Peter Brunner, Theologisch-ethische Besinnung über den Krieg. Gutachten für die Bekennenden Kirche zu Beginn des Zweiten Weltkriegs (1939): „Als Soldat bin ich ausführendes Organ der in meinem Volke herrschenden Staatsgewalt, die an einem anderen im Staat verfassten Volke die Exekution vornimmt. So wie der Henker, der eine Todesstrafe vollzieht, nur der Arm der Staatsgewalt ist, die das Todesurteil gespro­chen hat, so tötet der Soldat nur als der Arm der Staatsgewalt, die den Krieg zu führen be­fohlen hat. Die letzte Verantwortung für jeden Schuss, den ich als Soldat im Kriege ab­gebe, trägt der Inhaber der Staatsgewalt, der den Befehl zur Kriegsführung gegeben hat.“

Man kann es kaum für möglich halten, wie zu Beginn des Zweiten Weltkriegs von der Bekennenden Kirche eine „theologisch-ethische Besinnung über den Krieg“ gutgeheißen wurde, die in sophistischer Weise mit einer verzerrten Zwei-Reiche-Lehre der verantwortungslosen, wenn nicht fatalistischen Teilnahme an einem verbrecherischen Angriffs- bzw. Vernichtungskrieg das Wort redet. Das Gutachten ist von Peter Brunner (1900-1981) ausgearbeitet worden (siehe Karl Herbert, Der Kirchenkampf – Historie oder bleibendes Erbe?, Frankfurt am Main: Evangelisches Verlagswerk, 1985, S. 228), wird jedoch im Kirchlichen Jahrbuch 1933-1944 ohne Namensnennung aufgeführt:

Theologisch-ethische Besinnung über den Krieg. Gutachten für die Bekennende Kirche zu Beginn des Zweiten Weltkriegs

Von Peter Brunner

Zu einer theologisch-ethischen Besinnung kann man nicht jedermann aufrufen, sondern allein die Glieder der Kirche, die eben deswegen, weil sie das Evangelium gehört haben, in besonderer Weise durch das Kriegsproblem angefochten sind. Eine theologisch-ethische Besinnung soll solchen Gliedern der Kirche helfen, ihre Gedanken recht zu ordnen, auf daß sie instand gesetzt werden, sich in ihrem Handeln recht zu entscheiden.

Eine theologisch-ethische Besinnung über den Krieg ist also etwas anderes als eine Anweisung darüber, wie man im Krieg recht predigen oder im Krieg über den Krieg recht predigen soll. Eine theologisch-ethische Besinnung kann wohl einige dogmatische Grundlinien aufzeigen, innerhalb deren sich auch im Kriege die Predigt der Kirche wird bewegen müssen; auch können die Grundsätze, die eine solche Besinnung aufstellt, inhaltlich in der Verkündigung der Kirche wiederkehren. Aber das, was die Kirche auf Grund des Wortes Gottes ihren Gliedern im Kriege und wohl auch über den Krieg zu sagen hat, ist so mannigfaltig und vielseitig, daß nicht nur eine theologisch-ethische Besinnung über den Krieg, sondern eine umfassende dogmatisch-ethische Besinnung nötig wäre, wenn man eine Richtschnur für die Predigt der Kirche in Kriegszeiten aufstellen wollte.

Eine theologisch-ethische Besinnung über den Krieg wird ausgehen müssen von der Unterschiedenheit des geistlichen Reiches Christi und des weltlichen Reiches der Staatsgewalt. Wären alle Menschen wahrhaftige Christen, dann wäre das weltliche Regiment der Staatsgewalt überflüssig; denn dann wäre ein geordnetes Zusammenleben der Menschen und Völker ohne Zwang und Gewalt garantiert. Auch für die Christen selbst ist das weltliche Regiment nicht nötig. Der Christ leidet gern und fröhlich Unrecht und tut gern und fröhlich Recht. Wo aber ein solch fröhliches Unrechtleiden und ein solch fröhliches Rechttun im Schwange ist, ist es nicht nötig, daß eine Stelle da ist, die mir, wenn ich Unrecht leide, zu meinem Recht verhilft – denn ich will nicht Recht haben – und die mich, wenn ich Unrecht tue straft – denn ich tue kein strafbares Unrecht. – Darum kann es in dem geistlichen Reiche Christi keine Macht geben, die Recht und Frieden mit Gewalt erzwingt. Daß im Namen Christi ein Mensch enthauptet wird und im Namen Christi ein Krieg geführt wird – und sei es ein reiner Defensivkrieg –, ist nie möglich; denn Christus spricht: Mein Reich ist nicht von dieser Welt.

Aber nur wenige Menschen sind wahrhaftige Christen. Auch in einem Volk, dessen Glieder fast ausnahmslos auf den Namen Christi getauft sind, gibt es unter Tausenden kaum einen Christen. Ist aber einer kein Christ, dann herrscht die Sünde und der Teufel über ihn. Menschen, die unter der Herrschaft der Sünde und des Teufels stehen, müssen sich gegenseitig zerfleischen, wenn sie nicht unter eine andere bändigende Gewalt geraten. Zur äußeren Bändigung der unter die Herrschaft der Sünde und des Teufels geratenen Menschen hat Gott aus lauter Güte und Barmherzigkeit das weltliche Regiment der Staatsgewalt ein­gesetzt, »gleichwie man ein wildes Tier mit Ketten und Banden faßt, daß es nicht beißen roch reißen kann nach seiner Art, wiewohl es gern wollte“ (Luther, Von weltlicher Obrigkeit … Münchener Ausgabe Bd. 6, S. 10). Gott will nicht, daß die Erde ein weißes Leichenfeld wird, obwohl sie es verdient hat. Gott will, daß die Menschen auf Erden am Leben bleiben sollen; denn Gott will mit den Menschen reden. Gott redet aber nur mit lebendigen persönlichen Kreaturen. Gott will mit den Menschen zunächst reden durch Gesetz und Evangelium zu ihrem Heil. Gott will mit den Menschen abschließend reden im Gericht bei der Wiederkunft Christi. Zur Begegnung mit Christus in seinem Evangelium und zur Begegnung mit Christus in seiner Wiederkunft soll die Menschheit, die, sich selbst überlassen, sich selbst zerstört, erhalten werden. Darum hat Gott die Staatsgewalt eingesetzt. Das ist die Bezogenheit zwischen dem weltlichen Reich der Staatsgewalt und dem geistlichen Reich Christi. Die Errichtung eines geistlichen Reiches Christi durch die Predigt des Evangeliums setzt lebendige, auf der Erde wohnende Menschen voraus. Eben diese Verbindung für die Errichtung des geistlichen Reiches Christi ermöglicht das weltliche Regiment der Staatsgewalt. Darum ist das weltliche Regiment der Staatsgewalt zeitlich begrenzt, wie diese Erde zeitlich begrenzt ist. Das Reich Christi aber ist ewig. Darum ist auch das weltliche Regiment der Staatsgewalt nach innen in seinen Funktionen begrenzt, es hat keine erlösende, sondern nur eine die Sünde eindämmende Funktion. Die Staatsgewalt kann die Menschen nicht aus der Herrschaft der Sünde und des Teufels befreien. Das kann allein das Evangelium. Darum ist das Reich Christi allein das Reich der Erlösung. Die Staatsgewalt kann und soll lediglich verhindern, daß die Herrschaft der Sünde und des Teufels sich in den äußeren Handlungen der Men­schen so weit auswirkt, daß einer den anderen ums Leben bringt. Obwohl der Christ für sich die bändigende Gewalt des weltlichen Regiments nicht braucht, insofern er durch das Evangelium von der Herrschaft der Sünde und des Teufels befreit ist, so daß bei ihm das Rechttun nicht mit Gewalt erzwungen zu werden braucht, sondern aus seinem Herzen von selbst fließt, stellt er sich doch gern auch seinerseits freiwillig unter das weltliche Regi­ment der Staatsgewalt, und zwar aus Liebe zu dem Nächsten und zur Gemeinschaft. Der Christ erblickt also in dem weltlichen Regiment des Staates eine Gabe Gottes nicht für sich, aber für den anderen. Der Christ weiß sich selbst ganz unter die Regel der Bergpredigt gestellt; aber er stellt den Nächsten nie seinerseits unter diese Regel. Vielmehr fordert gerade das Gebot der Liebe, daß der Christ im Blick auf den Nächsten die Gabe des welt­lichen Regimentes der Staatsgewalt nachdrücklich erbittet, aufrichtet, bestellt, fördert und sich selbst ihr gern unterwirft.

An dieser positiven Bejahung des weltlichen Regimentes kann der Christ auch dadurch nicht irre werden, daß das Mitten, durch das die Staatsgewalt ihre Aufgabe erfüllen soll, eben die Gewalt selber ist, die Androhung und Ausübung von Gewalt. Der Christ bejaht des rechten Gebrauch der Gewalt in den Händen des weltlichen Regimentes auf der ganzen Linie. Rechter Gebrauch solcher Gewalt liegt dann vor, wenn ihre Anwendung das Zusammen­leben der ihr unterworfenen Menschen ermöglicht und erhält. Dieser rechte Gebrauch solcher Gewalt schließt als ultima ratio die Tötung lebendiger Menschen ein. Staatsgewalt ist Schwertgewalt. Wie der Arzt mit dem Messer ein krankes Glied, das den Leib gefährdet, gewaltsam abtrennt, um den Leib zu retten, so muß die Staatsgewalt unter Umständen einen ihr unterworfenen Menschen töten, um das Leben der übrigen ihr unterworfenen Menschen zu sichern und zu erhalten. Die Frage, ob tatsächlich solche Umstände vorliegen, die die Staatsgewalt nötigen, zu jener ultima ratio zu greifen, haben die Inhaber der Staatsgewalt selbst zu entscheiden. Aber von der Frage der Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidend und damit von der Frage nach dem rechten Gebrauch solcher Gewalt überhaupt sind Inhaber der Staatsgewalt nie entbunden. Die Vollstreckung eines Todesurteils kann statt berechtigter ultima ratio auch ein Justizmord sein. Die Täter der Staatsgewalt sind Gott verantwortlich für den Gebrauch, den sie von der in ihren Händen liegenden Gewalt machen. Es wäre gut, wenn die Inhaber der Staatsgewalt rechte Christen wären; denn dann wäre der Gefahr eines Mißbrauchs der Staatsgewalt gesteuert. Darum sollen und dürfen die Christen fleißig um eine fromme und getreue Obrigkeit beten, obwohl diese Gabe einer frommen und christlichen Obrigkeit zu den großen Ausnahmefällen in der Weltgeschichte gehört. Es wäre auch gut, wenn die Inhaber der Staatsgewalt, wo sie nicht selber Christen sind, die Stimme der Kirche Christi suchten oder, wenn diese Stimme ungesucht an ihre Ohr trifft, auf sie hören wollten. All das wäre gut, aber all das ist nicht notwendig gefordert, um einen rechten Gebrauch der Staatsgewalt zu ermöglichen. Gott hat den Menschen nach dem Fall so viel sittliche Erkenntnis gelassen, daß auch ein Nichtchrist, der Inhaber der Staatsgewalt ist, wissen kann, was rechter Gebrauch und was Mißbrauch dieser Gewalt ist. Auf Grund dieses seines Wissenkönnens ist der Inhaber der Staatsgewalt Gott für den Gebrauch dieser Gewalt verantwortlich.

Wann und wie Gott zur Verantwortung zieht, ist allein Gottes Sache. Daß die Inhaber der Staatsgewalt sich auch ihren Untertanen selbst zur Verantwortung stellen, ist im Rahmen einer bestimmten Staatsverfassung möglich, in bestimmten geschichtlichen Situationen viel­leicht dringend ratsam, in anderen geschichtlichen Situationen vielleicht nicht einmal zu wünschen. Auf keinen Fall aber ist solche Verantwortung der Staatsgewalt vor den Unter­tanen grundsätzlich notwendig. Die theologisch-ethische Besinnung sieht, abgesehen von durch eine Staatsverfassung gegebenen Möglichkeiten, keine Möglichkeit dafür, daß die Untertanen ihrerseits die Staatsgewalt zur Verantwortung ziehen. Die theologische Ethik kann weder für den Tyrannenmord noch für den Revolutionskrieg einen Erlaubnisschein ausstellen. Auch in diesen Fällen erinnert sie an den Satz: „Die Rache ist mein, ich will vergelten, spricht der Herr.“ Zieht die Staatsgewalt durch eine bestimmte Verfassung ihre Untertanen zur Mit­verantwortung für die Ausübung der Staatsgewalt heran, so wird auch der Christ von der ihm gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen müssen. Er kann nicht für die Inhaber der Staatsgewalt beten und sich der Verantwortung für die rechte Ausübung der Staatsgewalt entziehen, wenn er und in dem Maße als er zu solcher Mitarbeit aufgerufen ist. Auf jeden Fall aber bleibt die Verantwortung, die die Inhaber der Staatsgewalt für den rechten Ge­brauch dieser Gewalt Gott schuldig sind, unberührt von der unter Umständen durch eine bestimmte Verfassung gegebenen Möglichkeit einer Verantwortung vor den Untertanen. Auch wenn die Inhaber der Staatsgewalt durch einen Volksentscheid in ihr Amt gekommen sind und als die obersten Abgeordneten des Volkes gelten, ist nicht das Volk verantwortlicher Träger und verantwortlicher Vollstrecker der Staatsgewalt, sondern die von ihm dele­gierten Personen. Darum tragen die vom Volk mit der Ausübung und Vollstreckung der Staatsgewalt betrauten Personen letztlich und allein die Verantwortung für den rechten Ge­brauch der ihnen anvertrauten Gewalt und nicht das Volk. Die Verantwortung des Unter­tanen, und das heißt auch hier die Verantwortung des Untertanen vor Gott, ist in dieser Frage nicht ausgeschaltet, aber sie ist eine andere und zwar eine doppelte.

a) Der Untertan hat im Rahmen der verfassungsmäßig gegebenen Möglichkeiten mit Nachdruck darauf hinzuwirken, daß nur solche Personen mit der Ausübung und Vollstreckung der Staatsgewalt betraut werden, über die er nach bestem Wissen und Gewissen das Urteil fällen kann, daß in ihrer Hand ein Mißbrauch der Staatsgewalt am ehesten ausge­schlossen zu sein scheint.

b) Der Untertan hat in dem Fall, daß ein Mißbrauch in der Staatsgewalt festgestellt werden muß, im Rahmen der verfassungsmäßig gegebenen Möglichkeiten darauf hinzuwir­ken, daß Abhilfe geschaffen wird, sei es durch eine verfassungsmäßige Absetzung der bis­herigen Träger und Neueinsetzung von neuen Trägern der Staatsgewalt, sei es durch eine verfassungsmäßige Abänderung der Verfassung selbst. Doch wird hierbei stets mit größter Vorsicht und Behutsamkeit vorzugehen sein. Man wird dabei guttun, gründlich zu be­denken, was Luther einmal so gesagt hat: „Obrigkeit ändern und Obrigkeit bessern sind zwei Dinge und weit voneinander wie Himmel und Erde. Ändern mag leichtlich geschehen; bessern ist mißlich und gefährlich. Warum? Es steht nicht in unserem Willen oder Vermögen, sondern allein in Gottes Willen und Hand. Der tolle Pöbel aber fragt nicht viel, wie es besser wird, sondern daß es nur anders wird. Wenn es dann ärger wird, so will er abermals ein anderes haben. So kriegt er dann Hummeln für Fliegen und zuletzt Hornissen für Hummeln“ (Luther: Ob Kriegsleute … Münchener Ausg., Bd. 6, S. 167).

Damit sind die wichtigsten Voraussetzungen für die Erörterung des Kriegsproblems auf­gezeigt. So wie die Staatsgewalt im Interesse der Erhaltung des Lebens ihrer Untertanen zur ultima ratio der Hinrichtung greifen kann, so kann sie auch im gleichen Interesse zur ultima ratio eines Krieges greifen. Der Krieg ist die Exekution, die eine Staatsgewalt zur Erhaltung und Sicherung des Lebens ihrer Untertanen einer anderen Macht gegenüber vor­nimmt, von der die Bedrohung der Existenz des eigenen Volkes ausgeht. Damit ist dreierlei gesagt:

a) Der Krieg wird wohl von den Völkern ausgekämpft, aber nicht von den Völkern ge­führt. Nur Staatsgewalten, nur Regierungen können Kriege führen. Völker können nur durch die in ihnen herrschenden Regierungen miteinander Krieg führen. Selbst wenn, wie z. B. bei der Erhebung Preußens 1813, die Initiative von jener Größe ausging, die wir das Volk nennen, so kann das Volk, das hier aufsteht, erst durch den Befehl des Inhabers der Staatsgewalt Krieg führen. Das eigentliche und wesentliche Subjekt der Kriegführung ist der Inhaber der Staatsgewalt und nicht das Volk. Dieser Satz gilt nicht nur im Hinblick auf einen autoritären, sondern ebenso auch in Hinblick auf einen durch und durch parlamen­tarisch verfaßten Staat.

b) Der Krieg setzt voraus eine reale Bedrohung der Existenz des Volkes durch eine fremde Macht, so wie ein Todesurteil und seine Vollstreckung eine reale Bedrohung der Existenz der Gesellschaft durch ein Glied dieser Gesellschaft voraussetzt. Da, wo das Todes­urteil nicht die Antwort ist auf eine solche reale vorausgegangene Bedrohung, ist die Hin­richtung kein Gott wohlgefälliges Werk, sondern ein Justizmord. Da, wo die Führung eines Krieges nicht die Antwort ist auf eine tatsächlich vorliegende reale Bedrohung des Volkes in seiner Existenz, ist der Krieg kein Krieg, sondern ein Raubzug.

c) Es kann keine Frage sein, daß nach dem Urteil unserer theologisch-ethischen Besinnung die Staatsgewalt berechtigt ist, Kriege zu führen, die in dem angegebenen Sinn wirklich Kriege sind. Wer grundsätzlich zur Todesstrafe Ja sagt, der muß auch grundsätzlich zum Kriege Ja sagen.

Die Frage, die einer theologisch-ethischen Besinnung die größten Schwierigkeiten bereitet, ist nun die: Unter welchen Umständen greift die Staatsführung mit Recht zum Kriege? Wir sind geneigt, zunächst zu antworten: dann, wenn der Krieg wirklich eine ultima ratio zur Erhaltung und Sicherung des Lebens der eigenen Untertanen ist. Mit dieser Antwort ist uns aber nicht viel geholfen. Denn was heißt „Erhaltung und Sicherung des Lebens der Untertanen“? Was heißt „Bedrohung des Lebens der Untertanen“? Soll man sagen, die Frage der Bedrohung des Lebens der Untertanen liegt erst dann vor, wenn eine andere Macht durch einen militärischen Eingriff das Leben dieser Untertanen vernichten will? Keine Staatsregierung der Welt wird diesem Satz zustimmen können, und zwar mit Recht. Denn zunächst ist zu bedenken, daß die Untertanen einer Staatsgewalt meistens in einem jahrhundertelangen Prozeß das geworden sind, was wir eine Nation nennen. Wenn es um die Erhaltung und Sicherung des Lebens der Untertanen geht, geht es um die Erhaltung und Sicherung des Lebens der Nation. Es geht nicht in erster Linie um die Sicherstellung ihrer einzelnen privaten Haushaltungen, sondern um die Sicherstellung des kollektiven Haushaltes, des Haushaltes der Nation, durch den erst die einzelnen Haushaltungen gesichert sind. Wann ist der Haushalt einer Nation bedroht? Wann ist er gesichert? Wann weist er ein solches Maß von Mangel an Sicherung und ein solches Maß drohender Gefährdung auf, daß der Krieg als ultima ratio nötig ist? Wer bedroht wen? Bedroht nicht in der gegenwärtigen Epoche der Weltgeschichte jeder den anderen, einfach schon durch seinen gesteigerten Willen zum Leben? Wenn wir als Nation leben wollen, brauchen wir da nicht nötig diese Kohlengebiete, jene Erzlager, diese Weizenfelder, jene Kolonien, diese Absatzgebiete und jene militärischen Grenzen? Weil wir das und das brauchen, darum wollen wir es. Wer will mit seinem privaten Urteil definitiv entscheiden, ob wir das und das tatsächlich brauchen, um als Nation existieren zu können? Vor allem, wer will sagen, wann die Lösung: „Wir wollen, weil wir brauchen“ umschlägt in den Grundsatz: „Wir brauchen, weil wir wollen“? Ist nicht beides unlöslich ineinander geschlungen? Ließe sich eindeutig erkennen, daß ein Krieg nicht zur Sicherung und Erhaltung des Lebens der Nation gegenüber einer tatsächlichen Bedrohung dieses Lebens geführt wird, dann wäre dieser Krieg kein gerechter Krieg und kein rechter Gebrauch der dem Staate verliehenen Schwertgewalt. Praktisch dürfte eine solch eindeutige Feststellung in unserem Weltzeitalter kaum möglich sein. So ist es in der Tat kein Zufall, daß in der Regel von zwei Völkern, die sich im Kriege als Feinde gegenüberstehen, jedes die so oder so begründete Überzeugung hat, es kämpfe für die Erhaltung seines eigenen Lebens, das durch den anderen bedroht sei, zumal jede Staatsführung heute selbstverständlich die von ihr vorgenommenen kriegerischen Handlungen vor ihren Untertanen fast in allen Fällen mit mehr oder weniger Glück moralisch rechtfertigt. Es wird auch gut sein, sich klar zu machen, daß alle völkerrechtlichen Definitionen darüber, wer der Angreifer ist, praktisch zum Scheitern verurteilt sind. Es wird auch gut sein, sich klar zu machen, daß völkerrechtliche Abmachungen, „Verträge“ und Pakte, keine letzten Instanzen sein können, um die Frage nach der Berechtigung eines Krieges zu entscheiden. Wenn z. B. das Leben einer Nation durch einen „Vertrag“ so bedroht wird, daß es unter den Fesseln dieses Vertrages faktisch nicht leben kann, so wird die für das Leben dieses Volkes verantwortliche Staatsführung die Fesseln dieses Vertrages auch durch das Mittel eines Krieges sprengen müssen, wenn alle anderen brauchbaren Mittel und Wege erschöpft sind. Dabei wird man freilich beachten müssen, daß der Grad der Bedrohung der Lebensmöglichkeiten letzten indes festgestellt wird durch den Willen zum Leben, und das heißt gleichzeitig durch den Willen zur Macht, den eine Nation aufbringt. Der Einzelne mag in seinem persönlichen, privaten Urteil über die Frage, ob wirklich eine Bedrohung des Lebens der Nation vorliegt und ob alle anderen brauchbaren Mittel und Wege erschöpft sind, anders urteilen als die Inhaber der Staatsge­walt. Er mag z. B. der Meinung sein, daß der Zeitpunkt, zur ultima ratio eines Krieges zu greifen, schon längst gegeben war; er mag der Meinung sein, daß er noch nicht gegeben ist. Ausschlaggebend ist, daß er auf Grund seiner privaten Situation schwerlich eine definitive Feststellung wird treffen können. Es müßten schon ganz abnorme Verhältnisse vorliegen, wenn das persönliche, private Urteil vollkräftig dem Urteil der verantwortlichen Träger der Staatsgewalt gegenübergestellt werden dürfte. Es wird auch unter den modernen Ver­hältnissen zu beobachten sein, was Luther in der genannten Schrift über die Kriegsleute zu dieser Sache schreibt: »Wie, wenn mein Herr unrecht hätte zu kriegen? Wenn du gewiß weißt, daß er unrecht hat, so sollst du Gott mehr fürchten und gehorchen denn Menschen, Apg. 5, 29, und nicht kriegen noch dienen. Denn du kannst kein gutes Gewissen haben vor Gott … Wenn du aber nicht weißt oder kannst nicht erfahren, ob dein Herr unrecht sei, sollst du den gewissen Gehorsam um ungewissen Rechtes willen nicht schwächen, sondern nach der Liebe Art dich des Besten zu deinem Herrn versehen. Denn Liebe glaubt alles und denkt nicht Arges, 1. Kor. 13, 17, so bist du sicher und fährst abermals wohl vor Gott“ (a. a. O. S. 185).

Diese Erwägungen zeigen, daß die wichtigste Verantwortung der Kirche unter den Völ­kern im Blick auf das Kriegsproblem darin besteht, daß sie in den Zeiten des Krieges tut, was sie kann, um den gesunden Lebenswillen und den gesunden Machtwillen der Völker in solche Bahnen zu lenken, daß jedes Volk seinen ihm zukommenden Platz an der Sonne fin­den kann. Die Ethisierung des irrationalen Faktors „Wille zum Leben“ und „Wille zur Macht“ dürfte wohl das zentrale Problem der ganzen Kriegsfrage vom Standort der Kirche aus gesehen sein.

Nachdem das alles bedacht ist, sind wir nun in den Stand gesetzt, das Kriegsproblem zu einer praktischen Entscheidung zu bringen. Das eigentliche Subjekt der Kriegsführung, so sagten wir, ist die Staatsgewalt. Die Staatsgewalt führt den Krieg dadurch, daß sie be­fiehlt zu töten. Dabei ist vorausgesetzt, daß auch dieser Befehl und seine Ausführung sich innerhalb geltender kriegsrechtlicher Bestimmungen hält. Geht dieser Befehl an mich, da­durch daß ich zu den Waffen gerufen werde, so habe ich diesem Befehl zu gehorchen, vor­ausgesetzt, daß nicht der unter modernen Verhältnissen kaum denkbare Ausnahmefall ge­geben ist, daß ich mein abweichendes privates Urteil über die Berechtigung des Krieges voll­kräftig unter Einschluß aller Konsequenzen dem Urteil der Staatsgewalt entgegensetzen muß. Als Soldat bin ich ausführendes Organ der in meinem Volke herrschenden Staatsgewalt, die an einem anderen im Staat verfaßten Volke die Exekution vornimmt. So wie der Henker, der eine Todesstrafe vollzieht, nur der Arm der Staatsgewalt ist, die das Todesurteil gespro­chen hat, so tötet der Soldat nur als der Arm der Staatsgewalt, die den Krieg zu führen be­fohlen hat. Die letzte Verantwortung für jeden Schuß, den ich als Soldat im Kriege ab­gebe, trägt der Inhaber der Staatsgewalt, der den Befehl zur Kriegsführung gegeben hat. „Jedenfalls trifft die Verantwortung der Kriegsführung nur die exusiai, welche ihn führen, nicht die Diener der exusiai, die Soldaten“ (Vilmar, Theol. Moral I, 391).

Die Staatsgewalt selbst aber ist keine private Gewalt, sondern von Gott angeordnete Ge­walt. Die Schwertgewalt des Staates ist von Gott. Gott selbst regiert durch die Staatsgewalt hindurch mit Schwert und Krieg die Menschheit. Darum ist die Staatsgewalt auch dann Got­tes Dienerin, wenn sie mit Fug und Recht Krieg führt.

Es versteht sich von selbst, daß ich gerade als Christ die Pflicht habe, unter Beachtung der möglichst humanen und ritterlichen Formen der Kriegsführung ein möglichst guter Sol­dat zu sein, der die ihm gestellten militärischen Aufgaben mit peinlicher Sorgfalt und mit Aufopferung aller seiner Kräfte zu erfüllen trachtet.

Der letzte Trost, den der Soldat an der Front und der Untertan in der Heimat hat, ist der, daß Gott alles, auch den Krieg, auch den Ausgang des Krieges in seiner Hand hat. Gott ist nicht gleichgültig gegenüber dem, was auf der Erde vor sich geht. Gott ist nicht gleichgültig gegenüber dem, was an Recht und Unrecht auf dieser Erde geschieht. Gottes Augen sind nicht gehalten wie unsere Augen. Gottes Urteil bleibt nicht in der Schwebe, wie unser mensch­liches Urteil unter Umständen in der Schwebe bleiben muß. Gott und Gott allein kennt die Wahrheit, Schuld und Nichtschuld. Gott richtet den Erdkreis mit Gerechtigkeit. Gott rächt auf seine uns oft verborgene Weise das Unrecht auf dieser Erde, und zwar nicht erst im Jüng­sten Gericht. Gott richtet auf seine uns oft verborgene Weise auch die Völker und Staaten, die ohne Recht zum Kriege greifen. Denn es steht von ihm geschrieben:

„Gott verstöret die Völker, die da gerne kriegen“ (Ps. 68, 31).

Quelle: Joachim Beckmann (Hrsg.), Kirchliches Jahrbuch für die evangelische Kirche in Deutschland 1933-1944, Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, 21976, S. 339-344.

Bei dem Text handelt es sich um einen Vortrag, den Peter Brunner unter dem Titel „Christliche Besinnung heute“ im Oktober 1939 in Wuppertal-Barmen gehalten hatte und der dann als anonyme Stellungnahme von der Bekennenden Kirche verbreitet wurde. Dazu Wolfgang Huber in einem Brief an Bertold Klappert vom 29. Februar 1984: „Durch eine Mitteilung von Peter Brunner an mich vom 11. Januar 1975 ist sichergestellt, dass es sich bei dieser Stellungnahme um einen Vortrag handelt, den Brunner im Oktober 1939 in Wuppertal-Barmen unter dem Titel ‚Christliche Besinnung heute‘ gehalten hat. Brunner wurde kurz darauf, wie er mir damals berichtete, von der Gestapo unter Androhung schwerster Strafen verwarnt, weil der … Vortrag geeignet sei, den Wehrwillen des deutschen Volkes zu gefährden und zu zersetzen.“ (Bertold Klappert, Barmen V and the Totalitarian State, in: Hubert G. Locke (Hrsg.), The Barmen Confession. Papers from the Seattle Assembly, Lewiston/Queenston: Edwin Mellen Press, 1986, S. 119-174, hier S. 171.

Hier der Text als pdf.

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