
Für die moralisch-rechtliche Beurteilung des Widerstandes vom 20. Juli 1944 in der Bundesrepublik hat Fritz Bauer im Remer-Prozess im März 1952 vor dem Landgericht Braunschweig Maßgebliches in Sachen Widerstandsrecht und Eidbindung bei einem Unrechtsregime gesagt. In seiner Eigenschaft als Generalstaatsanwalt hatte er damals auch die Theologieprofessoren Hans Joachim Iwand und Ernst Wolf als Gutachter gewonnen (und damit in der lutherischen politischen Ethik den Diskurs über ein Widerstandsrecht befördert). Sein eigenes Plädoyer beschließt Bauer mit folgenden Worten:
Schlussplädoyer im „Remer-Prozess“
Hitler war nicht nur, das muß leider Gottes gesagt werden, der oberste Kriegsherr kraft Usurpation, sondern auch der oberste Kriegsverbrecher, der größte Verbrecher, den wir nach unserem Strafgesetzbuch besessen haben. Ich verweise auch in dieser Richtung auf die bereits erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Band 3, S. 107. die letzte Entscheidung unseres obersten Gerichtshofes zu diesem Thema. Hier heißt es ganz allgemein:
„Das Gesetz findet dort seine Grenzen, wo es in Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts oder zu dem Naturrecht tritt, oder der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, daß das Gesetz als unrichtiges Recht der Gerechtigkeit zu weichen hat. Wird der Grundsatz der Gleichheit bei der Satzung des positiven Rechts überhaupt verleugnet, dann entbehrt das Gesetz der Rechtsnatur und ist überhaupt kein Recht.“
Diese Worte des Bundesgerichtshofs gelten für die Verfassungsgesetzgebung, ja die gesamte Gesetzgebung des Dritten Reiches, das den Grundsatz der Gleichheit grundsätzlich abgelehnt hat. Ich stelle deswegen den Satz auf: ein Unrechtsstaat – im Gegensatz zum heutigen Rechtsstaat –, ein Unrechtsstaat wie das dritte Reich ist überhaupt nicht hochverratsfähig.
Ein Unrechtsstaat, der täglich zehntausende Morde begeht, berechtigt jedermann zur Notwehr gemäß § 53 StGB. Jedermann war berechtigt, den bedrohten Juden oder den bedrohten Intelligenzschichten des Auslandes Nothilfe zu gewähren. Insoweit sind alle Widerstandshandlungen durch den § 53 StGB gedeckt.
Von hier aus, meine Herren Richter, läßt sich das, was am 20. Juli war, vorher und nachher geschehen ist, einordnen in die deutsche Rechtsgeschichte. In diesem Saal ist einmal seitens der Verteidigung das Wort gefallen, wir sprechen hier deutsches Recht. Jawohl, hier sprechen wir deutsches Recht. Deswegen halte ich es für meine Verpflichtung, gerade darauf hinzuweisen, was altes deutsches, germanisches Recht ist.
Ich erinnere an das stolze Wort des Sachsenspiegels:
„Der Mann muß auch wohl seinem König, wenn dieser Unrecht tut, widerstehen und sogar helfen, ihm zu wehren in jeder Weise, selbst wenn jener sein Verwandter oder Lehnsherr ist. Und damit verletzt er seine Treupflicht nicht.“
Wenn es um den 20. Juli geht, dann ist es Zeit, sich an das germanische Widerstandsrecht unserer Vorfahren zu erinnern und an die alte deutsche Demokratie. Da erzählt uns zum Beispiel Snorri Sturluson folgende herzhafte Geschichte:
„Als der König gegen den Wunsch seines Volkes keinen Frieden mit den Norwegern schließen will, redet der greise Gesetzsprecher von Tiundaland: „Dieser König läßt keinen mit sich sprechen und mag nichts hören, als was ihm selbst wohlgefällig zu hören ist und welches er mit aller Hitze betreibt. Deshalb wollen wir Bauern, daß du, König Olaf, Frieden schließt. Willst du aber unser Begehren nicht erfüllen, so werden wir dich töten und nicht länger Unfrieden und Ungesetzlichkeit dulden; denn so haben es unsere Voreltern gemacht. Sie stürzten fünf Könige in einen Brunnen bei Mulathing, weil sie so von Hochmut erfüllt waren wie du gegen uns.“
Das ist die kernige Sprache der deutschen Vergangenheit. Der Untertaneneid im deutschen Staatsrecht ging auf Treue, aber Gehorsam oder gar unbedingter Gehorsam war den Deutschen ein fremder Begriff. Gehorsam, sagten die Germanen, gilt für Sklaven, der Freie ist nur zur Treue verpflichtet und Treue setzt Gegenseitigkeit voraus.
In dem bedeutendsten Buche, das wir zu diesem Thema haben, einer Arbeit von Kern über „Gottesgnadentum und Widerstandsrecht“ heißt es:
„Der Grundgedanke des deutschen Rechts ist, daß Herrscher wie Untertanen dem Recht verbunden sind. Dem Recht gilt eigentlich die Treue beider Teile. Das Recht ist der Schnittpunkt ihrer beiden Treuepflichten. Wenn also der König das Recht bricht, verliert er ohne weiteres, eben durch sein Handeln, den Anspruch auf die Treue der Untertanen.“
In vielen Dokumenten des Mittelalters finden wir immer wieder den lateinischen Satz „rex eris, si recte egeris“.
Du wirst König sein, solange du rechtens handelst. Freidank dichtete den Satz: „Maneger Fürste durch sin Missetat Sins Knechtes Kneht ze Herren hat.“ Bei Missetaten des Herrschers ist nicht der Rebell, sondern der Herrscher schuldig und wird um seine Herrscherrechte gebraucht. Der ungerechte König ist Tyrann, demgegenüber kein Eid mehr gilt.
Lampert ließ im Jahre 1073 gegen ihren König rebellierende sächsische Fürsten sagen:
„Wir haben Treue geschworen, aber nur für den Fall, daß der König zum Aufbau des Hauses Gottes, nicht zum Niederreißen König ist, daß er gerecht, gesetzlich und nach dem Herkommen regiert, daß er jedem seinen Stand, seine Würde und seine Rechte sichert. Wenn er die aber übertritt, sind wir durch unsere Eidespflicht nicht mehr gebunden.“
Diese Gedankengänge des deutschen Rechts decken sich mit dem, was unsere Theologen über die theologische Situation gesagt haben. Das Widerstandsrecht hat sich über die Magna Charta zum Ständestaat weiterentwickelt. In der Magna Charta wurde das Widerstandsrecht des Volkes bei den 25 Baronen Englands konzentriert und monopolisiert. Sie waren die Vorläufer des Ständestaats, der konstitutionellen Monarchie und der parlamentarischen Demokratie. Das Widerstandsrecht des Volkes und das Widerstandsrecht des Einzelnen ruhte, weil ihre Rechte von den Ständen und dem Parlament wohl gehütet waren. Es gibt kein Widerstandsrecht im Rechtsstaat, solange die Menschenrechte gewahrt werden, solange eine Möglichkeit zur Opposition besteht und einem Parlament Gelegenheit zur Gesetzgebung gegeben ist; solange unabhängige Gerichte walten und die Gewalten geteilt sind. Das Widerstandsrecht erwacht aber wieder zu lebendiger Wirklichkeit, wenn eine dieser Voraussetzungen in Wegfall tritt. Im 19. Jahrhundert sprach in Deutschland niemand mehr vom Widerstandsrecht. Nur einen Fall kennen wir in unserer Geschichte. Es ging um die sog. Hannoversche Verfassungsfrage. Damals haben Göttinger Professoren, die Göttinger Sieben, darunter die Brüder Grimm, Gervinus und Dahlemann Mannesmut vor Königsthron bezeugt und sich in einer Sternstunde deutschen Geisteslebens zu Freiheit und Demokratie bekannt. Der König Ernst August hatte die Stände nach Hause geschickt. Die Stadt Osnabrück warf damals – 1839 – die Frage auf: sind wir verpflichtet, einem König der die Stände nach Hause gesandt hat, Steuern zu bezahlen? Die Stadt legte die Frage drei juristischen Fakultäten in Deutschland vor, nämlich Jena, Heidelberg und Tübingen. Es war insbesondere die juristische Fakultät in Tübingen, die sich mit dem Recht zum Widerstand gründlichst beschäftigt hat. In ihrem ausführlichen Gutachten lesen wir:
„Durch Aufhebung des Grundgesetzes haben sonach streng genommen Seine Majestät Ihre Untertanen aller Pflichten gegen dieselben entbunden, und es besteht für diese auch die Verpflichtung des Gehorsams nicht mehr. Vielmehr ist es, wenn auch unter Umständen traurige Pflicht der Gegenwart, dieses Gesetz, als die Quelle des Glücks, der Ruhe und Zufriedenheit eines ganzen Volks und der zur Regierung desselben bestimmten Regenten-Familie der Zukunft zu erhalten und nicht über einmal zusammen sinken zu lassen.
Was Mohl (System der Präventiv-Justiz oder Rechts-Polizei Tüb. 1834 S. 126 Note) über ähnliche Fälle bemerkt, wird, wie wir hoffen, niemals auf Hannover Anwendung finden.
‚Allerdings‘ heißt es hier – ‚giebt es einzelne Fälle, in welchen ein gewaltsamer Widerstand gegen Staats-Maaßregeln erlaubt und selbst rechtlich und sittlich geboten ist. Wenn die Inhaber der Staatsgewalt die von ihnen zu schützenden Rechte Einzelner oder Aller beharrlich mit Füßen treten, die zu fördernden Interessen nicht nur vernachlässigen, sondern ihnen sogar schaden; wenn sie aus ihrer gesetzlichen Stellung ganz heraustreten, nur auf Gewalt vertrauend; wenn mit Einern Worte der Angriff auf die Staatsverfassung und die gesetzlichen Rechte der Bürger von ihnen ausgeht: dann wird Gehorsam zum Verbrechen, Widerstand zur Rechtspflicht. Der Bürger in einem Rechtsstaat ist nur verfassungsmäßigen Gehorsam schuldig, und sind die ruhigen gesetzlichen Mittel gegen Unrecht erschöpft, oder von der Gewalt verschlossen, so mag er auch allein oder gemeinschaftlich mit andern, ebenfalls Bedrohten, zum offenen Widerstande schreiten, wenn er einen Erfolg für möglich hält oder Verzweiflung ihm nur diesen Ausweg läßt. Es ist ein furchtbarer aber kein unrechtlicher Zustand und die Nothwendigkeit, dieses Recht zur Anwendung zu bringen, kann unter allen Formen der Regierung vorkommen.‘“
So das Rechtsgutachten der juristischen Fakultät in Tübingen. Die konstitutionelle Monarchie und die Demokratie Deutschlands ließ das Widerstandsrecht ruhen. Es ist eine Ironie des Schicksals (und auf sie ist im Rahmen dieses Verfahrens vielfach hingewiesen worden), daß es ausgerechnet Adolf Hitlers „Mein Kampf“ war, der im Jahre 1923 dieses Widerstandsrecht wieder in das Bewußtsein der deutschen Bevölkerung brachte. Der Zeuge Kleffel hat außerordentlich dramatisch geschildert, wie Goerdeler – nach dem Recht des Widerstandskampfes befragt – an seinen Bücherschrank trat und aus „Mein Kampf“ die Worte zitierte: „Staatsautorität als Selbstzweck kann es nicht geben, da in diesem Falle jede Tyrannei auf dieser Welt unangreifbar und geheiligt wäre.“
Es ist aber nicht meine Absicht, ausgerechnet Hitler das letzte Wort zu lassen. Das Schönste über das Widerstandsrecht von Volk und Mensch hat Schiller im „Tell“ gesagt:
„Nein, eine Grenze hat Tyrannenmacht.
Wenn der Gedrückte nirgends Recht kann finden,
Wenn unerträglich wird die Last, greift er
Hinauf getrosten Mutes in den Himmel
Und holt herunter seine ew’gen Rechte,
Die droben hangen unveräußerlich
Und unzerbrechlich wie die Sterne selbst,
Der alte Urstand der Natur kehrt wieder,
Wo Mensch dem Menschen gegenüber steht;
Zum letzten Mittel, wenn kein anderes mehr
Vergangen will, ist ihm das Schwert gegeben.
Der Güter höchstes dürfen wir verteid’gen
Gegen Gewalt.“
Meine Herren Richter, wenn ich nach vielen langen Jahren vor Ihnen heute wieder die Rütli-Szene beschwöre, gehen meine eigenen Gedanken zurück zum humanistischen Gymnasium in Stuttgart. Diese Schüler des humanistischen Gymnasiums in Stuttgart, darunter Klaus Schenk von Stauffenberg, zu dessen Mitschülern ich mich rechnen darf, hatten es als ihre Aufgabe angesehen, das Erbe Schillers zu wahren; denn wir Schüler sahen in uns die Nachfahren der Schüler der Hohen Karls-Schule, in der einst Schiller seine „Räuber“ schrieb „in tyrannos“. Wir haben in unserem Gymnasium den „Wilhelm Tell“ und die Rütli-Szene aufgeführt. Was dort Stauffacher sagte, tat später Stauffenberg, er und seine Kameraden des 20. Juli, eingedenk dessen, was uns unsere Dichter und Denker gelehrt haben, eingedenk unseres guten alten deutschen Rechts.
Hier der vollständige Text des Plädoyers von Fritz Bauer als pdf.