Walter Künneth, Widerstand gegen die Staatsgewalt? (1954): „Angesichts solcher Fragwürdigkeit gilt auf jeden Fall der Grund­satz, dass nicht jeder Staatsbürger dazu berufen ist, zu aktivem Wi­derstand zu schreiten, sondern dass diese gewissenhafte Erwägung und ihre Realisierung nur solchen Persönlichkeiten zukommen kann, denen eine außergewöhnliche Verantwortung im politischen Leben eignet. Entsprechend ihrer besonderen sachlich begründeten Vollmacht sind diese Persönlichkeiten allein in der Lage, die Frage zu entscheiden, ob, wann und wie ein gewaltsamer Widerstand möglich und zu verwirk­lichen ist.“

Widerstand gegen die Staatsgewalt?

Von Walter Künneth

Wir können die Staatsprobleme heute nicht mit denselben Augen wie in den früheren Jahrzehnten betrachten. Wer die Totalität eines staatspolitischen Zwanges, die Sinnwidrigkeit absoluter Befehle, die einen Kadavergehorsam fordern, und das Grauen einer das Recht ins Unrecht verkehrenden Staatsdämonie erlebt hat, vermag nicht mehr naiv und unbeschwert über politische Dinge zu denken.

Es scheint nun freilich eine Eigenart des deutschen Menschen zu sein, sich beständig in radikalen Gegensätzen zu bewegen. So ist man ge­neigt, heute gerade den Akzent auf das zu legen, was einst übersehen wurde. Während früher das politische Pendel nach der Seite der Ver­götzung der Staatsautorität und der Hörigkeit der Untertanen aus­schlug, ist heute weithin umgekehrt die verächtliche Rede über alles, was die Regierenden tun, die pseudodemokratische Überheblichkeit, die jede Unter- und Überordnung im Staatsgefüge nivellieren möchte, bis hin zur Ächtung jeder Autorität an der Tagesordnung. Aus solcher veränderten politischen Stimmung ergibt sich eine geradezu erschreckende Verständnislosigkeit gegenüber dem Staat als einer elementaren Ordnungsmacht und das vorschnelle und allzubillige Ja zu einem Wi­derstand gegenüber der Obrigkeit.

Die christliche Kirche und ihre Theologie haben die Aufgabe, auch diese fundamentalen Fragen des politischen Ethos zu klären und zur Wiedergewinnung politischer Reife und Besonnenheit einen Beitrag zu leisten. Es ist nun allerdings tragisch, daß gerade über die staatspoli­tische Haltung der evangelisch-lutherischen Kirche viel Verwirrung und Mißdeutung im Umlauf ist. An dieser Vernebelung ist freilich auch eine so verdienstvolle Persönlichkeit wie der Schweizer Theologe Karl Barth nicht ganz unschuldig, der nicht müde wurde, der zentra­len Lehre Luthers von den beiden Regimenten, von dem weltlichen Reich der Obrigkeiten und dem geistlichen Reich Gottes, den Vorwurf zu machen, sie würde die politische Sphäre einer gottlosen Verwelt­lichung preisgeben. Es ist jedoch ein erstaunlicher Irrtum, diese luthe­rische Lehre so zu verstehen, als handle es sich hier um eine Aufspal­tung von Welt und Überwelt, von Weltreich und Gottesreich derart, daß dadurch eine Autonomie der politischen Ordnungen und damit eine selbstherrliche Willkür der Obrigkeit begründet und gerechtfer­tigt werden könnte.

Im Gegensatz zu diesem verhängnisvollen Mißverständnis sind die Grundgedanken des staats­politischen Ethos der evangelisch-lutherischen Kirche in folgendem zu suchen:

Die Amtsleute Gottes

Staatsordnung und Staatsautorität sind nicht in das Belieben der Menschen gestellt, nicht Produkt eines Zusammenschlusses der Men­schen aus Zweckmäßigkeitsgründen, auch nicht die Funktion der poli­tischen Willensbildung des Volkes, sondern zutiefst eine Stiftung Got­tes. Die politische Autorität der Obrigkeit gründet demnach in einer göttlichen Anordnung, in einem „Mandat“, das überirdische Dignität besitzt. Die Verpflichtung dieser „von Gott gesetzten“ Obrigkeit be­steht darin, die Menschheit durch Macht zu erhalten, die Welt vor dem „Ansturm des Chaos“ durch Anwendung von Gewaltmitteln zu schützen.

Obrigkeiten sind daher, wie Luther es oft ausspricht, Amtsleute Gottes, nicht eigenmächtige Herren, sondern sie haben im Namen Gottes einen stellvertretenden Dienst zum Wohl des anvertrauten Landes und Volkes zu vollziehen, sie stehen daher in unmittelbarer Verantwortung vor Gott. Wo immer, wie im Staate, sich Macht zu­sammenballt, droht ihr Mißbrauch. Gesi­chert gegen die Entartung der staatlichen Macht zu politischer Willkür ist eine Obrigkeit nur dann, wenn sie sich ihrer verantwortlichen Bindung an Gottes Autorität und ihrer Verpflichtung, der Erhaltung zu dienen, bewußt bleibt. Eine durch Machtmißbrauch entstellte Staatsautorität bedroht den Rechts­charakter der Staatsordnung und führt zu ihrer Auflösung und Zer­störung.

Die entscheidende Frage ist aber nun die: Wie haben sich die Staats­bürger gegenüber der die staatliche Autorität repräsentierenden Obrig­keit zu verhalten? Im Normalfall handelt es sich um die Gehorsams­pflicht, in der sich die Anerkennung der staatlichen Ordnung um der Autorität Gottes willen dokumentiert. Weil die Staatsgewalt über­haupt erst das geordnete und sinnvolle Zusammenleben der Menschen ermöglicht und durch ihren auf Macht beruhenden Rechtsschutz garan­tiert, gebührt dieser Obrigkeit in ihrem erhaltenden Amtsvollzug höchste Ehre, Dankbarkeit, ja sogar die Fürbitte der Christen, da sie besser als die Nichtchristen um die eigentliche gottgewollte Bedeutung der Staatsordnung wissen. So ist für Christen nicht bloß eine politische Indifferenz ausgeschlossen, sondern ihre im Gottesglauben fundierte staatspolitische Loyalität wird zur wertvollsten Stütze einer sich ihrer Verantwortung bewußten Obrigkeit.

Also wird nun doch von dem Christen eine kompromißlose Staats­hörigkeit gefordert? Das ist keineswegs der Fall, denn es kann weder einen unbedingten Gehorsamsanspruch der Obrigkeit, noch eine unbe­dingte Gehorsamspflicht der Staatsbürger geben. Unbedingte Bindung gibt es nur gegenüber der Autorität Gottes, und diese allein vermag einen bedingungslosen Gehorsam zu verlangen. Dem entspricht es auch, daß die mit Recht von einer Obrigkeit geforderte Eidespflicht eine durch Gottes Autorität begrenzte Verpflichtung darstellt. Die Eidesleistung des Beamten oder Soldaten ist kein Freibrief für will­kürliche Befehle einer Obrigkeit, unter Berufung auf die Eidespflicht einen schrankenlosen Gehorsam zu erzwingen. In diesem Mißbrauch des Eides war eine der verbrecherischen Entwicklungen des vergange­nen Systems begründet. Der Eid, der sinnvoller Weise immer nur im Angesicht Gottes, mit oder ohne religiöse Eidesformel geleistet wird, hat sowohl in bezug auf den Eidgeber als auch auf den Eidnehmer seine notwendige Schranke an Gottes Gebot. Wo immer eine irdische Macht diese Grenzen überschreitet und damit die Verantwortung vor Gott negiert, wird sie selbst dämonisiert. Die Verweigerung des Ge­horsams wird hier ethisch christliche Pflicht.

Wenn eine Staatsordnung derartige Zeichen des Verfalls offenbart, daß tyrannische Willkür systematisch das Recht beugt und eine allge­meine Rechtsunsicherheit bewirkt, daß durch Degradierung des Men­schen zur Sache seine Personwürde verletzt und die grundlegenden Le­bensordnungen von Ehe und Familie bedroht werden, ist anstelle der Erhaltungsordnung Gottes eine dämonische Unordnung getreten. Die­ser damit gegebene staatspolitische Notzustand läßt die ethische Frage nach dem Recht oder sogar die Pflicht eines aktiven Widerstandes zur Beseitigung der Tyrannis und der Wiederaufrichtung gerechter Ord­nungen akut werden.

Diese allgemeine Erkenntnis ist aber keineswegs von einer tiefgrei­fenden Problematik befreit.

Die geschichtliche Situation eines politischen Notstandes ist nicht eindeutig, sondern liegt im Zwielicht mannigfacher Ermessensurteile. Wo läuft die Grenze zwischen „Rechtsstaat“ und „Unrechtsstaat“, zwischen Obrigkeit und Tyrannis?

Die letzte Entscheidung

Angesichts solcher Fragwürdigkeit gilt auf jeden Fall der Grund­satz, daß nicht jeder Staatsbürger dazu berufen ist, zu aktivem Wi­derstand zu schreiten, sondern daß diese gewissenhafte Erwägung und ihre Realisierung nur solchen Persönlichkeiten zukommen kann, denen eine außergewöhnliche Verantwortung im politischen Leben eignet. Entsprechend ihrer besonderen sachlich begründeten Vollmacht sind diese Persönlichkeiten allein in der Lage, die Frage zu entscheiden, ob, wann und wie ein gewaltsamer Widerstand möglich und zu verwirk­lichen ist. Gemäß einer abgestuften stellvertretenden Verantwortung im Staatsganzen vermögen nur wenig Berufene die Entscheidung für oder gegen einen Widerstand als Ultima ratio, als letzten Ausweg, zu treffen. Jeder gewaltsame Widerstand führt, auch dort, wo er sittlich berechtigt erscheint, in eine äußerste Gefahrenzone, in der auch noch vorhandene Ordnungsreste zerstört und die Staatsautorität in Frage gestellt wird. Daher ist ein solches politisches Unternehmen letztlich nicht ethisch zu rechtfertigen und zu moralisieren, sondern nur als Wagnis in verantwortlicher Entscheidung vor Gott zu vollziehen.

[Anmerkung der Redaktion]

Mit dem folgenden Artikel wird eine Auseinandersetzung wieder aufgenommen, die schon einige Zeit zurückliegt, bei unseren Lesern aber damals leidenschaftliche Teilnahme erweckte: die Auseinandersetzung über Gehorsamspflicht und Widerstandsrecht im Verhältnis des Christen zum Staat. Wir glauben, daß der Beitrag von Prof. Künneth den Standpunkt der evangelischen Landeskirchen in dieser Frage erschöpfend wiedergibt, gleichzeitig aber der Auffassung des Bischofs Berggrav – es müsse einer ungerechten Obrigkeit gegenüber ein Widerstandsrecht und eine Widerstandspflicht geben – Gerechtigkeit widerfahren läßt. Allerdings scheint uns an einer Stelle ein Widerspruch zu klaffen, auf den wir unsere Leser hinweisen müssen: wenn der Verfasser überhaupt zugibt, daß das Gewissen eine Instanz ist, an der die Gehorsamspflicht ihre Grenze findet, so kann er u. E. dieses Zugeständnis nicht nur auf solche Persönlichkeiten beschränken, „denen eine außergewöhnliche Verantwortung im politischen Leben eignet“. Eine solche Unterscheidung zwischen Verantwortung erster und zweiter Ordnung ist in dieser Frage, deren Aktualität so eklatant gegeben war und eines Tages wieder gegeben sein könnte, wohl kaum zu rechtfertigen, da sie die geforderte Gewissensentscheidung wieder aufheben würde.

Quelle: Süddeutsche Zeitung, 10. Jg., Nr. 12 vom 16./17. Januar 1954, Sp. 4.

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