Von Wilhelm Flor
Wilhelm Flor (1883-1938) war der maßgebliche Jurist der Bekennenden Kirche im Kirchenkampf.
Kirchenrecht ist die Gesamtheit der Normen, welche die Beziehungen der in einer christlichen Gemeinschaft lebenden Menschen regeln (insbesondere die Verfassung der Gemeinschaft, Rechte und Pflichten der leitenden Organe, sowie der Glieder). Ein besonderer Teil, das Staatskirchenrecht, regelt die Beziehungen der Kirche und ihrer Glieder zum Staat und zu andern Religionsgesellschaften. Während das Staatskirchenrecht weitgehend vom Staat gesetzt wird, muß das innere Kirchenrecht von der Kirche selbst bestimmt werden. Daran ist grundsätzlich festzuhalten, obgleich sich aus der Geschichte ergibt, daß der evangelischen Kirche wiederholt auch innerkirchliches Recht vom Staat aufgedrängt worden ist. Das kann rechtmäßig aber nur geschehen, wenn die Kirche die vom Staat gesetzten Normen aufnimmt. Sie darf und kann das aber wiederum nur, wenn die Normen ihrem inneren Wesen nicht widersprechen. Das Recht der Kirche ist von anderer Art als das des Staates. Das staatliche Recht ist dazu bestimmt, das gesamte Staatsleben zu regeln, das Kirchenrecht ist, weil die Ordnung der Kirche bereits grundlegend durch das Bekenntnis bestimmt und daran gebunden ist, nicht so umfassend. Die Ausgabe des Kirchenrechts ist, die Wortverkündigung und die Verwaltung der Sakramente in Gemäßheit der Heiligen Schrift und der Bekenntnisschriften zu ermöglichen und sicherzustellen. Auch die die äußeren Dinge betreffenden Rechtsnormen haben letzten Endes dieses Ziel. Daß äußere und innere Angelegenheiten der Kirche überhaupt nicht völlig voneinander getrennt werden können, ist in dem 1933 entbrannten Kirchenstreit besonders deutlich geworden.
Das evang. Kirchenrecht beruht im wesentlichen auf landeskirchlicher Rechtssetzung. Ein Reichskirchenrecht gibt es in sehr begrenztem Umfang seit Gründung des deutsch-evangelischen Kirchenbundes im Jahre 1922 und in weiterem Umfange seit Geltung der Kirchenverfassung vom Jahre 1933; auch sie hat jedoch an der Selbständigkeit der Landeskirchen vor allem in Bekenntnis und Kultus festgehalten.
Nach evang. Auffassung ist das Kirchenrecht, wenn auch Gott in ihm wirksam und die Heilige Schrift richtunggebend ist, Menschenwerk, während die kath. Kirche die grundlegenden Sätze ihres Rechtes als ius divinum auf unmittelbar göttliche Setzung zurückführt. Das für die kath. Kirche maßgebende kanonische Recht ist übrigens wesentlich umfassender als das evang. Kirchenrecht. Es werden darin Gebiete geregelt, die nach evang, Auffassung zur alleinigen Zuständigkeit des Staates gehören,
Lit.: Lehrbücher des evang, und kath, Kirchenrechts von Richter-Dove-Kahl, 18886 von Friedberg bearb., 19098. Ferner: Holstein, Die Grundlagen des ev. Kirchenrechtes, 1928; Liermann, Deutsches evang. Kirchenrecht, 1933. Über die kirchenrechtliche Entwicklung in dem im Jahre 1933 begonnenen Kirchenkampf liegt eine zusammenhängende Darstellung noch nicht vor. Man findet alles Wesentliche in der 1933 gegründeten Zeitschrift „Junge Kirche“ (Göttingen).
Quelle: Calwer Kirchenlexikon, Bd. 1, Stuttgart: Calwer, 1937, S. 1103.