Jedes Mal, wenn ich diese Brücke überquere, kommt mir meine Mutter in den Sinn. 76 Jahre war sie alt, als sie sich im Februar 2020 von dort zu Tode gestürzt hatte. Eine Depression hatte sie mit unabänderlicher Entschlossenheit auf diesen Todesfall hingeführt. Monatelang war sie nach einer Augenoperation auf eigene Sehprobleme fixiert. Als es uns Angehörigen dämmerte, dass mit ihrer Seele etwas im Argen lag, entsprang sie uns in den Tod. Kein Einzelfall: Jüngst im August [2022] stürzte sich eine Freundin mit Anfang 30 mitternachts vor den Zug. Die eigene Depression, die sie nicht erkennen konnte, hatte sie ihrer elf Monate alten Tochter entfremdet – was für eine dämonische Todesmacht, die selbst eine Mutterliebe zu überwinden wusste.
Die meisten Selbsttötungen geschehen nicht freiwillig. In der Regel sind Menschen, die einen Suizid an- oder begehen, Getriebene, die eben keinen „Freitod“ gewählt haben. Und doch wird gegenwärtig in Sachen Selbsttötung vorrangig über das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben bzw. über das Prozedere eines assistierten Suizids diskutiert. Dazu hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 folgende Aussagenreihung getroffen:
„Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst als Ausdruck persönlicher Autonomie ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben schließt die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen. […] Die Freiheit, sich das Leben zu nehmen, umfasst auch die Freiheit, hierfür bei Dritten Hilfe zu suchen und Hilfe, soweit sie angeboten wird, in Anspruch zu nehmen.“
Die Wendung „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ ist nicht begriffsklar gefasst. Als fortschreitendes Erlöschen der vitalen Organfunktionen ist Sterben zuallererst ein Widerfahrnis am eigenen Leib, das es zu erleiden gilt. Weder die sterbliche Wirkung eines bösartigen Tumors noch die einer Altersschwäche lassen sich eigenwillig bestimmen. Als Widerfahrnis korrespondiert das Sterben dem Geboren-worden-Sein, über das ein Mensch ebenfalls nicht selbst verfügen kann. Was durch Entscheidungen, Handlungen und Unterlassungen mitbestimmt werden kann, ist nicht das Sterben selbst, sondern Umstände und Verlauf des jeweiligen Sterbeprozesses.
Im Unterschied zum Sterben ist das Töten eine aktive, zurechenbare Tat. Als selbstwirksame Handlung greift die Tötung – auch der Suizid – dem passiven Sterben vor. In Ermangelung eigener Sterbekunst (ars moriendi) soll die selbstbestimmte Tötung einem das eigene Sterben ersparen. Als Getöteter muss man eben nicht mehr sterben. Auch wenn persönliche Motive für solch eine Tat nachvollziehbar sind, bleibt für Christen der Konflikt mit dem göttlichen Gebot bestehen: „Du sollst nicht töten!“
83 Jahre war mein theologischer Lehrer alt, als er 2012 von einem Tag auf den anderen zu essen aufhörte. Wissend um zukünftige gesundheitliche Beeinträchtigungen entschied er sich zum freiwilligen Verzicht auf Nahrung. Keine Engelsstimme „Steh auf und iss“ wie beim lebensmüden Elija unterm Ginsterbusch (1.Könige 19) drang zu ihm durch. Er blieb bei seinem Entschluss bis zum eigenen Tod vier Wochen später – mit einer Ausnahme: Auf seinem Sterbebett empfing er das Heilige Abendmahl: „Christi Leib für Dich gegeben […] Das stärke und bewahre dich im Glauben zum ewigen Leben.“ So hat er sich nicht selbst getötet, sondern sich eigenwillig seinem Sterben-Müssen überlassen, wo es für uns Christen mit Paulus heißt: „Keiner von uns lebt sich selber und keiner stirbt sich selber: Leben wir, so leben wir dem Herrn, sterben wir, so sterben wir dem Herrn. Ob wir leben oder ob wir sterben, wir gehören dem Herrn.“ (Römer 14,7f)
Veröffentlicht in: GEISTreich. Katholische Zeitschrift für Biberach und Umland, Nr. 27 (November 2022), S. 17.