Kirchensteuer ist eine Zwangsabgabe, dazu Wolfgang Huber: „Von allen anderen finanziellen Leistungen der Mitglieder an die Kirche unterscheidet sich die Kirchensteuer schließlich dadurch, dass sie den Charakter einer Zwangsabgabe trägt. Zur Eintreibung der Steuer stellt der Staat der Kirche seine Zwangsgewalt zur Verfügung. Diese Erzwingbarkeit der Kirchensteuer ist von der staatlichen Verwaltungshilfe beim Einzug der Kirchensteuer zu unterscheiden.“

Kirchensteuer ist eine Zwangsabgabe

Zur amtskirchlichen Verteidigung der Kirchensteuer heißt es immer wieder, sie sei keine Zwangsabgabe, sondern in Wirklichkeit ein kirchlicher Mitgliedsbeitrag. Offensichtlich will man die Klarstellung von anerkannten Staatkirchenrechtlern wie Axel Freiherr vom Campenhausen, immerhin von 1970 bis 2008 Leiter des Kirchenrechtlichen Instituts der Evangelischen Kirche in Deutschland, nicht länger zur Kenntnis nehmen:

„Kirchensteuern sind echte, staatliche Steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 Abgabenordnung 1977. Sie dürfen also nicht mit den Beiträgen verwechselt werden, welche jede Gemeinschaft von ihren Mitgliedern zur Deckung ihrer Kosten zu erheben berechtigt ist.“[1]

Dem sekundiert Felix Hammer, katholischer Diözesanjustitiar und Kanzler im bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart:

„Aus dem staatlichen Monopol legitimer Gewaltausübung folgt, dass das Steuererhebungsrecht staatliches Hoheitsrecht sein muss. Jede Steuer ist eine hoheitlich einseitig auferlegte und notfalls ebenso durchsetzbare Abgabe. Wenn aber Art. 137 VI WRV unmissverständlich davon spricht, dass Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts berechtigt seien, Steuern zu erheben, so wurde dadurch bewusst kein privatrechtliches Beitragssystem, sondern eine Finanzierungsmöglichkeit der dazu berechtigten Religionsgemein-schaften durch öffentlich-rechtliche Zwangsabgaben in der Form der Steuer geschaffen. Deshalb muss die Kirchensteuer auf dem staatlichen Hoheitsrecht zur Steuererhebung beruhen, das Besteuerungsrecht ist also den Religionsgemeinschaften in dem jeweils bestimmten gesetzlichen Umfang vom Staat verliehen.“[2]

Und auch der ehemalige Ratsvorsitzende der EKD und vormalige Bischof von Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, Wolfgang Huber stellt klar:

„Von allen anderen finanziellen Leistungen der Mitglieder an die Kirche unterscheidet sich die Kirchensteuer schließlich dadurch, dass sie den Charakter einer Zwangsabgabe trägt. Zur Eintreibung der Steuer stellt der Staat der Kirche seine Zwangsgewalt zur Verfügung. Diese Erzwingbarkeit der Kirchensteuer ist von der staatlichen Verwaltungshilfe beim Einzug der Kirchensteuer zu unterscheiden.“[3]

Zu Recht heißt es daher im Handbuch für Kirchengemeinderätinnen und Kirchengemeinderäte, das 2013 von der Evangelischen Landeskirche in Württemberg veröffentlich worden ist: „Die Kirchensteuer ist eine Zwangsabgabe und keine freiwillige Leistung der Mitglieder. Sie ist damit für die Körperschaft öffentlichen Rechts durch staatlichen Hoheitsakt garantiert und kann nicht vom Einzelnen durch freiwillige und eventuell zielgerichtete Spenden ersetzt werden.“

Die Rechtsordnungen der verfassten Kirchen kennen nur Kirchensteuern, nicht aber Kirchenmitgliedsbeiträge. Wo mehr als zwei Drittel der Kirchenmitglieder mangels steuerpflichtigem Einkommen selbst keine Kirchensteuern zahlen, kann die erhobene Kirchensteuer gerade nicht als allgemeinverbindlicher Mitgliedsbeitrag gelten.

[1] Staatskirchenrecht. Ein Studienbuch, München 21983, 162.

[2] Felix Hammer, Rechtsfragen der Kirchensteuer, JusEcc 66, Tübingen 2002, 140.

[3] Wolfgang Huber, Die Kirchensteuer als „wirtschaftliches Grundrecht“. Zur Entwicklung des kirchlichen Finanzsystems in Deutschland zwischen 1803 und 1933, in: Wolfgang Lienemann (Hg.), Die Finanzen der Kirche. Studien zu Geschichte, Struktur und Legitimation kirchlicher Ökonomie, München 1989, 130-154.131.

Hier mein Text als pdf.

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