Lothar Kreyssig, Schreiben an Reichsjustizminister Franz Gürtner wider die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion T4 (2. Fassung): „Die Meinung, Menschenleben beenden zu dürfen, weil die beschränkte Vernunft es nicht oder nicht mehr als sinnvoll begreift, ist daher Anmaßung und Empörung gegen Gott. Auch der Ungläubige sollte aber ehrfürchtig sehen, wie Gott nicht nur solches entsetzlich entstellte und hinfällige Leben entstehen lässt, sondern wie er noch mehr Menschen die unbegreifliche Fähigkeit gegeben hat, solches Leben zu lieben und zu betreuen, wie denn überhaupt Liebe als Gleichnis von der Liebe Gottes des Vaters dann am stärksten ist, wenn sie nicht nach Sinn oder Unwert fragt.“

Schreiben des Vormundschaftsrichters Dr. Lothar Kreyssig wider die nationalsozialistische „Euthanasie“-Aktion T4 an Reichsjustizminister Franz Gürtner (2. Fassung)

Brandenburg, den 10. Juli 1940.

Dem Herrn Justizminister habe ich als Vormundschaftsrichter am Amtsgericht Brandenburg folgendes zu berichten:

Vor einiger Zeit wurde mir erzählt, dass neuerdings Geistes­kranke in Menge beseitigt würden. Ein SS-Kraftwagen hole sie überraschend in den Verwahrungsanstalten ab. Sie würden nach einer in Süddeutschland gelegenen Anstalt gebracht und dort mittels Gaseinwirkung getötet. Die Bestimmung dieser Anstalt sei in deren näherer und weiterer Umgebung bekannt. Es liege wie ein Bann auf der ganzen Gegend.

Unmittelbar danach und bis zur Gegenwart bekam ich eine Anzahl Aktenstücke zur dienstlichen Bearbeitung, durch deren In­halt mir das Gerücht auf eine an Gewissheit grenzende Wahrschein­lichkeit bestätigt wurde. Vormünder und Pfleger geisteskranker oder geistesschwacher Anstaltsinsassen berichten dem Vormundschaftsgericht, dass ihr Mündel oder Pflegebefohlener nach der Anstalt Hartheim/Oberdonau verbracht worden und dort verstorben sei. Die verwahrende Anstalt habe ihm zunächst mitgeteilt, dass der Kranke auf Verfügung des „Kriegskommissars“ oder „Kriegsministers“ in eine andere Anstalt verbracht, ihnen aber untersagt worden sei, den Angehörigen davon etwas zu berichten. Die aufnehmende Anstalt werde die Angehörigen unterrichten. Zugleich mit der Nachricht, dass der Kranke nach Hartheim verbracht worden sei, habe er von dort das Ab­leben des Kranken mitgeteilt bekommen mit dem Zusatz, dass wegen der im Kriege drohenden Seuchengefahr sofortige Einäscherung habe erfolgen müssen. Man solle in bestimmter Zeit über die Urne ver­fügen. Sonst werde sie dort beigesetzt. In diesem Inhalt stimmen die Berichte alle überein. In der angegebenen Todesursache – Gehirnschlag, Herzschlag, Herzinnenwandentzündung usw. – weichen sie ab. Wenn nahe Angehörige vorhanden sind, scheint die Nachricht ausführ­licher zu sein. In einem Falle hat der Bruder eines auf diese Wei­se verstorbenen Kranken Abschrift der Mitteilung beigefügt. Darin wird gesagt, dass es aller ärztlichen Kunst nicht gelungen sei, den Kranken am Leben zu erhalten. Der Bruder solle sich damit trösten, dass dem Verstorbenen ein langes Dasein in Anstaltsverwahrung er­spart worden sei. Unter den in Hartheim Verstorbenen ist ein mehrfach bestrafter Querulant, der wegen Geistesschwäche entmün­digt war. Mein Vorgänger hatte durchsetzen wollen, dass dieser Kranke seinem Wunsche entsprechend nicht mit schwer Geisteskranken zusammenverwahrt wurde. Eine deshalb mit der Anstaltsleitung und dem Oberpräsidenten geführte Auseinandersetzung war vergeblich geblieben. Auch das entnehme ich lediglich den Akten.

Nach anderen Akten hat es mir neuerdings den Anschein, als ob ausser Hartheim auch andere Anstalten damit befasst würden, Kranke vom Leben zum Tode zu bringen. Im Falle Hartheim sind die Anzeichen so häufig und deutlich, dass ich leider an der Tatsache nicht zu zweifeln vermag. Ich muss also annehmen, dass geisteskranke und geistes­schwache Insassen von Heil- und Pflegeanstalten unter mit nicht näher bekannten Gesichtspunkten ausgewählt, in eine andere Anstalt verbracht und dort wider Gesetz und Recht und unter Vortäuschung eines natürlichen Endes vom Leben zum Tode gebracht werden.

Ich unterstelle im Folgenden, dass mir durch Beweisanzeichen aufgenötigte Annahme zutrifft, bitte aber den Herrn Minister in erster Linie um Mitteilung, ob es an dem ist. Denn ich halte eigene Nachforschung für zunächst nicht sachdienlich. Gewissheit aber ist nötig, weil ich meine, aus richterlicher Verantwortung in der Sache unverzüglich eigene Schritte unternehmen zu müssen. Sie erscheinen mir aus folgenden kurz angedeuteten Gründen nötig:

Es gibt eine grosse Anzahl von Wesen, die nur noch der äusseren Erscheinung nach Menschliches haben, im übrigen aber durch Entartung oder Erkrankung des Geistes ein fast tierhaftes Dasein führen. Sie kön­ne nach aller menschlichen und ärztlichen Erfahrung nie geheilt werden, müssen in Anstalten versorgt werden, beanspruchen wertvolle Menschenkräfte in grosser Zahl und kosten dem Volk ungeheure Summen. Die Frage nach dem Sinn solchen Lebens rührt an die tiefsten Daseinsfragen über­haupt. Sie führt unmittelbar auf die Frage nach Gott. Die Stellung zu ihr ist daher vom Glauben wesentlich bestimmt. Vomn christlichen Glauben her ist die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ ein schwerer Gewissenanstoss. Leben ist ein Geheimnis Gottes. Das weiss und verficht heute sogar die modernste Naturwissenschaft. Der Sinn des Lebens ist daher weder im Blick auf das Einzelwesen noch in dessen Bezogenheit auf die völkische Gemeinschaft zu begreifen. Wahr ist und weiterhilft nur, was Gott, der Vater Jesu Christi, uns darüber lehrt. Die Meinung, Men­schenleben beenden zu dürfen, weil die beschränkte Vernunft es nicht oder nicht mehr als sinnvoll begreift, ist daher Anmassung und Empörung gegen Gott. Auch der Ungläubige sollte aber ehrfürchtig sehen, wie Gott nicht nur solches entsetzlich entstellte und hinfällige Leben entstehen lässt, sondern wie er noch mehr Menschen die unbegreifliche Fähigkeit gegeben hat, solches Leben zu lieben und zu betreuen, wie denn überhaupt Liebe als Gleichnis von der Liebe Gottes des Vaters dann am stärksten ist, wenn sie nicht nach Sinn oder Unwert fragt. Könnte das unwerte Leben nicht Wert und Sinn von Gott her auch darin haben, dass es Schicksal und Wirklichkeit im Leben der Angehörigen, der Ärzte, der Pfleger ist und in der ewigen Bestimmung dieser Menschen eine mitentscheidende Bedeutung hat? Leben zu schaffen hat Gott sich vorbehalten. Leben zu beenden hat Er dem Menschen nach Seinem Rat­schluss freigegeben. Davor hat Er Sein Gebot gesetzt: Du sollest nicht töten. Und vor diesem Gebot mag der also freie Mensch sich für oder wi­der Gott entscheiden. Was jetzt geschieht, ist eine neue, schwere Entscheidung des deutschen Menschen gegen Gott.

Wer meint, das Problem als sittliches oder rechtliches ohne Rücksicht auf die Glaubensfrage beurteilen zu können, muss aber dem jetzt eingeschlagenen Weg der „Vernichtung lebensunwerten Lebens“ aus Gewissensgründen ebenfalls widersprechen, weil die Rechtsgewähr fehlt. Man lese nach, was Binding in seiner und Hoches so betitelter Schrift über die Notwendigkeit verfahrensmässiger Rechtsgarantien meint. Das Erlebnis, wie das von Bindung sachlich für möglich Gehaltene jetzt ausserhalb des Rechtes geschieht, ist eine eindringliche Lehre, wie unser fehlsames, brüchiges Menschenrecht gnädige Erhaltungsordnung Gottes ist. Im rechtsgeordneten Verfahren würde etwa der betroffene Angehörige einen begründeten Antrag zugestellt erhalten. Er würde dazu gehört werden. Es müsste eine Begutachtung erfolgen, zu der er Stellung nehmen könnte. Er würde einen Spruch bekommen, aus dem ihn der tiefe Ernst einer verantwortungsbewussten Entscheidung anspräche. Er würde ein Rechtsmittel dagegen, die Möglichkeit weiterer Begutach­tung und am Ende die Entscheidung eines autoritativ hochstehenden Obergerichtes bekommen. Möchte diese letzte Entscheidung für ihn schwer zu tragen und vielleicht für seinen Glauben gewissensanstösslich sein, so wird doch der nun geschaffene Rechtsfrieden Ordnung und äussere wie innere Bewahrung bedeuten.

Alles das fehlt jetzt. Wer jetzt das Unglück hat, einen nahen Angehörigen in eine Anstalt für Geisteskranke einliefern zu müssen, wird in eine kaum nachfühlbare Not gebracht. Ist er medizinisch oder rechtlich gebildet, so weiss er, wie die Begriffe und Grenzen wech­seln und verschwimmen, nur welche Grenzen man überhaupt gelten lassen will, weiss er nicht. Es würde ihm aber das Wissen auch nichts nützen, weil er nichts dreinzureden hat. Der Hauptteil der von Rechtskunde und Psychiatrie unberührten Volksgenossen aber weiss überhaupt nur, dass man eines Tages damit rechnen muss, von Hartheim die Nachricht vom unerwarteten Ableben des Angehörigen zu bekommen. Noch furchtbarer wird die durch ihre Leiden ohnehin anfällige Seelenlage der Anstaltsinsassen. Russische Flüchtlinge haben ergreifend berichtet, was sich in Gefängnissen abgespielt hat, in welchen der Henker jeden Tag zu et­wa derselben Stunde eine Anzahl Gefangene herausrief, damit sie draussen erschossen würden. Nicht die – manchmal eher befreiende – Entscheidung zum Tode kennzeichnet die unvorstellbare Lage dieser Menschen, sondern der Zustand der Rechtlosigkeit, das Gefühl, Tod oder Leben nach Gutdünken oder Willkür zu empfangen. Im Dasein des Volkes waren ein solcher Raum schrecklicher Rechtlosigkeit im besonderen Masse die Konzentrationslager. Jetzt kommen die Heil- und Pflegeanstalten hinzu. Vielleicht drängt sich danach die Frage auf, ob die kaum minder kostspielig zu unterhaltenden Schutzhäftlinge denselben Tod nicht weit eher verdient haben, als die in ihrem Irrsinn unschuldigen Geisteskranken.

Es kann kein Zweifel sein, dass die Tötung Geisteskranker dem­nächst als eine alltägliche Wirklichkeit allgemein so bekannt sein wird, wie die Existenz und Bedeutung der Konzentrationslager.

Wo das bürgerliche Gesetzbuch die Aufgaben des Vormundschaftsrichters und seine Rechte gegenüber den Beteiligten beschreibt, be­sagt es über Fälle der vorliegenden Art nichts. Dass „der Obervormund“, wie die volkstümliche Sprechweise ihn bezeichnenderweise nennt, aber für Leben und Unversehrtheit der Mündel und Pfleglinge einzutreten hat, duldet keinen Zweifel.

Ich erwäge daher als dringliche Massnahmen

1. Strafanzeige wegen Mordes gegen die Person zu richten, welche die Tötungen veranlasst hat. M.E. wäre sie mangels genaueren Anhaltes bei dem für Hartheim zuständigen Oberstaatsanwalt zu erstatten.

2. an sämtliche Heil- und Pflegeanstalten, wo von mir zuständigermassen betreute Vormünder und Pfleglinge untergebracht sind, zu schreiben, dass ich ihnen verbiete, ohne meine Zustimmung Insassen zum Abtransport auszuliefern, die beim Amtsgericht Brandenburg bevormundet oder in Pflegschaft sind.

3. Vormünder und Pfleger zu verständigen, dass vom Vormundschaftsgericht zur Aufklärung des rechtlichen Herganges Schritte unternommen worden seien, deren Ergebnis sie abwarten möchten.

Ich meine, über diese und andere durch das Geschehen aufgetre­tene Fragen mich nach Pflicht und Gewissen aus eigener Verantwortung entschliessen zu müssen.

Wegen der allgemeinen Bedeutung der Sache berichte ich zuvor mit der oben bereits ausgesprochenen Bitte um Unterrichtung und in der Bereitschaft, Rat zu hören.

Heil Hitler!

Amtsgerichtsrat.

Evangelisches Zentralarchiv in Berlin (ZA 600 /13) | Signatur EZA 50 / 567

Hier der Text als pdf.

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