigen Überliefe­rungsin­halte nicht frei austauschbar. Weil das Evangelium sich auf ein Handeln Gottes in der Ge­schichte eines konkreten Menschen gründete, darum bedurfte es der Traditionen, in denen dieser Bezug auf Geschichte verbindlich dargestellt werden konnte. Erst aber indem der Apo­stel diese Traditionen aufnimmt und zu Teilen seiner Verkündigung macht, werden sie für die Kirche zur maßgeblichen Norm.

2.3 Ziel des Apostolates ist nach Paulus der Bau der Kirche als des auf dem Zeugnis des Evangeliums gegründeten endzeitlichen Gottesvolkes. Dieses Ziel wird programmatisch definiert, wenn Paulus sich im Präskript des Römerbriefes als „berufener Apostel Jesu Christi“ in eine von Gott ausgehende Bewegung einzeichnet, die auf die Erweckung von „Glau­bensgehorsam unter allen Weltvölkern“ abzielt und demnach final auf das Entstehen von Kirche hin ausgerichtet ist (Röm 1,1-7). Der Apostel ist zwar Glied der Kirche, nicht jedoch ist sein Amt ein ihm von der Kirche übertragener Auftrag, sondern es ist eine Verlän­gerung des Christusgeschehens auf die Kirche hin: Gott, der seinen Sohn von den Toten aufer­weckte und damit das Endzeitgeschehen anbrechen ließ, wirkt durch den Apostel die Entstehung der diesem Endzeitgeschehen zugeordneten Heils­gemeinde.

Wie hat nun der Apostel seinen Auftrag, die Kirche zu bauen, verwirk­licht?

2.3.1 Der erste und wichtigste Bereich seiner Tätigkeit umfaßte Pre­digt und Lehre. Es galt, das grundlegende Evangelium in Gestalt der erwähnten Traditionen zu vermitteln, den Glau­ben an die Heilsbotschaft zu wecken und Regeln für das neue Verhalten, den „Wandel in Christus Jesus“, zu vermitteln und durch Wiederholung einzuschärfen (1.Kor 4,17).

2.3.2 Daneben aber hatte, wie man an Paulus sehen kann, das persön­liche Verhalten des Apostels besondere Bedeutung. Der Apostel tritt der Gemeinde als Christusrepräsentant gegenüber, in dessen Verhalten und Geschick das die Kirche prägende Gestaltprinzip sichtbar wird. So ver­weist Paulus in 2.Kor 4,7-18 die Korinther auf seine Leiden: „Wohin wir auch kommen, immer tragen wir das Todesleiden Jesu an unserem Leib, damit auch das Leben Jesu an unserem Leib sichtbar werde“ (2.Kor 4,10). Die persönliche Existenz des Apostels ist von der Gestalt des Kreuzes gleichsam überdeckt. Er trägt „die Zeichen Jesu“ an seinem Leib (Gal 6,17) – gemeint sind die Spuren des Leidens um Jesu willen, die den Jünger sichtbar mit sei­nem leidenden Herrn verbinden. Er ist gewiß, daß man in seinem dienenden Dasein für alle das Abbild der Selbsthingabe Jesu, von der seine Verkündigung spricht und von der die Kir­che lebt, sehen kann: „Wir verkündigen nämlich nicht uns selbst, sondern Jesus Christus als den Herrn, uns aber als eure Knechte um Jesu willen“ (2.Kor 4,5). Ja, die Kreuzesgestalt, in der das Evangelium in dieser Welt in Erscheinung tritt, ist am Apostel sichtbar geworden. Christus hat ihm leibliche Schwachheit und Krankheit auferlegt, damit deutlich werde, daß seine „Kraft in Schwachheit zur Vollendung kommt“ (2.Kor 12,9). Er hat ihn damit zum Paradigma gemacht, an dem die Kirche die für sie verbind­liche Christusnorm erkennen kann. In diesem Sinne – und nicht nur in der vordergründigen Bedeutung eines moralischen Appells – sind auch die Aufrufe des Apostels zu verstehen: „Werdet meine Nachahmer“ (1.Kor 4,16; 11,1), „werdet so wie ich!“ (Gal 4,12).

2.3.3. Zu dem Handeln, mit dem die Apostel die Kirche bauen, gehört auch, daß sie über Leben und Lehre der Kirche wachen. In mehreren alten Überlieferungsstücken ist davon die Rede, daß Jesus ihnen die Vollmacht zu diesem Wächteramt übertragen habe. Die Petrus-Tra­dition Mt 16,17-19, die wohl ursprünglich die österliche Berufung des Petrus zum Aposto­lat beschrieb, umschreibt dieses Wächteramt, indem sie von einem Auftrag zum „Binden“ und „Lösen“ spricht. Gemeint ist damit wohl das Auferlegen eines Bannspruches, der den Aus­schluß aus der Gemeinde bewirkt, bzw. dessen Aufhebung. In die gleiche Richtung deutet Joh 20,23: der Auferstandene hat demnach die Zwölf bevollmächtigt, im Namen Gottes Sünden „zu vergeben“ und „zu behalten“. Damit ist die Verpflichtung gemeint, unbußfertige Sünder, die durch ihre Lehre und ihr Verhalten die Norm des Evangeliums durchbrechen, von der in der Kirche wirksamen, allen ihren Gliedern zugesagten Sündenvergebung auszu­schließen. Dafür, wie diese Vollmacht ausgeübt werden konnte, gibt uns Paulus zwei eindrucksvolle Beispiele: In Gal 1,9 unterstellt er die, die ein anderes Evangelium verkündigen als das, wel­ches die Gemeinde von ihm empfangen hat, dem Anathema. Und in 1.Kor 5 weist er die Ge­meinde an, den unbußfertigen Sünder, der sich gegen eine elementare Norm christli­chen Verhaltens vergangen hat, „kraft der Gewalt unseres Herrn Jesus“ aus der Gemeinde auszu­stoßen (1.Kor 5,5). Das leitende Motiv ist in beiden Fällen nicht die Bestrafung der Sünder, sondern die Bewahrung der Gemeinde in der Eindeutigkeit des Evangeliums.

Das Evangelium als endzeitliches Heilshandeln Gottes ist durch Wort und Wirken der Apostel in seiner geschichtlichen Gestalt hörbar, sagbar und verstehbar geworden. Die nach ihnen Kommenden können es nur hören, sagen und verstehen, wenn sie sich dabei von ihnen als den Zeugen des Ursprungs dieses Evangeliums den Weg weisen lassen.

2.4 Das Apostelamt selbst ist jedoch mit der ersten Generation erloschen. Nirgends findet sich im Neuen Testament ein Hinweis auf Versu­che, es in die nächste Generation hinein zu ver­längern. Eine unmittelbare Fortsetzung dieses Amtes im ganzen verbot sich aufgrund des Kri­teriums der Sendung und Beauftragung durch den Auferstandenen. Aber auch dafür, daß kirchliche Ämter durch eine rechtlich verbindliche Übertra­gung einzelner Teilfunktionen und -aufgaben des Apostelamtes begrün­det worden wären, bieten weder die Spätschriften des Neuen Testamentes noch das übrige Schrifttum der frühen nachapostolischen Zeit Anhalts­punkte. Trotzdem besteht ein Zusammenhang zwischen dem Apostolat und dem kirchlichen Amt. Das wird schon daraus ersichtlich, daß die Apostel einige wichtige Dienste, die später in den Gemeinden auf ver­schiedene Träger verteilt worden sind, selbst in modellhafter Weise ausge­übt haben. So war Paulus Lehrer, der Traditionen übermittelte und An­weisungen für das Verhalten einschärfte (1.Kor 15,3-11; Röm 6,17; Phil 4,9); er war Prophet, der nach dem Maß des ihm verliehenen Geistes die Schrift auslegte und den Willen des erhöhten Herrn für die Gegenwart kundtat (1.Kor 7,40; 13,2); er war auch Gemeindeleiter, der sich um den gere­gelten Ablauf des Gottesdienstes und um organisatorische Fragen kümmerte (1.Kor 11,23ff). Er hat diese Funktion vielfach auch noch lange nach der Gemeindegründung aus der Ferne durch seine Briefe weitergeführt.

Im folgenden soll versucht werden, von den neutestamentlichen Aussa­gen über Wesen und Funktion der kirchlichen Ämter in nachapostolischer Zeit her deren Zusammenhang mit dem Apostelamt genauer zu bestim­men.

3. Kirchliches Amt und Apostelamt

3.1 Bereits zu Lebzeiten der Apostel haben sich in der Kirche verschie­dene Funktionen und Dienste herausgebildet (1.Kor 12,28-31), die nicht Teile eines vorgegebenen einheitlichen Verfassungssystems waren, son­dern eine beachtliche Vielfalt widerspiegeln. Zunächst scheint es nach allem, was wir aus dem Neuen Testament erkennen, in verschiedenen Kirchengebie­ten z.T. ganz unterschiedliche Ämter gegeben zu haben. In den paulinischen Gemeinden sind schon früh Episkopen und Diakonen als Gemeindeleiter belegt (Phil 1,1). In der Jerusalemer Urgemeinde (Apg 15,4.6) und in von ihr stärker beeinflußten Gemeinden Kleinasiens finden sich hingegen Kollegien von Ältesten, womit an ein jüdisches Verfas­sungsmodell angeknüpft wurde. Große Bedeutung in Palästina, Syrien und z.T. auch in Kleinasien hatten wandernde, an keine Ortsgemeinde gebundene Propheten und Charismatiker (Offb 1,1ff; Did 14), und in einzelnen Gemeinden Syrien-Palästinas mag es auch das besondere Amt christlicher Schrift­gelehrter gegeben haben (Mt 13,52).

In der zweiten Generation bereits setzte sich jedoch in weiten Kirchen­gebieten ein einheit­liches Grundmodell durch: das des Episkopenamtes als zentralen geistlichen Leitungsamtes der Ortsgemeinde. Äußerlich kam es dazu einerseits durch das Zurücktreten des Propheten­amtes, andererseits durch die Verschmelzung der paulinischen Episkopenordnung mit der palästinischen Ältestenverfassung. Jeder Gemeinde steht nunmehr ein Kollegium von Ältesten vor, aber einer aus ihm gewinnt herausgehobene Funktion: Es ist der Episkopos, dem die Regelung der Lebensbezüge der Gemeinde im umfassenden Sinne obliegt. Er gilt als „Haus­halter Gottes“ (Tit 1,7), der dem „Hauswesen“ der Kirche vorsteht (1.Tim 3,15). Ihm zur Seite stehen die Diakonen, deren Tätigkeit ihren Schwerpunkt in der Verwaltung von Mitteln für die Armenpflege gehabt zu haben scheint (1.Tim 3,8), die jedoch auch an Katechese und Verkündigung beteiligt gewesen sein dürften (1.Tim 3,9). Während die Dienste der Ältesten und Diakonen immer mehr zurücktreten, wird der Episkopos immer mehr zu dem, in dessen Hand sich alle gemeindlichen Leitungskompetenzen vereinigen. Man kann sagen: das Episko­penamt wird zum einflußreichsten kirchlichen Amt.

3.2 Wie ist aber nun dieses Episkopenamt theologisch zu deuten und einzuordnen? Auszu­gehen ist dabei von neutestamentlichen Aussagen, die es in Beziehung zu Amt und Dienst Christi selbst setzen. So ist nach 1.Petr 2,25 das gemeindliche Leitungsamt im Handeln Jesu Christi selbst begründet: Christus ist der „Hirte und Aufseher (episkopos)“ schlecht­hin, der eigentliche Träger des Hirtenamtes; er hat dieses sein Amt des Sammelns und Bewahrens des Gottesvolkes (vgl. Mk 14,27; Mt 10,6; Joh 10,11f; 21,16) zeitweilig menschlichen „Hirten“ übertragen, bis er als der „Erzhirte“ (1.Petr 5,4) wiederkommen und die Leitung der Seinen sichtbar übernehmen wird. Eine ganz analoge christologische Deutung enthält die Abschieds­rede des Paulus an die Ältesten von Milet. Der scheidende Apostel ermahnt die Gemeinde­leiter: „Gebt acht auf euch und auf die ganze Herde, in der euch der Heilige Geist zu Episko­pen bestellt hat, damit ihr als Hirten für die Kirche Gottes sorgt, die er sich durch das Blut seines eigenen Sohnes erworben hat“ (Apg 20,28). Das Bild von Hirt und Herde erschließt erst seine volle Bedeutung, wenn man seinen alttestamentlichen Hintergrund beachtet: Die Herde meint demnach das Got­tesvolk, dessen eigentlicher Hirte Gott selbst ist (Ez 34). Jesus Christus, der durch sein Opfer Gott ein neues Volk gesammelt hat, beauftragt Menschen, für ihn und in seinem Namen dieses Gottesvolk der Endzeit zu betreuen. Indem sie dieses Hirten­amt wahrnehmen, sind die Gemeindelei­ter Repräsentanten Jesu Christi. Ihm sind sie letztlich bei ihrer Amtsfüh­rung verantwortlich, er wird Rechenschaft von ihnen fordern (Lk 12,41-48; vgl. 1.Kor 3,12-15).

Das kirchliche Amt ist also Dienst im Auftrag Jesu Christi, der an der Gemeinde und in ihr geschieht. Es ist jedoch nicht ein Dienst, der im Auftrag der Gemeinde geschieht und der als Delegation von den der Gemeinde in ihrer Gesamtheit übertragenen Funktionen auf einzelne ihrer Glieder zustande käme. Mit anderen Worten: Das Amt ist nicht aus dem Gedanken des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen ableitbar und steht umgekehrt auch nicht im Wider­spruch zu ihm.

Seine Funktion ist vielmehr, dafür im Auftrag Christi Sorge zu tragen, daß die Kirche priester­liches Volk bleibe, die Schar derer, die – durch die Selbsthingabe ihres Herrn erlöst und be­freit – mit ihrem Zeugnis vor der Welt für Gottes Sache eintreten. Es ist dazu da, „um die Heiligen für die Erfüllung ihres Dienstes zu rüsten, für den Aufbau des Leibes Christi“ (Eph 4,12). Um an das zu Anfang Gesagte anzuknüpfen: Es hat dafür Sorge zu tragen, daß die Kir­che auf dem festen Grunde des apostolischen Wortes bleibt und daß sich in ihren vielfältigen Lebensbezügen die apostolische Gestaltnorm verwirklicht.

Besonders die zweite dieser Aufgaben setzt die Zuordnung des Amtes zu einer Orts- bzw. Regionalkirche voraus. Das Gottesvolk gewinnt konkrete Gestalt in der örtlichen Versamm­lung; es konstituiert sich um den Tisch des Herrn, an dem die „Vielen“ durch die sühnende Selbsthin­gabe Jesu Christi zu der Gemeinschaft des Leibes Christi zusammenge­schlossen werden; hier realisiert sich das dienende Füreinander, das durch den Empfang der Heilsgabe des Herrn möglich wird, in der Neugestal­tung konkreter mitmenschlicher Beziehungen und Lebensverhältnisse. Iu. der örtlichen Versammlung manifestieren sich so die Wesenszüge der Kirche; hier fällt die Entscheidung darüber, ob sie der apostolischen Gestaltnorm ent­spricht. Darum ist das der Orts- bzw. Regionalkirche zugeordnete Amt „Bischofsamt“ (episkope) im vollen Sinne. Es ist der Normal- und Regelfall des kirchlichen Amtes. Die Möglichkeit, daß es daneben auch noch andere Ausprägungen des kirchlichen Amtes geben kann, ist damit nicht bestritten. So hat es von der alten Kirche an immer wieder übergemeind­liche überre­gionale Formen des kirchlichen Amtes gegeben, deren Auftrag vor allem darin bestand, die über die Orts- bzw. Regionalkirche hinausreichende Einheit des Gottesvolkes herzustellen bzw. sichtbar zu machen. Doch handelt es sich hier nur um Sonderfälle des ge­meindeleitenden Amtes. Sie haben teil an dessen grundlegender Vollmacht wie an dessen Auftrag. Der äußere Bereich, in dem sich dieser Auftrag vollzieht, mag weiter sein; theolo­gisch spricht jedoch nichts dafür, daß mit einer solchen Erweiterung seines Wirkungsraumes das Amt auch inhalt­lich eine größere „Fülle“ gewinnen würde.

3.3 Diese grundsätzlichen theologischen Erwägungen sollen nun noch anhand neutestament­licher Aussagen über die zentralen Aufgaben des kirchlichen Amtes ein Stück weitergeführt werden.

3.3.1 Größte Bedeutung mißt das Neue Testament der Wortverkündi­gung bei. Der Amtsträger muß zur Verkündigung und Lehre fähig sein (1.Tim 3,2; Tit 1,9), er soll lehren und ermahnen, wobei er sich „an die gesunden Worte Jesu Christi, unseres Herrn, und an die Lehre unseres Glaubens“ zu halten hat (1.Tim 6,3). Er setzt also das grundlegende Zeugnis der Apostel nicht fort, sondern schließt sich ihm lediglich an. Die Verkündigung der Apostel ist zur apostoli­schen Tradition geworden, die alles Predigen und Lehren der späteren Generation normiert. Kriterium für die Verkündigung des kirchlichen Amtes ist, ob sie dem Zeugnis der Apostel treu bleibt und es zuverlässig bewahrt. So gilt für die nachpaulinische Generation die Lehre des Apostels als paratheke, d. h. als ein unver­äußerlicher und unveränderbarer Bestand an Lehre, über den die kirchli­chen Amtsträger zu wachen und den sie zugleich auf die jeweilige Situa­tion hin zum Sprechen zu bringen haben (1.Tim 6,20). Indem der Amts­träger so die Norm der apostolischen Tradition bewahrt, bleibt er selbst an diese Norm gebunden. Krite­rium der Legitimität seiner Verkündigung ist deren sachliche Übereinstimmung mit der apo­stolischen Tradition, d.h. für spätere Generationen: mit der endgültigen Gestalt, die diese Tradition in den Schriften des Neuen Testaments gefunden hat.

3.3.2 Auftrag des Amtes ist die Gemeindeleitung. Es ist seinem Wesen nach Hirtenamt. Wenn es im Namen und nach dem Befehl Jesu Christi seine Herde, die Kirche, zusammenhält und leitet, so schließt es sich darin den Aposteln an, die als erste vom auferstandenen Herrn den Auftrag zum Weiden der Herde erhalten haben (Joh 21,15 ff). Inhalt dieses Auftrages ist es, „für die Kirche Gottes zu sorgen“ (1.Tim 3,5), d.h. dafür einzutre­ten, daß die Kirche auf dem Fundament des apostolischen Zeugnisses bleibt und von diesem Fundament her in ihren Lebensvollzügen die apostolische Gestaltnorm verwirklicht.

Das einzige Mittel, das dem Amt dafür gegeben ist, ist das Wort. Der Hirte hat das apostoli­sche Zeugnis so weiterzugeben und zu entfalten, daß dadurch Kirche als Gemeinschaft derer, die aus dem Glauben an Jesus Christus und im Gehorsam zu ihm leben, wächst und erhalten wird. Das geschieht gleichermaßen in öffentlicher Predigt und Lehre wie in nachgehender Seelsorge gegenüber dem einzelnen Gemeindeglied. Für den Episkopen gilt die Weisung: „Verkünde das Wort, tritt dafür ein, oh man es hören will oder nicht; weise zurecht, tadle, ermahne, in unermüd­licher und geduldiger Belehrung“ (2.Tim 4,2; vgl. 1.Tim 6,2.17).

Der Auftrag zur Gemeindeleitung umfaßt und prägt die gesamte Exi­stenz des Hirten. Er kann nicht in der Weise des Funktionärs zwischen seiner Person und der ihm übertragenen Bot­schaft trennen. Das Neue Testament setzt vielmehr voraus, daß das Modell des Apostels, der in seiner ganzen persönlichen Existenz das Evangelium sichtbar werden ließ, auch für den Träger des gemeindlichen Leitungsamtes gilt. Wie Paulus sich in seiner Amtsführung der von Jesus gesetzten Norm der dienenden Selbstpreisgabe für andere unterstellt, so soll auch er auf Macht und Herrschaft verzichten; wie der Apostel, so soll auch er „sich abmühen und sich der Schwachen annehmen“ (Apg 20,35). Auffallend häufig erscheint in den Weisungen für die Amtsträger der Hinweis auf das Leiden nach der Weise des Apostels (2.Tim 2,10; 4,5). Er ist als Hinweis darauf zu verstehen, daß der Amtsträger wie der Apostel dazu bereit sein muß, in seiner Existenz die Kreuzesgestalt des Evangeliums sichtbar werden zu lassen.

Zur Gemeindeleitung gehört notwendig auch das Binden und Lösen. Der Amtsträger hat da die ihm übertragene Vollmacht des guten Hirten kritisch einzusetzen, wo Glieder der Gemein­de sich durch Wort und Verhalten außerhalb der für die Kirche gültigen apostolischen Wort- und Gestaltnorm stellen. Seine Aufgabe ist es, dem Irrenden geduldig nachzu­gehen, ihn zu­rechtzuweisen, zur Umkehr zu bewegen und ihm nach erfolgter Umkehr die Vergebung Got­tes zuzusprechen (Mt 18,15 ff). Erst da, wo die Umkehr verweigert wird, muß er als äußerste Grenzmöglich­keit von seiner Bindevollmacht Gebrauch machen, d. h. er muß die bereits erfolgte Trennung von Christus und seiner Kirche öffentlich und verbind­lich feststellen.

3.3.3 Inwieweit ist die Verwaltung der Sakramente Taufe und Herren­mahl an das Amt ge­bunden? Das Neue Testament geht auf diese Frage nirgends direkt ein. Es bringt jedoch unmißverständlich die Zuordnung der Sakramente zur Gemeinde zum Ausdruck. Ihre Glieder sind durch die Taufe mit Christus verbunden und damit für ein neues Leben aus seiner Kraft in Dienst genommen (Röm 6,4); sie ist durch das eucharistische Mahl bereits jetzt „Leib Chri­sti“ (1.Kor 10,17). Paulus hat im Falle der Taufe diese Zuordnung zur Ortskirche dadurch betont, daß er sie in den von ihm gegründeten Gemeinden nur in Ausnahmefällen selbst voll­zog (1.Kor 1,17). Anscheinend beschränkte er sich darauf, die Erstbekehrten zu taufen (1.Kor 1,15f) und überließ im übrigen die Taufe in der Zustän­digkeit der jeweiligen Gemein­de. Auch von einer Beauftragung von Älte­sten bzw. Episkopen zum Taufen ist nirgends die Rede. Doch spricht alles dafür, daß Älteste und Episkopen als Gemeindeleiter für den geordneten Vollzug der Taufe verantwortlich waren.

Beim Herrenmahl stehen die Dinge ähnlich. Es war wohl selbstver­ständlicher Brauch, daß der Apostel während seiner Anwesenheit in einer Gemeinde auch die Eucharistie leitet (Apg 20,11). Im übrigen lag aber die Zuständigkeit für dieses Sakrament ebenfalls bei der jeweili­gen Gemein­de. Von einem besonderen Auftrag an einzelne, es zu verwalten, ist zwar nirgends die Rede, und auch aus Apg 2,42 („Sie blieben beständig in der Apostel Lehre, in der Ge­meinschaft, im Brotbrechen und im Gebet“) wird man nicht entnehmen können, daß der Eu­charistie-Vorsitz notwendig den Aposteln oder besonders von ihnen Bevollmächtigten zuge­fallen wäre. Andererseits enthält das Neue Testament aber „ach kein Zeugnis dafür, daß jedes Gemeindeglied das Recht zur Leitung einer Herrenmahlsfeier hätte. Vielmehr gibt es guten Grund zu der Annahme, daß die Eucharistiefeier von Anfang an der Verantwortung einzelner, hierzu be­sonders beauftragter Gemeindeglieder unterstand (1.Kor 16,16) und daß von der Zeit an, in der das Episkopenamt als gemeindliches Leitungsamt feste Konturen annahm, dem Epi­skopen auch der Vorsitz bei der Euchari­stie zufiel.

Theologisch läßt sich diese alte Praxis der Bindung der Sakramente an das kirchliche Amt aus der Verantwortung dieses Amtes für Aufbau und Gestalt der Gemeinde begründen. Weil durch die Sakramente Kirche sichtbar entsteht und geschichtliche Gestalt gewinnt, darum muß deren Verwaltung durch das Amt der Regel- und Normalfall sein. Die Gültig­keit der Sakra­mente ist zwar nicht an eine dem Amtsträger übertragene besondere Weihegewalt gebunden. Wohl aber ist es für ihren gemeindege­mäßen, geordneten Vollzug notwendig, daß sie der Verantwortung des Amtes zugeordnet bleiben. Das gilt insbesondere für die Eucharistie. Denn das Binden und Lösen, das unmittelbare Aufgabe des Amtes ist (Joh 20,23), vollzieht sich sichtbar am Tisch des Herrn, in der Zulassung zur Gemeinschaft des Leibes Christi und im Ausschluß von ihr.

3.4 Ordination und Sukzession. Als das gemeindeleitende Hirtenamt feste Gestalt gewann, entstand auch die Ordination, ein öffentlicher Akt der Amtsübertragung und Weihe (1.Tim 4,14; 2.Tim 1,6). In ihr wurde dem Ordinanden eine Zusammenfassung der grundlegenden apostoli­schen Lehrtradition übergeben (2.Tim 2,2). Daraufhin legte er „das gute Bekenntnis vor vielen Zeugen“ ab (1.Tim 6,12), d.h. er bekannte sich öffentlich vor der versammelten Gemeinde zu dieser Tradition. Zuletzt wurde ihm durch Handauflegen der Episkopen das Amtscharisma (2.Tim 1,6) und damit zugleich der Amtsauftrag verliehen (1.Tim 6,14), der ihn „bis zur Erscheinung unseres Herrn Jesus Christus“, d.h. mindestens auf Lebenszeit band.

Das Amtscharisma ist die Zusage, daß Gott jenen konkreten Menschen als sein Werkzeug in Dienst nehmen will – einschließlich seiner Leiblich­keit und seiner Geschichte -, sowie daß er die jenem Menschen gegebenen natürlichen Anlagen und Fähigkeiten als Gefäße seiner Gna­de gebrau­chen will. Daß diese Zusage unbeschränkt gilt, hängt mit dem Wesen des geschicht­lichen Handelns Gottes im Evangelium zusammen. Das Amts­charisma wirkt nicht durch sein bloßes Vorhandensein aus sich selbst, sondern nur in der Weise, daß es als Auftrag immer wieder neu bejaht und ergriffen wird. Es verlangt somit ständigen Eifer und Einsatz im Dienst der Erbauung des Leibes Christi (1.Tim 4,1 ff), andernfalls verkümmert es.

Durch den Amtsauftrag gewinnt die Bindung des Ordinanden an die Kirche ihren verbindli­chen Charakter. Und zwar handelt es sich dabei zunächst um die Bindung an eine konkrete Ortsgemeinde: Es steht nicht im Belieben des Amtsträgers, wann und wo er seinen Auftrag verwirk­licht, sondern die örtliche Gemeinde, deren Hirte er ist, hat das Recht, ihn auf diesen Auftrag hin in Pflicht zu nehmen.

Aber darüber hinaus hat die Ordination auch einen gesamtkirchlichen Aspekt; sie beruft zum Dienst an dem Gottesvolk in seiner Gesamtheit, aus dem die örtliche bzw. regionale Ver­sammlung ja immer nur ein kleiner Teilausschnitt ist.

Nicht minder wichtig als diese räumliche Dimension ist die zeitliche Dimension, in der sich die gesamtkirchliche Zuordnung des Amtes mani­festiert. Diese besteht darin, daß die Ordina­tion den Träger des Hirten­amtes hineinstellt in die Reihe der geschichtlichen Zeugen des Evange­liums, die mit den Aposteln begann und erst mit der Wiederkunft des Herrn enden wird, d.h. daß sie ihm Anteil gibt an der apostolischen Sukzession. Die verbindliche Forde­rung, daß diese Sukzession sichtbar sein müsse im Sinne der Aufweisbarkeit einer in ununter­brochener Folge bis zu den Aposteln zurückreichenden Folge von Amtsträgern, läßt sich aller­dings weder direkt noch indirekt aus dem Neuen Testament und den übrigen Schriften des Urchristentums belegen. Auch die vielfach in diesem Sinne interpretierte Stelle 1.Clem 42,1-4 spricht nicht von einer auf die Apostel zurückgehenden rechtlich verbindlichen Sukzessions­kette, son­dern lediglich davon, daß seit den Tagen der Apostel Amtsträger jeweils in geord­neter Weise eingesetzt worden seien.

Der Aufweis einer sichtbaren Sukzession kann das Amt nicht legitimie­ren. Wohl aber kann er ein wichtiges, den Glauben stärkendes Zeichen sein. Die Kontinuität des Hirtenamts, die sich in der geschichtlichen Abfolge seiner Träger abzeichnet, weist hin auf die Treue, mit der der Heilige Geist den Weg des Gottesvolkes durch die Geschichte begleitet. Recht verstanden, entbindet solche sichtbare Sukzession nicht von der kritischen Frage, ob das jeweilige Amt auf dem Boden des Evangeliums steht, sondern wird – im Gegenteil – für den jeweiligen Amtsträger zur Herausforderung, sich in gleicher Weise wie die vorangegangenen Zeugen des Glaubens dem Auftrag Jesu Christi zum Bau der Kirche zu unterstel­len.

3.5 Worin besteht die Apostolizität des Amtes? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich als Zusammenfassung aller unserer bisherigen Erwägun­gen. Apostolisch ist das Amt (1.) weil es den Auftrag hat, auf dem Grund des apostolischen Evangeliums zu bauen, und (2.) weil es bei der Verwirk­lichung dieses Auftrages bestimmten Normen folgt, die die apostolischen Zeugen der ersten Generation vom Evangelium her gesetzt haben.

Quelle: Kirchliches Außenamt der EKD (Hrsg.), Das kirchliche Amt und die apostolische Sukzession. Neunter bilateraler theologischer Dialog zwischen der Russischen Orthodoxen Kirche und der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 12. bis 17. Oktober 1981 im Schloß Schwanberg bei Kitzingen, Studienheft 16, ÖR.B 49, Frankfurt a.M. 1984, S. 48-61.

Hier Roloffs Text als pdf.

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