
Hannah Arendts Aufsatz „Es gibt nur ein einziges Menschenrecht“ erschien 1949 in der von Dolf Sternberger herausgegebenen Zeitschrift „Die Wandlung“ und ist im Hinblick auf die weltweiten Flucht- und Migrationsbewegungen unvermindert aktuell:
Es gibt nur ein einziges Menschenrecht
Von Hannah Arendt
I
Die Menschenrechte, welche die Revolutionen des 18. Jahrhunderts feierlich zum Prinzip aller gesitteten Nationen proklamiert hatten, wurden erst nach dem ersten Weltkrieg eine Angelegenheit praktischer Politik. Das 19. Jahrhundert pflegte an sie zu appellieren in allen den Fällen, in denen das Individuum von der wachsenden Staatsmacht oder von der steigenden sozialen Ungerechtigkeit im Zeitalter der industriellen Revolution allzu offensichtlich bedroht war. Dadurch trat fast unmerklich die Idee der Menschenrechte selbst in einen neuen Bedeutungszusammenhang: sie wurden zu einer Art von zusätzlichem Gesetz, zu einem Ausnahmerecht für die Unterdrückten, auf die sich ihre Beschützer beriefen, als stellten sie ein Minimum an Recht dar für die Entrechteten.
Damit hängt zusammen, daß der Begriff der Menschenrechte im politischen Denken des 19. Jahrhunderts so gut wie keine Rolle spielte, und daß selbst im 20. Jahrhundert, als zum erstenmal große Gruppen von Menschen auftauchten, die in eklatanter Weise aller Rechte beraubt waren, sich keine liberale oder radikale Partei bereit fand, eine neue Proklamation der Menschenrechte in ihr Programm aufzunehmen. Wenn die Menschenrechte wirklich den Grundstein der Verfassungen aller zivilisierten Länder bildeten, dann mußten die variierenden Gesetze der Staatsbürger der verschiedenen Länder das unabdingbare Recht des Menschen, das an sich als von Staatsbürgerschaft und nationaler Zugehörigkeit unabhängig konzipiert worden war, in sich verkörpern und konkretisieren. Da alle Menschen Staatsbürger irgendeines politischen Körpers waren, konnte man erwarten, daß sie selbst es sich angelegen sein lassen würden, die Menschenrechte in jeweils verschiedenen legalen Formen zu verwirklichen; sollte aber eine Despotie sie ihrer Menschenrechte beraubt haben, so waren sie im Sinne der politischen Philosophie des 18. Jahrhunderts verpflichtet, durch revolutionäre Aktion ein neues Staatswesen zu gründen.
Weder das 18. noch das 19. Jahrhundert kannte Menschen, die, obgleich sie in zivilisierten Ländern leben, in keinem dieser [755] Länder Staatsbürgerrecht genießen und so in eine Situation absoluter Gesetz- und Schutzlosigkeit gedrängt sind. Erst die Hunderttausende von staatenlosen Flüchtlingen in den zwanziger und dreißiger Jahren unseres Jahrhunderts, denen Millionen von displaced persons in den vierziger Jahren auf dem Fuße gefolgt sind, haben die Frage der Menschenrechte wieder auf die Tagesordnung der lebendigen Politik gebracht. Alle politischen und sozialen Katastrophen unserer Zeit, Kriege oder Revolutionen, haben in erschreckender Monotonie die Masse der absolut Recht- und Heimatlosen vermehrt und das Problem solcher Rechtlosigkeit in neue Länder und Kontinente verschleppt. Kein anderes Problem kehrt mit gleicher Beharrlichkeit und mit gleicher Aussichtslosigkeit auf befriedigende Lösung auf allen internationalen Konferenzen der letzten zwanzig Jahre wieder. Und kein Paradox zeitgenössischer Politik ist von einer bittereren Ironie erfüllt als die Diskrepanz zwischen den Bemühungen wohlmeinender Idealisten, welche beharrlich Rechte als unabdingbare Menschenrechte hinstellen, deren sich nur die Bürger der blühendsten und zivilisiertesten Länder erfreuen, und der Situation der Entrechteten selbst, die sich ebenso beharrlich verschlechtert hat, bis das Internierungslager, das vor dem Kriege doch nur eine ausnahmsweise realisierte Drohung für die Staatenlosen war, zur Routine-Lösung des Aufenthaltsproblems der displaced persons geworden ist. Verschlechtert hat sich sogar die auf die Rechtlosen angewandte Terminologie. Mit der Benennung »Staatenlose« war zumindestens noch anerkannt, daß sie den Schutz ihrer Regierungen verloren hatten und zur Sicherung ihres legalen Status internationaler Vereinbarungen bedurften. Die Nachkriegsbezeichnung »displaced persons« ist ausdrücklich erfunden worden, um diese störende »Staatenlosigkeit« ein für allemal einfach durch Ignorieren aus der Welt zu schaffen. Nichtanerkennung der Staatenlosigkeit heißt immer Repatriierung, Rückverweisung in ein »Heimatland«, das entweder den Repatriierten nicht haben und als Staatsbürger nicht anerkennen will oder das umgekehrt ihn nur allzu dringend zurück wünscht, nämlich zum Zwecke des Strafvollzugs. In diesem Sinne drückt der Terminus displaced persons die einzige de facto bestehende internationale Übereinkunft aus. Keines der nicht-totalitären Länder hat bisher allerdings von der Möglichkeit erzwungener Repatriierung Gebrauch gemacht und diese Tatsache zeigt, daß die Nichtanerkennung der Staatenlosigkeit und die Unfähigkeit, die Recht-[756]losen unter das Dach einer irgendwie gearteten Legalität zu bringen, nicht einfach schlechtem Willen zugeschrieben werden kann.
Staatenlosigkeit in Massen-Dimensionen hat die Nationen der Welt faktisch vor die unausweichliche und höchst verwirrende Frage gestellt, ob es überhaupt unabdingbare »Menschenrechte«, das heißt Rechte gibt, die unabhängig von jedem besonderen politischen Status sind und einzig der bloßen Tatsache des Menschseins entspringen. Wo immer Leute aufgetaucht sind, die nicht mehr Staatsbürger eines souveränen Staates waren, und ob das selbst in einem Lande geschah, dessen Konstitution ausdrücklich auf die Menschenrechte gegründet ist, da haben sich die angeblich unabdingbaren und unverlierbaren Menschenrechte als undurchführbar und unerzwingbar erwiesen. (Wenn die Vereinigten Staaten staatenlose Einwanderer völlig gleich anderen Ausländern behandelt haben, so nur deswegen, weil dieses Einwanderungsland par excellence Neuankömmlinge, ungeachtet ihrer früheren nationalen Zugehörigkeit, prinzipiell als potentielle eigene Staatsbürger betrachtet.)
Theoretisch gesehen, haben die neuerlichen Versuche, eine neue Charta der Menschenrechte aufzusetzen, bewiesen, daß niemand mit einiger Sicherheit zu definieren weiß, was denn diese allgemeinen Menschenrechte, im Unterschied von Staatsbürgerrechten, eigentlich sind. Es mag darum nützlich sein, einmal die legale Lage der Rechtlosen selbst zu analysieren, um zu sehen, welcher Art von Rechten sie verlustig gingen, als sie ihre Menschenrechte verloren.
Zuerst einmal haben die Rechtlosen die Heimat verloren, und das heißt die gesamte soziale Umwelt, in die sie hineingeboren wurden und innerhalb derer sie sich ihren Platz in der Welt geschaffen hatten. Solches Unglück ist in der Geschichte keineswegs neu; in weiter historischer Perspektive nehmen sich aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen erzwungene Wanderungen von Individuen oder ganzen Volksgruppen wie alltägliche Ereignisse aus. Beispiellos in der Geschichte ist nicht der Verlust der Heimat, wohl aber die Unmöglichkeit, eine neue zu finden. Jählings gab es auf der Erde keinen Platz mehr, wohin Wanderer gehen konnten, ohne den schärfsten Einschränkungen unterworfen zu sein, kein Land, das sie assimilierte, kein Territorium, auf dem sie eine eigene Gemeinschaft errichten konnten. Dabei hatte diese Unmöglichkeit keineswegs ihren Grund in der Übervölkerung; menschenleere Länder be-[756]nahmen sich nicht anders als übervölkerte; es war kein Raumproblem, sondern eine Frage politischer Organisation. Niemand hatte bemerkt, daß das Menschengeschlecht, das man sich so lange unter dem Bilde einer Familie von Nationen vorgestellt hatte, ein Stadium erreicht hatte, wo jeder, der aus einer dieser geschlossenen politischen Gemeinschaften ausgeschlossen wurde, sich plötzlich aus der gesamten »Familie der Nationen« ausgeschlossen fand.[1]
Zusammen mit ihrer Heimat verloren die Rechtlosen den Schutz ihrer Regierung; und das brachte den Verlust eines legalen Status nicht nur in ihrem eigenen, sondern in allen Ländern mit sich. Gegenseitigkeitsverträge und internationale Abkommen haben ein Netz über die Erde gesponnen, das es dem Staatsbürger jedes Landes ermöglicht, seinen legalen Status mit sich zu tragen, wohin er immer gehen mag (was z.B. die Folge hatte, daß unter dem Naziregime ein deutscher Staatsangehöriger auf Grund der Nürnberger Gesetze auch im Auslande daran verhindert werden konnte, eine ‚Mischehe‘ einzugehen). Wer aber nicht mehr von diesem Netze mitumfaßt ist, der ist aus dem Rahmen der Legalität überhaupt herausgeschleudert – so daß zum Beispiel die Staatenlosen sich während des letzten Krieges durchgängig in einer schlimmeren Position befanden als die jeweiligen feindlichen Ausländer, die von ihren Regierungen indirekt auf dem Wege internationaler Abkommen beschützt werden konnten. Der Verlust des Regierungsschutzes ist in der Geschichte so wenig unbekannt wie der Verlust der Heimat.
Zivilisierte Länder haben seit der Antike Flüchtlingen, die aus politischen Gründen von ihren Regierungen verfolgt wurden, Asylrecht geboten; und obgleich diese Praxis niemals offiziell in irgendeiner Verfassung verankert war, hat sie doch das ganze 19. Jahrhundert und sogar noch in unserem Jahrhundert leidlich funktioniert. Die Schwierigkeiten begannen, als sich herausstellte, daß die neuen Kategorien von Verfolgten bei weitem zu zahlreich waren, als daß man sie durch eine Praxis, die auf Ausnahmefälle berechnet war, hätte bewältigen kön-[758]
nen. Hinzu kam, daß die überwiegende Mehrheit der modernen Flüchtlingsmassen ihren Anspruch auf Asylrecht kaum nachweisen kann, da dieses Recht voraussetzt, daß der Verfolgte politische oder religiöse Überzeugungen hat, welche im Asyllande nicht außerhalb des Gesetzes stehen. Die neuen Flüchtlinge aber sind nicht verfolgt, weil sie dieses oder jenes getan oder gedacht hätten, sondern auf Grund dessen, was sie unabänderlicherweise sind – hineingeboren in die falsche Rasse, die falsche Klasse, oder von der unrichtigen Regierung zu den Waffen geholt (wie im Falle der spanischen republikanischen Armee).[2] Die Notwendigkeit einer neuen Proklamierung der Menschenrechte hat mit dem Schicksal des echten politischen Flüchtlings nur wenig zu tun. Die notwendigerweise stets wenig zahlreichen politischen Flüchtlinge erfreuen sich noch in vielen Ländern des Asylrechts, und dieses Recht wirkt sich, wenn auch inoffiziell, faktisch als ein echter Ersatz des nationalen Rechts aus.
Es gehört zu den Aporien moderner Erfahrung, daß es leichter zu sein scheint, einen völlig Unschuldigen seiner Legalität zu berauben als einen Mann, der eine politisch feindselige Handlung verübt oder ein gewöhnliches Verbrechen begangen hat. »Wenn man mich bezichtigt, die Türme von Notre Dame gestohlen zu haben, so fliehe ich« – dieser berühmte Scherz von Anatole France hat eine fürchterliche Realität angenommen. Juristen, die daran gewöhnt sind, das Gesetz im Begriff der Strafe zu formulieren, deren Vollzug ja immer gewisser Rechte beraubt, werden es vielleicht noch schwerer verstehen als der Laie, daß der Verlust des gesamten legalen Status, die komplette Entrechtung, in keinerlei Zusammenhang mehr mit bestimmten Vergehen steht.
II
Diese Situation bringt die vielen Schwierigkeiten ans Licht, die im Begriff der Menschenrechte enthalten sind. Wie immer sie [759] einst definiert wurden (als Recht auf Leben, Freiheit und Streben nach Glück in der amerikanischen, oder als Gleichheit vor dem Gesetz, Freiheit, Schutz des Eigentums und nationale Souveränität in der französischen Fassung) und wie man auch versuche, eine zweideutige Formulierung wie »Streben nach Glück« oder eine antiquierte wie das unqualifizierte »Recht auf Eigentum« zu verbessern – die reale Situation derjenigen, die im 20. Jahrhundert aus dem Rahmen des Gesetzes überhaupt herausgefallen sind, zeigt deutlich, daß der Verlust partikularer Rechte niemals absolute Rechtlosigkeit nach sich zieht. Der Soldat ist während des Krieges seines Rechtes auf Leben beraubt, der Verbrecher geht seines Rechtes auf Freiheit verlustig, alle Staatsbürger büßen in einer Notlage ihr Recht auf Streben nach Glück ein: niemand aber wird behaupten, daß in irgendeinem solchen Fall ein Verlust der Menschenrechte vorläge. Und andererseits können diese Rechte selbst unter der Bedingung fundamentaler Rechtlosigkeit weiter funktionieren.
Das Unglück der Rechtlosen liegt nicht darin, daß sie des Lebens, der Freiheit, des Strebens nach Glück, der Gleichheit vor dem Gesetz oder der Meinungsfreiheit beraubt sind; ihr Unglück ist mit keiner der Formeln zu decken, die entworfen wurden, um Probleme innerhalb gegebener Gemeinschaften zu lösen. Ihre Rechtlosigkeit entspringt einzig der Tatsache, daß sie zu keiner irgendwie gearteten Gemeinschaft mehr gehören. Ihr Zustand ist nicht zu definieren mit Ungleichheit vor dem Gesetz, da es für sie überhaupt kein Gesetz gibt; nicht daß sie unterdrückt sind, kennzeichnet sie, sondern daß niemand sie auch nur zu unterdrücken wünscht. Ihr Recht auf Leben wird erst im letzten Stadium eines langwierigen Prozesses in Frage gestellt; nur wenn sie völlig »überflüssig« bleiben, und sich niemand mehr findet, der sie reklamiert, ist ihr Leben in Gefahr. Sogar die Nazis haben die Juden, bevor sie mit der Ausrottung begannen, erst einmal ihres legalen Status (damals des Status der Staatsbürgerschaft zweiter Klasse) beraubt, haben sie in Ghettos und Konzentrationslager gepfercht, sie von der Welt der Lebenden abgeschnitten. So wurde – und das ist entscheidend – eine Lage kompletter Rechtlosigkeit hergestellt, bevor das Recht auf Leben in Frage gezogen wurde.
Das gleiche gilt in einem fast ironischen Sinne bezüglich des Rechts auf Freiheit, das so oft als die eigentliche Essenz der Menschenrechte betrachtet wird. Ohne Frage kann sich ein »Rechtloser« größerer Bewegungsfreiheit erfreuen als ein recht-[760]mäßig eingesperrter Verbrecher, und sicherlich genießt ein Staatenloser in einem Internierungslager einer Demokratie größere Meinungsfreiheit als die Bürger eines despotisch regierten Landes – von totalitären Staaten ganz zu schweigen. Doch weder Lebenssicherheit (die praktisch auf Ernährung durch staatliche oder private Wohlfahrtsorganisationen hinausläuft) noch Meinungsfreiheit können an der fundamentalen Situation der Rechtlosigkeit das Geringste ändern. Die Erhaltung des Lebens verdanken die Rechtlosen der Mildtätigkeit und nicht einem Recht, denn es existiert kein Gesetz, das die Nationen zwingen könnte, sie zu ernähren; Bewegungsfreiheit, soweit sie sie noch haben, ist auf keinerlei Aufenthaltsrecht gegründet, wie es sogar der eingesperrte Verbrecher selbstverständlicherweise noch besitzt; und ihre Meinungsfreiheit erweist sich als eine Narrenfreiheit, weil das, was sie denken, für nichts und niemand mehr von Belang ist.
Diese Tatsachen sind von ausschlaggebendem Gewicht. Zuerst und vor allem findet der Raub der Menschenrechte dadurch statt, daß einem Menschen der Standort in der Welt entzogen wird, durch den allein seine Meinungen Gewicht haben und seine Handlungen Wirksamkeit.[3]
Etwas viel Grundlegenderes als die Staatsbürgerrechte der Freiheit und Gerechtigkeit steht also auf dem Spiel, wenn die Zugehörigkeit zu der Gemeinschaft, in die man hineingeboren ist, nicht mehr selbstverständlich und die Nichtzugehörigkeit zu ihr nicht mehr eine Sache der Wahl ist, oder wenn jemand in eine Situation versetzt wird, wo – falls er nicht ein Verbrechen begeht – seine Behandlung durch die andern gar nicht mehr von dem abhängt, was er tut oder unterläßt.
Daß es so etwas gibt wie ein Recht, Rechte zu haben (und das heißt: in einem Beziehungssystem zu leben, wo man nach seinen Handlungen und Meinungen beurteilt wird), oder ein Recht, einer politisch organisierten Gemeinschaft zuzugehören – das wissen wir erst, seitdem Millionen von Menschen auftauchten, die solche Rechte verloren hatten und sie zufolge der neuen globalen politischen Situation nicht wiedergewinnen [761] konnten. Dieses Übel hatte weder etwas mit Rückständigkeit noch mit bloßer Tyrannei zu tun; es erwies sich im Gegenteil nur deswegen bisher als unheilbar, weil es sozusagen keinen »unzivilisierten« Flecken Erde mehr gibt, weil wir, ob wir wollen oder nicht, bereits angefangen haben, in »Einer Welt« zu leben. Nur bei vollständiger Organisiertheit des Menschengeschlechtes konnte der Verlust der Heimat und des politischen Status identisch werden mit der Ausstoßung aus der Menschheit überhaupt.
Bevor sich dergleichen ereignet hatte, wurde das, was wir heute als ein »Menschenrecht« zu betrachten gelernt haben, eher als ein allgemeines Kennzeichen des Menschseins angesehen, das kein Tyrann rauben könne. Der Verlust des »Rechts auf Rechte« zieht den Verlust der Relevanz und damit der Realität der Sprache nach sich (und der Mensch ist seit Aristoteles als ein Wesen definiert worden, das über die Macht der Sprache und des Denkens verfügt), und diesem Verlust reiht sich der Verlust aller menschlichen Beziehungen an (und man hat den Menschen, wiederum seit Aristoteles, das »politische Tier« genannt, das heißt ein Wesen, das durch Gemeinschaft definiert ist) – mit anderen Worten: hier treten Verluste ein, die einige der wesentlichsten Eigenschaften menschlichen Lebens betreffen.[4] Das Unheil, das eine stets wachsende Anzahl von Menschen hier befällt, ist also nicht das Verlieren spezifischer Rechte, sondern der Verlust einer Gemeinschaft, die gewillt und fähig ist, überhaupt Rechte – welcher Art auch immer – zu garantieren.
Es stellte sich heraus, daß der Mensch alle sogenannten Menschenrechte einbüßen kann, ohne seine wesentliche menschliche Qualität, seine Menschenwürde zu verlieren. Einzig der Verlust der politischen Gemeinschaft ist es, der den Menschen aus der Menschheit herausschleudern kann. [762]
III
Diese Beobachtungen nehmen sich aus wie eine verspätete, bittere und ironische Bestätigung der berühmten Argumente, die Edmund Burke der »Erklärung der Menschenrechte« durch die Französische Revolution entgegengehalten hat. Nun erst scheinen seine Thesen gestützt zu werden, daß es weiser sei, sich auf eine »überkommene Erbschaft« von Rechten zu verlassen, die man wie das Leben selbst an seine Kinder weitergibt, und daß es klüger sei, seine Rechte als »Rechte des Engländers« zu beanspruchen denn als unabdingbare Menschenrechte. Die Rechte, deren wir uns erfreuen, entspringen nach Burke »aus der Nation« und brauchen weder die Gesetze der Natur, noch göttliches Gebot noch einen menschlichen Entwurf wie Robespierre’s »Menschengeschlecht als Souverän der Erde« als Quelle ihrer Gültigkeit.
Es scheint im Lichte unserer vielfältigen Erfahrungen außer allem Zweifel, daß Burke’s Konzept pragmatisch richtig ist. Der Verlust der nationalen Rechte hat nicht nur in allen Fällen den Verlust der Menschenrechte mit sich gebracht, sondern die Menschenrechte haben auch, wie das Exempel des Staates Israel beweist, bisher nur durch Etablierung der nationalen Rechte wiederhergestellt werden können. Der Begriff der Menschenrechte brach genau in dem Augenblicke zusammen, als seine Bekenner zum ersten Male mit Leuten konfrontiert wurden, die in der Tät alle anderen besonderen Qualitäten und besonderen Beziehungen eingebüßt hatten, so daß von ihnen nichts übrig geblieben war als eben Menschsein. Die Welt hat an der abstrakten Nacktheit des Menschseins an sich nichts Ehrfurchterregendes finden können. Und es ist angesichts der objektiven politischen Situation auch schwer zu sagen, wie die Begriffe vom Menschen, auf welche die Menschenrechte sich gründen – daß er nach dem Ebenbilde Gottes geschaffen sei (wie die amerikanische Formel sagt) – oder daß er der Repräsentant des Menschengeschlechts sei oder daß er in sich die heiligen Forderungen des Naturrechts beherberge (wie die französische Formel sagt) – zu einer Lösung des Problems hätten verhelfen können.
Die Überlebenden der Vernichtungslager, die Insassen der Konzentrations- und Internierungslager, ja selbst die noch verhältnismäßig glücklichen Staatenlosen bedurften keiner Burke’schen Argumente, um einzusehen, daß die abstrakte Nackt-[763]heit ihres Nichts-als-Mensch-Seins ihre größte Gefahr war. Die zivilisierte Welt behandelte sie als unerwünschte Barbaren und die Gesellschaften, die sich für sie einsetzten, ähnelten in Sprache und Zusammensetzung nur zu oft Tierschutzvereinen. So bestanden sie um so heftiger auf ihrer Nationalität, dem letzten Zeichen ihrer früheren Staatszugehörigkeit, als auf dem letzten verbliebenen und anerkannten Bande, das sie an die Menschheit knüpfte, je rechtloser sie wurden. Ihr Mißtrauen gegen Natur- und ihre Bevorzugung nationaler Rechte entspringt gerade ihrer Einsicht, daß natürliche Rechte auch dem Wilden zugesprochen werden. Schon Burke hatte befürchtet, daß »angeborene« Rechte lediglich das Recht des »nackten Wilden« bestätigen und damit zivilisierte Nationen auf den Stand der Barbarei herunterziehen würden. Weil der Wilde die einzige Art Mensch ist, die auf nichts anderes zurückgreifen kann als auf das nackte Minimum der Tatsache seines menschlichen Ursprungs, gerade deswegen klammern sich Menschen um so verzweifelter an ihre Nationalität, wenn sie die Rechte und den Schutz verloren haben, die diese ihnen einst gewährte. Denn einzig ihre Vergangenheit mit ihrer »überkommenen Erbschaft« scheint ihnen zu bestätigen, daß sie noch der zivilisierten Welt zugehören.
Betrachten wir nochmals und genauer die allgemeinen menschlichen Zustände derer, die aus aller politischen Gemeinschaft herausgedrängt sind, so gewinnen Burke’s Argumente noch erhöhte Bedeutung. Welche Behandlung die Rechtlosen auch immer erfahren mögen, und ganz unabhängig von Freiheit oder Unterdrückung, Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit: sie haben alle jene Bezüge zur Welt und alle jene Bezirke menschlichen Daseins eingebüßt, die das Ergebnis unserer gemeinsamen Arbeit sind und ausschließlich der von Menschen gebildeten Welt entstammen. Wenn die Tragödie wilder Völkerstämme darin besteht, daß sie in einer unveränderten Natur wohnen, die sie nicht beherrschen können und von deren Überfluß oder Kargheit ihr Lebensunterhalt abhängt, daß sie leben und sterben, ohne Spuren zu hinterlassen und ohne einen Beitrag zu unserer gemeinsamen Welt geleistet zu haben, dann sind die modernen Staaten- und Rechtlosen in der Tat in eine merkwürdige Art von Naturzustand zurückgeworfen worden. Sie sind gewiß keine Barbaren, einige von ihnen gehören sogar den höchst gebildeten Schichten ihrer Länder an – und dennoch erscheinen sie, inmitten einer Welt, die den Zustand der [764] Barbarei fast beseitigt hat, als die ersten Boten einer möglichen Regression der Zivilisation.
Je höher entwickelt eine Zivilisation ist, je vollständiger die von ihr geschaffene Welt zur menschlichen Heimat geworden ist, je mehr die Menschen sich in diesem künstlichen Gebilde zu Hause fühlen, desto empfindlicher werden sie gegenüber allem, was sie nicht produziert haben, allem, was auf mysteriöse Weise ihnen bloß gegeben ist. Ein normales Leben begreift die ganze Sphäre des Privatlebens in sich, innerhalb derer wir uns durch Freundschaft, Sympathie und Liebe mehr oder minder zulänglich mit dem bloßen Geschenk menschlicher Existenz abfinden können. Seit den Griechen ist uns bekannt, daß ein hochentwickeltes politisches Leben ein eingewurzeltes Mißtrauen gegen diese ganze private Sphäre mit sich bringt, einen tiefen Groll gegen das aufstörende Wunder der Tatsache, daß ein jeder von uns gemacht ist wie er ist – einzig, einzigartig und unabänderlich. Dieser ganze Bereich des nur Gegebenen, der innerhalb der zivilisierten Gesellschaft auf die Sphäre des Privatlebens verwiesen ist, stellt eine permanente Bedrohung der öffentlichen Sphäre dar, denn die öffentliche Sphäre ist auf das Gesetz der Gleichheit ebenso fest gegründet wie die private auf das Gesetz der und Unterscheidung. Gleichheit ist uns nicht gegeben, sondern wird durch eine vom Prinzip der Gerechtigkeit geleitete menschliche Organisation produziert. Als Gleiche sind wir nicht geboren, Gleiche werden wir als Mitglieder einer Gruppe erst kraft unserer Entscheidung, uns gegenseitig gleiche Rechte zu garantieren. Hochentwickelte politische Gemeinwesen wie die antiken Stadtstaaten oder die modernen Nationen dringen deshalb so oft auf ethnische Gleichförmigkeit, weil sie hoffen, damit jene natürlichen und stets gegenwärtigen Verschiedenartigkeiten und Unterscheidungen auszuschalten, die aus sich selbst dummen Haß, Mißtrauen und Diskriminierung erzeugen. Diese Differenzen bezeugen nur allzu klar eine Sphäre, wo der Mensch nicht handeln und nicht verändern kann, und zeigen damit die Grenzen der menschlichen Macht an. Wo immer aber das öffentliche Leben mit seinem Gesetz der Gleichheit zu einem absoluten Siege gelangt, wo eine Zivilisation den dunklen Hintergrund der Differenziertheit erfolgreich ausscheidet oder auf ein Minimum reduziert, da wird sie in Versteinerung enden, gleichsam zur Strafe dafür, daß sie vergessen hat, daß der Mensch lediglich der Herr, nicht aber der Schöpfer der Welt ist. [765]
Wenn Menschen gezwungen werden, außerhalb der gemeinsamen Welt zu leben, so sind sie auf ihre natürlichen Gegebenheiten, auf ihre bloße Verschiedenartigkeit zurückgeschleudert. Der große Gleichmacher aller Unterschiede fehlt ihnen, der Status der Staatsbürgerschaft in einem Gemeinwesen; trotzdem mögen sie, da ihnen keinerlei Teilhabe am menschlichen Gebilde mehr verstattet ist, bald der Menschenrasse in derselben Weise zugehören wie ein Tier einer bestimmten Tierart. Im Verlust der Menschenrechte liegt das Paradox, daß der Moment ihres Verlustes zusammenfällt damit, daß ein Mensch sowohl zu einem abstrakten Menschenwesen überhaupt wird – ohne Beruf, ohne Staatszugehörigkeit, ohne Meinung, ohne Leistungen, durch die er sich identifizieren und spezifizieren könnte – als auch zu einem abstrakten Unterschiedenen überhaupt, der nicht mehr darstellt als seine eigene, absolut einzigartige Individualität, die aber jegliche Bedeutung verloren hat, weil sie in keine gemeinsame Welt mehr hineinhandeln oder sich in ihr zum Ausdruck bringen kann.
Die Existenz solch einer Kategorie von Menschen birgt eine zweifache Gefahr. Erstens stellt offensichtlich ihre erzwungene abstrakte Existenz, ihre Unverbundenheit mit der Außenwelt, eine ständige Versuchung für Mörder dar und bedroht uns obendrein mit einer Abstumpfung unseres Gewissens. Denn es könnte geschehen, daß es uns – ähnlich jenem neuen Typ von Mördern – gar nicht mehr recht ins Bewußtsein dringt, daß überhaupt ein Mensch ermordet worden ist, wenn er praktisch vorher bereits aufgehört hat zu existieren. Zweitens wird durch das ständige Anwachsen der Zahl der Rechtlosen unser menschliches Gebäude, unser politisches Leben, in sehr ähnlicher und vielleicht noch erschreckenderer Weise bedroht, als einst die Naturelemente die Städte der Menschen bedrohten. Es ist unwahrscheinlich geworden, daß der Zivilisation noch von außen her eine tödliche Gefahr erwachsen könnte. Die Natur ist gemeistert, und keine Barbaren drohen, wie ehemals etwa die Mongolen, alles das zu vernichten, was sie nicht verstehen. Sogar das Heraufkommen totalitärer Regierungen ist nicht ein Phänomen, das von außen an unsere Zivilisation herantritt, sondern es wächst direkt aus ihr hervor. Es besteht aber die Gefahr, daß eine globale, durchgängig untereinander verbundene Zivilisation aus ihrer eigenen Mitte Barbaren fabriziert, indem Millionen von Menschen in Lebensumstände versetzt [766] werden, die, entgegen allem Anschein, die Lebensumstände von Barbaren sind.
IV
Der Begriff der Menschenrechte kann aufs neue sinnvoll werden, wenn er im Lichte gegenwärtiger Erfahrungen und Umstände formuliert wird. Gründlicher noch als Burke haben wir erfahren müssen, daß alle Rechte sich nur innerhalb eines gegebenen politischen Gemeinwesens realisieren, daß sie von unseren Mitmenschen und von einer stillschweigenden Garantie abhängen, die die Mitglieder eines Gemeinwesens einander geben. Aber wir wissen auch, daß es noch ein anderes Recht geben muß außer jenen sogenannten »unveränderlichen« Menschenrechten – die eigentlich doch nur Staatsbürgerrechte sind und sich nach historischen und anderen Umständen ändern – ein Recht, das nicht »aus der Nation« entspringt und das einer anderen Garantie bedarf als der nationalen, nämlich das Recht jedes Menschen auf Mitgliedschaft in einem politischen Gemeinwesen.
Man sollte sich hüten, dieses Recht, das unter den Menschenrechten niemals auch nur erwähnt wurde, weiterhin in den Kategorien des 18. Jahrhunderts zu definieren. Nicht zuletzt deshalb ist die ganze Frage der Menschenrechte in ihre heutige Konfusion geraten, aus der sich philosophisch so absurde und politisch so unrealisierbare Ansprüche ergeben wie der, daß jeder Mensch mit dem unverlierbaren Recht auf Arbeitslosenunterstützung und Altersversicherung geboren sei. Rechte existieren nur auf Grund der Vielzahl der Menschen; Rechte haben wir nur, weil wir die Erde zusammen mit anderen Menschen bewohnen, während sowohl das göttliche Gebot, gestützt darauf, daß der Mensch nach Gottes Ebenbild geschaffen sei, wie auch das Naturrecht, hergeleitet aus der menschlichen »Natur«, auch dann wahr bleiben müßten, wenn es nur einen einzigen Menschen auf der Welt gäbe.
Als die Menschenrechte zum ersten Male proklamiert wurden, galten sie als unabhängig von der Geschichte und von den Privilegien, die die Geschichte gewissen Schichten der Gesellschaft zugespielt hatte. Sie zeigten im Sinne des 18. Jahrhunderts an, daß der Mensch von der Geschichte, die ihn am Gängelband der Tradition erzogen hatte, unabhängig geworden, daß er ins Zeitalter seiner Mündigkeit eingetreten sei. Diese neue Würde war von Anfang an recht fragwürdiger Art. [767]
Historische Rechte wurden durch natürliche Rechte ersetzt, »Natur« an die Stelle der Geschichte geschoben. Dabei war stillschweigend vorausgesetzt, daß die Natur dem Wesen des Menschen weniger fremd sei als die Geschichte. Schon die Terminologie der Declaration of Independence und der Declaration des Droits de l‘Homme (»unabdingbar«, »mit der Geburt gegeben«, »axiomatische Wahrheiten«) schließt den Glauben in sich an eine Natur des Menschen, die den gleichen Wachstumsgesetzen unterliege wie das Individuum, und von der des Menschen Rechte und Gesetze abgeleitet werden sollten. Niemand konnte natürlich voraussehen, daß diese menschliche »Natur«, die zweitausend Jahre lang von der Philosophie definiert und interpretiert worden war, unbekannte und ungeahnte Möglichkeiten enthalten könnte, oder daß der Mensch die Natur eines Tages soweit in seine Gewalt bekommen würde, daß eine Zerstörung der Erde durch menschliche Instrumente mindestens möglich werden könnte, noch daß das Resultat eines tieferen Wissens von der Natur gerade der Zweifel an der Existenz von Naturgesetzen überhaupt sein würde. Der Mensch des 20. Jahrhunderts ist von der Natur genau so emanzipiert, wie der Mensch des 18. Jahrhunderts von der Geschichte emanzipiert war. Geschichte wie Natur sind uns fremd geworden, das Wesen des Menschen ist mit ihnen nicht mehr zu erfassen. Weder Geschichte noch Natur bieten uns ein umfassendes Ganzes, in dem wir uns geistig zu Hause fühlen könnten. Andererseits aber ist die Menschheit, die dem Menschen des 18. Jahrhunderts nicht mehr als ein Begriff und ein Ideal war, für uns zu einer harten und unausweichlichen Tatsache geworden; die Völker sind nicht mehr durch Raum und natürliche Hindernisse und die damit verknüpften unübersteiglichen geistigen Wälle von Geschichte und Kultur getrennt.
Diese neue Situation, in der ‚die Menschheit‘ faktisch die Rolle zu spielen beginnt, die früher der Natur oder der Geschichte zugeschrieben war, hat zur unmittelbaren Folge, daß jene faktische Mitverantwortlichkeit, die die Mitglieder jedes nationalen Gemeinwesens für die in ihrem Namen begangenen Taten oder Untaten tragen, sich nun in die Sphäre des internationalen Lebens hinein zu erstrecken beginnt. Die Völker der Welt haben ein undeutliches Vorgefühl dieser neuen Bürde und fliehen vor ihr in einen Nationalismus, der um so gewaltsamer ist, als seine Intentionen ständig vereitelt werden. Die Völker fühlen, daß sie Gefahr laufen, für Sünden »be-[768]straft« zu werden, die auf der anderen Seite des Globus begangen worden sind, hatten aber noch nicht viel Gelegenheit zu lernen, daß gleichermaßen jeder anderswo gemachte richtige Schritt ihnen ebenfalls zugute kommen wird.
Das Heraufkommen der Menschheit als einer politischen Einheit schafft eine Situation, in welcher der von Justice Jackson in den Nürnberger Prozessen aufgestellte Begriff des »Verbrechens an der Menschheit« zur grundlegenden Idee des internationalen Rechts wird. Doch muß man begreifen, daß das internationale Recht mit diesem Gedanken seine gegenwärtige Sphäre überschreitet, denn diese hat es nur mit Gesetzen und Abkommen zu tun, welche in Frieden und Krieg den Verkehr souveräner Nationen regeln, und in die Sphäre einer Gesetzlichkeit hinübertritt, die über den Nationen steht. Diese neue Art von Gesetzgebung kann Vergehen wie Angriffskriege, kriminelle Kriegführung, Vertragsbrüche und Unterdrückung des eigenen oder fremder Völker unter den gegenwärtigen Umständen nicht zu ihrem Gegenstande machen. Allen derartigen Überschreitungen wird man in Zukunft ebenso begegnen müssen, wie es in der Vergangenheit geschah, nämlich durch vereinte Aktion der betroffenen Nationen; sie können im gegenwärtigen Rahmen politischer Organisation und unter der Voraussetzung der staatlichen Souveränität schwerlich anders als durch internationale oder gegenseitige Verträge und Bündnisse für ungesetzlich erklärt werden. Diese Vergehen greifen die Rechte von Staatsbürgern an, Staatsbürgerrechte des eigenen oder eines fremden Gemeinwesens, die wiederum von Staatsbürgern, in Nationen oder Parteien organisierten Staatsbürgern, verteidigt werden müssen; solche Vergehen richten sich nicht eigentlich gegen die Menschenrechte. Denn der Mensch hat rein als Mensch nur ein einziges Recht, das über alle seine verschiedenartigen Rechte als Staatsbürger hinausgeht: das Recht, niemals seiner Staatsbürgerschaft beraubt zu werden, das Recht, niemals ausgeschlossen zu werden von den Rechten, die sein Gemeinwesen garantiert. (Eine solche Ausschließung liegt nicht vor, wenn er ins Gefängnis gesperrt, wohl aber, wenn er ins Konzentrationslager gesteckt wird.) Nur die Ausschließung vom Gemeinwesen überhaupt stößt den Menschen aus jenem gesamten Bereich der Legalität, worin Rechte aus den gegenseitigen Garantien entspringen, die sie allein sichern können.
Totalitäre Regierungen haben das ‚Verbrechen gegen die [769] Menschheit‘ sozusagen zu ihrer Spezialität gemacht. Es wird auf lange Sicht eher schaden als nützen, wenn wir diese oberste und einzig dastehende Art von Verbrechen mit einer ganzen Reihe von anderen Verbrechen zusammenbringen, die von totalitären Regierungen ebenfalls unterschiedslos begangen werden, wie etwa Ungerechtigkeit und Ausbeutung, Raub der Freiheit und politische Unterdrückung. Derartige Verbrechen sind in allen Arten von Tyranneien und Despotien gebräuchlich und werden schwerlich je als genügend befunden werden, um eine Einmischung in die Angelegenheiten eines anderen Landes zu rechtfertigen. Sowjetrußlands aggressive und imperialistische Außenpolitik hat sich Verbrechen gegen viele Völker zuschulden kommen lassen, und das ist gewiß eine Angelegenheit, die die ganze Welt angeht; dennoch bleibt die Sache Gegenstand gewöhnlicher Außenpolitik im internationalen Maßstabe und kann nicht zur Sorge der Menschheit als solcher, nicht zum Gegenstand eines möglichen Rechts über den Nationen werden. Die Konzentrationslager totalitärer Staaten dagegen, in denen Millionen von Menschen sogar der zweifelhaften Vorteile der Gesetze ihres eigenen Landes beraubt sind, könnten und sollten zum Gegenstand einer Aktion werden, die die Rechte und Regeln der Souveränität nicht mehr respektiert.
Dem einen Verbrechen gegen die Menschheit steht das eine Menschenrecht gegenüber. Um die Bill of Rights of the United Nations[5] und ihrer auffälligen Mängel an Wirklichkeitssinn zu verteidigen, hat man zuweilen damit argumentiert, daß die bloße Aufzählung von Rechten dazu diene, die Gesetzgebung reaktionärer Länder anzuspornen. Dieses Argument wäre von noch größerer Gültigkeit, wenn die Bill of Rights nicht den Anspruch erhöbe, der legale Ausdruck der Menschenrechte zu sein. In der Tat könnten sich aus der Aufstellung und Aufzählung existierender Rechte große Vorteile ergeben, und diese könnten recht wohl zu den Segnungen zählen, die sich aus der wachsenden Verbundenheit der Nationen untereinander ergeben werden. Doch ebenso klar ist die Gefahr des Anspruchs, daß alle diese Rechte nicht mehr und nicht weniger seien als die Verkörperung der Menschenrechte selbst: eines könnte uns dieser Schmelztiegel von Rechten höchst heterogener Art und Herkunft nur zu leicht übersehen und vernachlässigen lassen, [770] nämlich dieses eine Recht, ohne das keines von all den anderen Rechten realisierbar ist, das Recht, einem politischen Gemeinwesen zuzugehören.
Gleich allen anderen Rechten kann auch dieses eine Menschenrecht nur durch gegenseitige Vereinbarung und Garantie sich realisieren. Als Recht der Menschen auf Staatsbürgerschaft transzendiert es aber die Rechte des Staatsbürgers und ist somit das einzige Recht, das von einer Gemeinschaft der Nationen, und nur von ihr, garantiert werden kann.
Quelle: Die Wandlung. Eine Monatsschrift, unter Mitwirkung von Karl Jaspers, Werner Krauss und Alfred Weber herausgegeben von Dolf Sternberger, 4. Jahrgang, Herbstheft, Dezember 1949, S. 754-770.
[1] Die wenigen Möglichkeiten der Wiedereingliederung, die den Flüchtlingen offenstanden, gründeten sich meistens auf deren Nationalität. Spanische Flüchtlinge wurden bis zu einem gewissen Grade in Mexiko willkommen geheißen. Die Vereinigten Staaten führten Anfang der zwanziger Jahre ein Quotensystem ein, das jeder im Lande bereits vertretenen Nationalität sozusagen das Recht gab, proportional ihrem numerischen Anteil an der Gesamtbevölkerung eine Anzahl ihrer früheren Landsleute ins Land zu bringen.
[2] Wie gefährlich es sein kann, „unschuldig“ im Sinne der verfolgenden Regierung zu sein, stellte sich besonders klar heraus, als die amerikanische Regierung während des letzten Krieges allen durch den Auslieferungsparagraphen des deutsch-französischen Waffenstillstandsabkommens bedrohten deutschen Flüchtlingen Asylrecht bot. Der Zufluchtsuchende mußte natürlich beweisen, daß er etwas gegen die Naziherrschaft getan habe. Dieser Bedingung konnten nur sehr wenige deutsche Flüchtlinge entsprechen, und diese waren kurioserweise gerade nicht diejenigen, welche am meisten gefährdet waren.
[3] Das trat sehr klar zutage, als die Nazis die Juden als Feinde zu behandeln begannen, ohne ihnen vorher die Gelegenheit gegeben zu haben, Meinungen zu äußern oder Partei zu nehmen. Daraus ergab sich unmittelbar, daß die Juden nie als vollwertige Feinde des Nazismus anerkannt wurden, weil ihr Widerstand nicht klar genug aus Überzeugung und Aktion hervorgewachsen schien. Sie waren der Fähigkeit zu beidem beraubt worden.
[4] Es ist richtig, daß dies in gewissem Grade bereits auf Sklaven zutraf, die darum von Aristoteles auch nicht unter die Menschen gerechnet wurden. Doch kann man angesichts der neuesten Erfahrungen behaupten, daß Skla¬ven eher Glieder der menschlichen Gesellschaft waren als die »displaced persons« eines Internierungslagers oder die Insassen eines Konzentrationslagers. Ihre Arbeit wurde gebraucht, genutzt und ausgebeutet, und dadurch waren sie noch immer in den Rahmen der Menschheit einbezogen. Ein Sklave sein hieß immerhin, einen bestimmten sozialen Charakter und einen umschriebenen Platz in der menschlichen Gesellschaft haben.
[5] Siehe Heft 4 des III. Jahrgangs dieser Zeitschrift, Seite 851 und folgende. Übersetzung der Entwürfe der UN-Kommission.