Dietmar Willoweit über „Herr, Herrschaft“ im Lexikon des Mittelalters: „Indem die Herrschaft aber polizeilich ordnend tätig wird, gewinnt sie allmählich eine neue Qualität, für die im 15. Jahrhundert das Wort ‚Obrigkeit‘ geprägt wird. Damit aber bahnt sich eine dem mittelalterlichen Herrschaftsdenken fremde Konzentration der vornehmsten politischen Rechte an, für die in der Neuzeit der Begriff des Staates steht.“

Dietmar Willoweits rechtsgeschichtlicher Lexikonartikel über Herr und Herrschaft aus dem Lexikon des Mittelalters von 1989 ist immer noch instruktiv zur Klärung der Frage: Was ist eigentlich Herrschaft?

Herr, Herrschaft

Von Dietmar Willoweit

1. Wort- und Begriffsgeschichte

Über die Grundzüge der aufschlußreichen Etymologie herrscht in der Forsch. Einigkeit. Das Wort ‚Herr‘ leitet sich vom ahd. Adjektiv her ab (‚hoch‘, ‚erhaben‘, ‚würdig‘). Dabei liegt der ursprgl. Wortform herro der Komparativ heriro zu­grun­de. Daraus hatte schon Grimms Wörterbuch gefol­gert, ‚Herr‘ meine »zunächst nur den Höher­gestellten gegen­über dem Geringeren, den Befehlenden gegenüber dem Knechte«, zumal der Höchste, der Herrscher selbst, ursprgl. Mit dem ahd. truhtin bezeichnet wurde. Dazu paßt die Beobachtung, daß ‚heriro‘ als eine Lehnübersetzung zu ‚senior‘ verstanden werden muß. Ein Herr nimmt dem Wortsinne nach also nur im Verhältnis zu anderen eine relativ höhere Stellung ein, ohne daß über eine ihn mög­licherweise selbst betreffende Unterordnung schon irgend­etwas ausgesagt wäre. Auch wenn die Vokabel zunehmend, schon im Ahd., auf einen höch­sten Herrscher und Gott bezogen werden konnte, blieb sie doch anderer­seits stets geeignet, übergeordnete gesell­schaftl. Positio­nen zu bezeichnen: den Ehemann und Vater, den Dienst­herrn und Gläubiger, den Gefolgs- und Lehnsherrn. Dem­entsprechend diente das ahd. herscap der Kennzeichnung von Würde und Vornehmheit sowie allg. einer Herrenstellung, welcher sich ein spezif. Gehalt nicht zuweisen ließ.

Im HochMA gewinnt der Begriff schärfere Konturen. Nach den Beobachtungen von K. Kroe­schell finden sich seit dem 13.Jh., aber auch erst seit dieser Zeit, »klare Belege für ›herscap‹ als Herrenstellung über Sachen, Ei­genleute oder größere Gebiete«. Seitdem läßt sich feststel­len, daß die Begriffe H. und Herrschaft vornehml. jenem zugeordnet werden, der Verfügungs­gewalt über Sachen und Rechte oder polit. Befugnisse, insbes. im Bereich der Gerichtsbarkeit, innehat. Objekt der Herrenstellung und daher Inhalt von Herrschaft können jedoch weiterhin indi­vi­duelle Vermögensrechte ebenso sein wie Regalien und Positionen in der Gerichtsbar­keit, die im polit. Gesamtsy­stem eher als untergeordnet zu bezeichnen sind, wie die von Schultheißen, Schöffen oder Zunftmeistern. Doch wird im SpätMA der Herrschaftsbegriff in wachsendem Umfang auch in einem polit. Sinne generali­siert und schließlich im 15. Jh. mit der Begriffs­prägung ‚Landesherrschaft‘ mit der territorialen Dimension von Herrschaft fest verbunden. Die­se Entwicklung dürfte we­send. vom Bedeutungswandel des lat. ‚dominium‘ mit­bestimmt worden sein; dieses Wort wurde mit dem zu­nehmenden Einfluß der Rezeption in den Kanz­leien viel­fach im Sinne des röm. Eigentumsbegriffs verwendet und daher auf Grund und Boden sowie auf die zugehörigen Leute und Rechte bezogen.

2. Herrschaft als wissenschaftliche Kategorie

Der Herrschaftsbegriff wird in der modernen Forsch, intensiv dazu benutzt, um die verschie­den­artigen polit. Gewalt­verhältnisse und Abhängigkeiten zu charakterisieren. Komposita wie Herrschaftsformen, -gefüge, -entwicklung sind ebenso üblich geworden wie die Verbindung des Herrschaftsbegriffs mit jeder beliebigen Ebene der ständ. und polit. Ordnungen; das Spek­trum reicht von der »Adelsherrschaft« bis zur »Reichsherrschaft«. Dieser Sprach­gebrauch spiegelt inso­fern noch die Etymologie des Wor­tes wider, als er die Relativität der Überord­nung erkennen läßt. Er ist jedoch irreführend, da Herrschaft im MA niemals wie ein Abstra­ktum zur Bezeichnung jedweder polit. Gewalt verwendet wurde, sondern stets an konkrete Be­fugnisse gebunden blieb. Vollends anachronist. wäre es, wollte man den Herrschaftsbegriff in soziolog. Sinne auf schlechthin jede effektive Machtausübung anwenden, oh­ne daß deren Legitimation Beachtung fände. Methodisch unangemessen wäre eine so weit ausgreifende, von aller Normativität absehende Verwendung des Wortes Herrschaft deshalb, weil dieses stets auf jeweils konkrete Rechte des Herrschaftsinhabers abstellt und daher »an Recht gebunden blieb« (R. Koselleck). Ist einerseits hinsichtl. der Anachronismusgefahr in der Forsch, ein weitgehender Konsens festzustellen, so ist andererseits große Zurück­haltung gegenüber Begriffsbestimmungen zu beobach­ten. H. Mitteis definierte Herrschaft als »rechtlich normier­te Befehlsmacht«, als einen »legitimierten Anspruch auf fremdes Tun«. Dieser Herrschaftsbegriff bedarf insofern der Modifikation, als er einen für das MA nicht angemes­senen stat. Rechtsbegriff voraussetzt, der vorgab, die stets im Fluß befindl. Rechts­entwicklung gleichsam objektiv fixieren zu können. Akzeptiert man dagegen, daß die ma. Verfassungsgesch. »als Wandel eines Gefüges von Ord­nungen« zu verstehen ist und »das allgemeine Recht und die subjektive Berechtigung des Einzelnen« oft zusam­menfallen (R. Sprandel), Rechtslage und Geltendma­chung von Rechten also häufig nicht zu unterscheiden sind, dann ist Herrschaft im Sinne eines heurist. Forschungsbegriffs zu definieren als ein rechtl. begründeter Anspruch auf fremdes Tun, mit welchem Befehls-(Gebots-)befugnisse meist verbunden sein werden. So eingegrenzt, scheint der Herrschaftsbegriff aber auch unver­zichtbar, will man nicht zu noch unschärferen Termini – wie etwa ‚Gewalt‘ – oder offenbaren Anachronismen wie ‚Obrigkeit‘ (ein Begriff des 15./16. Jh.) oder ‚Hoheit’ (17./18. Jh.) seine Zuflucht nehmen.

3. Die verfassungsgeschichtliche Struktur und Bedeutung der Herrschaft

Die Begriffsgesch. und die in der Forsch, zu beobachtende Übereinstimmung gestatten den Schluß, daß H. schaft als eine der Entdeckung und Realisierung des Souveränitätsbegriffs zeitl. vorangehende polit. Form verstanden werden muß. In diametralem Gegensatz zum Souveränitätsbegriff Bodins (1576) darf Herrschaft weder als eine höchste Gewalt noch als axiomat. Anknüpfungspunkt für eine deduktive Ableitung beliebiger Kompeten­zen miß­gedeutet werden. Unterscheidet sich damit ma. Herrschaft wesend, von nz. Staatskonzeptio­nen – und deren charakterist. Merkmal: der gemeinwohlorientierten Allzuständigkeit –, so ergibt sich zwangsläufig, daß Herrschaft nicht generell abstrakt, sondern nur durch Beschrei­bung ihrer realen Typen veranschaulicht werden kann. Eine solche, der Sache nach in der Forsch. längst anerkannte Typologie setzt herkömmlicherweise in erster Linie beim Herr­schaftsobjekt an. Vollständig wird der Herrschaftsgedanke jedoch erst erfaßt, wenn auch das Herrschaftssubjekt, also die Herrenstellung, Beachtung findet.

Als geläufigste Herrschaftstypen verdienen zunächst sol­che Rechtspositionen von polit. Gewicht Erwähnung, deren Objekt ein Verfassungssubstrat darstellt. So im Falle der Grund­herrschaft, Lehnherrschaft, Stadtherrschaft, Kirchenherrschaft, Landesherrschaft. Herrschaft kann sich aber auch ausschließlich oder doch ganz überwiegend gerade auf die Person des Herrschaftsunterworfenen beziehen, wie etwa im Falle der Leibherrschaft oder der Vormund­schaft. Gemeinsame Merkmale aller dieser Herrschaftsformen festzustellen ist schon deshalb schwierig, weil – je nach der im konkreten Fall gegebenen Rechtsstruktur – der einzelne Ty­pus in sich nicht als ein auf alle möglichen Fälle anwendbares Modell beschrieben werden kann. Dennoch lassen sich im Wege der Induktion einige wenige Elemente ermitteln, welche in den meisten Herrschaftsverhältnissen gegeben sein wer­den und daher als charakterist. Merkmale aller Typen ma. Herrschaft betrachtet werden dürfen. Dazu gehört in erster Linie die Gehorsamspflicht im Falle der Ausübung herrschaftl. Rechte, also etwa die Pflicht zur Fron, zur Lehnsfolge, zum Erscheinen im Gericht, zu Abgabenleistung. Andererseits ist der Herrschaftsinhaber verpflichtet, Schutz zu gewähren. In dieser Wechselbezüglichkeit der gegenseitigen Pflichten im Rahmen eines Herrschaftsverhältnisses spiegelt sich des­sen per­sonale Struktur wider. Die Beziehung wird erfor­derlichenfalls durch einen Zins oder eine andere dem Herrn zu leistende Gabe äußerlich erkennbar gemacht. Ein gemeinsamer Ur­sprung aller Herrschaft, etwa im germ. Haus, läßt sich nicht nachweisen. Dagegen darf dem Gegenpol »Genossenschaft« insofern weiterhin Bedeu­tung beigemessen werden, als wichtige soziale Aufgaben, v. a. im Bereich der gerichtl. Konfliktbewältigung, Standesgenossen ob­liegen. Vornehml. gilt dies für das Ur­teil, dessen Akzeptanz mit dem Konsens ständ. Gleich­ste­hender Personen besser gewährleistet ist als durch das – nur der Vollstreckung dienende – herrschaftl. Gebot. Herrschaft und Genossenschaft sind daher nicht als einheitl. Prinzip, son­dern nur in ihrer funktionalen Unterschei­dung zu verstehen.

Als Herrschaftsinhaber kom­men in der ma. Gesellschaft vorrangig die Angehörigen des Adels, aber auch die Ministerialen und daneben selbst Bürger in Betracht. Die Herrenstellung ist darüber hinaus sozial- gesch. nicht unbedingt fixiert. »H.« heißt auch ein Kleri­ker oder ein gelehrter Jurist, ohne daß solche Personen zugleich auch über Herrschaftsrechte gebieten müßten. »Herr« bezeichnet weiterhin, auch im SpätMA und in der frühen NZ, den bloß ständ. höher Gestellten, ohne daß dieser auch schon Träger polit. Rechte sein müßte.

Bereitet es schon Mühe, mangels eines allg. anerkann­ten abstrakten Herrschaftsbegriffs im MA gemeinsame Herrschaftsmerkmale zu ermitteln, so muß es auch schwer­fallen, allg. Ten­denzen einer Herrschaftsentwicklung fest­zustellen. Zu diesen gehört aber nach verbreiteter und gut begründeter Überzeugung der Prozeß der Verdingli­chung von Herrschaft, womit die zunehmende Abhängig­keit der zw. Personen bestehenden Rechtsverhältnisse von sachen­rechtl. Beziehungen – Grundeigentum, Erbleihe (Emphyteusis) u. a. – gemeint ist. Als eine weitere gene­relle Tendenz der Herrschaftsentwicklung bedürfte näherer Erforschung die Her­ausbildung dessen, was am Ende des MA »Untertänigkeit« heißt. Diese zeigt eine Intensivie­rung der Herrschaft an, die in erster Linie auf der Entstehung verhaltenssteuernder Bestim­mungsbefugnisse und Gebo­te, endlich auch einer einschlägigen Gesetzgebung, be­ruht. Indem die Herrschaft aber polizeil. ordnend tätig wird, gewinnt sie allmähl. eine neue Qualität, für die im 15. Jh. das Wort ‚Obrigkeit’ geprägt wird. Damit aber bahnt sich eine dem ma. Herr­schaftsdenken fremde Konzentration der vornehmsten polit. Rechte an, für die in der NZ der Begriff des Staates steht.

Lit.: DtRechtswb V, 781ff, 854ff. – Grimm, DWB X, 1124ff., 1152ff. – HRG II, 104ff. – W. Schlesinger, Die Entstehung der Landesherrschaft, 1941 – H. Kämpf, Herrschaft und Stadt im MA, 1956 – R. Wenskus, Stammesbildung und Verfassung, 1961 – O. Brunner, Land und Herrschaft, 19655 – K. Kroeschell, Haus und Herrschaft im frühen dt. Recht, 1968 – H. Günther, Freiheit, Herrschaft und Gesch., 1979 – R. Koselleck, Herrschaft (Gesch. Grund­begriffe, hg. O. Brunner u. a., III, 1982), 1ff. – P. Moraw, »Herrschaft im MA« (Gesch. Grundbegriffe, hg. O. Brunner u. a., III, 1982), 5ff. – H. Boldt, Dt. Verfassungsgesch. I, 1984 – H. K. Schulze, Grundstrukturen der Verfassung im MA, 1-2, 1985/86 – R. Spran­del, Verfassung und Gesellschaft im MA, 1988L

Lexikon des Mittelalters, Bd. 4 (1989), Sp. 2176-2179.

Hier der Text als pdf.

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