
Über das verunglückte EKD-Ordinationsgelöbnis
Verunglückt ist das schriftliche „Ordinationsgelöbnis“, das seit 2011 in der EKD gültig ist. Es lautet: „Ich gelobe vor Gott, das Amt der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis meiner Kirche bezeugt ist, rein zu lehren, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, meinen Dienst nach den Ordnungen meiner Kirche auszuüben, das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Schweigepflicht zu wahren und mich in meiner Amts- und Lebensführung so zu verhalten, dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird“. (§ 4 Abs. 4 Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010)
„Ich gelobe vor Gott, das Amt […] im Gehorsam gegen den dreieinigen Gott in Treue zu führen“. Vor Gott dem dreieinigen Gott gehorsam sein – theologisch ist damit ungewollt eine göttliche Quaternität ausgesprochen. Außerdem beißt sich der Pleonasmus „im Gehorsam in Treue“ semantisch, kann es doch keinen treulosen Gehorsam geben.
Das Grundproblem besteht darin, dass sich der Text dieses „Gelöbnisses“ an politischen Treueidformeln orientiert. Bei ihnen wird Gott als Zeuge und „Eidwächter“ für den zugesagten Gehorsam angerufen, so dass Ungehorsam als Eidbruch ein sakrales Vergehen gegen Gott darstellt. Aber genau darauf wird in der evangelischen Kirche seit der Reformation verzichtet – die Vereidigung ihrer Amtsträger, im Unterschied zur römisch-katholischen Kirche, wo Kleriker einen kirchlichen Treueid zu leisten haben (vgl. Georg Gänswein, Treueid I. Kath, LKStKR 3, 706-708). Mit gutem Grund will man in der evangelischen Kirche nur „zwischenmenschliche“ Versprechen abnehmen.
Die pleonastische Wortwahl des „Gelöbnisses“ sucht eine Sakralität zu beschwören, die in der Schriftform nicht angebracht ist. Sie zielt auf orale Performanz coram publico, ähnlich wie bei öffentlichen Rekrutengelöbnissen. Dabei handelt es sich in Wirklichkeit nur um eine schriftliche Bereitschaftserklärung als Vorbedingung zur eigenen Ordination, die dokumentarisch zu den Personalakten genommen wird. „Confessional subscription“ heißt es daher im angloamerikanischen Kontext. In dieser Hinsicht war der Text der alten ELKB-Bereitschaftserklärung stimmig: „Ich bin bereit, das Amt, das mir anvertraut wird, nach Gottes Willen in Treue zu führen, das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis unserer evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu predigen, die Sakramente ihrer Einsetzung gemäß zu verwalten, das Beichtgeheimnis und die seelsorgerliche Verschwiegenheit zu wahren und mich in allen Dingen so zu verhalten, wie es meinem Auftrag entspricht.“ [Text nach Artikel 6 a Kirchengesetz zur Regelung des Dienstes der Pfarrer und Pfarrerinnen in der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 17. Oktober 1995 mit den Anwendungsbestimmungen für die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern vom 4. Dezember 1996]
Was für die Ordination wirklich zählt, ist das „Ja-Wort“ der Ordinandin zum Ordinationsvorhalt (uniert) bzw. auf die Ordinationsfragen (lutherisch) im öffentlichen Ordinationsgottesdienst. So heißt es beispielsweise im kurzen Vorhalt [Berufung-Einführung-Verabschiedung, Agende 6 für die UEK bzw. Agende IV, Teilband 1 der VELKD, Bielefeld 2012, Seite 44]:
„Liebe Schwester / Lieber Bruder N.N.,
in diesen Worten / den Worten der Heiligen Schrift hast du gehört, was uns im Hirtenamt und Dienst der Verkündigung aufgetragen ist.
Du sollst das Evangelium von Jesus Christus verkündigen, wie es in der Heiligen
Schrift gegeben
[in den Gliedkirchen der VELKD:] und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
[in den Gliedkirchen der UEK:] und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist.
Du sollst der Gemeinde mit Taufe und Abendmahl dienen, wie sie Jesus Christus eingesetzt hat.
Du sollst das Beichtgeheimnis und die seelsorgliche Verschwiegenheit wahren.
Dein Amt sollst du in Verantwortung und Treue ausüben und dich in allem so verhalten,
dass die glaubwürdige Ausübung des Amtes nicht beeinträchtigt wird [im Entwurf von 2009 hieß es noch „wie es deinem Auftrag entspricht“, was die Verbindung von leiturgia und ethos positiv zur Sprache bringt].
Du stehst in der Gemeinschaft aller Mitarbeitenden der Kirche und wirst in deinem
Dienst von der Fürbitte der Gemeinde begleitet.
Vertraue darauf, dass Gottes Verheißung dich trägt und sein Heiliger Geist dir beisteht.
So frage ich dich: N.N., bist du bereit, dieses Amt zu übernehmen, so bezeuge es vor
Gott und dieser Gemeinde mit deinem Ja.
Ordinand / Ordinandin: Ja, mit Gottes Hilfe.
oder
Ordinand / Ordinandin: Ja, dazu helfe mir Gott durch Jesus Christus in der Kraft des Heiligen Geistes.“
Deutlich wird, dass in der agendarischen Ordination weder eine Vereidigung vorgenommen noch ein religiöses Gelöbnis ausgesprochen wird. Stattdessen erklärt bzw. bezeugt der Ordinand öffentlich seine Bereitschaft, das Amt der Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung regelgerecht wahrzunehmen. So hat ja auch Luther es im Wittenberger Ordinationsformular als Ordinationsfrage bzw. Ordinandenantwort kurz und bündig folgende Worte vorgesehen: „Seit ir nu willig vnd bereit solch ampt anzunemen vnd treulich zu vben, so wollen wir aus beuelh [Befehl] der kirchen durch vnser ampt euch ordiniren vnd bestetigen, wie S. Paul zum Tito vnd Timotheo gebeut [befohlen hat], das wir sollen in den steten priester setzen vnd das wort beuelhen [anbefehlen] denen, so tuchtig sind auch andere zu leren. – Respondeant: volumus.“ (WA 38, S. 428, Z. 22-37)
„Das gesprochene Wort zählt“ (vgl. 1Tim 6,12). Besser wäre es, auf ein schriftliches „Vorabordinationsgelöbnis“ zu verzichten und stattdessen im Anschluss an die Ordinationshandlung ein vorgefertigtes Ordinationsprotokoll von der Ordinatorin, von der Ordinierten sowie von den Assistenten unterzeichnen zu lassen. Mit ihm wäre die eingegangene Regelverpflichtung der nunmehr Ordinierten schriftlich dokumentiert. Es würde zu den landeskirchlichen Akten genommen, nachdem der Ordinierten die Ordinationsurkunde ausgehändigt worden ist.