In Artikel 7 des Augsburger Bekenntnisses heißt es von der Kirche: „Das genügt zur wahren Einheit der christlichen Kirche, dass das Evangelium einträchtig im reinen Verständnis gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden. Und es ist nicht zur wahren Einheit der christlichen Kirche nötig, dass überall die gleichen, von den Menschen eingesetzten Zeremonien eingehalten werden, wie Paulus sagt: „Ein Leib und ein Geist, wie ihr berufen seid zu einer Hoffnung eurer Berufung; ein Herr, ein Glaube, eine Taufe“ (Eph 4,4-5).“ Beim königlichen protestantischen Oberkonsitorium in München wusste man 1856 das eigene Bekenntnis nicht zu beherzigen, als unter der Leitung von Adolf von Harleß eine Einheitsliturgie für alle evangelischen Gemeinden in Bayern verbindlich gemacht werden sollte. Da wurden gottesdienstliche Traditionen wie der oberdeutsche Predigtgottesdienst in den neu hinzugewonnenen ehemaligen Reichsstädten wie Lindau (1806) und Memmingen (1805) obrigkeitlich übergangen und den Gemeinden ihr angestammtes Gottesdienstrecht (ius liturgicum) genommen. Als Beispiel dafür, wie sich Lindauer Bürger dagegen verwahrt haben, findet sich eine Rechtsverwahrung unter der Federführung des Landarztes Georg Friedrich Kinkelin (1795-1868, Vater des gleichnamigen Geologen und Paläontologen ), die 1856 in Lindau gedruckt worden ist:
RECHTSVERWAHRUNG
DER
EVANGELISCHEN BÜRGER
IN LINDAU
gegen die
Einführung der von dem königl. Oberkonsitorium erlassenen Verfügung bezüglich einer neuen Liturgie, Kirchenzucht, Privat= oder Einzeln=Beichte und Absolution
etc.
Verfasst von:
Landarzt Georg Friedrich Kinkelin.
Lindau, 1856.
Druck von Stoffel & Wachter
Hochwürdiges königl.protest. Oberkonsistorium!
Die Erlasse, welche von einem hochwürdigen Oberkonsistorium über Einführung einer neuen Liturgie, des Agendenkerns, Sicherstellung des geistlichen Amtes und persönliche Anmeldung bei Proklamationen, ferner über Kirchenzucht, Privatbeichte und Privat-Absolution etc. etc., an die unteren kirchlichen Stellen und Pfarrämter, teils zum Vollzug, teils zur Begutachtung ergangen und allmählich an die Öffentlichkeit getreten sind, haben in den meisten evangelischen Gemeinden des Königreiches teils Bestürzung und Unwillen, teils eine Aufregung und Beunruhigung wachgerufen, welche unwiderleglich beurkunden, wie sehr diese Gemeinden die ihnen durch die Reformation errungene und durch die Verfassung des Reichs (Religionsedikt II, Beilage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs Tit. 4. § 9) gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit bedroht, und aufs äußerste gefährdet erachten.
Man fragt sich gegenseitig, in welchem Jahrhundert leben wir? Soll denn im Jahrhundert des unaufhaltsamen Fortschritts, auf dem Gebiete der Religion allein der Rückschritt betreten werden? – Unmöglich können wir uns davon überzeugen, daß die protestantischen Gemeinden in Bayern so sündhaft und verdorben, so sittlich verkommen seien, daß, um sie auf die rechte Bahn und auf den Weg des Heils zu bringen, die Ergreifung solcher Mittel, wie sie die Erlasse des königl. Oberkonsistoriums an den Tag geben, gerechtfertigt sind.
Zu welchem Zwecke fragt man sich ferner, soll der kirchliche Friede, welcher unsers Wissens von keiner andern Seite her angefochten wurde, welcher von den ältesten Zeiten, jedenfalls aber seit dem die Reformation in Lindau Platz gegriffen, zwischen den Geistlichen und den Bürgern, zwischen Bürgern und Bürgern bestanden hat, getrübt und gestört werden? Zu welchem Zweck endlich soll das bisherige erfreuliche Vernehmen zwischen den Ortsgeistlichen und den Gemeindegliedern vernichtet werden?
Allerdings vernahm man von Zeit zu Zeit Bruchstücke aus den Generalsynoden von 1849 und 1853, allein außer den Mitgliedern der Synoden und der Kirchenvorstände erfuhr das Volk nur dunkle Gerüchte, welche erst allmählich durch die Tagespresse zu näherer Kenntnis desselben gelangten; aber daß die Eingriffe in die Gewissensfreiheit und in das religiöse Bewußtsein der Protestanten in Bayern in der Art stattfinden sollten, wie sie Zeuge der Erlasse des königl. Oberkonsistoriums beabsichtigt werden, ahnte man selbst noch nicht, als das neue Gesangbuch den Gemeinden aufgenötigt wurde.
Obgleich die Einführung des neuen Gesangbuches nunmehr eine vollendete Tatsache ist, so können wir dennoch, was unsere Gemeinde betrifft, nicht unterlassen, zu versichern, daß der Widerwille gegen dasselbe, gegen die in demselben enthaltenen uralten Sprachformen, Glaubenssätze und Bilder noch der gleiche ist, den die Gemeinde im Jahr 1854 in einer Eingabe an den hiesigen Kirchenvorstand ausgesprochen hat.
Die in jener Eingabe, welche durch den Kirchenvorstand an das königl. Distrikts-Dekanat gelangte, kundgegebene Ansicht über das Gesangbuch und über die bevorstehenden kirchlichen Reformen, ist bis daher unerschütterlich geblieben, und wir werden die Fügsamkeit, welche die Gemeinde bei Anschaffung des neuen Gesangbuches an den Tag legte, je länger, je mehr bedauern.
Um aber vollendete Tatsachen und kirchliche Einrichtungen, welche unserm innersten Gefühl widerstreben, nicht ferner beklagen zu müssen, und um alle unausbleiblich eintretenden nachteiligen Konflikte, welche unserer Gemeinde durch Einführung der in Frage stehenden Reformen drohen, von vornherein fernzuhalten, finden wir uns sowohl aus Pietät gegen unsere Vorfahren, als auch um unsere Kinder und Nachkommen vor geistiger Verkümmerung, wie sie das neue Gesangbuch in würdiger Weise vorbereitet, zu bewahren, in unserem Gewissen aufgefordert, unter Voranstellung des Tit. IV. § 9 der Verfassungs-Urkunde und deren II. Beilage § 2 uns in aller Ehrerbietung aber auch mit aller Entschiedenheit feierlichst gegen die Verwirklichung der erwähnten Reformen zu verwahren.
Ein königl. Oberkonsistorium wolle die Gründe, welche uns zu vorstehender Verwahrung zwingen, geneigter Würdigung unterstellen:
Die evangelische Kirchengemeinde Lindau hatte seit unvordenklichen Zeiten einen zwar einfachen aber würdigen und ernst gehaltenen Kultus, dessen Hauptbestandteile in einem erhebenden und erbauenden Gesang aus den Gesangbüchern, welche in dir Sprache und Ausdrucksweise der Zeit umfaßt waren, ferner in der Predigt und nach derselben im Gebet und der Segensprechung des Geistlichen bestehen.
In dieser Form der Gottesverehrung sind seit vielen Generationen unsere Vorfahren, Väter und auch wir erzogen worden und aufgewachsen, diese Form ist uns teuer und wert geworden und in dieser Form hat sich von jeher und noch bis auf den heutigen Tag ein schöner kirchlicher Sinn erhalten, und derselbe wird sich, dessen sind wir versichert, auch fernerhin in seinem vollen Umfange geltend machen, wenn unsere Weise, Gott zu verehren, in ihrer bisherigen Reinheit unangetastet bleibt; eine andere einführen zu wollen, wäre ein Verbot des Kirchenbesuches gleichbedeutend, denn das wissen wir gewiß, daß ein rascher Umschlag erfolgen würde, sobald Formen, welche unserm kirchlichen Bewußtsein total widerstreben, und welche unsere Vorfahren schon längst verwarfen, mit Gewalt eingeführt werden wollten.
Damit ans jedoch nicht der Vorwurf gemacht werden könne, als urteilen wir nicht aus eigener Anschauung, so müssen wir bemerken, daß, als am 15.Oktober d. J. dem Geburtsfest Ihrer Majestät der Königin, der Altar-Gottesdienst nach der neuen Liturgie ohne Predigt zum erstenmale celebrirt wurde, sich der allgemeine Unwille über diese Surrogierung der Predigt nachher in ernsten Worten Luft machte.
Unsere bisherige Liturgie ohne Kerzen, ohne sogenannten Vor- oder Altargottesdienst, ohne Responsorien, und wie alle diese Formen heißen mögen, ist uns lieb und wert, und in eine andere werden wir uns nicht hineinleben.
Um unsere Herzen zu Gott zu erheben, bedürfen wir der Gefangennehmung unserer Sinne nicht, und werden uns nie überzeugen, daß Formen der Gottesverehrung, welche die Sinne fesseln, zur Erbauung notwendig seien.
Für uns ist es maßgebend genug, daß unsere Vorfahren Gebräuche von sich taten, die ihnen ebenso zwecklos erschienen, als wie sie uns noch heute erscheinen.
Nicht minder als gegen die liturgischen Anordnungen müssen wir uns gegen die Einführung der Privatbeichte und Absolution erklären.
Unser bisheriger Kultus brachte selbstverständlich die allgemeine Beichte mit sich, es wurde aber bisher diese kirchliche Handlung so wie die darauffolgende Abendmahlsfeier mit demjenigen Ernst und Anstand und mit Antaglegung religiösen Bedürfnisses und tiefem Gefühl begangen, wie sie unter anderen Gebräuchen nicht würdiger stattfinden können, abgesehen aber hievon werden wir uns niemals dazu verstehen, einzeln weder im Beichtstuhl noch in der Sakristei den Zustand unseres Gewissens darzulegen und wir erkennen hierin nur, daß wir auf dem geraden Wege zur speziellen Ohrenbeichte sind, denn was wäre einem beredten geistlichen Mund, unselbständigen und zaghaften Gemütern gegenüber, unter vier Augen nicht möglich?
Wir achten unsere Geistlichen als diejenigen, welche uns an Sittenreinheit voranleuchten sollen, die uns in der Predigt, dem Hauptstück des evangelischen Gottesdienstes, nach dem Evangelium Christi unsere Pflichten gegen Gott, gegen unsere Nebenmenschen, und gegen uns selbst lehren und in uns stets rege und wach erhalten sollen, wir achten sie hoch, wenn sie dem Bedrängten, der nach ihnen verlangt, als Berater und Tröster nahen und ihm mit dem Evangelium im Munde Trost und Beruhigung in das geängstigte Herz gießen, aber wir werden nie zugeben, daß sie sich im Sinne der Verordnung über Privatbeichte und Absolution unberufen in Familien und in Verhältnisse eindrängen, welche letztern nur innerhalb der häuslichen Grenzen und nur zwischen Ehegatten und Familiengliedern zu richten sind.
Daß unter dieser Verwahrung von einer persönlichen Anmeldung zur Beichte und Abendmahlsfeier keine Rede sein könne, versteht sich wohl ungeachtet der speziellen Formeln des Agendenkerns über Beichte und Absolution von selbst.
Was nun die Verordnung über die Wiederherstellung der Kirchenzucht betrifft, so müssen wir eben so entschieden als ehrerbietig gegen deren Einführung uns verwahren, wobei uns folgende Gründe leiten:
Die öffentliche Sittlichkeit ist im allgemeinen nicht so tief gesunken, daß es außerordentlicher Maßregeln zu deren Hebung bedürfte; unordentliche Menschen hat es zu allen Zeiten gegeben, und wird es zu allen Zeiten geben, und so wenig wir gemeint sind, ihre Fehler zu entschuldigen oder gut zu heißen, ebenso wenig tragen wir aber die Überzeugung in uns, daß solche, die durch das positive Gesetz des Staates nicht erreichbar sind, durch infamirende Kirchenstrafen, als Vorenthaltung der Sakramente, Weglassung üblicher Ceremonien, Entziehung kirchlicher Ehren und dergleichen Äußerlichkeiten mehr, nicht gebessert werden, sondern dadurch, daß sie wirklich als Auswürflinge behandelt sind, erst recht in den Sumpf des Lasters versinken.
Wir sind nicht gewohnt, mit frommen Redensarten um uns zu werfen, aber das müssen wir erwähnen, daß Jesus, unser Meister und Vorbild die Sünder nicht verwarf!
Die Begriffe von Religionsverachtung, Verachtung des göttlichen Wortes, Feindschaft gegen das Christentum, Unsittlichkeit etc. sind zu dehnbar, als daß wir den Geistlichen, selbst bei dem vorgeschlagenen Instanzenzug das Recht einräumen könnten, das Richteramt zu üben in Fällen, wo das positive Recht des Staates lückenhaft scheinen mag.
Es dürften übrigens geistliche Gerichte um so mehr als überflüssig betrachtet werden, als Beleidigungen gegen die öffentliche Sittlichkeit, gegen die Religion und deren Gebräuche u.s.w. durch die Strafen, welche das positive Gesetz des Staates darüber feststellt, gesühnt werden.
Indem wir uns schließlich nochmals gegen alle in der Erlassen des königl. Oberkonsistoriums ausgesprochenen Maßnahmen, welche die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Protestanten in Bayern gefährden, feierlichst verwahren, halten wir es für unsere heilige Pflicht, ein königl. Oberkonsistorium auf die Nachteile, die aus einer gewaltsamen Einführung oben erwähnter Verordnungen unausbleiblich hervorgehen würden, ehrerbietigst aber auch unverhüllt aufmerksam zu machen.
Wir können und dürfen uns nicht verhehlen, daß durch die Einführung des neuen Gesangbuches und durch die in dessen Liedern ausgesprochenen Tendenzen (man mag uns von Kernliedern vorsprechen so viel man will) das früher bestandene Vertrauen in die Geistlichkeit wankend geworden, durch die an den Tag getretenen Oberkonsistorial-Erlasse aber bedeutend erschüttert worden ist.
Ferne sei von uns, die Ortsgeistlichen anzuklagen, welche in einer jedenfalls höchst unangenehmen Stellung zwischen ihrer Ober-Behörde und den renitirenden Gemeinden sich befinden, aber wir müssen es dem weisen Ermessen des königl. Oberkonsistoriums anheimstellen, zu beurteilen, welcher Segen für die Gemeinden daraus hervorgehe, wenn jede kirchliche Verfügung in Zukunft von vornherein mit Mißtrauen aufgenommen werden muß, weil darin eine Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit erblickt wird. Wir bedauern tief ein solches Verhältnis, aber das es besteht, ist leider nur zu wahr.
Die Veranlassung zu demselben und folglich die Verantwortung desselben tragen wir aber nicht.
Wer will es denn Eltern verargen, wenn sie bemüht sind, bei ihren Kindern die finstern Lehren, welche diese in Schule und Kirche empfangen, zu hause auszurotten, da dieselbe mit jenen, welche die Eltern in ihrer Jugend von ihren Geistlichen und Lehrern empfangen haben, im geraden Widerspruch stehen.
Welche Zerwürfnisse und welcher Unsegen aus dem weitern Vorgehen in Einführung der nun veröffentlichten Oberkonsistorial-Verordnung für unsere Gemeinde entspringen würde, dürfen wir nicht ausdenken, da wir fest entschlossen: sind, bei dem, was wir hier kundgegeben haben, zu verharren, zugleich aber genötigt sind, die Verantwortlichkeit gegenüber den Zerwürfnissen, die unter Bürgern und Familien Platz greifen werden, unbedingt von der Hand zu weisen.
Gott wolle gnädig verhüten, daß es zum Äussersten komme; in dieser Hoffnung stellen wir an ein hochwürdiges königl. Oberkonsistorium die gehorsamste Bitte: „Uns bei unserm hergebrachten Kultus, in den wir uns schon längst hineingelebt haben, umsomehr zu belassen, als nach Art. 7 unserer Augsburgischen Confession die Gleichheit der Formen des Gottesdienstes kein notwendiges und wesentliches Bedingnis der protestantischen Kirche bilden, dann ferner wolle ein königl. Oberkonsistorium von den sämtlichen die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Protestanten in Bayern gefährdenden Maßnahmen gänzlich Umgang nehmen.“
In tiefster Verehrung geharren
eines königl. protestantischen Oberkonsistoriums
gehorsamste
protestantische Bürger von Lindau.
(Folgen 146 Unterschriften.)