
Als es Anfang 1968 zu studentischen Störungen von Gottesdiensten mit Helmut Thielicke als Prediger in der Hamburger Hauptkirche St. Michaelis („Michel“) kam, verabredete dieser mit Bundeswehroffizieren, sie sollten während eines Gottesdienstes verteilt Platz nehmen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf der Feier zu gewährleisten. In der öffentlichen Diskussion dieses Vorgehens von Thielicke sprach sich Gustav Heinemann dagegen aus. Er empfahl, sich gegen Gottesdienststörungen durch das Singen von Kirchenliedern zu wehren und auf den Einsatz von Soldaten unbedingt zu verzichten.
SZ: Ihre Empfehlung, sich gegen Störungen des Gottesdienstes mit Gesang zur Wehr zu setzen und nicht mit der Mobilisierung von Soldaten in Zivil, hatte eine innerkirchliche und eine politische Kontroverse zur Folge. Besonders Ihr unmittelbarer Vorgänger im Amt des Bundesjustizministers, der CSU-Abgeordnete Dr. Jaeger, kritisierte Sie heftig. Bisher betonten Sie stets, Sie hätten diese Empfehlung als Glied der evangelischen Kirche gegeben. Hat denn der Bundesjustizminister eine andere Meinung?
Heinemann: Der Bundesjustizminister hat keine andere Meinung. Er legt aber Wert darauf, daß die beiden Ebenen unterschieden und nicht durcheinandergebracht werden. Der Staat hat selbstverständlich die Aufgabe, bei Verstößen gegen seine Rechtsordnung, insbesondere bei Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, die Maßnahmen einzuleiten, die normalerweise hiermit verbunden sind, also: Ermittlung, Anklage, Verurteilung.
SZ: Das eine wollen Sie durch das andere nicht ausschließen?
Heinemann: Nein, und ich will das eine auch gar nicht durch das andere ersetzen. Im Zusammenhang mit den Vorgängen in Hamburg wollte ich deutlich machen, daß eine Kirchengemeinde, die nicht die Polizei rufen, sondern sich selber helfen will, ganz andere Möglichkeiten hat, sich gegen Störungen zu wehren, als durch eine Mobilisierung von Soldaten. Sie hat insbesondere – und das hat sich gerade im Kampf der Bekennenden Kirche im [332] Dritten Reich bewährt — das Mittel, Störer durch Gesang zu überwinden und wirkungsunfähig zu machen.
SZ: Darin sieht der Abgeordnete Jaeger die Propagierung der Ohnmacht des Staates als Ideal.
Heinemann: Ich muß wiederholen, daß ich in meiner Empfehlung den Staat gar nicht anredete, sondern eine ganz bestimmte evangelische Gemeinde. Sie erwartete Störungen. Deshalb empfahl ich, man sollte nicht einen Kirchenschutz durch Soldaten organisieren, sondern sich durch fortgesetztes Singen von Kirchenliedern, die von Anbeginn an mitzuteilen waren, gegen diese Störer abschirmen. Dazu gehört natürlich, daß eine Gemeinde ruhig bleibt, daß sie nicht aufgeregt wird, daß sie aus einem guten Selbstverständnis und Selbstbewußtsein heraus ihren Weg geht.
SZ: Wer sollte nach Ihrer Ansicht darüber entscheiden, was eine Gemeinde tun soll?
Heinemann: Darüber muß zunächst vom Gemeindevorstand befunden werden, jedenfalls ist es meines Erachtens nicht Sache des einzelnen Pastors oder des einzelnen Predigers, auf private Weise einen Saalschutz zu organisieren. Wenn der Gemeindevorstand staatliche Hilfe wünscht und in Anspruch nehmen will, dann mag er das tun, aber er sollte das befinden und nicht irgendein einzelner.
SZ: Und nicht Soldaten in Zivil, sondern wirkliche staatliche Hilfe?
Heinemann: Ja. Die Organisierung eines Saalschutzes in der Person von rund fünfzig Offizieren halte ich für das Allerindiskutabelste. Wenn die Gemeinde wünscht, daß ihr von außen her ein Schutz zuteil wird, hat sie sich an die Polizei zu wenden.
SZ: Ihr Vorgänger kritisierte, daß Sie überhaupt nicht auf den § 167 des Strafgesetzbuches hinwiesen, wonach Störungen des Gottesdienstes in einer Kirche mit Gefängnis bis zu drei Jahren zu bestrafen sind.
Heinemann: Der § 167 ist jedermann bekannt, insbesondere jedem Justizminister. Mit meiner Empfehlung, eine erwartete [333] Störung durch diesen Gemeindegesang zu überrunden, hat das nichts zu tun. Der § 167 kann zudem immer erst nachträglich zum Zuge kommen, wenn eine Störung passiert ist und dann mit den Mitteln von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht verfolgt werden soll.
SZ: Gab es nach Ihrer Meinung bisher schon einen Fall von Störung des Gottesdienstes, bei dem dieser Paragraph hätte angewendet werden müssen?
Heinemann: Das kann ich weder rundweg bejahen noch rundweg verneinen. Wir haben ja mehrere Fälle von Turbulenz in Gottesdiensten erlebt, zum Beispiel in Berlin. Ich weiß nicht, ob das ein Fall von Störungen im Sinne von § 167 war oder ob da eine Kette von Mißverständnissen zu den bekannten Vorgängen führte. Die Glieder einer Gemeinde oder die Besucher eines Gottesdienstes sind ja manchmal aufgeregter noch als alle Welt um sie herum. Was da an Mißverständnissen plötzlich ausgelöst wird, kann ich nicht durchschauen.
SZ: Ihre politischen Kritiker nehmen Ihnen offensichtlich übel, daß Sie, statt auf Staatsanwälte und Polizei moralisch einzuwirken, nur auf die Kirchenmitglieder moralisch einwirken wollen.
Heinemann: Ja gewiß, ich habe meine Empfehlung als Glied der evangelischen Kirche ausgesprochen und mich nicht als Justizminister betätigt. Nach meiner Meinung sollte sich eine Kirchengemeinde, wenn sie sich selber helfen will, so verhalten, wie es kirchlicherweise vertretbar und bewährt ist, also jedenfalls keine Soldaten mobilisieren.
SZ: Sie wollen also nicht Staatsanwälte davon abhalten, in Fällen tatsächlicher Störungen einzugreifen?
Heinemann: Nein, absolut nicht! Jeder Staatsanwalt weiß um seine Pflichten. Er weiß insbesondere, daß er Vergehen gegen das Strafgesetzbuch von Amts wegen zu verfolgen hat. Es ist nicht meine Sache, ihn an so etwas sonderlich zu ermahnen.
Quelle: Gustav W. Heinemann, Es gibt schwierige Vaterländer … Aufsätze und Reden 1919-1969, hrsg. v. Helmut Lindemann, München: Chr. Kaiser 21988, S. 331-333.