Wilhelm Flor, Kirchenrecht (1937): „Das Recht der Kirche ist von anderer Art als das des Staates. Das staatliche Recht ist dazu bestimmt, das gesamte Staatsleben zu regeln, das Kirchenrecht ist, weil die Ordnung der Kirche bereits grundlegend durch das Bekenntnis bestimmt und daran gebun­den ist, nicht so umfassend. Die Ausgabe des Kirchenrechts ist, die Wortverkündigung und die Verwaltung der Sakramente in Gemäßheit der Heiligen Schrift und der Bekenntnisschriften zu ermöglichen und sicherzu­stellen. Auch die die äußeren Dinge betreffenden Rechtsnormen haben letzten Endes dieses Ziel. Dass äußere und innere Angelegenheiten der Kirche überhaupt nicht völlig voneinander getrennt wer­den können, ist in dem 1933 entbrannten Kirchen­streit besonders deutlich geworden.“

Kirchenrecht (1937)

Von Wilhelm Flor

Wilhelm Flor (1883-1938) war der maßgebliche Jurist der Bekennenden Kirche im Kirchenkampf.

Kirchenrecht ist die Gesamtheit der Normen, welche die Beziehungen der in einer christlichen Gemeinschaft lebenden Menschen regeln (insbeson­dere die Verfassung der Gemeinschaft, Rechte und Pflichten der leitenden Organe, sowie der Glie­der). Ein besonderer Teil, das Staatskirchen­recht, regelt die Beziehungen der Kirche und ihrer Glieder zum Staat und zu andern Reli­gionsgesellschaften. Während das Staatskirchen­recht weitgehend vom Staat gesetzt wird, muß das innere Kirchenrecht von der Kirche selbst bestimmt wer­den. Daran ist grundsätzlich festzuhalten, obgleich sich aus der Geschichte ergibt, daß der evangelischen Kirche wiederholt auch innerkirchliches Recht vom Staat aufgedrängt worden ist. Das kann recht­mäßig aber nur geschehen, wenn die Kirche die vom Staat gesetzten Normen aufnimmt. Sie darf und kann das aber wiederum nur, wenn die Nor­men ihrem inneren Wesen nicht widersprechen. Das Recht der Kirche ist von anderer Art als das des Staates. Das staatliche Recht ist dazu bestimmt, das gesamte Staatsleben zu regeln, das Kirchenrecht ist, weil die Ordnung der Kirche bereits grundlegend durch das Bekenntnis bestimmt und daran gebun­den ist, nicht so umfassend. Die Ausgabe des Kirchenrechts ist, die Wortverkündigung und die Verwaltung der Sakramente in Gemäßheit der Heiligen Schrift und der Bekenntnisschriften zu ermöglichen und sicherzu­stellen. Auch die die äußeren Dinge betreffenden Rechtsnormen haben letzten Endes dieses Ziel. Daß äußere und innere Angelegenheiten der Kirche überhaupt nicht völlig voneinander getrennt wer­den können, ist in dem 1933 entbrannten Kirchen­streit besonders deutlich geworden.

Das evang. Kirchenrecht beruht im wesentlichen auf landeskirchlicher Rechtssetzung. Ein Reichskirchenrecht gibt es in sehr begrenztem Umfang seit Gründung des deutsch-evangeli­schen Kirchenbundes im Jahre 1922 und in weiterem Umfange seit Geltung der Kirchenverfassung vom Jahre 1933; auch sie hat jedoch an der Selbständigkeit der Landeskirchen vor allem in Bekenntnis und Kultus festgehalten.

Nach evang. Auffassung ist das Kirchenrecht, wenn auch Gott in ihm wirksam und die Heilige Schrift richtung­gebend ist, Menschenwerk, während die kath. Kirche die grundlegenden Sätze ihres Rechtes als ius divinum auf unmittelbar göttliche Setzung zurück­führt. Das für die kath. Kirche maßgebende kano­nische Recht ist übrigens wesentlich umfassender als das evang. Kirchenrecht. Es werden darin Gebiete geregelt, die nach evang, Auffassung zur allei­nigen Zuständigkeit des Staates gehören,

Lit.: Lehrbücher des evang, und kath, Kirchenrechts von Richter-Dove-Kahl, 18886 von Friedberg bearb., 19098. Ferner: Holstein, Die Grundlagen des ev. Kirchenrechtes, 1928; Liermann, Deutsches evang. Kirchenrecht, 1933. Über die kirchenrechtliche Ent­wicklung in dem im Jahre 1933 begonnenen Kirchenkampf liegt eine zusammenhängende Darstellung noch nicht vor. Man findet alles Wesentliche in der 1933 gegründeten Zeitschrift „Junge Kirche“ (Göttingen).

Quelle: Calwer Kirchenlexikon, Bd. 1, Stuttgart: Calwer, 1937, S. 1103.

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