Zum Institut des Eigentums: „Für einen Unternehmer ließe sich diese depositäre Sichtweise des Eigentums folgendermaßen umschreiben: Das Eigentum am Unternehmen ist mir nicht zuletzt durch mein eigenes Tun zugekommen. Die Verfügungsgewalt über das Unternehmen bedeutet für mich eine besondere ökonomische Verantwortung. Ich will sie so ausüben, dass ich gegenüber meinen Mitarbeitenden und meinen Mitmenschen darüber rechenschaftsfähig bin.“

Zum Institut des Eigentums

Für die besondere Stellung eines selbständigen Unternehmers ist dessen Eigentum am Unternehmen wesentlich. Das Eigentum begründet schließlich dessen Verfügungsgewalt über die Produktionsmittel. Naheliegend scheint dabei eine individualistische Eigentumsauffassung zu sein[1]. Demzufolge wird das Eigentum als ein natürliches, subjektives Recht an Gütern begriffen, die der einzelne legitim erworben oder sich erarbeitet hat. Wo die eigene Verfügungsgewalt im Hinblick auf andere rechtlich oder sittlich eingeschränkt ist, wird dies als eine äußerliche ‚soziale Hypothek‘ gesehen. Diese individualistische Eigentumsauffassung rekurriert auf eine absolute Beziehung zwischen der Person des Eigentümers und der Sache seines Eigentums. Diese Auffassung stützt sich auf die römische Rechtstradition, in der das (Privat-)Eigen­tum als das grundsätzlich unbeschränkte Herrschafts­recht (dominium) einer Person über eine Sache verstanden wird. Dieser Tradition entsprechend wird das Eigentumsrecht im Bürgerliche Gesetzbuch wie folgt bestimmt: „Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.“(§ 903 Satz 1) Dem Eigentümer verleiht das Eigentumsrecht (als ius disponendi de re sua) die exklusiven Rechte zum Besitz und zur Nutzung der Sache (ius utendi), das Anrecht auf die Früchte und den ökonomischen Ertrag (ius fruendi), das Recht zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung des Besitzes (ius transferendi), zur Veräußerung, zur Verpfändung, zur Belastung und zur Zerstörung der Sache (ius abutendi).

Die ethische Problematik eines individualistischen Eigentumsverständnis liegt in zwei Punkten begründet: Der Eigentümer befindet sich zum einen in einem distanzlosen Verhältnis zu seinem Eigentum. Zum anderen wird das jeweilige Eigentumsverhältnis nicht in Beziehung zu anderen Menschen gesehen. Die eigene Verfügungsge­walt hat damit den Charakter einer verantwortungs­losen Willkür: „Das gehört ganz allein mir, ich kann damit tun und lassen, was ich will – ich brauche mir von niemanden etwas sagen lassen.“ Ein Unterneh­mer, der instinktiv dieser Maxime folgt, kann leicht zum Despoten werden, der mit seinen willkürlichen Ent­schei­dungen und Machtdemonstrationen andere Menschen und letztendlich auch das eigene Unternehmen schädigt.

Anstelle eines individualistischen Verständnisses muss sinnvollerweise das Eigentum als Rechtsinstitut innerhalb einer sozialen Ordnung begriffen werden. Es hat dabei einen interpersonalen Charakter. Das Institut des Eigentums steht nicht allein für eine Herrschaft von Menschen über Dinge, sondern regelt das Verhältnis von Menschen untereinander in Bezug auf diese Dinge. Der Eigentümer wird ermächtigt, über Güter zu verfügen, so dass andere davon ausgeschlossen werden. Da jedoch Güter nicht in beliebiger Menge allen Menschen zur Verfügung stehen, betrifft die eigentümliche Verfügungsgewalt nicht nur die Güter selbst, sondern auch die auf diese Güter angewiesenen Menschen. Deutlich wird dies beispielsweise beim vermieteten Wohnraum. Menschen, die nicht über Haus- oder Wohnungseigentum verfügen, müssen sich Wohnungen anmieten. Sie sind damit von der Verfügungsgewalt eines Eigentümers selbst betroffen.

Die Herrschaft über Dinge kann also eine zumindest indirekte Herrschaft über Menschen zur Folge haben. Da sich Eigentumsrechte auf andere Menschen auswirken, ist es erforderlich, dass diese innerhalb einer Gesellschaftsordnung wechselseitig anerkannt werden. Eigentumsrechte können einem Menschen nur in Gemeinschaft mit anderen gewährt werden. Dies begründet wiederum eine Sozialbindung des Eigentums, wie sie durch Art. 14 Abs. 2 GG dem verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff immanent ist. Anstelle einer absoluten Verfügungsgewalt markiert das Rechtsinstitut des Eigentums eine primäre Verfügungsgewalt über eine Sache im Hinblick auf andere Personen und deren Ansprüche.

In der christlichen Tradition wird das Privateigentum nicht als absolute Herrschaft (dominium), sondern im Hinblick auf Gott den Schöpfer als anvertrautes Gut (depositum) verstanden[2]. In der pastoralen Konstitution Gaudium et Spes des Zweiten Vatikanums wird dazu ausgeführt:

„Gott hat die Erde mit allem, was sie enthält, zum Nutzen aller Menschen und Völker bestimmt; darum müssen diese geschaffenen Güter in einem billigen Verhältnis allen zustatten kommen; dabei hat die Gerechtigkeit die Führung, Hand in Hand geht mit ihr die Liebe. Wie immer das Eigentum und seine näherere Ausgestaltung entsprechend den verschiedenenartigen und wandelbaren Umständen in die rechtlichen Institutionen der Völker eingebaut sein mag, immer gilt es, achtzu­haben auf diese allgemeine Bestimmung der Güter. Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können.“[3]

Als Verwalter eines göttlichen Eigentums hat der Mensch Rechenschaft über sein ökonomisches Handeln abzulegen, wie dies Jesus in dem bekannten Gleichnis von den anvertrauten Talenten erzählt[4].

Für einen Unternehmer ließe sich diese depositäre Sichtweise des Eigentums folgendermaßen umschreiben: „Das Eigentum am Unternehmen ist mir nicht zuletzt durch mein eigenes Tun zugekommen. Die Verfügungsgewalt über das Unternehmen bedeutet für mich eine besondere ökonomische Verantwortung. Ich will sie so ausüben, dass ich gegenüber meinen Mitarbeitenden und meinen Mitmenschen darüber rechenschaftsfähig bin.“

Hier der Text als pdf.


[1] Vgl. Walter Kerber, Art. Eigentum III. Sozialphilosophie des Eigentums, StL7, Bd. 2 (1986), 167f.

[2] Vgl. 1. Mose 1,28 in Verbindung mit 1. Mose 2,15.

[3] GS 69.

[4] Mt 25,14-30; Lk 19,11-27. Vgl. Lk 16,2.

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