Von Maximilian Forschner
1. Der Sinn von Verantwortung
Von Verantwortung sprechen wir in unterschiedlichen Hinsichten und Bedeutungen:
(1) Wenn wir sagen „Die Person a ist der Person b oder der Personengruppe c verantwortlich“, dann meinen wir, daß a verpflichtet ist, b oder c Rechenschaft über bestimmte Handlungen abzulegen, und daß b oder c autorisiert sind, solche Rechenschaft zu fordern und Fehlhandlungen mit Sanktionen zu belegen. Spricht man von Selbstverantwortung, sind a und b als identisch gedacht.
(2) Der Satz „Die Person a ist verantwortlich für das Wesen b oder die Sache S“ besagt, daß a verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, daß b oder S sich in einem bestimmten Zustand befinden oder auf bestimmte Weise verhalten; b, S etc, definieren den Verantwortungsbereich von a; seine Verantwortung bezieht sich hier auf das Bewirken des Eintretens oder Ausbleibens von Ereignissen bzw. auf das Herbeiführen oder Verhindern von Sachverhalten. [590]
(3) Der Satz „Die Person a ist verantwortlich für ihre Handlung H bzw. die Wirkung E ihrer Handlung H“ impliziert an Bedeutungselementen: a ist in der Lage, sich anders zu verhalten, als sie es tatsächlich tut; a kann absichtlich und planvoll handeln; a vermag zu erkennen, ob ihr Tun geboten, verboten oder erlaubt ist; die Wirkung E würde ohne das Tun von a nicht eintreten.
(4) Der Satz „Die Person a übernimmt Verantwortung“ besagt, daß a sich durch einen Akt freiwilliger Selbstbindung zu Verantwortlichkeiten im Sinn von Satz (1) und (2) verpflichtet bzw. als verpflichtet bekundet.
Während in (1) und (2) „verantwortlich“ im normativen Sinn verwendet wird, handelt es sich in (3) und (4) um einen deskriptiven Begriff, wobei die korrekte normative die zutreffende deskriptive Verwendung im Sinn von (3) voraussetzt.
2. Zur Geschichte des Begriffs
Verantwortung gewinnt erst allmählich Rang und Präzision eines gewichtigen philosophischen Terminus; der Begriff ist dabei, Funktion und Stellung des Terminus imputatio (Zusprechen von verdienstlichen oder schuldhaften Handlungen, Zurechnen der entsprechenden Handlungsfolgen) zu übernehmen, die dieser im Aufbau der Ethiken der dt. Schulphilosophie innehatte (vgl. etwa A. Baumgarten, Initia philosophiae practicae primae. Halle 1760, §§ 125-185). Die Erläuterung der imputatio facti als Zuschreibung einer Handlung, „in Ansehung deren jemand … weder objektiv noch subjektiv gezwungen ist“ und der imputatio legis als Beurteilung „einer Handlung, sofern sie aus der Freiheit der Person entstanden ist, in Beziehung auf gewisse praktische Gesetze“ (I. Kant) läßt sich in dieser Allgemeinheit jedenfalls ziemlich genau auf das übertragen, was heute mit Verantwortung gemeint ist. Allerdings bezieht sich unser Begriff der Verantwortung nicht nur (primär) auf schuldhafte und (sekundär) auf verdienstliche, sondern auch (sekundär) auf pflichtgemäße Handlungen.
Das dt. Wort „verantworten“ taucht erst im Mittelhochdeutschen auf, und zwar bevorzugt im Rechtsbereich und in juridischen Vorstellungskontexten der christlichen Religion; es meint: sein Handeln vor einer (irdischen oder himmlischen) Gerichtsinstanz erklären und verteidigen.
Zusammenhänge der Gerichtspraxis scheinen bereits dort durch, wo die Sache erstmals auf philosophische, und dies auf klassische Weise, analysiert wird: in den Ethiken des Aristoteles (Nikomachische Ethik [NE] III, 1 ff.; Eudem. Ethik [EE] II, 6ff.); seine Bestimmung lautet: zurechnen kann man nur ein Tun und Lassen, das in gewisser Weise die Bedingungen der Freiwilligen (hekoúsion) und des Entschlusses (prohaíresis) erfüllt.
Freiwillig ist unser Tun, wenn es weder durch Gewalteinwirkung erzwungen ist noch aufgrund von Unwissenheit um die relevanten Fakten des Falles erfolgt (vgl. NE 1111a 22-24). Eine Aktualisierung dieses Konzepts muß neben Gewalt auch die Möglichkeit innerer Zwänge in Rechnung stellen, die sich der Kontrolle des Tätigen entziehen. Elementarbedingung von Verantwortung ist also Handlungsfreiheit, die dann vorliegt, wenn es uns möglich ist, uns auch anders zu verhalten, als wir es tatsächlich tun (vgl. EE 1225b 7-9; NE 1110a 14ff.).
Diese Bedingung können im strengen Sinn wohl nur sprachfähige Wesen erfüllen. Denn Sprachfähigkeit schließt das Vermögen ein, das Ziel des eigenen Tuns sich vorgängig zu vergegenwärtigen, Meinungen zu bilden über bestehende Handlungsalternativen und ihre notwendigen und möglichen Folgen, sie gegeneinander abzuwägen und sein Wirken durch das Resultat der Abwägung kausal zu bestimmen, oder aber unbedachten Impulsen zu folgen. Frei ist demnach ein Tun, das aus Absicht oder Überlegung resultiert, frei ist aber ein Tun auch dann, wenn es nicht zielbewußt oder [591] überlegt geschieht, aber der Täter zu Zielvorstellung, Überlegung und Entschluß und damit zu diesem oder einem anderen Tun befähigt gewesen wäre. Neben unkontrollierbarem Zwang und Gewalt kann Unwissenheit entsprechend verantwortungsentlastend nur sein, wenn jemand in unverschuldeter Unkenntnis der Umstände oder Folgen etwas tut, was er bei ihrer Kenntnis nicht tun würde (vgl. NE 1111a 22 f.).
Der bislang skizzierte Begriff der Handlungsfreiheit reicht zu, ein sinnvolles und praktikables Konzept juridischer Verantwortung zu entwickeln; unter moralischem Aspekt wäre er unterbestimmt. Moralität verlangt, jedenfalls nach ihrer gängigen Interpretation, auch Willensfreiheit, d.h. die Möglichkeit des Handlungssubjekts, sich für seine Ziele und Präferenzen zu entscheiden. Unsere subjektiven Präferenzen bestimmen – zusammen mit unseren Annahmen über Umstände und zu erwartende Folgen – unser rationales Verhalten. Wären diese durch Natur, Kultur und soziales Milieu vorgegeben und individueller Eigenkontrolle entzogen, dann wäre unser Verhalten – wenn auch nicht in naturgesetzlichem Sinn und, bei gleich guten Alternativen, nicht vollständig – durch sie determiniert. Moralische Ziele blieben uns fremd, soweit sie nicht mit unseren Interessen ineinsfallen.
Es spricht indessen vieles dafür, daß unsere subjektiven Präferenzen, ähnlich unseren Theorien über die Erfahrungswelt, ein Produkt aus uns vorgängigen Ausrichtungen, aus Erfahrungen, eigenen Stellungnahmen, modifizierten Ausrichtungen, neuen Erfahrungen, neuen Stellungnahmen etc. sind. In diesem eingeschränkten Sinn könnten wir auch für das verantwortlich sein, worum es uns in unserem Leben im ganzen geht.
3. Der Grund von Verantwortung
Verantwortlichkeit setzt neben Freiheit die Geltung von praktischen Gesetzen bzw. Regeln voraus. Diese sagen dem Verantwortlichen, was ihm zu tun geboten, verboten und erlaubt ist und geben der Verantwortungsinstanz den Maßstab zur Beurteilung der Handlungen des Verantwortlichen. Die generelle Geltung von Regeln gründet bei staatlich organisierten Gesellschaften in Akten autorisierter, Verantwortlichkeit stiftender Regelsetzung oder -anerkennung.
Derartige Autorität stützt sich de iure niemals nur auf die Macht, die Regelbefolgung durch geeignete Sanktionen zu erzwingen. Eine simple Analyse unseres Sprachgebrauchs zeigt, daß die Rede von Verpflichtung und Verantwortlichkeit nicht auf die Rede von Machtverhältnissen reduzierbar ist. Verantwortlichkeit vor anderen ist auch niemals nur als Folge einer Vereinbarung zu denken, die jemand mit anderen trifft, um eine gemeinsame (eine sog. moralische) Person zu bilden, die dann für das einzelne Glied des Verbands Verpflichtungen stiftet und Verantwortung heischt (Vertragstheorien). Die Geltung gemeinsam beschlossener Gesetze lediglich auf (einmaligen oder kontinuierlichen) faktischen Konsens oder gemeinsames Interesse zu stützen, würde sie für den einzelnen jederzeit kündbar machen.
Die Geltung von Regeln, die gemeinsam beschlossen werden oder aufgrund gemeinsam beschlossener bzw. anerkannter Regeln zustande kommen, setzt (logisch) die Geltung von Metaregeln (z. B. „pacta sunt servanda“) voraus, die unabhängig von und vorgängig vor allen Akten kollektiver Selbstbindung Geltung besitzen, und denen der einzelne sich, allen Akten individueller oder kollektiver Selbstbindung vorgängig, verpflichtet weiß.
Wer immer versucht, sein Tun und Lassen vor sich selbst oder vor anderen zu verantworten und sich oder andere für ihr Handeln zur Verantwortung zu ziehen, bezieht sich auch (meist nur implizit) auf die von faktischen Konsens- und Anerkennungsakten unabhängige Geltung solcher Regeln bzw. praktischer Grundsätze. Diese als für vernünftige Wesen allgemein zustimmungsfähig und -pflichtig unterstellten Sätze ermöglichen erst die Praxis des Sichverantwortens. Die Fähigkeit zu ihrer Erkenntnis, Anerkennung und Beziehung auf eigenes ebenso wie fremdes Verhalten konstituiert allererst das, was wir eine für ihr Tun und Lassen verantwortliche Person (unter Personen) nennen.
4. Der Bereich von Verantwortung
Verantwortlich ist jemand zunächst für den Zustand der Dinge, den er durch sein Tun herbeiführen wollte und tatsächlich bewirkt, ferner für jene Dinge und Sachverhalte, die er als Mittel zur Realisierung seines Ziels benützt, schließlich auch für jene Folgen seines Tuns, die er voraussieht, nicht eigentlich wünscht, aber als Nebenwirkungen in Kauf nimmt. Zentrale moralische oder rechtliche Rechtfertigungsprobleme betreffen hier einmal Bedingungen der Erlaubnis, bestimmte Dinge lediglich als Mittel zu benützen und bestimmte Folgen als Nebenwirkungen in Kauf zu nehmen, zum anderen die Festlegung der Grenzen des Verantwortungsbereichs, soweit sie durch Möglichkeiten und Grenzen jeweils verfügbarer Voraussicht von Handlungsfolgen bedingt ist. In seiner Aufgabe der Abwägung der Umstände, der Mittel und Folgen seines Handelns wird der einzelne für viele, wenngleich niemals für alle Situationen durch Rechtsgesetze, Sitten, institutions- und rollenspezifische Regeln entlastet. Sie eröffnen die Möglichkeit, in bestimmten Situationen und Lebensbereichen die Folgen seines Tuns und Lassens aus seinem Gesichtsfeld auszublenden und dem Gesamtprozeß von Natur und Gesellschaft zu überlassen. Dies bedingt andererseits eine Vergrößerung des direkten Verantwortungsbereichs für Entscheidungsträger kollektiven, insbes. staatlichen Handelns, aber auch des Gewichts der indirekten Verantwortung des einzelnen, soweit ihm Beteiligungsrechte an der Bestellung dieser Entscheidungsträger eingeräumt sind oder andere Möglichkeiten der Einflußnahme auf ihre Entscheidungen offenstehen. Das Problem der Abwägung von Mitteln und Nebenwirkungen zielgerichteten Handelns hat auf dieser Ebene durch den gegenwärtigen Stand von Naturwissenschaft und Technik insofern eine neue Dimension erreicht, als mit einer langfristigen Absorption der Folgen menschlichen Tuns durch die menschliche und nichtmenschliche Natur nicht mehr zu rechnen ist. Die Folgen möglichen technisch vermittelten Handelns haben in ihrem Veränderungs- und Destruktionspotential eine Größenordnung angenommen, die bereits unerwünschte Eventualitäten von geringer Wahrscheinlichkeit zu entscheidenden Gegenargumenten verantwortbaren Tuns machen kann.
5. Verantwortungsethik
Die zuletzt genannte Thematik verdrängt inzwischen auch auf politischer Ebene ein (vermeintliches) Problem, das unter dem Stichwort „Gesinnungsethik gegen Verantwortungsethik“ (M. Weber) verhandelt wurde und einen Gegensatz zwischen den beiden dominanten Richtungen der Gegenwartsethik (Kantianismus – Utilitarismus) spiegelt. Diese Alternative führt insofern in die Irre, als einmal menschliches Handeln per definitionem ein Wirken in der Welt ist, seine Rechtfertigung also stets auch den Bezug auf die empirischen Konsequenzen einschließen muß, zum anderen moralisch qualifizierbares Handeln aus Grundsätzen erfolgt, die das Personsein des Menschen und damit etwas nicht in Termini empirischer Sachverhalte Definierbares aktualisieren und betreffen, zum dritten im Blick auf den mit außermoralischen Gütern inkommensurablen Wert der Person bestimmte Institutionen und Handlungsweisen unter Menschen im strikten Sinn unannehmbar erscheinen (z. B. Sklaverei, Folter, strategische Tötung Unschuldiger). [593]
Gewiß unterscheidet sich der Verantwortungsbereich der Menschen je nach den Aufgaben, für die sich der einzelne nach Gesichtspunkten seiner ihm vorgegebenen Lebensumstände, seiner erworbenen Eigenschaften und freiwilligen Selbstbindungen mit guten Gründen zuständig wissen kann; gewiß gibt es soziale Funktionen, die ihrem Träger etwa Aspekte des Gemeinwohls in direkterer, umfassenderer und dominanterer Weise zu berücksichtigen gebieten, als dies für einen Privatmenschen zu tun verpflichtend sein kann. Aber dies besagt nicht, daß z.B. der Beruf der Politik, der sich normativ durch die unmittelbare Sorge für das Gemeinwohl definiert, die Befugnis des Politikers einschließt, im Blick auf einen in Aussicht genommenen Gesamtnutzen notfalls auch die Verletzung unverletzlicher Rechte einzelner als unbeabsichtigte Nebenwirkung seiner Entscheidungen in Kauf zu nehmen.
LITERATUR
M. Weber, Politik als Beruf. Berlin 1919, 81987. — W. Weischedel, Das Wesen der Verantwortung. Frankfurt/M. 1933, 11958. — Freedom and Responsibility. Hg. H. Morris. Stanford (Cal.) 1961. — F. Vivian, Human Freedom and Responsibility. London 1964. — H. Fingarette, On Responsibility. New York 1967. — R. Ingarden, Über die Verantwortung. Stuttgart 1969. — Determinism, Free Will and Moral Responsibility. Hg. G. Dworkin. Englewood Cliffs (N.J.) 1970. — J. Feinberg, Doing and Deserving. Princeton (N.J.) 1970. — J. Glover, Responsibility. London 1970. — E. H. Erikson, Einsicht und Verantwortung. Frankfurt/M. 1971. — P. F. Strawson, Freedom and Resentment and Other Essays. London 1974. — Freiheit und Verantwortlichkeit. Hg. R. Ginters. Düsseldorf 1977. — R. Spaemann, Nebenwirkungen als moralisches Problem, in: Ders., Zur Kritik der politischen Utopie. Stuttgart 1977, 167 ff. — A. Kenny, Freewill and Responsibility. London 1978. — Ch. Stough, Stoic Determinism and Moral Responsibility, in: The Stoics. Hg. J. M. Rist. Berkeley (Cal.) 1978, 203 ff. — J. L. Austin, A Plea für Excuses, in: Ders., Philosophical Papers. Oxford ‚1979, 175 ff. — H. Jonas, Das Prinzip Verantwortung. Frankfurt/M. 1979. —J. Thorp, Free Will. London 1979. — D. Davidson, Actions and Events. Oxford 1980. — T. H. Irwin, Reason and Responsibility in Aristotle, in: Essays an Aristotle’s Ethics. Hg. A. O. Rorty. Berkeley (Cal.) 1980, 117ff. — R. Spaemann, Moralische Grundbegriffe. München 1982, Kap. 5. — Free Will. Hg. G. Watson. Oxford 1982. — Schuld und Verantwortung. Hg. H. M. Baumgartner, A. Eser. Tübingen 1983. — P. Saladin, Verantwortung als Staatsprinzip. Bern 1984. — A. Flew, G. Vesey, Agency and Necessity. Oxford 1987. — Verantwortlichkeit und Recht. Hg. E. J. Lampe. Opladen 1989 (Jb. für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 14).
Quelle: Staatslexikon, Bd. 5, 7. A., Freiburg u.a. 1989, Sp. 589-593.