Anklageverfügung beim Zentralgericht des Heeres gegen Pfarrer Karl Steinbauer vom 4. September 1944: „Dadurch wird beim Zuhörer der Zweifel geweckt, ob das stolze, gläubige Vertrauen des Deutschen in ‚unseren Hitler‘ berechtigt ist, da auch die Christen unter den Engländern und Russen mit demselben Stolz auf ihre Führer blicken. Zugleich frohlocken alle gemeinsam: ‚Uns ist ein Kind geboren‘, sodass beim Zuhörer Bedenken entstehen, ob der Kampf dieser drei Völker gegeneinander – zumindest der Christen unter ihnen – einen Sinn hat. Dadurch wird die Widerstandskraft des Einzelnen im jetzigen schweren Kampf des deutschen Volkes um seine völkische und politische Existenz geschwächt.“

Abschrift der Anklageverfügung beim Zentralgericht des Heeres gegen Pfarrer Karl Steinbauer vom 4. September 1944

Dass Pfarrer Karl Steinbauer vom Zentralgericht des Heeres am 27. September 1944 in Berlin freigesprochen wurde, ist nicht nur seiner eigenen Verteidigung bzw. seiner Verteidigung durch Hans Meinzolt (1887–1967) zu verdanken, sondern dem Umstand, dass es sich um den Abschluss eines laufenden Verfahrens handelte. Ab dem 20. September 1944 wurden durch Führererlass „politische Strafsachen aller Deutschen einschließlich der Wehrmachtangehörigen (…) die sich gegen das Vertrauen in die politische und militärische Führung richten“ vor dem Volksgerichtshof verhandelt.


Zentralgericht des Heeres
St.L. Xc 445/44

Berlin, den 4.9.1944
Witzlebenstr. 4–10

Anklageverfügung

Gegen den Feldwebel Karl Steinbauer, 4. Kompanie Landesschützen-Bataillon 319, Bocholt i.W., geb. 2.9.1906, wird die Anklage verfügt, weil er hinreichend verdächtigt ist, am 25./26.12.1943 in Illenschwang/Mittelfranken und Sinbronn öffentlich den Willen des deutschen Volkes zur wehrhaften Selbstbehauptung zu lähmen gesucht zu haben.

– Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Ziff. 1 KSSVO. –
Beweis: Eigene Angaben des Angeklagten.

Sachverhalt:

Der Angeklagte, im Zivilberuf evangelischer Pfarrer in Illenschwang, hielt am 25.12.1943 während eines Genesungsurlaubs in seiner Gemeinde die Festtagspredigt am 1. Weihnachtsfeiertag. Er wiederholte dieselbe Predigt am nächsten Tag in der Gemeinde Sinbronn im Austausch mit dem dortigen Ortsgeistlichen, der dafür, wie schon längere Zeit üblich, die Predigt in Illenschwang hielt.

Der Predigt des Angeklagten war das Bibelwort zugrunde gelegt:
„Ein Kind ist uns geboren, ein Sohn ist uns gegeben, und die Herrschaft liegt auf seiner Schulter; und er heißt Wunderbar, Rat, Kraft, Held, Ewigvater, Friedefürst.“

In Anlehnung hieran führte der Angeklagte u. a. aus:

1. „Ein Kind ist uns geboren“, sage der Bibelspruch. Der Bauer sage voll Stolz: „unser Bub“, der Hoferbe. Die Gemeinde sage voll Stolz: „unser Bürgermeister“. Denn ein Mann könne einer Stadt ein neues Gesicht geben. Auch bei Staatsmännern sei es so: „Unser Hitler“ sagen wir Deutschen voll Stolz und Vertrauen. „Unser Stalin“ sagen die Russen; „unser Churchill“ sagen die Engländer. „Unser Alexander“ hieß es im alten Mazedonien. „Unser Napoleon“ hieß es in Frankreich nach der französischen Revolution. Aber alle diese „unser“ vor Menschennamen hätten ihre örtlichen und zeitlichen Grenzen.

    „Ein Kind ist uns geboren“ umfasse alle Geschichte und alle Länder. Dieses „unser“ breche alle Grenzen, Erdteile und Zeiten. „Uns ist ein Kind geboren“, frohlocken wir, die Gemeinde Christi, und die Herrschaft liegt auf seiner Schulter, gestern, heute und morgen.

    Durch diese Ausführungen wird die zuhörende Kirchengemeinde darauf hingewiesen, dass, genau wie wir Deutschen, auch unsere Feinde – die Russen und Engländer – ihre leitenden Staatsmänner voll Stolz „ihren“ Stalin bzw. „ihren“ Churchill nennen. Dadurch wird beim Zuhörer der Zweifel geweckt, ob das stolze, gläubige Vertrauen des Deutschen in „unseren Hitler“ berechtigt ist, da auch die Christen unter den Engländern und Russen mit demselben Stolz auf ihre Führer blicken. Zugleich frohlocken alle gemeinsam: „Uns ist ein Kind geboren“, sodass beim Zuhörer Bedenken entstehen, ob der Kampf dieser drei Völker gegeneinander – zumindest der Christen unter ihnen – einen Sinn hat. Dadurch wird die Widerstandskraft des Einzelnen im jetzigen schweren Kampf des deutschen Volkes um seine völkische und politische Existenz geschwächt.

    2. Bei der Erläuterung des Wortes „Friedefürst“ führte der Angeklagte weiter aus, dass er selbst Soldat gewesen sei und im Schützengraben seine Pflicht getan habe. Er habe jedoch, wenn er auf den Feind geschossen habe, innerlich die Bitte ausgesprochen: „Herr, vergib uns unsere Schuld, wie wir vergeben unseren Schuldigern.“

      Durch diese Äußerung werden die Zuhörer in ihrem Willen zur wehrhaften Selbstverteidigung geschwächt. Denn es wird ihnen klargemacht, dass das Töten eines Feindes mit der christlichen Lehre nicht vereinbar und eine Sünde sei und dass nur durch diese „Verlegenheitslösung“ der Glaube mit der Erfüllung der soldatischen Pflicht in Einklang zu bringen wäre.

      3. Schließlich führte der Angeklagte aus: Er trage selbst dankbar Kriegsauszeichnungen (er besitzt u. a. das EK I und EK II); aber man dürfe diese Auszeichnungen nicht überschätzen. Letzten Endes komme es nicht darauf an, sondern darauf, dass der Christ von Christus getragen werde und ihm auf der Schulter liege. Im letzten Gericht sei allein Christi Kreuz beständig; vor dem Kreuze Christi am jüngsten Tage werde alles andere „Plunder“.

        Diese bewusste Gegenüberstellung der Kriegsauszeichnungen mit den Ewigkeitswerten und ihre Bezeichnung als „Plunder“ muss im Zuhörer eine Geringschätzung der militärischen Auszeichnungen hervorrufen und damit auch der militärischen Taten, für die diese verliehen wurden. Auch hierdurch wird der Wehrwille des Deutschen nicht gestärkt, sondern geschwächt.

        Der Gerichtsherr    Der Untersuchungsführer
        gez. Kirchheim     gez. Dr. Schwidtal
        Generalleutnant     Kriegsgerichtsrat

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