Heinz Eduard Tödt über Menschenrechte (1983): „Ein anderes Interpretationsmodell achtet im theologischen Umgang mit der Menschenrechtsbewegung sowohl auf Differenzen wie auf Analogien zur christlichen Botschaft. Die Ambivalenzen in den Sachmomenten Freiheit, Gleichheit und Teilhabe, ihre Spannungen untereinander, fordern die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Deutung und der Verwirklichung, die sich nicht schon »evident« aus dem humanen Ethos heraus ergibt. Hier ist der Rückgriff auf Perspektiven und Intentionen des Glaubens, die Kriterien für solche Entscheidungen hergeben, nötig. So wird der Christ statt eines selbstbezogenen ein kommunikatives, auf den Dienst am anderen gerichtetes Freiheitsverständnis wählen und statt bloß formaler Gleichheitsforderungen eine solche, die gerade auf die Armen, Verfolgten, Gewaltlosen Rücksicht nimmt.“

Menschenrechte/Grundrechte

Von Heinz Eduard Tödt

1. Wortbedeutung. »Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.«

Diese Satzfolge des Art. 1 des Grundgesetzes für die BRD vom 23. 5. 1949, die durch die Sequenz Menschenwürde/Menschenrechte/Grundrechte bestimmt wird, läßt erkennen, wie wir verfassungsrechtlich Menschenrechte zu verstehen haben. Sie sind von der einem jeden Menschen zukommenden Würde her zu begründen, sollen für jedermann unverletzlich und unveräußerlich sein und so als Grundlage menschlicher Gemeinschaft dienen. Als Grundrechte werden sie aber nur für den Geltungsbereich des Grundgesetzes kodifiziert und binden hier als unmittelbar geltendes Recht die o.a. Instanzen. Welche als Grundrechte garantierten Menschenrechte aus Art. 1-19 Ausländern, Gastarbeitern, Asylanten usw. in welchem Umfang zukommen, wird erst durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung entschieden. So liegen in der Differenz zwischen Menschenrechten und Grundrechten heute schwere Probleme.

Eine wichtige Voraussetzung für das Menschenrechtsverständnis des Grundgesetzes ist die »Allgemeine Erklärung der Menschenrechte« durch die UNO am 10. 12. 1948. Die »Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten« vom 4. 11. 1950 mitsamt Zusatzprotokollen bewegt sich in großer sachlicher Nähe zum Grundgesetz Art. 1-19. Hingegen enthalten die beiden Menschenrechtskonventionen der UNO vom 16. 12. 1966 sowie andere UNO-Konventionen manche Rechte – z.B. das Recht auf Arbeit –, die nicht im strikten Sinne in der Bundesrepublik Rechtskraft erlangt haben, obwohl diese Konventionen von ihr ratifiziert worden sind. Es zeigt sich, daß die völkerrechtlichen Standards – in Konventionen vereinbarte Menschenrechte – den Inhalt, den Geltungsbereich und die Rechtskraft der Grundrechte in den souveränen Staaten recht unterschiedlich beeinflussen, an der langfristig dynamischen Ausbildung des Völkerrechts als Humanrecht teilhaben, jedoch ständig von der Unzahl von Menschenrechtsverletzungen in vielen Staaten beeinträchtigt werden. Trotzdem müssen Menschen- und Grundrechte als Signum einer neuzeitlichen humanistischen Kulturbewegung verstanden werden (Humanismus). Dementsprechend haben sie nicht nur im Recht, sondern auch im Sittlichen und Religiösen ihren Ort und empfangen aus diesem viele Impulse.

2. Die historische Prägung der Menschen- und Grundrechte als neuzeitlicher Rechtsinstitution hat sich aus dem Zusammenspiel vieler Faktoren ergeben.

a) Obwohl vermutlich alle Kulturen Vorstellungen von einer Würde des Menschen – und sei es zunächst auch nur in der eigenen Gruppe – entwickeln, haben diese nur in der neuzeitlichen euro-amerikanischen Kulturwelt zur Ausbildung von Rechtsinstitutionen geführt, in denen Menschen unter Absehung von allen anderen Qualifikationen bloß »als Menschen« bestimmte unveräußerliche Rechte öffentlich gesichert wurden (Institution, Kultur). In der Vorgeschichte dieser Rechtsinstitution spielen biblisch-jüdisch-christliche Gesichtspunkte – der Mensch als Ebenbild Gottes (1.Mose 1,26 f. u.ö.); Christi Wirken, Leiden und Auferweckung zugunsten eines jeden Menschen – ebenso eine Rolle wie humanistische aus griechisch-römischer Tradition.

b) 1895 versuchte der Jurist Georg Jellinek (1851-1911) nachzuweisen, daß in der (nach-)reformatorischen Forderung nach Glaubens- und Gewissensfreiheit der Ursprung der neuzeitlichen Menschenrechtserklärungen liege, und Ernst Troeltsch (1865-1923) erklärte, religiöse Freiheit in einem mit Täufertum, Spiritualismus und Aufklärung verflochtenen Calvinismus habe die politische Freiheit des einzelnen »mit hindurchgerissen«. Sie war ein Novum. Denn mittelalterliche und frühneuzeitliche Verträge, wie z.B. die Magna Charta Libertatum von 1215, die englische Habeas-Corpus-Akte von 1679 und die Bill of Rights von 1689 gewährten Privilegien und Schutzrechte (Leben, Freiheit, Eigentum) vorwiegend den Angehörigen von Ständen, nicht den einzelnen »als Menschen«. So konnte noch in der frühen Neuzeit der Grundsatz cuius regio eius religio die Glaubens- und Gewissensfreiheit einschränken.

c) Der neuzeitliche, mit Souveränität, Gesetzgebungs- und Gewaltmonopol ausgestattete Staat gewährte nicht nur vermehrte Rechtssicherheit, sondern war auch durch absolutistische Willkür gefährlich. Ihm gegenüber machten Bürger ihre »natürlichen«, vorstaatlichen und vorgesellschaftlichen Rechte geltend und bedienten sich der Theorie, legitime Staaten entstünden aus den Gesellschaftsverträgen der Bürger, die einige ihrer ursprünglichen Rechte abträten, um vom Staat zugleich die Einschränkung seiner Machtausübung durch Anerkennung unveräußerlicher Menschenrechte zu erlangen. Die Bill of Rights von Virginia nahm am 12.6.1776 erstmals Menschenrechte in eine Verfassung auf, ihr folgte 1789/91 die »Erklärung der Rech­te des Menschen und Bürgers« im revolutionären Frankreich.

d) In das neuzeitliche Menschenrechtsverständnis sind viele Ideen eingegangen: humanistischer Individualismus, Neu-Stoizismus, metaphysischer Rationalismus, Naturrecht, Aufklärung, Toleranz, christliche Motive, die sich mit einem neuzeitlichen Verständnis der Person verbanden. Der entscheidende Schritt war freilich, daß man nunmehr die innere und persönliche Sphäre durch äußere, verfassungsrechtliche Bestimmungen absicherte.

e) Darauf drängte besonders das Besitzbürgertum, das gegen Privilegien höherer Stände und die Macht der Krone ökonomische und soziale Bewegungsfreiheit durchsetzte, freie Verfügung über das Eigentum und ungehinderte Marktkonkurrenz wollte und alle Rechte als »von Natur« gegeben am sich selbst bestimmenden Individuum festmachte. Daraus resultierte die Verflechtung der Menschenrechtsbewegung mit dem Drängen auf den Verfassungs- und Rechtsstaat, der Gewaltenteilung, der Demokratie, dem liberalen Kapitalismus und einigen anderen Faktoren, die zum Gesamtsyndrom der neuzeitlichen Bewegung gehören.

f) Von der Aufnahme der Menschenrechte in die revolutionären Verfassungen Nordamerikas und Frankreichs am Ende des 18. Jahrhunderts bis zu ihrer Universalisierung in den Konventionen der UNO und zu ihrer Kodifizierung in den meisten Staaten der heutigen Welt war es ein langer Weg. Die national- und liberaldemokratische Paulskirchenversammlung z.B. formulierte in der »Reichsverfassung vom 28.3.1849« wohl »Die Grundrechte des deutschen Volkes« (§ 130-189), sprach aber bewußt nicht von Rechten, die dem einzelnen »als Menschen« zukommen. Philosophen und Theologen polemisierten in Deutschland bis 1945 scharf gegen die »westlich-individualistische, staatsauflösende« Idee der Menschenrechte; die Groß- und Landeskirchen waren in Opposition gegen sie, weil sie als Charakteristika der (französischen) Revolution galten. Marx (1818-1883) und Engels (1820-1895) verhöhnten die bourgeoisen Menschenrechte als Klassenprivilegien, die dem egoistischen Menschen als Warenbesitzer seinen Status sichern sollten. Unbeschadet der Ratifizierung von Menschenrechtskonventionen der UNO setzt man in den bürokratisch-sozialistischen Staaten unter Führung der UdSSR die Interessen der sozialistischen Bürger prinzipiell mit denen der Gesellschaft identisch, verbindet demnach Grundrechte mit Grundpflichten (Verfassung der DDR vom 9.4.1968 Kap. 1) und hat z.B. den noch 1949 in Art. 10 der Verfassung der DDR enthaltenen Satz »Jeder Bürger ist berechtigt auszuwandern« im Widerspruch zu den UNO-Konventionen von 1966 gestrichen. Im ganzen sind die menschenrechtlichen Standards der UNO in fast allen Staaten heute verbal und formal akzeptiert (vgl. auch die Schlußakte der KSZE von Helsinki 1.8.1973), doch sind in den Gesellschaften die Kräfte, welche auf deren tatsächliche Durchsetzung in der politisch-gesellschaftlichen Wirklichkeit dringen, sehr verschieden stark entwickelt.

3. Der Kerngehalt der Menschen- und Grundrechte läßt sich im Blick auf die geschichtliche und gegenwärtige Vielfalt kodifizierter Rechte und ihrer Auslegung anhand der Trias Freiheits-, Gleichheits-, Teilhaberechte erfassen. In dieser Trias werden drei Sachmomente genannt, die in unterschiedlicher Akzentuierung und Zuordnung allerorten und regelmäßig in der Interpretation und Diskussion der Menschen- und Grundrechte auftreten. Ihre Konfiguration läßt sich als Grundfigur des Menschenrechts bezeichnen und gibt Anlaß zu der hermeneutischen Regel: »Freiheit, Gleichheit und Teilhabe sind stets in ihrer wechselseitigen Bedingtheit und Bezogenheit zu berücksichtigen. Jedes einzelne Menschen- bzw. Grundrecht ist, wenn es auch jeweils in besonderer Nähe zu einem der drei Sachmomente steht, im Blick auf alle drei auszulegen« (vgl. Huber/Tödt, 82). Zwischen Funktion und Gehalt der Rechte ist zu unterscheiden.

a) Menschen- und Grundrechte, als subjektiv-öffentliche Rechte gefaßt, regeln die wechselseitigen Beziehungen zwischen dem politischen Gemeinwesen auf der einen, dem in seiner Menschenwürde zu respektierenden Bürger auf der anderen Seite. Dabei legt sich die Einteilung in Abwehr-, Mitwirkungs- und Anspruchsfunktionen nahe. Als Abwehrrechte dienen die Grundrechte dem Schutz der persönlichen Freiheitssphäre vor rechtsverletzender Gewalt. Sie kodifizieren also negative Kompetenznormen, welche staatliche und gesellschaftliche Gewalt begrenzen. Liberalistisch-individualistische Traditionen sind dominant und oft einseitig an dieser Funktion der Grundrechte interessiert.

Mitwirkungsrechte sichern dem Bürger die ungehinderte individuelle und kooperative Teilnahme am Leben der Gemeinschaft (persönliche Entfaltung, Gruppenbildung, Versammlungsfreiheit, Religions-, Weltanschauungs-, Meinungs- und Diskussionsfreiheit, freie Berufsausübung, freie Wahlen usw.). Die negative Freiheit, kein Bekenntnis zu vertreten, keiner Vereinigung anzugehören, ist die notwendige Kehrseite. Der Ermöglichung von Mitwirkung dienen auch die den Grundrechten eingefügten »institutionellen Garantien«, mit denen Rechtsinstitute wie z.B. Ehe und Familie, Eigentum und Erbrecht, Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach gewährleistet werden. Religionsfreiheit wird nicht nur individuell, sondern auch als institutionelle Garantie kirchlicher Autonomie, Wissenschaftsfreiheit als Hochschulautonomie, Koalitionsfreiheit als Garantie des Tarifvertragssystems geltend gemacht.

Anspruchsrechte begründen das Recht auf einen Anteil an staatlichen Leistungen, werden daher auch Teilhaberechte genannt. In der Bundesrepublik gibt es sie nicht in der Form »sozialer Grundrechte«. Da die Bundesrepublik aber nach Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 GG ein sozialer Rechtsstaat ist, unterliegt das Staatshandeln der Bestimmung, für die soziale Förderung aller Bürger nach Kräften zu sorgen.

b) Der Gehalt der in der Grundfigur des Menschenrechts zusammenkommenden Sachmomente – Freiheit, Gleichheit, Teilhabe – läßt sich nur explizieren, wenn man auf die anthropologische Qualität dieser drei Beziehungsbegriffe achtet.

Freiheit gilt in den westlichen Staaten als der zentrale Wert der Grundrechts-(Bürgerrechts-)Systeme. Sie meint das Recht eines jeden, sich nach eigenem Willen und Interesse zu verhalten, sofern dadurch nicht die Freiheit anderer ungebührlich eingeschränkt wird (Freiheit). Die Not des Industrieproletariats aber zeigte beispielhaft, daß die formale selbstbezügliche Frei­heit von einzelnen und Schichten für andere zu unerträglicher Fremdbestimmung werden kann und der Korrektur bedarf.

Gleichheit – in der Form sozialer Grundrechte von sozialistischen Staaten favorisiert – rekurriert nicht weniger als Freiheit auf eine unverfügbare Menschenwürde und ist das entscheidende Sachmoment bei der Abweisung von Diskriminierungen, besonders aufgrund von Hautfarbe, Nationalität, Geschlecht und Religion (Rassismus). Angesichts unvermeidlich gegebener Ungleichheit erscheint die Gleichheit vor dem Gesetz als Minimalforderung. Wieweit die staatlich-gesellschaftliche Förderung von Chancengleichheit und Gleichberechtigung in anderen Hinsichten gehen soll (Bildungswesen, Frauenfrage usw.), ist umstritten. Der Jurist Ludwig Raiser (1904-1980) vermerkte schon 1948, »daß in der Gleichheitsforderung ein alle Positivierungen transzendierender, in seiner Radikalität revolutionärer Kern steckt, … der das Rechtsgewissen (sic!) aus allen einmal befestigten Positionen hinaustreibt auf die Suche nach der eigentlichen Gerechtigkeit« (Raiser, 99). Die Spannung zwischen Freiheit und Gleichheit scheint unaufhebbar, wobei die letztere empfindlich ist gegen alle Mittel, mit denen Stärkere ihre Freiheit nach außen sichern, wenn diese nicht die Mittel aller sein können.

Teilhabe am Leben des Gemeinwesens entspringt der uralten Einsicht, daß Menschen bei der Entscheidung von allem, was sie betrifft, in größtmöglichem Umfang beteiligt werden sollen. Bezieht man die Freiheit auf die Teilhabe, so muß erstere kommunikativ verstanden werden und auf den status activus zielen, das Mitwirkungsrecht bei der gesellschaftlichen und politischen Willensbildung. Teilhabe als status passivus meint die gleichen staatsbürgerlichen Pflichten – wie Steuer- und Wehrpflicht –, berechtigt aber im Notfalle auch zum Empfang von Sozialhilfe als Ausdruck von Solidarität. Der status negativus des Bürgers, mittels dessen er seine Rechte ungestört von staatlicher oder gesellschaftlicher Gewalt wahrnimmt, sichert die Ausübung der Teilhabe.

c) Erst in der Art, wie Freiheit, Gleichheit und Teilhabe einander zugeordnet werden, entscheidet sich, welches Verständnis vom Menschen und seinem Recht herrschend ist. Ein Maximum an Freiheit schränkt Gleichheit ein und umgekehrt. Da sich die drei Sachmomente sowohl wechselseitig begrenzen wie bedingen, muß jeweils der optimale, der geschichtlichen Situation entsprechende Ausgleich zwischen ihnen gesucht werden. Jedes von ihnen repräsentiert neuzeitliche Tendenzen und ist in sich selbst ambivalent, so daß es, einseitig dominant, Gefahren auslöst. So gewiß der Mensch mit seinen Lebensentwürfen die traditionalen und natürlichen Vorgegebenheiten immer neu transzendieren muß, so gewiß kann auch der Mißbrauch seiner Verfügungsfreiheit die Ressourcen und Bedingungen des Lebens untergraben, was z.B. die ökologische Krise erneut demonstriert (Umwelt).

4. Unter den juristischen Menschen- und Grundrechtstheorien, die heute untereinander konkurrieren, aber sich auch ergänzen, sind folgende besonders hervorzuheben:

a) Die liberale, bürgerlich-rechtsstaatliche Theorie betont die Freiheitsrechte des einzelnen und die negativen Kompetenznormen der öffentlichen Gewalt, weist aber ein reduziertes Verständnis der Gleichheits- und Teilhaberechte auf.

b) Der institutionellen Grundrechtstheorie gelten die Grundrechte als ein »objektives, einheitliches System von konstitutiver Bedeutung für das Ganze der Verfassung« (Häberle 4). Sie betont, daß Rechte sich nicht isoliert, sondern nur vermittelt durch Institutionen sittlich verwirklichen lassen (so schon Hegel, 1770-1831, in seiner Rechtsphilosophie). Doch kann die institutionelle Absicherung des Status quo der objektiven Ordnung ein Übergewicht auf Kosten der Rechte des einzelnen und der Mobilität der Gesellschaft ergeben.

c) Die funktionale Theorie, z.B. im Sinne von N. Luhmann (* 1926), versteht die Aufgliederung der Grundrechte als normative Analogie zur funktionalen Differenzierung des sozialen Systems der Gesellschaft. Das Sachmoment gesellschaftlich-kommunikativer und ökonomischer Teilhabe gewinnt so sehr den Vorrang, daß der normative Gehalt der Menschen- und Grundrechte funktional vergleichgültigt erscheint.

d) Die Werttheorie der Grundrechte hat auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen erheblichen, aber abnehmenden Einfluß. Grundrechte erscheinen als Ausdruck von Wertentscheidungen im Verfassungssystem, die ihren Rückhalt haben müssen in einem überpositiven Rechtsdenken, das nach 1945, aber heute nicht mehr, vielen als im Naturrechtsdenken zureichend begründet erschien.

e) Die sozialstaatliche Grundrechtstheorie ist bestimmt durch den Widerspruch gegen das liberale Verständnis (vgl. oben 4 a). Im Rückgriff auf die Sozialstaatsklausel (Art. 20 und 28 GG) wird der Staat verpflichtet, die sozialen Voraussetzungen für grundrechtliche Freiheit, Gleichheit und Teilhabe zu schaffen, möglichst durch Aufnahme sozialer Grundrechte in den Grundrechtsteil der Verfassung. Da diese Rechte aber nicht, wie die klassischen Grundrechte, bei Gerichten eingeklagt und durch deren Anordnung gewährleistet werden können, befürchtet man von dieser Erweiterung eine Schwächung der Grundrechte insgesamt. Die Grenzen zwischen den subjektiv-öffentlichen Grundrechten und dem objektiv-organisatorischen Teil des Grundgesetzes würden fließend. Auch jetzt schon normiert das Grundgesetz außerhalb des Grundrechtsteils (Art. 1-19) einige grundrechtsgleiche Rechte: Art. 33 Abs. 1-3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 und 104 GG sowie die Wahlrechtsgrundsätze in Art. 38 Abs. 1.

In den Grundrechtstheorien schlägt sich der Wandel und manche Ambivalenz im heutigen Verständnis der Menschen- und Grundrechte nieder.

5. Die philosophische Begründung der Menschenrechte hat bei Kant (1724-1804) durch die Fundierung im Vernunftrecht einen historischen Höhepunkt erreicht, dem in der deutschen Philosophie eine bis zur Gewaltherrschaft Hitlers und Stalins anhaltende Kritik und Destruktion folgte. Erst die damaligen und dann auch spätere weltweite Unterdrückungserfahrungen haben die Menschenrechtsbegründung wieder zu einem von einigen Philosophen bearbeiteten Thema werden lassen, wobei sich eine Annäherung an Interessen und Argumentationsweisen angelsächsischer Philosophie ergab (vgl. z.B. John Rawls). Menschenrechte werden philosophisch – angesichts der neuerlichen Möglichkeit der Selbstzerstörung der Menschheit mit technisch-wissenschaftlich produzierten Mitteln – im Horizont des anthropologischen Begriffs der Verantwortung interpretiert, wobei die Menschenwürde als das rational kaum begründungsfähige, aber nicht hinterfragbare Grunddatum in der Perspektive eines immanenten Humanismus erscheint.

6. In Theologie und Kirche – sieht man vom angelsächsischen Kulturkreis ab – setzt das Engagement für die Menschenrechte zögernd in der Zeit des Zweiten Weltkriegs und mit Nachdruck seit den ökumenischen Weltkonferenzen der sechziger Jahre und dem Zweiten Vatikanischen Konzil 1962-65 ein. Von nun an sieht man die Menschenrechte nicht mehr durch ihre Entfaltung in der Französischen Revolution seit 1789 diskreditiert, sondern fördert sie durch kirchlichen Einsatz und theologische Begründungen.

a) Im Reformierten Weltbund sieht man »den grundlegenden Beitrag des christlichen Glaubens … in der Begründung der fundamentalen Menschenrechte aus dem Recht Gottes auf den Menschen« (Moltmann, 401). Hier wird kaum beachtet, daß die neuzeitliche Menschenrechtsbewegung sich vorwiegend säkularen Antrieben verdankt und daß der äquivoke Gebrauch des Wortes Recht für Recht Gottes und Menschenrechte den Dialog mit Juristen und Philosophen erschwert.

b) Das römisch-katholische Lehramt begründet Menschenrechte nicht offenbarungstheologisch, sondern aus dem Naturrecht, aus allgemeiner Vernunfteinsicht, wobei der Rückgriff auf eine vom Fall nicht zerstörte Gottesebenbildlichkeit des Menschen hinzukommen kann.

c) Der naturrechtlichen Legitimation kommt auf protestantischer Seite diejenige am nächsten, welche die universalen Menschenrechte mit dem Hinweis auf die Evidenz eines allgemein menschlichen Ethos begründet und dabei ihren nicht an den Glauben gebundenen Rechtscharakter respektiert.

d) Bei einer Funktionsanalyse läßt sich strukturelle Parallelität der Denkformen (Rendtorff, 167 ff.) zwischen Menschenrechten und Theologie in der Neuzeit aufweisen: beide Male wird die Menschenwürde als unverfügbar, vorgegeben und immanent voraussetzungslos gedacht, wie es schon in der reformatorischen Rechtfertigungslehre der Fall ist. Damit könnte sachlich – nicht unbedingt genetisch – die Menschenrechtsbewegung als Folge der neuzeitlichen Säkularisierung christlichen Glaubens in den Kirchen akzeptiert werden.

e) Ein anderes Interpretationsmodell achtet im theologischen Umgang mit der Menschenrechtsbewegung sowohl auf Differenzen wie auf Analogien zur christlichen Botschaft. Die Ambivalenzen in den Sachmomenten Freiheit, Gleichheit und Teilhabe, ihre Spannungen untereinander, fordern die Wahl zwischen verschiedenen Möglichkeiten der Deutung und der Verwirklichung, die sich nicht schon »evident« aus dem humanen Ethos heraus ergibt. Hier ist der Rückgriff auf Perspektiven und Intentionen des Glaubens, die Kriterien für solche Entscheidungen hergeben, nötig. So wird der Christ statt eines selbstbezogenen ein kommunikatives, auf den Dienst am anderen gerichtetes Freiheitsverständnis wählen und statt bloß formaler Gleichheitsforderungen eine solche, die gerade auf die Armen, Verfolgten, Gewaltlosen Rücksicht nimmt. Differenzen zu Kriterien des Glaubens und der Liebe ergeben sich schon daraus, daß Menschen- und Grundrechte justiziabel sein sollen, Analogien aber besonders, wenn sich der theologische Sinn von etwas, was im humanen Ethos gefordert wird, entschlüsselt, wenn z.B. die Unverfügbarkeit der Person von der Gottesebenbildlichkeit und der von Gott geschenkten Annahme des Sünders her verstanden wird (Huber/Tödt, 157 ff.). Christliches Engagement für die Menschenrechte bedeutet also einen zwischen Optionen des Verständnisses und der Verwirklichung wählenden, eigenständig interpretierenden, kritisch-solidarischen Umgang mit ihnen.

7. In einer Rechtskultur, die vom Menschenrechtsgedanken mitbestimmt ist, wird dieser auch in der kirchlichen Gemeinschaft Äquivalente haben müssen, also Teilhabe-, Gleichheits- und Freiheitsrechte, die jedem »als Christen« zukommen (Demokratie). Johannes Heckel (1889-1963) fand in Luthers Rechtstheologie die Trias: Bruderliebe, Gleichheit, Freiheit. Innerkirchliche Grundrechte sind nach dem Maßstab des Doppelgebotes der Liebe und der mit dem Glauben verbundenen Charismen (1.Kor 12) auszulegen. Der missionarischen Struktur der Gemeinde entspricht ein Recht auf freien Zugang zum Glauben, der ökumenischen Struktur der Gemeinde ein Recht auf das Streben nach Einheit, der diakonischen Struktur ein Recht auf Bruderliebe, der konziliaren Struktur ein Recht auf Gewissens- und Meinungsfreiheit usw. Religionsfreiheit wird die christliche Gemeinde nicht nur für sich in Anspruch nehmen, sondern als unaufgebbares Element der öffentlichen Ordnung fördern. Kirchen können in einem Zeitalter, in dem Rechtsverletzungen in weiten Teilen der Erde ein grauenhaftes Ausmaß angenommen haben und zugleich die öffentliche Sensibilität dafür angewachsen ist, sich nicht für Menschenrechte glaubwürdig einsetzen, ohne innerkirchliche Christenrechte aufmerksam zu entwickeln und ohne den eigenen Schuldanteil an der Geschichte der Schändung der Menschenwürde mit zu bedenken.

Lit.: Böckenförde, E.W.: Grundrechtstheorie und Grundrechtsinterpretation, in: Ders.: Staat, Gesellschaft, Freiheit, Suhrkamp 1976, 221-252. – Häberle, P.: Die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 Grundgesetz, C.F. Müller 19722. – Heidelmeyer, W.: Die Menschenrechte. Darstellung und Dokumente, Schöningh 1981. – Honecker, M.: Art. Menschenrechte II. Theol., in: Schober, Th. (Hg.): Evangelisches Soziallexikon, Kreuz 19807, 895 f. – Huber, W./ Tödt, H.E.: Menschenrechte. Perspektiven einer menschlichen Welt, Kreuz 1977. – Moltmann, J.: Wer vertritt die Zukunft der Menschen, in: Ev. Kommentare 5, 1972, 399-402. – Raiser, L.: Der Gleichheitssatz im Privatrecht, in: Zeitschrift für das gesamte Handels- und Konkursrecht 111, 1948. – Rendtorff, T.: Menschenrechte und Rechtfertigung, in: Henke, D. (Hg.): Der Wirklichkeitsanspruch von Theologie und Religion. Ernst Steinbach zum 70. Geburtstag, Mohr 1976, 161-174. – Tödt, H.E.: Art. Menschenrechte – Grundrechte, in: Böckle, F. u.a. (Hg.): Christlicher Glaube in moderner Gesellschaft, Bd. 27: Koch, T. u.a.: Gesellschaft und Reich Gottes/Bürgertum und Christentum/Religion und Politik, Herder 1982, 5-57 mit Literaturverzeichnis.

TRT4 (1983),Bd. 3, S. 250-258.

Hier der Text als pdf.

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