
Der Pfarrer der Bekennenden Kirche Arnold Hitzer aus Rehhof (Kreis Marienwerder/Ostpreußen verfasste 1941 „Anmerkungen zur Tauffrage unter besonderer Berücksichtigung der Kindertaufe“, in denen er die theologische Begründung der Kindertaufe als „Irrlehre“ bezeichnete und eine „Glaubenstaufe“ forderte. Er empfahl die Wiedertaufe, da „gläubige Laien und Pfarrer ihre eigene Säuglingstaufe nicht als gültige Taufe ansehen können“. Der ostpreußische Bruderrat bat daraufhin Julius Schniewind und Dietrich Bonhoeffer um Gutachten zu Hitzers Ausarbeitung und führte aufgrund dieser Gutachten am 7. 10. 1942 mit Hitzer ein Lehrgespräch. Hitzer, der auf seinen Anschauungen beharrte, schloss sich nach dem Kriege der Pfingstbewegung an.
Bonhoeffer argumentiert in seinem Gutachten für die Praxis der Kindertaufe, ohne jedoch deren Heilsnotwendigkeit zu befürworten, wie dies Artikel 9 des Augsburger Bekenntnissses (bzw. der Apologie) lehren. Zu Recht erkennt Bonhoeffer, dass die Heilsnotwendigkeit einer menschlichen Taufhandlung – „die Kinder müssen getauft werden, sie werden durch die Taufe Gott dargeboten und in die Gnade Gottes aufgenommen“ (CA 9 lateinische Fassung) – der evangelischen Lehre vom exklusiven Heilswerk Christi widerspricht und damit auch in Spannung zu Artikel 15 bzw. 26 des Augsburger Bekenntnisses steht. Wenn Menschenwerk sich kein Heil beim dreieinigen Gott verschaffen und auch nicht den Empfang von göttlichem Heil ermöglichen kann, ist ein obrigkeitlicher Taufzwang (der im Königreich Sachsen bis 1848 bestand) ein Unding.
Von Dietrich Bonhoeffer
B. Zur Lehre der lutherischen Bekenntnisschriften
Begründung der Taufe ist der Taufbefehl Christi. Dieser ist universal. Die Gabe der Taufe ist (in dem entscheidenden Begriff zusammengefaßt) Wiedergeburt. Die Wirksamkeit der Taufe beruht auf Befehl und Verheißung Christi. Die Taufe fordert als Gottes Gnadengabe den Glauben. Was bedeutet das [575] für die Kindertaufe? Wie wird die Kindertaufe im Glauben empfangen? Antwort: Durch den Glauben der Kinder und durch den Glauben der Gemeinde.
Der Kinderglaube: Der Haupteinwand richtet sich gegen seine psychologische Unmöglichkeit. Dagegen ist zu sagen:
- Es ist psychologisch nicht weniger unmöglich, von der Sünde der Kinder zu sprechen, wie es die Lehre von der Erbsünde tut. Sünde und Glaube sind nicht psychologische Akte, sondern reale Beziehungen auf Gott.
- Der reformatorische Glaubensbegriff ist nicht wie der pietistische psychologisch, sondern theologisch bestimmt. „Solches Glauben, ‚Hangen‘ und ‚Ergreifen‘ ist so sehr nur Empfangen der Gnade, daß jede psychologische Beschreibung dieses Vorgangs ausscheiden muß. Der Akt dieses Empfangens kann auch nicht an psychologische Voraussetzungen gebunden sein“ (Schlink: Theologie der Bekenntnisschriften Seite 213).
- Die spätere lutherische Unterscheidung einer fides directa und reflexiva, immediata und mediata besteht theologisch zu Recht und schützt vor Psychologisierung und Vergesetzlichung des Glaubensbegriffes.
- Luther macht aus dem Kinderglauben kein selbständiges Theologumenon, sondern er widerspricht der falschen Beweisführung, die seine Unmöglichkeit behaupten will. [576]
Der Patenglaube: Der Haupteinwand richtet sich auf die Unmöglichkeit des stellvertretenden Glaubens. Dazu ist zu sagen:
- Der Glaube der Gemeinde geht dem Glauben des Einzelnen immer voraus und zwar in der doppelten Hinsicht, daß die Gemeinde im Glauben an Befehl und Verheißung Christi die Taufe verwaltet und daß sie im Glauben fürbittend für den Täufling die Taufe empfängt.
- Der Glaube der Gemeinde nimmt darum Christi Wort fürbittend für das Kind in Anspruch und ist der göttlichen Erhörung ihres Gebetes gewiß.
- Der Glaube der Gemeinde tauft das Kind nicht auf die Kraft des Gemeindeglaubens oder Kinderglaubens, sondern auf die Kraft des Wortes Christi.
- Der Glaube der Gemeinde trägt die Kinder durch Fürbitte und christliche Unterweisung aufgrund der geschehenen Taufe.
- Ins Herz sehen kann die Gemeinde dem Erwachsenen, den sie im Glauben durch die Taufe aufgrund seines Bekenntnisses als Glied aufnimmt, ebensowenig wie dem Kind.
- Der Glaube der Gemeinde ist kein Werk, das sie anstelle des Kindes leistet, sondern durch das Wort Christi gewirktes Erbitten, Erhoffen und Empfangen der Verheißungen Christi für das Kind.
- Die Inanspruchnahme des Evangeliums Mk. 10, 13 ff. für die Kindertaufe beruht auf der darin enthaltenen Zusage des Himmelreiches an die Kinder. Wie wollte man ihnen, denen das Himmelreich gehört, die Taufe verwehren dürfen? [577]
- Die Argumentation der Bekenntnisschriften geht weniger auf einen positiven dogmatischen Erweis für die Notwendigkeit der Kindertaufe, als [daß] sie das Recht der Verweigerung der Kindertaufe bestreitet. Der „stellvertretende“ Glaube darf ebensowenig wie der Kinderglaube zu einem selbständigen Theologumenon werden; vielmehr wird dem Glauben der Gemeinde, in welchem sie Kinder auf Christi Verheißung hin zu taufen wagt, nicht widersprochen, noch wird er in biblizistischer Gesetzlichkeit als Irrglaube verworfen.
- Zum Verhältnis von Kinderglauben und Patenglauben ist zu beachten, daß die Bekenntnisschriften beide nebeneinander nennen. Dabei liegt das Übergewicht entschieden beim Patenglauben, ohne den keine Kindertaufe sein kann. Der Glaube der Gemeinde trägt auch hier den Glauben des Einzelnen. Der unausgesprochene Kinderglaube wird von den Paten öffentlich bekannt.
- Kinderglaube und Patenglaube sind letztlich nur ein Ausdruck für jene Objektivität des Glaubens, von der im neutestamentlichen Zusammenhang die Rede war. Weil „der Glaube kam“, „der Glaube offenbart wurde“, darum kann dort, wo das Ereignis geworden ist, im Glauben getauft und die Taufe empfangen werden.
Die theologische Besinnung muß sich also streng genommen darauf beschränken, die Möglichkeit der Kindertaufe freizugeben. Die Lehre von der Kindertaufe ist eine Grenzlehre, auf der nicht systematisch weitergebaut werden kann, die aber als solche ihr Recht hat. Diese innere Begrenzung der theologisch möglichen Aussagen über die Kindertaufe wird dort (auch in den Bekenntnisschriften) überschritten, wo eine selbständige Lehre von der Heilsnotwendigkeit der Kindertaufe und von der Verdammung der ungetauft gestorbenen Kinder vertreten wird. [578] Der Begriff der Heilsnotwendigkeit führt an sich schon dort, wo er auf einzelne Stücke der Offenbarungswirklichkeit angewandt wird, zu einer unerträglichen Zerreißung des Heilsganzen und zu einem gesetzlichen Verständnis der einzelnen Stücke. Nicht die Frage, was zum Heil notwendigerweise geschehen muß, sondern was geschehen darf, ist biblisch. Wer aber wollte angesichts des Heils etwas zu tun ausschlagen, was er tun darf? Die Frage nach dem Heil Verstorbener ist niemals, auch wo es sich um Getaufte handelt, direkt zu beantworten. Sie hat ihren Sinn und ihr Recht nur darin, daß sie den Einzelnen und die Gemeinde immer wieder ganz auf Gottes Gnade, d.h. auf Christus, sein Wort und sein Sakrament, verweist. Die Kasuistik, die sich bei der Frage nach der Heilsnotwendigkeit der Taufe entwickelt hat, macht aus der Taufe ein menschliches Werk. Ebenso falsch aber ist es, die Kindertaufe für „unnötig“ zum Heil der Kinder zu erklären und ohne weiteres an eine Gnade Gottes zu appellieren, die „größer ist als die Taufe“, wovon in der Schrift kein Wort zu finden ist. Der Vorwurf, die Bekenntnisschriften bänden die Gnade Gottes zu stark an die Taufe und machten dadurch die Taufe zu einer selbständigen Größe neben Christus, muß in diesem Zusammenhang zurückgewiesen werden. Daß wir nicht durch den Glauben an die Taufe, sondern durch den Glauben an Christus selig werden, braucht man den Verfassern der Bekenntnisschriften nicht ausdrücklich zu erklären. Daß es aber Gott gefallen hat, seine Gnade an Christus und das heißt an Wort und Sakrament zu „binden“ und daß es außerhalb von Wort und Sakrament keine Gnade Gottes gibt, von der uns etwas offenbart wäre, das haben die Bekenntnisschriften mit gutem Grund bezeugt und der Gott, der nach unseren Gedanken und Wünschen „größer“ sein soll als diese seine Gnade, ist nicht der Gott der Bibel. Statt nach einem solchen „größeren“ Gott zu verlangen, von [579] dem wir doch nichts wissen können, sollten wir gerade die gnädige Nähe Gottes, wie sie in der Bindung an Wort und Sakrament geschenkt ist, preisen und uns ganz an sie halten.
Die Bekenntnisschriften widerstehen mit Recht den Schwärmern, die die Kindertaufe verbieten, sie geben vielmehr aufgrund der Schrift und ihres „Schlüssels“, der Rechtfertigungslehre, die Kindertaufe frei. Sie verwerfen aber vor allem als schwärmerischen Übermut den Gedanken, als sei die von der Kirche im Glauben an das Wort Christi und auf seinen Namen vollzogene Taufe keine Taufe. Die Gültigkeit der Taufe ruht allein auf Befehl und Verheißung Jesu Christi. Der Nutzen der Taufe liegt am Glauben, der sie empfängt. So dürfen selbst die Gegner der Kindertaufe niemals ihre Gültigkeit, höchstens ihren Nutzen infragestellen.
Über das zeitliche Verhältnis von Taufe und Glaube geben die Bekenntnisschriften keine nähere Auskunft. Sie begnügen sich mit der Feststellung der sachlichen Zusammengehörigkeit von beidem. Während die Erwachsenentaufe den Glauben der Taufe zeitlich vorordnet, läßt die Kindertaufe die Frage offen. Zwar geht der Glaube der Gemeinde der Taufe voran, aber der Kinderglaube wie auch der spätere bewußte Glaube sind Folgen der Taufe. Der Glaube der heutigen Gemeinde ist nicht zu denken ohne die Einsetzung der Taufe, die ihm vorangeht. Wiederum ist die erste Gemeinde schon als gläubige getauft. Endlich aber geht die Einsetzung der Taufe durch Christus dem Glauben der Gemeinde, wie er an Pfingsten begründet wird, voran. So kommt letztlich die Frage nach dem zeitlichen Verhältnis von Taufe und Glaube (wenn nicht willkürlich irgendein bestimmter Zeitpunkt, also etwa die Taufe der ersten Gemeinde, aus dem Gesamtzusammenhang herausgerissen wird) auf die Frage nach dem zeitlichen Verhältnis von Wort und Sakrament heraus. Diese Frage aber ist theologisch nicht mehr zu entscheiden, da in Jesus Christus Wort und Sakrament eins sind. Auch Joh. 1, 1 ist ja von Joh. 1, 14 nicht mehr zu trennen. Das Argument, daß Christus erst gepredigt und nur am Ende seines Lebens die Sakramente eingesetzt habe, geht an der Tatsache vorüber, daß die leibliche [580] Gegenwart des predigenden Christus selbst schon Sakrament war und daß die Einsetzung der Sakramente vor seinem Hingang nur als Vergewisserung seiner weiteren leiblichen Gegenwart verstanden werden kann. So ist die Frage nach dem zeitlichen Verhältnis von Wort und Sakrament, nach Glaube und Taufe nicht theologisch, sondern nur pädagogisch-psychologisch-praktisch zu lösen. Es ist gewiß unerlaubt – darin hat die „Betrachtung“ recht – die Notwendigkeit der Kindertaufe z.B. aus dem dogmatischen Begriff der gratia praeveniens zu deduzieren, die Kindertaufe als Illustration eines dogmatischen Satzes zu behandeln. Ebenso unerlaubt ist es freilich auch, aus irgendeinem Gemeindebegriff die Verwerfung der Kindertaufe zu deduzieren. Über Recht und Unrecht der Kindertaufe entscheiden allein die biblischen Aussagen über die Taufe, die durch den Schlüssel der Heiligen Schrift, die Botschaft von der Rechtfertigung aus Gnaden und Glauben allein, aufgeschlossen werden. Ist von hier aus aber die Kindertaufe als erlaubt anzusprechen, so darf nachträglich z.B. der Begriff der gratia praeveniens als Illustration der Kindertaufe mit gutem Recht herangezogen werden.
C. Taufe und Gemeinde
Wie in der Missionssituation das Verhältnis von Taufe und Glaube in dem Vorherrschen der Taufe Erwachsener gelöst wird, so in der volkskirchlichen Situation in dem Vorherrschen der Kindertaufe. Beide Möglichkeiten sind in die Freiheit und Verantwortung der Gemeinde gegeben und werden je nach der geistlichen Lage der Gemeinde, nach dem Glauben der Gemeinde [581] und nach ihrer Situation in der Welt geübt werden. Taufmißbrauch ist ebenso dort, wo die Kindertaufe unter Vernachlässigung der strengen Beziehung auf den Glauben der Gemeinde geübt wird, wie dort, wo der Glaube der Erwachsenen zum Werk wird, auf dem die Gültigkeit der Taufe beruhen soll. Die Kindertaufe droht immer, die Taufe vom Glauben zu lösen, wie die Erwachsenentaufe immer die in Christi Wort allein begründete Taufgnade zu zerstören droht. Ein Mißbrauch der Kindertaufe, wie er in der Vergangenheit unserer Kirche unzweifelhaft festzustellen ist, wird daher die Gemeinde notwendig zu einer sachgemäßen Einschränkung ihres Gebrauchs und zu einer neuen Würdigung der Erwachsenentaufe führen.
Immer wieder ist in Zeiten der Verweltlichung der Kirche die völlige Verwerfung der Kindertaufe und die Forderung der Glaubenstaufe und Wiedertaufe zur Kampfparole für die Erneuerung der Kirche bzw. für die Bildung einer von der Welt geschiedenen, reinen Gemeinde der Gläubigen erhoben worden. Niemals ist die Kirche durch diese Parole erneuert worden. Vielmehr ist es zu ungezählten Absplitterungen gekommen, die teils am Rande der Kirche ein Eigenleben führten, teils selbst wieder in der nächsten Generation zur Kindertaufe zurückkehrten. Diese Feststellung ist kein theologisches Argument, sie gehört aber zu den Akten der Kirchengeschichte, die sich jeder verantwortliche Christ, der mit diesen Fragen umgeht, vorlegen muß.
Die geschichtsspekulative Behauptung, daß mit dem Zuendegehen der konstantinischen Epoche der Kirchengeschichte in unseren Tagen auch die Kindertaufe als Spezifikum dieser Epoche fallen müsse, beruht auf dem Irrtum, als sei die Kindertaufe erst unter Konstantin eingeführt worden. Dagegen steht es fest, daß bereits Irenäus, Tertullian, Hippolyt und Origenes (der sie auf apostolische Tradition zurückführt) die Kindertaufe [582] als allgemeine Übung voraussetzen. Die Synode von Karthago 251 berät bereits über die Frage, ob am 3. oder 8. Tage nach der Geburt getauft werden solle. Nicht daß die christliche Gemeinde ihre Kinder taufte, sondern daß die Taufe als solche eine Qualifikation für das bürgerliche Leben wurde, gehört zur konstantinischen Epoche; nicht in der Kindertaufe, sondern in dieser weltlichen Qualifizierung der Taufe überhaupt, liegt die Fehlentwicklung. Das sollte klar unterschieden werden.
Die Sehnsucht nach einer von der Welt geschiedenen, reinen, echten, wahrhaftigen, einsatz- und kampffähigen Gemeinde der Gläubigen ist in einer verweltlichten Kirche sehr begreiflich, aber sie ist voller Gefahren: zu leicht tritt hier ein Gemeindeideal an die Stelle der wirklichen Gemeinde Gottes, zu [583] leicht wird die reine Gemeinde als eine von Menschen zu vollbringende Leistung verstanden, zu leicht werden die Gleichnisse Jesu vom Unkraut im Acker und vom Fischnetz übersehen, zu leicht wird vergessen, daß Gott die Welt geliebt hat und will, daß allen Menschen geholfen werde, zu leicht verdrängt ein kurzschlüssiger gesetzlicher Biblizismus die verantwortliche theologische Besinnung. Die Scheidung der Gemeinde von der Welt, die Reinheit, Kampfbereitschaft, Wahrhaftigkeit der Gemeinde sind nicht an sich selbst direkt zu erstrebende Ziele, sondern sie sind Früchte, die einer echten Verkündigung des Evangeliums von selbst folgen. Luthers Reformation kam nicht aus dem Versuch der Verwirklichung eines besseren, vielleicht „urchristlichen“ Gemeindeideals, sondern aus der neuen Erkenntnis des Evangeliums aus der Heiligen Schrift. Nicht um die Wiederherstellung der urchristlichen Gemeinde, sondern nur um Ausrichtung des Evangeliums heute kann es gehen. Echte kirchliche Erneuerung wird sich von Schwärmerei immer dadurch unterscheiden, daß sie an den zentralen und gewissen Lehren der Schrift ihren Ausgang nimmt. Nun ist es zwar unzweifelhaft, daß die rechte Verwaltung des Taufsakraments eine zentrale Forderung der Schrift ist, jedoch läßt sich die Verwerfung der Kindertaufe nach allem bereits Gesagten bestimmt nicht als eine zentrale und gewisse Lehre der Heiligen Schrift bezeichnen. Wo aber Menschengedanken – und seien es die besten, reinsten und frömmsten – zum Ausgangspunkt kirchlicher Erneuerungs- bestrebungen gemacht werden, dort ist die Sache der Kirche, die allein auf dem klaren und gewissen Worte Gottes ruht, gefährdet, besonders wenn sich Menschengedanken unter Verwerfung des Glaubens der Kirche allein als göttliche Wahrheit ausgeben.
Besonders bedenklich an der vorliegenden „Sonderbetrachtung über Taufe und Gemeinde“ sind folgende Formulierungen: [584] Seite 39: „Wer nicht ganz auf Christi Seite treten, das bekennen und dem Ausdruck verleihen will durch Sich-Taufenlassen, der bleibe draußen!. Da wird eine klare ganze Entscheidung gefordert. Da wird die Luft rein. Diese Wahrhaftigkeit macht die Botschaft glaubhaft und das Zeugnis der Kirche für die Jugend anziehend.“
Hier spricht ein – die Jugend gewiß anziehender – Rigorismus und Idealismus, der persönliche Entschlossenheit allzu direkt mit Glauben identifiziert (s. oben), der den glimmenden Docht auslöscht und das zerstoßene Rohr zerbricht. Dem entspricht die Äußerung Seite 38, daß die Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi subjektiv gesehen auf der freien Entscheidung des Einzelnen, auf der Freiwilligkeit beruht. Auch hier wird „freie Entscheidung“ für „Glauben“ eingesetzt und damit eine gefährliche Verbiegung des biblischen Glaubensbegriffes vorgenommen (s. oben). Dieser terminologisch und damit zugleich sachlich bedeutsamen Begriffsveränderung entspricht auch die Einführung des unbiblischen Begriffes der „Glaubenstaufe“ und die im Gegensatz zum NT auffallend oft wiederkehrende Verwendung der medialen Form „Sichtaufenlassen“. Alles dies weist in dieselbe Richtung eines sich von der Bibel entfernenden, psychologisch-aktivstischen Denkens. „Entscheidung für Christus“ – selbst ein unbiblischer Terminus – ist die aktivistische Verkehrung des passiven Charakters des Glaubens. Entscheidung für Christus stellt den Menschen in den Mittelpunkt der Betrachtung, „Glaube“ ist ganz auf seinen Gegenstand, auf Christus gerichtet. Seite 37 wird die Kindertaufe als Antastung nicht nur der Freiheit des Menschen (woher kommt eigentlich dieser Freiheitsbegriff?: aus Idealismus [585] und liberaler Theologie, nicht aus der Bibel), sondern auch Gottes in seiner Gnadenwahl bezeichnet. Dabei ist die Universalität des Heilswillens Gottes, wie ihn die Schrift bezeugt, geleugnet, es wird Gottes Gnade von seinen Gnadenmitteln getrennt (wie wir oben schon an anderer Stelle beobachteten) und Gemeinde und Welt treten als von Ewigkeit her Erwählte und Verdammte klar auseinander. Wie steht es dann aber mit Joh. 3, 16? Dasselbe Verhältnis von Gemeinde und Welt, das sich vorher auf der psychologischen Ebene als „persönliche Entscheidung“ und „Unentschiedenheit“ darstellt, wiederholt sich hier aufgrund einer abstrakten Lehre von der doppelten Prädestination und dementsprechend von einer Freiheit Gottes von seinen Gnadenmitteln, d.h. von seiner Offenbarung. In beiden Fällen wird das echte Verhältnis von Gemeinde und Weh, das sich nur im Glauben an die Offenbarung Gottes in der Welt entfaltet und sowohl Joh. 3, 16 wie 1. Joh. 2, 17 umfaßt, verfehlt und zu einer falschen einlinigen Formulierung gebracht. Diese mag eindrucksvoller, anziehender sein, aber sie macht aus der Kirche Gottes ein Ideal der Frommen.
Die Abschaffung der Kindertaufe ist kein wirksames Mittel, der Verweltlichung der Kirche entgegenzutreten, weil auch die „Glaubenstaufe“ nicht vor schweren Rückfällen sichert, ja vielmehr gerade die besondere Betonung persönlicher Bekehrungserlebnisse erfahrungsgemäß häufig zu schwärmerischen Entgleisungen und Rückschlägen fuhrt. [586]
Nicht die Abschaffung der Kindertaufe, wohl aber eine rechte evangelische Taufzucht wird heute von der christlichen Gemeinde gefordert. Da die Kindertaufe dort, wo sie im Glauben (s. oben), also innerhalb der gläubigen Gemeinde, vollzogen wird, von der Schrift her nicht verwehrt werden kann, sondern als ein besonderes Gnadengeschenk Gottes an die gläubige Gemeinde dankbar ergriffen werden darf, wird die rechte evangelische Taufzucht ihr Augenmerk darauf zu richten haben, ob gläubige Paten und Eltern als Glieder der Gemeinde das Kind zur Taufe bringen oder nicht. Sie wird in erster Linie positiv die Taufbelehrung für Gemeinde, Paten und Eltern ernster nehmen als bisher, sie wird von der besonderen Gnade der Kindertaufe Zeugnis geben, die nicht verschleudert werden darf, sie wird vor dem Mißbrauch der Taufe warnen und sie wird nötigenfalls die Kindertaufe dort verweigern, wo nach ihrem klaren Urteil die Taufe nicht im Glauben begehrt wird. Sie wird sich aber in ihrer Weigerung nicht von irgendeinem Rigorismus leiten lassen, sondern von der Liebe Gottes zur Welt und zu seiner Gemeinde.
Wie stellt sich die Kirche zu Christen, die die Kindertaufe überhaupt aus Glaubensgründen ablehnen zu müssen meinen? a) Sie hat kein Recht, gläubige Gemeindeglieder, die ihre Kinder nicht taufen lassen, aufgrund der Heiligen Schrift in Zucht zu nehmen, b) Dasselbe gilt gegenüber Pfarrern, die es mit ihrer Familie ebenso halten. Sie wird in beiden Fällen einen praktischen Hinweis auf den Ernst der Taufgnade erblicken, c) Sie kann aber ihren Pfarrern nicht erlauben, solchen gläubigen Christen, die die Taufe für ihre Kinder begehren, diese zu verweigern, weil diese Verweigerung sich nicht aus der Schrift rechtfertigen läßt, d) Sie kann ihren Pfarrern nicht erlauben, eine schriftwidrige Lehre von der Unerlaubtheit der Kindertaufe zu verkündigen, während sie ihnen nicht verwehren kann, die Erwachsenentaufe mit biblischen Gründen zu empfehlen, e) Unter keinen Umständen aber kann sie die Wiedertaufe dulden, d.h. die Ungültigkeitserklärung der von der Kirche Christi im Glauben an das Wort Christi von jeher vollzogenen Taufe. Lehre und Praxis der Wiedertaufe zerstört die Einheit und die Gemeinschaft der [587] Kirche, indem sie alle als Kinder Getauften als Ungetaufte und d.h. als nicht zum Leibe Christi gehörig ansieht. An dieser Stelle liegt auch der gefährliche Punkt der „Betrachtung“, zu dem die Kirche nur ein Nein sagen kann. Die Wiedergetauften scheiden sich selbst nicht nur von der Welt, sondern auch von der Kirche Jesu Christi.
Quelle: Dietrich Bonhoeffer Werke, Band 16: Konspiration und Haft 1940-1945, hrsg. v. Jørgen Glenthøj, Ulrich Kabitz und Wolf Krötke, München: Chr. Kaiser Verlag 1996, S. 574-587.