„Wer aus der Kirche austritt, der ist in Zukunft vom Abendmahl ausgeschlossen“ – Warum dieser Satz um Jesu willen nicht einfach so in der Evangelischen Kirche gelten kann: „Getaufte Christen haben in der evangelischen Kirche grundsätzlich einen Anspruch auf das Abendmahl, da das Abendmahl keine mitgliederbezogene Handlung innerhalb einer korporierte Religionsgemeinschaft ist, sondern gemäß dem Befehl Jesu Christi für dessen Kirche zu vollziehen ist.“

„Wer aus der Kirche austritt, der ist in Zukunft vom Abendmahl ausgeschlossen“ – Warum dieser Satz um Jesu willen nicht einfach so in der Evangelischen Kirche gelten kann

Und tschüss? – Rechtsfolgen des Kirchenaustritts“ heißt eine Web-Seite, die vom Amt für Gemeindedienst in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verantwortet wird. Ein Satz darin muss Anstoß erregen: „Wer aus der Kirche austritt, der ist in Zukunft vom Abendmahl ausgeschlossen.“ Dieser Satz nimmt Bezug auf die Leitlinien kirchlichen Lebens der VELKD, wo es unter A 3 Nr. 3 Abs. 6 heißt: „Durch Ausschluss vom Abendmahl oder Kirchenaustritt ist die Zulassung zum Abendmahl verloren“ (Seite 51) bzw. unter C 1 Nr. 5: „Wer aus der Kirche austritt, verliert die Zulassung zum Abendmahl und alle kirchlichen Rechte, z.B. das kirchliche Wahlrecht“ (Seite 100). Für getaufte Christen, die nach staatlichem Recht aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgetreten sind, soll damit also explizit der Ausschluss vom Abendmahl ausgesprochen werden.

Mit dieser Bestimmung wird sowohl dem sakramentalen Gliedschaftsrecht als auch dem eigenen Lehrbekenntnis, insbesondere dem Kleinen Katechismus Martin Luthers widersprochen. Dort heißt es ja: „Was ist das Sakrament des Altars? Antwort. Es ist der wahre Leib und Blut unsers Herrn Jesus Christus, unter dem Brot und Wein uns Christen zu essen und zu trinken von Christus selbst eingesetzt.“

Für die Darreichung des Abendmahls ist im Bekenntnis nicht die Zahlung der Kirchensteuer, sondern der Glaube vorgesehen. So wird ja in besagtem Kleinen Katechismus die Frage „Wer empfängt denn dieses Sakrament würdigt?“ wie folgt beantwortet: „Fasten und leiblich sich bereiten ist wohl eine feine äußerliche Zucht; aber der ist recht würdig und wohl geschickt, wer den Glauben hat an diese Worte: Für euch gegeben und vergossen zur Vergebung der Sünden.“ Das Abendmahl ist durch Jesus Christus gestiftet. Die Pfarrerin handelt bei der gottesdienstlichen Einsetzung und Darreichung in Jesu Auftrag und an seiner statt.

Keine kirchliche Lebensordnung kann getauften Christen ein sakramentales Recht entziehen, weil diese auf dem Standesamt einen staatlichen Rechtsakt vollzogen haben, der im sakramentalen Gliedschaftsrecht der Kirche Jesu Christi gar nicht vorgesehen ist. Im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche kann eine evangelische Landeskirche Christen bei einer fehlenden Erfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten keine Kirchenstrafen – wie zum Beispiel das Interdikt – auferlegen, da dies nicht bekenntniskonform ist.

Nur dann darf getauften Christinnen und Christen der Empfang des Abendmahls verweigert werden, wenn diese sich gegen Jesus Christus stellen: Wer sich verächtlich über das Abendmahl äußert oder aber in erkennbarer Weise das Gewissen von anderen Gliedern des Leibes Christi verletzt, ist am Tisch des Herrn fehl am Platz.

Das Grundproblem, das sich bei den „Leitlinien“ ergibt, ist das Fehlen einer stringenten Trennung von sakramentalem Gliedschaftsrecht und korporiertem Mitgliedschaftsrecht. Sakramentalrechtlich unstrittig ist, dass jeder, der auf den Namen des dreieinigen Gott getauft ist, Glied der Kirche Jesu Christi ist. Die in der Taufe begründete Kirchengliedschaft erlischt wegen der bleibenden sakramentalen Prägung für die Kirche niemals. Zu Recht sagen ja die Leitlinien in C 1 Nr. 5 (Der Kirchenaustritt): „Der Kirchenaustritt hebt die in der Taufe begründete Gotteskindschaft nicht auf.“ (Seite 100)

Dass das sakramentale Gliedschaftsrecht in den „Leitlinien“ durchaus ernst genommen wird, zeigt sich in den Bestimmungen hinsichtlich der Zulassung zum Abendmahl in A 3 Nr. 3 Abs. 1, wenn es dort heißt: „Im Rahmen solcher Gastbereitschaft sind auch Glieder christlicher Kirchen eingeladen, mit denen noch keine Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft besteht, selbst wenn die Gastbereitschaft offiziell nicht erwidert wird.“ (Seite 50) Wir laden also auch römisch-katholische sowie freikirchliche Christen zum Abendmahl ein, die ja nicht Mitglieder unserer verfassten Kirche sind und deren Kirchen sich auch nicht in einer Kirchengemeinschaft zu unserer Landeskirche befinden.

Getaufte Christen haben in der evangelischen Kirche grundsätzlich einen Anspruch auf das Abendmahl, da das Abendmahl keine mitgliederbezogene Handlung innerhalb einer korporierte Religionsgemeinschaft ist, sondern gemäß dem Befehl Jesu Christi für dessen Kirche zu vollziehen ist.

Hier mein Text als pdf.

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