Antrag der Brandenburger Vikarinnen auf Revision der Synodalbeschlüsse 4 und 5 an den altpreußischen Bruderrat vom 9. Juni 1943: „Jedes geistliche Amt, auch das der Schlüsselgewalt und Gemeindeleitung, ist nicht Herr­schaft, sondern Dienst. Darum beruht die Autorität dieses Dienstes nicht auf natürlichen Gegebenheiten der ausübenden Personen, sondern auf der Autorität des im Wort wirken­den Christus. Der aus dem falschen Verständnis der hypotagé gewonnene Öffentlichkeitsbegriff zer­reisst die Gemeinde und ergibt eine Abwertung der Verkündigung der Frau.“

Antrag der Brandenburger Vikarinnen auf Revision der Synodalbeschlüsse 4 und 5 an den altpreußischen Bruderrat vom 9. Juni 1943

Wider den halbherzigen Beschluss der 11. Altpreußischen Bekenntnissynode vom 10. November 1942 zum Dienst der Frau in der Kirche wandten sich die Brandenburger Vikarinnen mit folgendem Antrag an den altpreußischen Bruderrat:

Wir Brandenburger Vikarinnen können die Beschlüsse IV und V der Bekenntnissynode der Evgl. Kirche der apU des Jahres 1942 samt den dazugehörigen Ausführungsbestim­mungen und dem Ordinationsformular nicht anerkennen und bitten um Revision dersel­ben auf einer neuen Synode.

1. Wir bestreiten die Richtigkeit der den Beschlüssen zu Grunde liegenden Exegese von 1.Kor 14,34 und 1.Tim 2,11ff. Dahinter steht ein Nomismus, der diese Stellen isoliert und daraus Entscheidungen für die Gegenwart ableitet, die nur aus dem Gesamtverständnis der Schrift gewonnen werden können.

2. Die ›hypotagé‹ als Ordnung nach dem Sündenfall bezieht sich in der Bibel stets nur auf das Verhältnis von Mann und Frau in der Ehe. Die hypotagé als geistliche Gabe (Eph 5,24) ist Merkmal der Gliedschaft in der Gemeinde als dem Leib Christi und darum Vorausset­zung für jedes geistliche Amt, unabhängig davon, ob es vom Mann oder von der Frau ausgeübt wird.

3. Jedes geistliche Amt, auch das der Schlüsselgewalt und Gemeindeleitung, ist nicht Herr­schaft, sondern Dienst. Darum beruht die Autorität dieses Dienstes nicht auf natürlichen Gegebenheiten der ausübenden Personen, sondern auf der Autorität des im Wort wirken­den Christus.

4. Der aus dem falschen Verständnis der hypotagé gewonnene Öffentlichkeitsbegriff zer­reißt die Gemeinde und ergibt eine Abwertung der Verkündigung der Frau [Es folgte ein Hinweis auf die Ausführungsbestimmungen].

5. Wir lehnen es ab, daß der Dienst der Frau in Predigt, Sakramentsverwaltung und Ge­meindeleitung durch den Notstand begründet werden kann. Wenn solcher Dienst von der Schrift her Sünde ist, bleibt er Sünde auch in Zeiten der Not.

6. Ein Amt, das im Sinne der Beschlüsse auf Schritt und Tritt der Kasuistik preisgegeben ist und darum weder in der Freudigkeit und Freiheit des Glaubens ausgeübt werden kann noch in der ständigen Ausrichtung und Prüfung am Wort Gottes, kann uns nicht betreffen.

7. Durch unsere Ordination bzw. die ausdrückliche Beauftragung des Brandenburgischen Bruderrates sind wir zum Dienst der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung an der ganzen Gemeinde berufen und werden diesen Dienst auch weiterhin ausüben.

Hannelotte Reiffen, Lieselotte Lawerenz, Ilse Härter, Erika Lenz, Lieselotte Berli und Ilse Fredrichsdorff.

Quelle: Wolfgang Scherffig, Junge Theologen im ‚Dritten Reich‘. Dokumente, Briefe, Erfahrungen, Band 3: Keiner blieb ohne Schuld 1938-1945, Neukirchen-Vluyn: Neukirchener Verlag, 1994, S. 386f.

Hier der Text als pdf.

Kommentar verfassen