Hans G. Ulrich, Die Ehe im Zeugnis der Christen und das Recht: „So gewagt es klingen mag, dass das Zusammenleben von Mann und Frau, das wir ‚Ehe‘ nennen, als Gleichnis erscheint für das Zusammenleben von Christus und der Gemeinde, wird damit aber einfach festgehalten, dass die Lebensform von Christen ihrem Leben in der Christus-Gemeinde entspricht. Damit ist auch festgehalten, dass Mann und Frau wie Christus und die Gemeinde in unaufhebbarer Verschiedenheit und ganz bestimmter Zuordnung zusammengehören. Es geht nicht um ein ‚Verhältnis‘, das wie andere Verhältnisse etwa in einem Vertrag zu fixieren wäre, sondern um eine gegebene Zuordnung, in der sich Mann und Frau finden dürfen, wie die Gemeinde in ihrer Zuordnung zu Christus.“

Auch wer Professor Hans G. Ulrichs Einspruch zur „Ehe für alle“ nicht zustimmen kann, sollte sich mit dessen grundlegenden ethischen Argumenten zur christlichen Ehe auseinandersetzen, die dieser in seinem Text „Die Ehe im Zeugnis der Christen und das Recht“ (Confessio Augustana, Nr. 4/2017) zur Diskussion gestellt hat.

Die Ehe im Zeugnis der Christen und das Recht

Von Hans G. Ulrich

Entscheidend für das Verständnis von Ehe und Familie ist das Zeugnis der Christen von der Wirklichkeit, in die sie sich berufen und gestellt wissen. Es ist die in der Geschichte mit Jesus Christus eröffnete Wirklichkeit, in der sie leben und zusammenleben. Sie sollten nicht davon unabhängige Begründungen oder Anschauungen „vertreten“ oder als „Überzeugung“ behaupten, die nicht in dieser Christuswirklichkeit ihren Grund haben. [30]

Christen bezeugen die Wirklichkeit, in die sie gestellt und berufen sind und die ihr Leben prägt. Mit ihrem Leben bezeugen sie Gottes Geschichte mit uns, die in Jesus Christus ihre Erfüllung gefunden hat. Christen behaupten dabei nicht eine irgendwie überlieferte „christliche“ Lebensform als gegeben, sondern sie bezeugen eine in Gottes Geschichte gegebene und gestiftete Lebensform. Auf dieses entscheidende Kennzeichen einer Lebensform für Christen verweist der Brief an die Epheser (Kap. 5, 30-33):

Denn wir sind Glieder seines (d. h. Christi) Leibes. ‚Darum wird ein Mann Vater und Mutter verlassen und an seiner Frau hängen, und die zwei werden ein Fleisch sein‘. Dies Geheimnis ist groß; ich deute es aber auf Christus und die Gemeinde. Darum auch ihr: ein jeder habe lieb seine Frau wie sich selbst; die Frau aber ehre den Mann.

EHE ALS GLEICHNIS

So gewagt es klingen mag, dass das Zusammenleben von Mann und Frau, das wir „Ehe“ nennen, als Gleichnis erscheint für das Zusammenleben von Christus und der Gemeinde, wird damit aber einfach festgehalten, dass die Lebensform von Christen ihrem Leben in der Christus-Gemeinde entspricht. Damit ist auch festgehalten, dass Mann und Frau wie Christus und die Gemeinde in unaufhebbarer Verschiedenheit und ganz bestimmter Zuordnung zusammengehören. Es geht nicht um ein „Verhältnis“, das wie andere Verhältnisse etwa in einem Vertrag zu fixieren wäre, sondern um eine gegebene Zuordnung, in der sich Mann und Frau finden dürfen, wie die Gemeinde in ihrer Zuordnung zu Christus. Diese Zuordnung ist keine Rangordnung im Sinne einer verschiedenen Wertigkeit, sondern entscheidend ist, dass Mann und Frau ohne Unterschied als Glieder eines Leibes erscheinen. Das macht ihre Gleichrangigkeit aus. Diese hängt nicht von gegenseitiger Anerkennung ab. Es geht nur darum, sie zu leben und so zu bezeugen. In dem Bild von dem einen „Leib“ ist alles Entscheidende festgehalten.

VERÄNDERBARE NATUR?

Das Zusammenleben von Mann und Frau wird nicht so „begründet“, dass dieser Grund verschwinden könnte – wie etwa die Berufung auf eine „Natur“ des Menschen, die als so gegebene behauptet werden kann, aber eben auch menschlichem Eingriff ausgesetzt bleibt. Daher gibt es warnende Stimmen, die die „Zukunft der Natur des Menschen“ (Jürgen Habermas) gefährdet sehen und dafür eintreten, diese zu wahren, weil die Gefahr besteht, dass Menschen nicht mehr als ihrer „Natur“ nach gleich erscheinen, sondern die einen wären noch „naturbelassen“, die anderen aber ihrer „Natur“ nach von Menschen bestimmt (etwa durch gentechnische Veränderungen) und damit nicht mehr gleichursprünglich.

Für die biblische Tradition ist entscheidend, dass sie das, was wir „Natur“ nennen, von Gottes Geschichte mit uns Menschen bestimmt sieht [31] die Menschen nicht aufheben können. Daher zielt die biblische Tradition darauf, dass eben dieses Bestimmtsein in der Welt bezeugt wird.

RECHTSSCHUTZ

In diesem Sinn ist die Ehe für Christen ein „weltliches Ding“. Das heißt aber nicht, dass die so bezeugte Ehe „profan“ wäre, also von dieser Welt bestimmt (Ernst Wolf). Sie bleibt vielmehr was sie ist, in Gottes Geschichte aufgehoben, aber bezeugt in der Welt. Damit ist sie eine öffentliche Sache, keine private Angelegenheit, die jeder, jede so oder so für sich leben und „gestalten“ könnte.

Sie erscheint so in einer gegebenen Form. Das ist schon deshalb entscheidend, weil in der Ehe immer ein Anderer oder eine Andere betroffen ist, der oder die nicht einer privaten Verabredung unterworfen werden kann, die dem im Recht geregelten Ehevertrag widerspräche. Dies gilt auch für die Zuordnung von Eltern und Kindern. Diese Verhältnisse von Menschen sind im Recht so geregelt, dass keine Abhängigkeit oder Unfreiheit das Zusammenleben zerstört. Dem entsprechen die biblisch überlieferten Gebote, sie schließen die ins Recht gefasste Schutzfunktion ein. Die Schutzfunktion ist so an „säkulare“ Instanzen übertragen. „Säkular“ heißt: dieser „Weltzeit“ und der in ihr gegebenen Welt zugehörig. [32]

GESETZGEBUNG DEFINIERT NICHT EHE

Das weltliche, säkulare Recht schützt so eine in der Welt gelebte Lebensform, die aber gleichwohl ihren eigenen unantastbaren Ursprung und Grund hat. Genau dies wird in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, dem Grundgesetz, so festgehalten: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung“ (Grundgesetz § 6,1). Das Grundgesetz beansprucht damit keine eigene Begründung oder Definition dessen, was Ehe oder auch Familie ist, sondern fasst diese als gegeben auf.[1] Es wäre alles völlig anders, würde das Grundgesetz definieren, was „Ehe“ ist.

Dies würde dazu führen müssen, diese Definition im Streit auszuhandeln und dann so oder so zu fixieren. Entsprechendes gilt für viele andere Gegebenheiten unseres Mensch-Seins, die vom Recht geschützt, aber nicht definiert werden, wie nicht zuletzt die „Würde“ des Menschen. Sie wird vom Gesetz nicht definiert und gilt auch in diesem Sinn als „unantastbar“, also auch unantastbar durch diese oder jene Definition.

Damit ist angezeigt, dass der Gesetzgeber nicht in das eingreift, was menschliches Leben bestimmt und ausmacht, vielmehr stellt er eben dies unter seinen Schutz. Dass der Gesetzgeber dann auch von „natürlichem Recht“ spricht – wie in der Bestimmung „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern“ (§ 6,2) – ist darin begründet, dass er irgendwie begrifflich fassen muss, was als gegeben gelten muss. Entscheidend bleibt aber, dass der Gesetzgeber nicht in das eingreift, was menschliches Leben bestimmt und ausmacht. Das schließt freilich nicht aus, dass die daraufhin gegebenen Gesetze doch Bedeutungsveränderungen oder -ver-[33]schiebungen bewirken. Das ändert aber nichts grundsätzlich an der so gezogenen Grenze.

RECHT SCHÜTZT VORGEGEBENES

Diese Grenzziehung ist zunehmend in viele Bereiche der Gesetzgebung hinein zu verfolgen, nicht zuletzt auch in den Bereich der Medizin, wo die Gesetzgebung schützend eingreifen muss, ohne auch hier wiederum zu fixieren, was unser menschliches Leben bestimmt und ausmacht. So kann der Gesetzgeber nicht bestimmen wollen, wann das Sterben eines Menschen zu Ende ist, und doch muss schützend festgelegt werden, welche Bedingung unbedingt erfüllt sein muss, um einen Menschen als „tot“ zu erklären und ihn dann im Sinn des Rechts als „toten Menschen“ gelten zu lassen.

Wenn die Grenze dessen im Blick ist, was dem Gesetzgeber zusteht, dann musste das gesetzgebende Verfahren zur Einführung einer „Ehe“ für „gleichgeschlechtliche Paare“ über das hinaus, was bislang als „eingetragene Lebenspartnerschaft“ in Geltung war, mit juristischem Widerspruch rechnen. Die entscheidende Frage war nicht, mit welchen Rechten die „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ versehen werden soll und wie man diese Rechte verändern müsste, so dass im Sinne der gegebenen Rechte eine Gleichstellung mit der bisherigen Rechtsform der Ehe als „Lebenspartnerschaft“ (als die sie dann erscheint) gewährleistet ist. Entscheidend war der Streit um die Übertragung der Kennzeichnung „Ehe“ auf die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft. Dies ist als entscheidend erschienen, weil damit „Diskriminierung“ abgewehrt werden sollte, also nicht rechtliche Benachteiligung, sofern diese eben im Sinne der Angleichung der „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ ausgeschlossen werden kann. Das Problem ist jedoch, dass der Gesetzgeber um eines solchen gesellschaftlichen Effektes willen – also hier dem Schutz vor Diskriminierung – nicht die von ihm zu schützenden gegebenen Güter umdefinieren kann. Daher der Widerspruch gegen das Verfahren an dieser Stelle und die Feststellung, dass damit eine Grundgesetzänderung vorgenommen wurde, die aber nicht als solche verfahrensmäßig erfolgt ist.

Zusammen mit dem Widerspruch gegen die Übertragung der Rechtsform der „Ehe“ auf die „eingetragenen Lebenspartnerschaft“ muss zugleich diskutiert werden, inwiefern alle mit der Ehe verbundenen Rechte und Pflichten auf die „eingetragene Lebenspartnerschaft“ übertragen werden können – wie allem voran die Rechte und Pflichten der Kindererziehung. Dies muss zu einem analogen Widerspruch dagegen führen, dass mit der Übertragung von solchen Rechten wiederum umdefiniert wird, was der Gesetzgeber als gegeben zu schützen und eben nicht zu bestimmen hat – also das, was im Grundgesetz (§ 6) „Eltern“, „Mutter“ oder „Kind“ heißt. Es geht dann auch hier nicht einfach um die Über-[34]tragung von Rechten, sondern um die Umdefinition dessen, was das Recht als ihm Vorgegebenes zu schützen hat.

ÜBERGREIFENDE LEBENSFORM

Der Gesetzgeber kann zum Schutz vor Diskriminierung einer Lebensform nur dafür sorgen, dass keine Benachteiligung im Sinne des Rechts erfolgt. Der Gesetzgeber kann nicht versuchen wollen, mehr zu tun und eine „Lebensform“ erfinden, die nicht mehr dem entspricht, was Ehe in ihrer eigenen Gegebenheit ist.

Welche übergreifende Lebensform sollte diese spezifische Lebensform kennzeichnen, in welcher allgemeineren Lebensform sollte diese aufgehoben werden, die dann für den Staat in gleicher Weise als schützenswert gelten sollte? In den Begründungen erscheint diese übergreifende Lebensform z.B. als „Verantwortungsgemeinschaft von Menschen“. Eine solche Kennzeichnung ist viel zu allgemein, um darauf den besonderen Schutz des Staates zu beziehen. Verantwortungsgemeinschaften, die zu schützen sind, gibt es viele, wie z.B. die Verantwortungsgemeinschaft eines Unternehmens, in der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einer gegenseitigen und gemeinsamen Verantwortung stehen und durch bestimmte Rechte abzusichern sind.

KEIMZELLE DER GESELLSCHAFT

Der besondere Schutz der Ehe ist darin begründet gesehen worden, dass die Ehe die „Keimzelle der Gesellschaft“ ist, das heißt, dass aus ihr die Kinder hervorgehen, durch die eine Gesellschaft weiterlebt. Es ist die einzigartige Bestimmung der Ehe, dass aus ihr Kinder hervorge-[35]hen, was diejenigen Ehen nicht abwertet, die keine Kinder bekommen. Die Bestimmung, Kinder zu bekommen, bleibt der Ehe eingeschrieben.

Diese Bestimmung ist es, die der Staat schützt, was in § 6 auch dadurch angezeigt ist, dass zugleich und unmittelbar das Recht und die Pflicht Kinder zu erziehen mit geschützt wird. Wird das Zusammenleben von Menschen nur als „Verantwortungsgemeinschaft“ gekennzeichnet, fällt diese Bestimmung als wesentlich weg und damit der Grund für einen besonderen Schutz von Seiten des Staates.

EHE UNTER GOTTES SEGEN

Christen bezeugen die Ehe als besondere Lebensform, als in die Geschichte Gottes mit den Menschen eingeschrieben und so auch unter den ausdrücklichen Segen Gottes gestellt. Es ist bedeutungsvoll, dass im Schöpfungsbericht den Menschen gesagt wird, dass ihnen der „Segen“ Gottes gilt und sie sich vermehren und die Erde füllen sollen. Es geht nicht um Fruchtbarkeit als solche, sondern um diese besondere Bestimmung, mit dem Segen Gottes als Menschheit die Erde zu füllen. Gott will eine Menschheit haben, er will – so wie er eine Schöpfung haben will – mit den Menschen auf Dauer eine Geschichte eingehen. Das wird „säkular“, für diese Welt als „Reproduktion“ verstanden und als solche geschützt.

Hans Jonas hat davon gesprochen, dass wir Menschen ohne den Imperativ „Es soll eine Menschheit sein!“ längst in verantwortungsloser Selbstsucht verloren wären. Wenn heute für das Leben künftiger Generationen geworben wird, so entspricht dies dem besonderen Schutz der Ehe, die Kinder hervorbringt. Es ist der Schutz dieser so bestimmten Lebensform aus diesem besonderen Grund, dass das Leben von Menschen auf dieser Erde weitergehen und weitergegeben werden soll. Ein direkt daran anschließendes Kapitel ist dann konsequenter Weise, inwiefern die eheliche „Reproduktion“ – wenn sie denn so verstanden wird – auch gegenüber „Reproduktionstechniken“ im Blick auf die Wahrung dessen, was „Gezeugt werden“, „Geboren werden“, „Elternschaft“ und „Kindsein“ heißt, zu schützen ist.

UMDEFINITION SCHAFFT NICHT GERECHTIGKEIT

Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass Gleiches gleich und Analoges analog behandelt wird. So müssen aus Gründen der Gerechtigkeit, verbindliche Formen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit Rechten versehen werden, die diese als der Ehe analoge und insofern auch analog zu schützende Verantwortungsgemeinschaften zur Geltung bringen. Dass sich Lebensgemeinschaften als „gleichgeschlechtliche“ identifizieren, macht den Unterschied zu [36] der Lebensgemeinschaft „Ehe“ aus, die als Reproduktionsgemeinschaft erscheint und deshalb zu schützen ist.

Die Gleichsetzung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe, die über ihre gerechte Gleichstellung bei gegebener Verschiedenheit hinausgeht, bedeutet zugleich eine Umdefinition dieser zu schützenden Lebensgemeinschaften. Die Kennzeichnung dieser Lebensgemeinschaften wird – reduziert – auf ihre „sexuelle“ Bestimmtheit bezogen. So wird auch die „sexuelle Bestimmtheit“, die für die „Ehe“ und die „gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft“ eine je verschiedene Bedeutung hat, umdefiniert. Die allgemein gefasste so oder so „sexuell“ bestimmte „Lebensgemeinschaft“ wird nun als solche unter die gesetzlich fixierte Norm einer „Ehe“ gestellt, die damit auch faktisch umdefiniert wird. Dies widerspricht jenem Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber nicht so definitorisch in die Lebensform von Menschen eingreifen soll, dass er das dem Recht Vorgegebene in seiner Bedeutung verändert. Im Fall dieser Gesetzgebung hat dies nun nach beiden Seiten hin stattgefunden, beide Lebensgemeinschaften sind der gesetzgeberischen Definition unterworfen. Insofern wird der Gesetzgeber zu prüfen haben, ob dies begründbar ist.

Was „Ehe“ heißt, bleibt freilich dennoch unantastbar, sofern eine Umdefinition keine andere Gegebenheit schaffen kann. Dafür steht denn auch die kirchliche Trauung, in der die gegebene und unter Gottes Segen gestellte „Ehe“ immer neu bezeugt wird.

Hans G. Ulrich, Dr. theol., *1942, war von 1982 bis 2008 Professor für Systematische Theologie und Ethik an der Theologischen Fakultät der Universität Erlangen-Nürnberg. Er ist seit 2002 Mitglied des Ethik-Komitees am Klinikum der Universität Erlangen-Nürnberg.

Abgedruckt in: Confessio Augustana. Das Lutherische Magazin für Religion, Gesellschaft und Kultur, Nr. 4/2017, Seiten 29-36.


[1] Siehe dazu: Ulrich-Eschemann, Karin (2018): Jeder Mensch hat eine Familie. Eine ethisch-theologische Betrachtung. In: Astrid Wonneberger, Katja Weidtmann und Sabina Stelzig-Willutzki (Hg.): Familienwissenschaft. Grundlagen und Überblick. Wiesbaden: Springer Fachmedien Wiesbaden (Familienforschung), S. 451-485.

EHE UNTER GOTTES SEGEN

Christen bezeugen die Ehe als besondere Lebensform, als in die Geschichte Gottes mit den Menschen eingeschrieben und so auch unter den ausdrücklichen Segen Gottes gestellt. Es ist bedeutungsvoll, dass im Schöpfungsbericht den Menschen gesagt wird, dass ihnen der „Se­gen“ Gottes gilt und sie sich vermehren und die Erde füllen sollen. Es geht nicht um Frucht­barkeit als solche, sondern um diese besondere Bestimmung, mit dem Segen Gottes als Menschheit die Erde zu füllen. Gott will eine Menschheit haben, er will – so wie er eine Schöpfung haben will – mit den Menschen auf Dauer eine Geschichte eingehen. Das wird „säkular“, für diese Welt als „Reproduktion“ verstanden und als solche geschützt.

Hans Jonas hat davon gesprochen, dass wir Menschen ohne den Imperativ „Es soll eine Menschheit sein!“ längst in verantwortungsloser Selbstsucht verloren wären. Wenn heute für das Leben künftiger Generationen geworben wird, so entspricht dies dem besonderen Schutz der Ehe, die Kinder hervorbringt. Es ist der Schutz dieser so bestimmten Lebensform aus diesem besonderen Grund, dass das Leben von Menschen auf dieser Erde weitergehen und weitergegeben werden soll. Ein direkt daran anschließendes Kapitel ist dann konsequenter Weise, inwiefern die eheliche „Reproduktion“ – wenn sie denn so verstanden wird – auch gegenüber „Reproduktionstechniken“ im Blick auf die Wahrung dessen, was „Gezeugt wer­den“, „Geboren werden“, „Elternschaft“ und „Kindsein“ heißt, zu schützen ist.

UMDEFINITION SCHAFFT NICHT GERECHTIGKEIT

Es ist eine Forderung der Gerechtigkeit, dass Gleiches gleich und Analoges analog behandelt wird. So müssen aus Gründen der Gerechtigkeit, verbindliche Formen gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit Rechten versehen werden, die diese als der Ehe analoge und inso­fern auch analog zu schützende Verantwortungsgemeinschaften zur Geltung bringen. Dass sich Lebensgemeinschaften als „gleichgeschlechtliche“ identifizieren, macht den Unterschied zu [36] der Lebensgemeinschaft „Ehe“ aus, die als Reproduktionsgemeinschaft erscheint und deshalb zu schützen ist.

Die Gleichsetzung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe, die über ihre gerechte Gleichstellung bei gegebener Verschiedenheit hinausgeht, bedeutet zugleich eine Umdefinition dieser zu schützenden Lebensgemeinschaften. Die Kennzeichnung dieser Le­bensgemeinschaften wird – reduziert – auf ihre „sexuelle“ Bestimmtheit bezogen. So wird auch die „sexuelle Bestimmtheit“, die für die „Ehe“ und die „gleichgeschlechtliche Lebensge­meinschaft“ eine je verschiedene Bedeutung hat, umdefiniert. Die allgemein gefasste so oder so „sexuell“ bestimmte „Lebensgemeinschaft“ wird nun als solche unter die gesetzlich fixierte Norm einer „Ehe“ gestellt, die damit auch faktisch umdefiniert wird. Dies widerspricht jenem Grundsatz, nach dem der Gesetzgeber nicht so definitorisch in die Lebensform von Menschen eingreifen soll, dass er das dem Recht Vorgegebene in seiner Bedeutung verändert. Im Fall dieser Gesetzgebung hat dies nun nach beiden Seiten hin stattgefunden, beide Lebensgemein­schaften sind der gesetzgeberischen Definition unterworfen. Insofern wird der Gesetzgeber zu prüfen haben, ob dies begründbar ist.

Was „Ehe“ heißt, bleibt freilich dennoch unantastbar, sofern eine Umdefinition keine andere Gegebenheit schaffen kann. Dafür steht denn auch die kirchliche Trauung, in der die gegebene und unter Gottes Segen gestellte „Ehe“ immer neu bezeugt wird.

Hier der Text als pdf.

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