Über die Selbstlosigkeit einer Amtsführung
„Du sollst das Recht nicht beugen und sollst auch die Person nicht ansehen und keine Geschenke nehmen. Denn Geschenke machen die Weisen blind und verdrehen die Sache der Gerechten.“ 5. Mose 16,19
Im Pfarrdienstgesetz der EKD heißt es unter § 32: „Pfarrerinnen und Pfarrern ist es mit Rücksicht auf ihre Unabhängigkeit und das Ansehen des Amtes untersagt, Belohnungen, Geschenke, sonstige Zuwendungen oder Vorteile jedweder Art für sich oder ihre Angehörigen zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen.“ Dieser Paragraph setzt um, was im Alten Testament das göttliche Gesetz Richtern und Amtsleuten auferlegt hat: „Du sollst dich nicht durch Geschenke bestechen lassen; denn Geschenke machen die Sehenden blind und verdrehen die Sache derer, die im Recht sind.“ (2. Mose 23,8)
In der freien Wirtschaft darf jeder auf seinen eigenen Vorteil aus sein. Aber für ein Amt, das einem anvertraut worden ist – sei es in Politik, Verwaltung und Justiz wie auch in Vereinen und in der Kirche – verbietet sich eine eigene Vorteilsnahme. Als Amtsträger hat man anderen unparteilich und selbstlos zu dienen. Das ist eine bleibende Herausforderung. Schließlich besteht für den alten Adam – der in einem selbst quicklebendig ist – die Versuchung, sich doch etwas herauszunehmen, was einem nicht zusteht.
Von Menschen darf die Amtsträgerin keine Geschenke annehmen, wohl aber von Gott. In Jesus Christus hat dieser für uns die Gotteskindschaft vorgesehen. Wer im Glauben dieses Geschenk für sich angenommen hat, für den gelten die göttlichen Worte: „Mein Kind, du bist immer bei mir und alles, was mein ist, ist auch dein.“ (Lukas 15,31) Gottes Kinder müssen sich nichts herausnehmen, da sie sich in seiner Güte wiederfinden.