Dietrich Bonhoeffer, Die Kirche vor der Judenfrage (April 1933): „Nicht nur die Opfer unter dem Rad zu verbinden, sondern dem Rad selbst in die Speichen zu fallen. Solches Handeln wäre unmit­tel­bar politisches Handeln der Kirche und ist nur dann möglich und gefordert, wenn die Kir­che den Staat in seiner Recht und Ordnung schaffenden Funktion versagen sieht.“

Nachdem die NS-Führung für den 1. April 1933 zu einem Boykott der jüdischen Geschäfte in Deutschland aufgerufen hatte und am 7. April mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ jüdische Beamte aus dem Staatsdienst zwangsentlassen wurden, arbeitete der 27jährige Dietrich Bonhoeffer seinen Aufsatz „Die Kirche und die Judenfrage“ aus und hielt ihn als Vortrag unter Pfarrerskollegen. Neben Heinrich Vogels „Kreuz und Hakenkreuz“ vom 27. April 1933 ist Bonhoeffers Text die erste kirchliche Auseinandersetzung mit der NS-Rassenideologie, die zudem die Frage an einem kirchlichen Widerstandsrecht gegen ein staatliches Unrechtsregime stellt:

Die Kirche vor der Judenfrage

Von Dietrich Bonhoeffer

Luther 1546: „Noch wollen wir die christliche Lehre an ihnen üben und vor sie bitten, daß sie sich bekehren den Herrn annehmen, den sie vor uns billig ehren sollten.“ … „Wo sie sich aber bekehren, ihren Wucher lassen und Christus annehmen, so wollen wir sie gern als unsere Brü­der halten.“

Luther 1523: „Wenn die Apostel, die auch Juden waren, also hetten mit uns heyden gehandelt, wie wir heyden mit den Juden, es were nie keyn Christen unter den heyden worden. Haben sie denn mit uns heyden so bruderlich gehandelt, so sollen wyr widderumb bruderlich mit den Ju­den handeln, ob wyr etlich bekehren mochten, denn wyr sind auch selb noch nicht all hynan, schweyg denn hyn über.“ … ,,Aber nu wyr sie nur mit Gewallt treyben … was sollten wyr guttis an yhn schaffen? Item das man yhn verbeutt, untter uns tzu erbeytten, hantieren und andere menschliche gemeynschafft tzu haben, da mit man sie tzu wuchern treybt, wie sollt sie das bessern?“

Die in der Geschichte einzigartige Tatsache, daß der Jude unabhängig von seiner Religionszu­gehörigkeit allein um seiner Rassenzugehörigkeit willen vom Staat unter Sonderrecht gestellt wird, gibt dem Theologen zwei neue, getrennt zu behandelnde Probleme auf. Wie beurteilt die Kirche dies staatliche Handeln und welche Aufgabe erwächst ihr daraus? Was ergibt sich für die Stellung der Kirche zu den getauften Juden in den Gemeinden? Beide Fragen können al­lein von einem rechten Kirchenbegriff her beantwortet werden.

I.

Zweifellos ist die reformatorische Kirche nicht dazu angehalten, dem Staat in sein spezifisch politisches Handeln direkt hineinzureden. Sie hat staatliche Gesetze weder zu loben noch zu tadeln, sie hat vielmehr den Staat als Erhaltungsordnung Gottes in der gottlosen Welt zu be­jahen, sie hat sein – vom humanitären Gesichtspunkt aus gesehen: gutes oder schlechtes – Ordnungschaffen anzuerkennen und zu verstehen als begründet in dem erhaltenden Willen Gottes mitten in der chaotischen Gottlosigkeit der Welt. Diese Beurteilung des staatlichen Handelns durch die Kirche steht jenseits jedes Moralismus und unterscheidet sich vom Huma­nitarismus jederlei Schattierung durch die Radikalität der Trennung des Ortes der frohen Bot­schaft und des Ortes des Gesetzes. Das staatliche Handeln bleibt frei vom kirchlichen Eingriff. Es gibt hier keine schulmeisterliche oder gekränkte Einrede der Kirche. Die Geschichte wird nicht von der Kirche gemacht, sondern vom Staat; aber freilich nur die Kirche, die vom Kom­men Gottes in die Geschichte zeugt, weiß, was Geschichte und daher auch, was der Staat ist. Und eben aus diesem Wissen heraus gibt sie allein Zeugnis von der Durchbrechung der Ge­schichte durch Gott in Christus und läßt den Staat weiter Geschichte machen. Ohne Zweifel ist eines der geschichtlichen Probleme, mit denen unser Staat fertig werden muß, die Juden­frage, und ohne Zweifel ist der Staat berechtigt, hier neue Wege zu gehen. Es bleibt die Sache der humanitären Verbände und einzelner sich dazu aufgerufen wissender christlicher Männer, dem Staat die moralische Seite seiner jeweiligen Maßnahmen zu Gesicht zu bringen, d. h. ge­gebenenfalls den Staat des Verstoßes gegen die Moral zu verklagen. Und jeder starke Staat braucht solche Verbände und solche einzelnen Persönlichkeiten und wird ihnen eine gewisse reservierte Pflege angedeihen lassen. Es ist eine Einsicht in die feinere Staatskunst, die sich diese Einrede in ihrer relativen Bedeutung zunutze zu machen weiß. Ebenso aber wird eine Kirche, die wesentlich als eine Kulturfunktion des Staates betrachtet wird, jeweils dem Staat mit derartigen Einreden ins Handwerk fahren und das um so mehr, je fester der Staat sich die Kirche eingliedert, d. h. ihr wesentlich moralisch-pädagogische Aufgaben zuschreibt.

Die wahre Kirche Christi aber, die allein vom Evangelium lebt und um das Wesen des staatli­chen Handelns weiß, wird dem Staat nie in der Weise ins Handwerk greifen, daß sie dessen geschichtsschaffendes Handeln vom Standpunkt eines irgendwie gearteten, sagen wir: huma­nitären Ideals her kritisiert. Sie weiß um die wesenhafte Notwendigkeit der Gewaltanwendung in dieser Welt und um das mit der Gewalt notwendig verbundene „moralische“ Unrecht be­stimmter konkreter Akte des Staates. Die Kirche kann primär nicht unmittelbar politisch han­deln; denn die Kirche maßt sich keine Kenntnis des notwendigen Geschichtsverlaufes an. Sie kann also auch in der Judenfrage heute nicht dem Staat unmittelbar ins Wort fallen, und von ihm ein bestimmtes andersartiges Handeln fordern. Aber das bedeutet nicht, daß sie teil­nahmslos das politische Handeln an sich vorüberziehen läßt; sondern sie kann und soll, gerade weil sie nicht im einzelnen Fall moralisiert, den Staat immer wieder danach fragen, ob sein Handeln von ihm als legitim staatliches Handeln verantwortet werden könne, d. h. als Han­deln, in dem Recht und Ordnung, nicht Rechtlosigkeit und Unordnung, geschaffen werden. Sie wird diese Frage mit allem Nachdruck dort zu stellen aufgerufen sein, wo der Staat gerade in seiner Staatlichkeit, d. h. in seiner mit Gewalt Recht und Ordnung schaffenden Funktion bedroht erscheint. Sie wird diese Frage heute in bezug auf die Judenfrage in aller Deutlichkeit stellen müssen. Sie greift damit gerade nicht in die Verantwortlichkeit des staatlichen Han­delns ein, sondern schiebt im Gegenteil dem Staat selbst die ganze Schwere der Verantwor­tung für das ihm eigentümliche Handeln zu. Sie befreit den Staat so von jedem moralisieren­den Vorwurf und weist ihn eben hierdurch in seine ihm vom Erhalter der Welt angeordnete Funktion. Solange der Staat Recht und Ordnung schaffend handelt – und sei es auch neues Recht und neue Ordnung – kann sich die Kirche des Schöpfers, Versöhners und Erlösers nicht unmittelbar politisch handelnd gegen ihn wenden. Sie vermag freilich den einzelnen sich dazu aufgerufen wissenden Christen nicht daran zu verhindern, den Staat gegebenenfalls als „un­human“ anzuklagen, aber sie wird als Kirche nur danach fragen, ob der Staat Ordnung und Recht schafft oder nicht. Hierbei sieht sie den Staat nun freilich in doppelter Begrenzung. Sowohl ein Zuwenig an Ordnung und Recht als auch ein Zuviel an Ordnung und Recht zwingt die Kir­che zum Reden. Ein Zuwenig ist jedesmal dort vorhanden, wo eine Gruppe von Men­schen rechtlos wird, wobei es in concreto jeweils außerordentlich schwierig sein wird, wirkli­che Rechtlosigkeit von einem wenigstens formaliter zugebilligten Minimum von Recht zu un­ter­scheiden. Auch in der Leibeigenschaft war ein Minimum von Recht und Ordnung gewahrt und doch würde eine Wiedereinführung der Leibeigenschaft Rechtlosigkeit bedeuten. Es ist immerhin beachtlich, daß christliche Kirchen achtzehnhundert Jahre lang die Leibeigenschaft ertragen haben und erst in einer Zeit, bei der die christliche Substanz der Kirche mindestens in Frage gezogen werden könnte, mit Hilfe der Kirchen (aber doch nicht wesentlich oder gar allein durch sie) neues Recht geschaffen wurde. Dennoch wäre ein Rückschritt in dieser Rich­tung heute für die Kirche der Ausdruck eines rechtlosen Staates. Daraus folgt, daß der Begriff des Rechtes geschichtlichen Wandlungen unterworfen ist, was aber seinerseits gerade den Staat wieder in seinem eigentümlichen geschichteschaffenden Recht bestätigt. Nicht die Kir­che, sondern der Staat schafft und wandelt das Recht. Dem Zuwenig an Ordnung und Recht steht das Zuviel an Ordnung und Recht gegenüber. Es besagt, daß der Staat seine Ge­walt so ausbaut, daß er der christlichen Verkündigung und dem christlichen Glauben (nicht dem frei­en Gewissen – das wäre die humanitäre Version, die darum illusorisch ist, weil jedes staatli­che Leben das sogenannte ,,freie Gewissen“ zwingt) sein eigenes Recht raubt – eine groteske Situation, da ja der Staat erst von dieser Verkündigung und von diesem Glauben her sein eigentümliches Recht erhält und sich somit selbst entthront. Diesen Übergriff der staatli­chen Ordnung muß die Kirche zurückweisen, eben aus ihrem besseren Wissen um den Staat und die Grenzen seines Handelns. Der Staat, der die christliche Verkündigung gefährdet, ver­neint sich selbst.

Das bedeutet eine dreifache Möglichkeit kirchlichen Handelns dem Staat gegenüber: erstens (wie gesagt) die an den Staat gerichtete Frage nach dem legitim staatlichen Charakter seines Handelns, d. h. die Verantwortlichmachung des Staates. Zweitens der Dienst an den Opfern des Staatshandelns. Die Kirche ist den Opfern jeder Gesellschaftsordnung in unbedingter Wei­se verpflichtet, auch wenn sie nicht der christlichen Gemeinde zugehören. „Tut Gutes an jedermann.“ In beiden Verhaltungsweisen [sic!] dient die Kirche dem freien Staat in ihrer frei­en Weise, und in Zeiten der Rechtswandlung darf die Kirche sich diesen beiden Aufgaben kei­nesfalls entziehen. Die dritte Möglichkeit besteht darin, nicht nur die Opfer unter dem Rad zu verbinden, sondern dem Rad selbst in die Speichen zu fallen. Solches Handeln wäre unmit­tel­bar politisches Handeln der Kirche und ist nur dann möglich und gefordert, wenn die Kir­che den Staat in seiner Recht und Ordnung schaffenden Funktion versagen sieht, d. h. wenn sie den Staat hemmungslos ein Zuviel oder ein Zuwenig an Ordnung und Recht verwirklichen sieht. In beiden muß sie dann die Existenz des Staates und damit auch ihre eigene Existenz bedroht sehen. Ein Zuwenig läge vor bei der Rechtlosmachung irgendeiner Gruppe von Staatsuntertanen, ein Zuviel läge dort vor, wo vom Staate her in das Wesen der Kirche und ihre Verkündigung eingegriffen werden sollte, d. h. etwa in dem zwangsmäßigen Ausschluß der getauften Juden aus unseren christlichen Gemeinden, in dem Verbot der Judenmission. Hier befände sich die christliche Kirche in statu confessionis und hier befände sich der Staat im Akt der Selbstverneinung. Ein Staat, der sich eine vergewaltigte Kirche eingliedert, hat seinen treuesten Diener verloren. Aber auch dieses dritte Handeln der Kirche, das gegebenen­falls in den Konflikt mit dem bestehenden Staat führt, ist nur der paradoxe Ausdruck ihrer letzten Anerkennung des Staates, ja die Kirche selbst weiß sich hier aufgerufen, den Staat als Staat vor sich selbst zu schützen und zu erhalten. In der Judenfrage werden für die Kirche heute die beiden ersten Möglichkeiten verpflichtende Forderungen der Stunde. Die Notwen­digkeit des unmittelbar politischen Handelns der Kirche hingegen ist jeweils von einem „evangelischen Konzil“ zu entscheiden und kann mithin nie vorher kasuistisch konstruiert werden.

Die staatlichen Maßnahmen gegen das Judentum stehen für die Kirche aber noch in einem ganz besonderen Zusammenhang. Niemals ist in der Kirche Christi der Gedanke verlorenge­gangen, daß das „auserwählte Volk“, das den Erlöser der Welt ans Kreuz schlug, in langer Leidensgeschichte den Fluch seines Tuns tragen muß. „Juden sind die ärmsten Leute unter allen Völkern auf Erden, werden hie und da geplaget, sind hin und her in Landen zerstreut, haben keinen gewissen Ort, da sie gewiß könnten bleiben[“] und [„]müssen immer be­sorgen, man treibe sie aus …“ (Luther, Tischreden). Aber die Leidensgeschichte dieses von Gott geliebten und gestraften Volkes steht unter dem Zeichen der letzten Heimkehr des Vol­kes Israel zu seinem Gott. Und diese Heimkehr geschieht in der Bekehrung Israels zu Chri­stus. „Wenn die Stunde kommt, daß sich dieses Volk demüthigt und bußfertig abläßt von der Sün­de seiner Väter, an der es bis diesen Tag mit furchtbarer Halsstarrigkeit festhängt und das Blut des Gekreuzigten zur Versöhnung über sich herabflehet, dann wird die Welt staunen ob der Wunder, die Gott thut! die er an diesem Volke thut! Und die hohnsprechenden Philister wer­den dann sein wie Koth auf der Gasse und wie das verdorrte Heu auf den Dächern. Dann wird er dieses Volk sammeln aus allen Nationen und es zurückbringen nach Kanaan. O Israel, wer ist dir gleich? Wohl dem Volke, dem der Herr sein Gott ist!“ (S. [sic!] Menken, 1795). Die Bekehrung Israels, das soll das Ende der Leidenszeit des Volkes sein. Von hier aus sieht die christliche Kirche die Geschichte des Volkes Israel mit Schaudern als Gottes eignen, freien, furchtbaren Weg mit seinem Volk. Sie weiß, daß kein Staat der Welt mit diesem rätselhaften Volk fertig werden kann, weil Gott noch nicht mit ihm fertig ist. Jeder neue Versuch, die ,,Judenfrage“ zu „lösen“, scheitert an der heilsgeschichtlichen Bedeutung dieses Volkes; den­noch müssen immer wieder solche Versuche unternommen werden. Dieses Wissen der Kirche um den Fluch, der auf diesem Volk lastet, hebt sie weit hinaus über jedes billige Moralisieren, vielmehr weiß sie sich selbst als immer wieder ihrem Herrn untreue Kirche mit gedemütigt beim Anblick jenes verstoßenen Volkes, und sie sieht voll Hoffnung auf die Heimgekehrten vom Volke Israel, auf die zum Glauben an den einen wahrhaftigen Gott in Christus Gekom­menen, und weiß sich diesen als Brüdern verbunden. Damit sind wir bei der zweiten Frage angelangt.

II.

Die Kirche kann sich ihr Handeln an ihren Gliedern nicht vom Staate vorschreiben lassen. Der getaufte Jude ist Glied unserer Kirche. Damit stellt sich die Judenfrage für die Kirche anders als für den Staat.

Judentum ist von der Kirche Christi her gesehen niemals ein rassischer, sondern ein religiöser Begriff. Nicht die biologisch fragwürdige Größe der jüdischen Rasse, sondern das „Volk Isra­el“ ist gemeint. Das „Volk“ Israel aber ist konstituiert durch das Gesetz Gottes; man kann also Jude werden durch Annahme des Gesetzes. Rassejude aber kann man nicht werden. Es gab in der Zeit der großen jüdischen Mission in der Heidenwelt verschiedene Stufen der Zugehörig­keit zum Judentum (Schürer III 1909, Seite 150 ff). Ebenso aber ist auch der Begriff des Judenchristentums religiös, nicht biologisch bestimmt. Die judenchristliche Mission erstreckte sich auch auf heidnische Gebiete (Gegner des Paulus im Galaterbrief). Es gab heidnische Judenchristen und jüdische Heidenchristen.

Zum Judenchristentum gehören also von der Kirche Christi her gesehen nicht die christlich getauften Menschen jüdischer Rasse, sondern Judenchrist im Sinne der Kirche ist der, der die Zugehörigkeit zum Volk Gottes, zur Kirche Christi bedingt sein läßt durch die Beobachtung eines göttlichen Gesetzes. Demgegenüber kennt das Heidenchristentum keine Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Volk Gottes, zur Kirche Christi, als den Ruf Gottes durch sein Wort in Christus.

Allein dieser Unterschied im Verständnis der Erscheinung Christi, des Evangeliums, hat zu der ersten Spaltung in der Kirche Christi in Heidenchristentum und Judenchristentum geführt (Apostelkonzil). Diese Spaltung ist gegenseitig teilweise als unerträgliche Häresie, teilweise als erträgliches Schisma verstanden worden.

Ein analoger Vorgang läge heute dort vor, wo eine kirchliche Gruppe innerhalb der Reforma­tionskirche die Zugehörigkeit zur Kirche bedingt sein ließe durch Beobachtung eines göttli­chen Gesetzes, also z. B. der rassischen Einheit der Gemeindeglieder. Dann ist der juden­christliche Typus dort realisiert, wo diese Forderung gestellt wird, gleichgültig, ob ihre Ver­treter zur jüdischen Rasse gehören oder nicht. Dann ist ferner die Möglichkeit gegeben, daß der modern judenchristliche Typus sich von der heidenchristlichen Gemeinde zurückzieht und eine eigene gesetzlich gebundene Kirchengemeinschaft begründet. Kirchlich unmöglich aber ist es dann, den Teil der Gemeinde, der der jüdischen Rasse zugehört, weil er den gesetz­lich-judenchristlichen Anspruch stört, aus der Gemeinde auszuschließen. Denn damit würde bean­sprucht, die heidenchristliche Gemeinde judenchristlich zu machen, welchem Anspruch sich diese mit Recht versagen muß.

Die Ausschließung der rassischen Juden aus unserer deutschstämmigen Kirche würde diese letztere dem judenchristlichen Typus zuführen. Ein solcher Ausschluß bleibt also eine kirchli­che Unmöglichkeit.

Aus dem Vorhandensein fremdstämmiger französischer, englischer usw. Gemeinden in Deutschland ist allein der Schluß zulässig, daß einem freiwilligen Zusammenschluß der judenstämmigen Christen zu einer Gemeinde kirchlich nichts im Wege steht (wie es etwa in der judenchristlichen Allianz 1925 in London geschah). Es ist aber in keinem Fall die erzwun­gene Ausweisung der der heidenchristlichen deutschstämmigen Gemeinde bereits zugehören­den heidenchristlichen Juden zulässig, ganz abgesehen von der Schwierigkeit des Nachweises, daß diese Juden keine Deutschen seien (vgl. Stöckers These, daß der Jude durch seine Taufe Deutscher werde). Eine solche erzwungene Ausweisung würde – auch wenn sie rein korpo­ra­tiv-organisatorischen Charakter haben sollte – doch immer eine wirkliche Kirchenspaltung be­deuten, eben weil sie die rassische Einheit der Kirche zum Gesetz erheben würde, das als Vor­aussetzung für die Kirchengemeinschaft erfüllt sein müßte. Mit ihr würde sich also die aus­schließende Kirchengemeinschaft als judenchristlich konstituieren.

Es geht auch keinesfalls um die Frage, ob unsere deutsch-stämmigen Gemeindeglieder heute die kirchliche Gemeinschaft mit den Juden noch tragen können. Vielmehr ist es Aufgabe christlicher Verkündigung zu sagen: hier, wo Jude und Deutscher zusammen unter dem Wort Gottes stehen, ist Kirche, hier bewährt es sich, ob Kirche noch Kirche ist oder nicht. Es kann keinem, der sich nicht in der Lage fühlt, die kirchliche Gemeinschaft des judenstämmigen Christen zu tragen, verwehrt werden, selbst aus dieser kirchlichen Gemeinschaft auszuschei­den. Es muß ihm aber dann mit letztem Ernst dies klargemacht werden, daß er sich damit von dem Ort lossagt, an dem die Kirche Christi steht, und daß er damit selbst den judenchristli­chen Gedanken einer Gesetzesreligion verwirklicht, d. h. modernem Judenchristentum ver­fällt. Es bleibt dann noch immer eine offene Frage, ob eine solche Trennung als erträgliches Schisma angesehen werden kann oder nicht. Im übrigen müßte man einen außerordentlich befangenen Blick haben, um nicht zu sehen, daß ein anderes als das eben gekennzeichnete Verhalten unserer Kirche gegenüber den getauften Juden bei unserem Kirchenvolk auf weit­gehende Verständnislosigkeit stoßen würde.

Wer Gottes Volk oder die Kirche Christi sei, ist keine andere Regel noch Probe […] ohne dies allein, wo ein Häuflein ist derer, so dieses Herrn Wort annehmen, rein lehren und bekennen wider die, so es verfolgen, und darob leiden, was sie sollen. (Luther zu Psalm 110,3)

Im April 1933 referierte Bonhoeffer vor Berliner Pfarrern über „Die Kirche vor der Ju­denfrage“. Sein Referat wurde in einer erweiterten Form im Juni 1933 im Monatsblatt „Der Vormarsch“ veröffentlicht.

Quelle: Dietrich Bonhoeffer Werke (DBW 12): Berlin 1932-1933, Gütersloh: Chr. Kaiser 1997, S. 349-358.

Hier der vollständige Text „Die Kirche vor der Judenfrage“ als pdf.

1 Kommentar

  1. Lieber Jochen,

    Ganz vielen Dank, auf diesen Text werden wir ja bestimmt im Januar auch zu sprechen kommen, vielleicht auch auf die neuralgischen Punkte darin, die (außer dem Verständnis des Staates) eher umgangen werden.

    Herzliche Grüße und Dank

    Dein Hans

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