Was Hans G. Ulrich 1986 in seinem Artikel „Eigentum“ für die dritte Auflage des Evangelischen Kirchenlexikons (EKL3) geschrieben hat, ist immer noch instruktiv:
Von Hans G. Ulrich
1. Umriß des Begriffs
Eigentum ist ein Grundbegriff für die Ordnung des menschlichen Zusammenlebens, sofern dieses (auch) dadurch geregelt und bestimmt ist, daß Individuen, Personengemeinschaften oder juristische Personen materielle Güter, vermögenswerte Rechte oder Güter zu eigen haben. Was in einer Gesellschaft als Eigentum gilt, ist in einer umfassenden Definition nicht auszusagen. Es hat immer vielfältige Formen von Eigentum gegeben, die durch verschieden abgegrenzte Bereiche (Eigentum an Sachen, Eigentum an vermögenswerten Rechten), verschiedene Erstreckungen (Gebrauch, Mißbrauch, Verfügungsgewalt) und Rechtsformen (Gemeinschaftseigentum, Privateigentum) gekennzeichnet waren. Um zu sagen, was als Eigentum gilt, ist es nötig, juristische, ökonomische und politische Theorien aufeinander zu beziehen.
Funktion und Inhalt von Eigentum sowie seine politische und rechtliche Stellung haben sich in der modernen Wirtschaftsgesellschaft grundlegend verändert. Von besonderer Bedeutung ist die Unterscheidung zwischen persönlichem Eigentum, dessen Kennzeichen es ist, daß der Eigentümer über es frei verfügen kann, also Sachherrschaft ausübt (entsprechend § 903 BGB) und solchem Eigentum, das sich auf Vermögenswerte erstreckt, über die keine Sachherrschaft ausgeübt wird. Die Eigentumsgewährleistung (Art. 14 GG) gilt hier ohne Unterschied. Eigentum ist auch von Vermögen zu unterscheiden, wenn man »Vermögen« das nennt, was in der Verfügungsgewalt einer (juristischen) Person steht, ohne Eigentum zu sein. Worauf die Eigentumsgewährleistung jeweils primär bezogen ist (auf die Sachherrschaft oder den Vermögenswert), ist von weitreichender Bedeutung für die soziale Auswirkung von Eigentumsschutz (z.B. bei Wohnungseigentum). In der modernen Wirtschaftsgesellschaft ist insbesondere auch die Erstreckung von Eigentum auf vermögenswerte Rechte (z.B. Sozialrenten, Arbeitslosenversicherung) klärungsbedürftig, sofern deren Verständnis als Eigentum solche Rechte des besonderen Schutzes von Eigentum teilhaftig werden läßt. Für die Funktion und Bedeutung des Eigentums ist also entscheidend, wie weit der Eigentumsschutz reicht und worauf er sich erstreckt. Insbesondere durch seine Ausweitung auf alle vermögenswerten Rechte ist dieser Schutz an die moderne Wirtschaftsgesellschaft angepaßt worden. Dies führt wiederum zu Konflikten zwischen geschütztem Eigentum und seiner gerechten Verteilung oder der gerechten Ermöglichung von Partizipation an wirtschaftlicher Macht, wo sie auf Eigentum begründet ist.
2. Entwicklung des Begriffs
Nicht in allen Gesellschaften ist Eigentum überhaupt ein Sachverhalt, der in einem Begriff zu erfassen ist. Die Entwicklung im europäischen Kulturraum ist dadurch geprägt, daß Eigentum in der römisch-rechtlichen Tradition als Herrschaft, als Verfügungsgewalt verstanden worden ist.
2.1. Bis zur Entfaltung des liberalen Eigentumsbegriffs
In der feudalen mittelalterlichen Eigentumsordnung ist dieser Begriff von Eigentum modifiziert in Gebrauch genommen worden. Die mittelalterliche Gesellschaftsordnung ist aber nicht konstitutiv vom Eigentum aus zu begreifen. Mit der Entstehung der bürgerlichen Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Marktgesellschaft kommt dem Eigentum eine für die Gesellschaftsordnung konstitutive Bedeutung zu. Sie wird in den liberalen Eigentumstheorien des 17. Jahrhunderts (H. Grotius, Th. Hobbes, J. Locke) dem Eigentum des einzelnen zugewiesen, das im Staat entsprechenden Schutz erfahren soll. Die öffentlich-rechtliche Funktionen des Eigentums werden reduziert auf die dem Individuum zugeschriebene Sachherrschaft. Über dieses (private) Eigentum konstituiert sich das bürgerliche Subjekt und mit ihm der Staat, der es schützt. Die liberalen Konzeptionen sind nicht unwidersprochen geblieben. Eigentum wurde bei J.J. Rousseau in seiner ins Recht gefaßten Institutionalität begriffen und so in seiner Unantastbarkeit begründet; damit wurde aber zugleich die auf die individuelle Verfügungsgewalt ausgerichtete Eigentumsauffassung kritisiert.
2.2. Die Ausgestaltung des liberalen Eigentumsbegriffs
Durch die Ausgestaltung des liberalen Begriffs von Eigentum sind jene Ansätze zurückgedrängt worden, die Eigentum als im Recht vermittelte Sozialordnung begriffen haben. Solche Ansätze fanden sich schon bei Thomas von Aquin sowie in der Ethik der Reformatoren. Wirksam geworden aber ist der liberale Begriff von Eigentum, der dieses als das Verhältnis zwischen dem Erwerb von Eigentum durch den einzelnen und seiner (sozialen) Sicherung oder Stellung begreift. In den Konzeptionen des 17. und 18. Jahrhunderts, die den Besitzindividualismus begründen und auf ihn die politische Theorie aufbauen, wird dies – wenn auch im einzelnen durchaus verschieden – entfaltet. Diese in ihren Konsequenzen weitreichende Theorie (die auch die Bindung politischer Mitbestimmung an das Eigentum begründen kann) hat die Eigentumsordnung als die Grundlage der gesellschaftlichen und vor allem auch der politischen Ordnung begreifen lassen. Sie entspricht dem Übergang zu einem bürgerlichen Verfassungsstaat und der ihm zugehörigen Wirtschaftsordnung. Da sie vom Eigentum des einzelnen und seiner Sachherrschaft über das Eigentum ausgeht, wird das Nebeneinander von Wirtschaftsordnung und politischer Ordnung befestigt.
In der anglo-amerikanischen Tradition des liberalen Naturrechts werden Freiheit und Eigentum gleichberechtigt nebeneinander gestellt (J. Locke: Life, Liberty and Property). Demgegenüber steht die (auch in den Vereinigten Staaten wirksame) Tendenz, Eigentum und Freiheit miteinander zu vermitteln. Nicht der Schutz des Eigentums einzelner vor dem Zugriff anderer steht dann im Vordergrund, sondern vielmehr seine Sicherung zur weiteren Entfaltung. Die Auffassung vom Eigentum als Grundlage und Bedingung von Freiheit bleibt für die weitere Entwicklung der philosophischen Eigentumstheorie leitend, wo die Verwirklichung der persönlichen Freiheit durch die »äußere Sphäre« der Freiheit, zu der das Eigentum gehört, vermittelt gesehen wird (Hegel).
2.3. Eigentumsschutz in der weiteren Verfassungsgeschichte, ambivalente Auswirkungen
Für die Begründung des Eigentumsschutzes im weiteren Verlauf der Verfassungsgeschichte ist entscheidend, daß der Schutz von Eigentum – als mit der Freiheit vermittelt – als Schutz vor dem Eingriff anderer zugleich die Benachteiligung dieses jeweils anderen in sich schließen konnte, wenn dieser von solchem Eigentum abhängig geworden ist. Auch andere ambivalente Auswirkungen des Eigentumsschutzes mußten in der Folgezeit bedacht werden, insbesondere die Unterscheidung zwischen dem Schutz von Eigentum – auch gegenüber staatlichen Zugriff – und der Begründung von gesellschaftlichem und politischem Status auf Eigentum Diese Schwierigkeiten sind im wesentlichen in der Vermittlung von Freiheit und Eigentum begründet, wie sie in Hegels Rechtsphilosophie ausformuliert ist.
Dem liberalen Eigentumsbegriff sind jedoch andere rechtstheoretische und staatsrechtlichen Konzeptionen entgegengetreten. In ihnen wird die politische Ordnung nicht auf das durch Eigentum konstituierte bürgerliche Subjekt (z.B. den Hauseigentümer) bezogen, sondern in ihrer eigenen Institutionalität zu begreifen gesucht. Daher wird hier Eigentum im Sinne von »erworbenen Rechten« gegenüber dem auf Arbeit oder Aneignung gewonnenen Eigentum festgehalten (F.J. Stahl).
2.4. Marx, Sozialismus
Der liberal-bürgerliche Begriff von Eigentum bleibt auch im Zeichen der Industrialisierung im 19.Jh. gültig, obgleich in der Gestalt des Eigentums an (industriellen) Produktionsmitteln ein neues Problem entsteht. K. Marx und F. Engels rechnen mit einer wachsenden Konzentration des auf Kapital gründenden Privateigentums an Produktionsmitteln. Dies ist für sie der Ausdruck eines fundamentalen Widerspruchs zwischen der von dem einzelnen für die Gesellschaft geleisteten Arbeit und deren privater Aneignung durch andere. Da es zu dem besitzindividualistischen Eigentumsbegriff kein alternatives Konzept gibt, folgt für sie als Lösung des Konflikts die Vergesellschaftung der Produktionsmittel. Diese Vorstellung ist bis heute leitend, sofern das Eigentum an Produktionsmitteln als eine bestimmte Sachherrschaft von (privaten oder auch öffentlichen) Eigentümern gilt.
Über diese Problemstellung hinaus gibt es schon bei den Frühsozialisten (z.B. R. Owen, W. Weitling) verschiedene Konzeptionen, ebenso in der Weiterentwicklung sozialistischer Theorien. Insbesondere ist das Verhältnis von Eigentum und politischer Ordnung konzeptionell verschieden ausgearbeitet worden. Der »Religiöse Sozialismus« (H. Kutter, L. Ragaz, auch P. Tillich) hat die Aufmerksamkeit stärker auf eine religiös begründete Gesellschafts- und Eigentumsordnung, auf ein verändertes Verhältnis der Person zu den Dingen und auf die soziale Gesetzgebung gelenkt.
3. Eigentum in der theologischen Tradition
In der theologischen Tradition war die Reflexion des Eigentumsbegriffs eher beiläufig. Eigentum ist nicht als eine das menschliche Zusammenleben tragende Institution begriffen worden, auch wenn es als ein notwendiges Element dieser Ordnung erscheint. Dies ändert sich, sofern die christl. Ethik den liberalen Begriff von Eigentum aufnimmt. Kritisch davon unterscheidet sich das Verständnis des Eigentums als Institution, demzufolge Eigentum in der sozialen Rechtsordnung begründet ist. Damit hat Eigentum nicht nur eine auf das Individuum bezogene sozialkritische Bedeutung, sondern vor allem wird der Gebrauch von Eigentum dadurch zum Gegenstand ethischer Reflexion.
3.1. Altes Testament / Neues Testament
Die in biblischen Aussagen und in der christlichen Tradition enthaltenen Ansatzpunkte für das Verständnis von Eigentum bleiben gegenüber naturrechtlichen und liberalen Auffassungen für die Gewinnung eines Begriffs von Eigentum entscheidend, der den ethischen Sinn von Eigentum erfaßt. Das Alte Testament kennt keinen umfassenden Begriff von Eigentum. Die Aneignungsform und die Beziehung des Eigentümers zum Eigentum werden in ihrer Vielfalt sprachlich zum Ausdruck gebracht. Für die Bedeutung von Eigentum ist vor allem kennzeichnend, daß Begriffe für Eigentum auch das Verhältnis zwischen Jahwe und Israel bezeichnen können (Ex 19,5; Ps 135,4). Im Neuen Testament wird dies aufgenommen (Tit 2,14; 1 Petr 2,9) und zur Beschreibung für die vollkommene Gottesbeziehung (Eph 1,14). Der Mensch als Eigentum Christi ist auch in der Dogmatik bedacht worden (vgl. Heidelberger Katechismus). Darin ist begründet, daß Eigentum keine für die menschliche Existenz konstitutive Bedeutung haben kann. Ein weiterer Aspekt für ein kritisches Kriterium ergibt sich daraus, daß im Alten Testament JHWH als der Eigentümer des Landes gilt und dieses Israel zu Lehen gegeben hat (Lev 25,23). Eigentum ist im alttestamentlichen Verständnis nicht unbegrenzt verfügbar; es dient als Lebensgrundlage. Der Schutz des Eigentums im Recht ist darauf bezogen. In diesem Sinn schützt das Gebot im Dekalog (Ex 20,15; Dtn 5,19) Eigentum gegen fremden Übergriff. Die Anschauung, daß Eigentum von Gott anvertraute Lebensgrundlage ist, bleibt für das christliche Denken wichtig. Eigentum begründet sich nicht nach Maßgabe dessen, was Menschen sich anzueignen vermögen, sondern was ihnen gemeinsam als Lebensgrundlage zukommt. Eine besondere Begründung für das Eigentum des einzelnen gibt es nicht. Eigentum wird im Alten Testament und Neuen Testament ebenso wie in der christlichen Lehrtradition in zweierlei Hinsicht reflektiert: 1. im Blick auf die Bindung des Eigentums an die ins Recht gefaßte Gerechtigkeit; 2. in der Kritik an Rechtsverletzungen, aber auch an sozialen Differenzen zwischen Armen und Reichen, die keine rechtliche Begründung erfahren können. Die Eigentumsordnung hat keine vom Recht unabhängige normative Geltung. Von einer »prinzipiellen« Anerkennung des Eigentums ist nicht zu sprechen, ohne auf diesen Zusammenhang zu verweisen. Es wird erkennbar, daß mit dem Eigentum menschliches Zusammenleben – in der Bindung an das Recht – geregelt ist und daß durch das Eigentum deshalb auch soziales Verhalten gestaltet werden kann. Unter diesem Aspekt ist der Zusammenhang von Eigentum und Wohltätigkeit oder auch die Gütergemeinschaft von Christen Gegenstand christlicher Ethik. Auch der Verzicht auf Eigentum kennzeichnet die besondere Verantwortung für Eigentum.
3.2. Christliche Ethik
Dies leitet die durchaus eingehende Beschäftigung mit dem Eigentum bei den Kirchenvätern. Sie übten grundsätzlich Kritik am Eigentum des einzelnen (z.B. in der mönchischen Ethik des Basilius) und sehen die Aufgabe der Christen im Teilen von Besitz (Johannes Chrysostomus), sofern Eigentum zur Welt des Sündenfalls gehört und nicht grundsätzlich abzuschaffen ist. Dies bedeutete keine Legitimation bestehender Eigentumsverhältnisse, sondern die Anerkennung von Eigentum als das, was Menschen zum Leben benötigen. Eigentum ist nur in dieser Begrenzung ethisch zu verantworten. Für die Entwicklung einer Ethik des verantwortlichen Gebrauchs von Eigentum führt dann vor allem die Beziehung des Eigentums auf das Recht (in der Unterscheidung von Gottes Recht und menschlichem Recht) weiter (Augustin). So wird Eigentum in seinem institutionellen Charakter in den Blick gerückt.
3.3. Zur weiteren theologischen Begründung
In der weiteren theologischen Begründung wird Eigentum in seiner Bedeutung für das soziale Verhalten mit Bezug auf das Recht bedacht. Thomas von Aquin sieht das Eigentum als eine Einrichtung des gesetzten Rechts (S. th. II/II, q. 66, 2a 1). Sein Ausgangspunkt ist es, daß allen Menschen alles gehört und jeder verpflichtet ist, die gemeinsamen Güter jedem nach Bedarf mitzuteilen. Das hat naturrechtliche Geltung. Demgegenüber ist das Eigentum des einzelnen sekundär begründet, wenn auch Bestandteil des »jus gentium«. Das Eigentum des einzelnen schließt die Pflicht ein, den nicht selbst genutzten Teil als Almosen zu verteilen. Gegenüber der mittelalterlichen grundherrschaftlichen Eigentumsordnung setzt Thomas damit einen eigenen Akzent. Eigentum kommt als eine im Recht faßbare Ordnung des Zusammenlebens in den Blick.
Nicht anders sieht Luther das Eigentum darin begründet, daß der Mensch, abgesehen von dem, was er zum Leben braucht, etwas haben muß, um geben zu können. Von den biblischen Aussagen her ist aber noch ein zweiter Aspekt wichtig geworden: Der Verzicht auf Eigentum (auch in der mönchischen Armut) kommt als Kennzeichen für den eschatologischen Stand des Menschen vor Gott in Betracht. Daher ergibt sich für Luther kein weiterreichendes sozialethisches oder politisches Konzept, das vom Eigentum ausgeht. Wichtig aber ist, daß bei ihm der Akzent auf der sozialen Funktion des Eigentums liegt. Mit dem Hinweis auf den eschatologischen Stand des Menschen wird die begrenzte Begründung des Eigentums nicht nur als Relativierung, sondern ethisch begreifbar. Eigentum muß verantwortet werden, damit Menschen in Gerechtigkeit zusammen leben. Eigentum hat darüber hinaus keine (etwa die Freiheit des Menschen) tragende Bedeutung. So gesehen steht die reformatorische Ethik in kritischer Beziehung zur weiteren Entwicklung des Eigentumsverständnisses im liberal-bürgerlichen Sinn, auch wenn sie zum Entstehen der bürgerlichen Gesellschaft beigetragen hat. Die Erkenntnis der sozialen Funktion von Eigentum, die die Reformatoren teilen (auch Zwingli und Calvin), gehört zu den Wurzeln des Kapitalismus insofern, als dieser nicht auf Gewinnstreben, sondern (soweit M. Webers These hier gilt) auf dem verantwortlichen Umgang mit Eigentum beruht. In besonderer Weise haben die sozialreformerischen Bestrebungen der Täufer das kritische Kennzeichen reformatorischen Eigentumsverständnisses gegenüber der beginnenden bürgerlichen Gesellschaftsordnung deutlich werden lassen.
4. Zur gegenwärtigen Diskussion in der BRD
Die gegenwärtige öffentliche, wissenschaftliche und kirchliche Diskussion in der BRD beruht darauf, daß in der Rechtsordnung insbesondere Elemente des liberalen Eigentumsbegriffs in Geltung stehen, auch wenn diese durch die Verfassung (Art. 14. 15 GG) begrenzt und in ihrer Bedeutung und Reichweite zum Teil umstritten sind. Die Lösung des in den Eigentumsverhältnissen enthaltenen Widerspruchs zwischen Privateigentum und seiner geforderten sozialen Bindung wird in Formen der Vergesellschaftung des Eigentums an Produktionsmitteln, in Formen der Mitbestimmung und in der breiteren Streuung von Eigentum, durch die die erwirtschafteten Werte und Güter gerecht verteilt werden sollen, gesucht. Diese Ansätze sind nicht von vornherein gegeneinander auszuspielen, denn sie beziehen sich auf unterschiedliche Probleme: auf eine mit der Eigentumsordnung in Frage stehende Wirtschaftsordnung, auf Verteilungsprobleme innerhalb der gegebenen Wirtschaftsordnung, auf Veränderung in der Kontrolle wirtschaftlicher Macht usw. Dem entsprechen die verschiedensten sozialpolitischen Zielsetzungen, die durchweg davon bestimmt sind, was Eigentum, Eigentumsverteilung und Eigentumsgarantie bedeuten und umfassen. Für die Ethik ist die Frage festzuhalten, ob aus dem Verständnis von Eigentum ein für die Lösung jener verschiedenen sozialpolitischen und wirtschaftspolitischen Probleme brauchbares umfassendes Kriterium gewonnen werden kann, und welche für die moderne Wirtschaftsgesellschaft tragende Bedeutung Eigentum hatte oder noch hat.
Diese Frage ist umso mehr von Gewicht, als die Garantie von Eigentum für den einzelnen in der Gesetzgebung und Rechtsprechung weitgehend ausgestaltet ist. Dies gilt vor allem auch für das Erbrecht.
4.1. Katholische Soziallehre, evangelische Sozialethik
Die Diskussion in der katholischen Soziallehre, die Ende des 19. Jahrhunderts einsetzt, ist weitgehend konzentriert auf die Frage der Legitimität von Privateigentum an Produktionsmitteln. Die Enzykliken Leos XIII. und Pius XI. reflektieren den Zusammenhang der Legitimität von Privateigentum und seiner Sozialbindung auf der Basis naturrechtlichen liberalen Denkens. Von einer breitgestreuten Eigentumsbildung, von der Verteilung der erwirtschafteten Güter und von der Mitbestimmung wird ein grundsätzlicher Beitrag zur Lösung der sozialen Frage erwartet, ohne daß eine andere Wirtschaftsordnung in den Blick gefaßt wird. Die evangelische Sozialethik hat bis in die nach dem II. Weltkrieg wieder aufgenommene Diskussion hinein weitgehend diese Richtung eingeschlagen. Der Akzent liegt z.T. eher auf einer im Recht begründeten Sozialordnung und gerechten Eigentumsverteilung als auf der Sicherung des Eigentums des einzelnen. So wird Eigentum zu den grundlegenden »Institutionen« oder »Ordnungen« gerechnet, wie Ehe, Arbeit und Beruf, Staat, Kirche. Ziel der sozialethischen Bemühungen war es, die Eigentumsordnung konsequenter in Übereinstimmung mit der sozialstaatlichen und demokratischen Ordnung zu bringen. Dabei wurden jeweils nur begrenzte Aspekte der Eigentumsverteilung oder der Kontrolle wirtschaftlicher Macht (z.B. Mitbestimmung) bedacht.
Die katholische und evangelische Sozialethik hat keine weitergehenden Theoriebildungen etwa der politischen Ökonomie hervorgebracht. So ist die Frage geblieben, wie sich Eigentumsordnung und Wirtschaftsordnung im Blick auf die »soziale« Bindung des Eigentums zueinander verhalten. Hier ist strittig, ob durch die Veränderung von Eigentumsverhältnissen eher eine Sozialbindung gewährleistet werden kann als durch andere Wege der Sicherung sozialer Gerechtigkeit. Dies ist der Stand der Diskussion bis in die 60er Jahre. Differenzen gibt es insofern, als auf der einen Seite eher die soziale Gerechtigkeit, auf der anderen eher die Garantie der an Eigentum gebundenen (individuellen) Freiheit im Blick ist. Einen prinzipiellen Neuansatz gegenüber dem liberalen Begriff von Eigentum entwickelt die Sozialethik jedoch nicht. Das zeigen die Denkschriften der EKD und die kath. Soziallehre (vgl. die Enzykliken bis zu »Laborem exercens«, 1981).
4.2. Aktuelle sozialethische Probleme
In neuerer Zeit ist verstärkt gefragt worden, ob diese Auffassung den verfassungsrechtlichen, sozialstaatlichen und auch ökonomischen Bedingungen der BRD oder anderer westlichen Länder entspricht; denn sie hat es versäumt, entschieden nach der Reichweite der Funktion von Eigentum (z.B. für die Garantie sozialer Gerechtigkeit) zu fragen und ebenso danach, in welcher Eigentumsordnung die Sozialbindung des Eigentums festgehalten werden kann. Es wurde geltend gemacht, daß die Unterscheidung zwischen dem Eigentum an Produktionsmitteln und dem individuellen Gebrauchseigentum festgehalten werden muß, daß also nicht von einem umfassenden Begriff von Eigentum ausgegangen werden kann. Dies entspricht der Entwicklung sozialstaatlicher Funktionen, die die Garantien für die individuelle Lebensführung von Eigentum, das über Gebrauchseigentum kurzlebiger Konsumgüter hinausgeht, weitgehend unabhängig machen. Diese grundlegende Veränderung ist als »Entfunktionalisierung« des Eigentums (O. v. Nell-Breuning; vgl. M. Honecker) gekennzeichnet worden. Sie betrifft ebenso wie die soziale Sicherung und die Entfaltungsfreiheit des einzelnen auch die Dispositionsfreiheit für unternehmerisches Handeln. Eigentum kann dieser Argumentation zufolge solche Freiheit nicht garantieren, weil es ökonomisch und sozial vielseitig gebunden ist und weil Freiheit selbst durch soziale Verpflichtungen und Rechte umgrenzt ist, die wiederum nicht auf Eigentum gegründet sind. Dementsprechend wurde die entscheidende Aufgabe im Ausbau des Sozial- und Rechtsstaates gesehen, der in der Sicht der Sozialethik weitergehende Konsequenzen für die Verbindung von Wirtschaft und Demokratie einschließt, als durch Mitbestimmungskonzepte schon realisiert ist. An die Stelle breiter Eigentumsstreuung oder der Beteiligung an Produktivvermögen soll die Sicherung des Einkommens treten. In diesem Zusammenhang wird auch (erneut) das Recht auf Arbeit als vorrangig bedacht.
Ungelöst bleibt das Problem, daß mit den sozialstaatlichen und demokratischen Funktionen der öffentlich-rechtlichen und an das Gemeinwohl gebundene Status von Eigentum nicht ausreichend zur Geltung gebracht ist, vor allem in bezug auf die (nicht vermehrbaren oder nicht regenerierbaren) Güter, die die Lebensgrundlage für alle darstellen (Boden, Rohstoffe, natürliche Lebensbedingungen; Energie, Ökologie). Insbesondere ist eine Veränderung im Bereich des Bodenrechts als notwendig erkannt worden, die der gewachsenen Intensität der Sozialbindung des Boden-Eigentums Rechnung trägt und unerträgliche Widersprüche zwischen Eigentumsgarantie und Gemeinwohl beseitigt. Das Verständnis von Eigentum als Institution, das auch dadurch zur Geltung gebracht ist, daß dem GG entsprechend die inhaltliche Ausgestaltung des Eigentums und die Konkretisierung seiner Sozialpflichtigkeit weitgehend dem Gesetzgeber zukommt, kann hier zu einem kritischen Weiterdenken führen.
5. Aufgaben für die Zukunft
Für die Ausgestaltung der Institution Eigentum ist entscheidend, wie weit sie zur Lösung der Probleme der gerechten Verteilung von Lebensgrundlagen, der Sicherung der Lebensgrundlagen für jeden und der Erhaltung oder Verbesserung der Lebensbedingungen für alle beiträgt. In dringlicher Weise wird der Status des Eigentums an Gütern, die für jeden Menschen lebenswichtig sind (Nahrung, Gesundheit, Wohnung), und des Eigentums an Gütern, die zur Lebensgrundlage der Menschheit gehören (Boden, Luft, Wasser, Rohstoffe), veränderungsbedürftig. Es bedarf einer Rechtsordnung, die es erlaubt, die Verteilung und Erhaltung solcher Güter in den Bereich ethischer Verantwortung zu rücken und sie nicht allein wirtschaftlichen Marktgesetzen zu überlassen. Der Institution Eigentum kommt hier eine neue Funktion zu, die nicht die Sachherrschaft des Eigentümers, sondern diese Güter selbst im Interesse aller schützt.
5.1. Zusammenhang mit der Weltwirtschaftsordnung
Angesichts der im Rahmen der bestehenden Wirtschaftsbedingungen unaufhebbaren Unterschiede in der Eigentumsverteilung, der fortschreitenden Ausbeutung und Zerstörung des Eigentums an Rohstoffen (der weitaus größte Teil wird von den Industrienationen verbraucht) und an natürlichen Lebensgrundlagen und der auf vielen weiteren Faktoren beruhenden zunehmenden Verarmung der Länder, die nicht in die Wirtschaftssysteme der industriellen Welt integriert sind, sind weitreichende, radikale Veränderungen des Wirtschaftssystems notwendig. Für diese wird nach Modellen einer neuen Weltwirtschaftsordnung gesucht. Eine weiterführende Bedeutung kommt dabei der Entwicklung solcher Modelle zu, die nicht die (ohnehin unabsehbare) Integration der armen Länder in die Wirtschaftssysteme der reichen Industrienationen, sondern deren eigenständige Lebensfähigkeit (self-reliance) zum Ziel hat. Dazu gehören auch tiefgreifende Veränderungen der gesellschaftlichen Strukturen in den armen Ländern und ihrer Verflechtung mit übergreifenden (wirtschaftlichen) Machtstrukturen, ohne damit die armen Länder in ihrer Gesellschaftsordnung den industrialisierten Ländern anzugleichen. Solche Reformen schließen weitreichende Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen ein, z.B. im Bereich der Landwirtschaft, die Verfügung über Grundbesitz und die darauf erwirtschafteten Erträge.
5.2. Diskussion in der Ökumene
Neben die Aufgabe der langfristigen Veränderung von Wirtschaftsbedingungen tritt das dringliche Erfordernis, vorhandene Güter (und Rechte) zu teilen. Angesichts der schon natürlich bedingten ungleichen Verteilung (auch zwischen den armen Ländern) wird es notwendig sein, Modelle des Teilens zu entwickeln, die den Armen Anteil am Reichtum der anderen geben, ohne daß dafür entsprechende Gegenleistungen erbracht werden. In der ökumenischen Diskussion und Studienarbeit (vgl. die entsprechenden Sektionsberichte der Vollversammlungen des Ökumenischen Rates der Kirchen von Uppsala 1968, Nairobi 1975, Vancouver 1983) sind vor allem diese beiden Ziele, die Arbeit an der Entwicklung zur selbständigen Lebensfähigkeit und an Modellen des Teilens (bes. Vancouver 1983) hervorgetreten. Die Aufgabe des Teilens muß davor bewahren, Veränderungen nur von einer neuen Weltwirtschaftsordnung zu erwarten. Insbesondere hier ist das Handeln der Kirchen gefordert.
Die Probleme des Weltwirtschaftssystems sind kaum auf Probleme einer veränderten Eigentumsordnung zu reduzieren. Dennoch würden im Bereich der Rohstoffpolitik und der Bodenreform veränderte Verhältnisse in der Sachherrschaft über Eigentum weitreichende Konsequenzen haben. Diese hätten entsprechende Reformen in den Industrienationen selbst zur Voraussetzung. Daher bleibt die gesetzgeberische Arbeit an der Eigentumsordnung ein dringendes Erfordernis.
Lit.: Eigentum u. Eigentümer in unserer Gesellschaftsordnung. Veröffentlichungen d. Walter-Raymond- Stiftung, Köln/Opladen, Bd.1 1960 – Locher, G.W.: Der Eigentumsbegriff als Problem ev. Theologie, Zürich 19622 – Christ u. Eigentum. Ein Symposion mit Stopp, K./ Wendland, G./Brakelmann, G./Weber, H./Heyde, P., Hamburg 1963 – Weber, H.: Theologie – Gesellschaft – Wirtschaft. Die Sozial- u. Wirtschaftsethik in d. ev. Theologie d. Gegenwart, Göttingen 1970 – Honecker, M.: Konzept einer sozialethischen Theorie, Tübingen 1971 – Böckenförde, E.-W.: Eigentum, Sozialbindung d. Eigentum, Enteignung, in: Gerechtigkeit in d. Industriegesellschaft. Dokumentation, hg. v. Duden, K. u.a., Karlsruhe 1972, 215–231 – Hengel, M.: Eigentum u. Reichtum in d. frühen Kirche. Aspekte einer frühchristlichen Sozialgeschichte, Stuttgart 1973 – Rittstieg, H.: Eigentum als Verfassungsproblem, Darmstadt 1976 – Lantz, G.: Eigentumsrecht – ein Recht oder ein Unrecht? Uppsala 1977 – Doornkaat, H. ten: Zum Eigentumsbegriff im ökum. Denken, in: Christl. Wirtschaftsethik vor neuen Aufgaben. Festgabe f. A. Rich, hg. v. Strohm, Th., Zürich 1980, 393–417 – Rauscher, A.: Das Eigentum. Persönliches Freiheitsrecht u. soziale Ordnungsinstitution. Kath. Soziallehre in Text u. Kommentar, Bd. 15, Köln 1982 – Künzli, A.: Mein u. Dein. Zur Ideengeschichte d. Eigentumsfeindschaft, Köln 1986.
EKL3, Bd. 1/3 (1986), Sp. 992-1001.