Theodor Dipper, Evangelische Gewissensberatung für Wehrpflichtige (1957): „Damit, dass der Staat die Schwertgewalt hat, ist noch nicht gesagt, dass jeder Staatsbürger töten kann und der Staat ohne Not jeden zum Töten zwingen kann. Dass der Staat gerade an dieser Stelle ein in seiner ganzen übrigen Gesetzgebung einzigartiges Ausnahmerecht einräumt und den Kriegsdienstverweigerer schützt, hat einen tiefen Sinn. Eben deshalb wird man auch erwarten müssen, dass an dieser Stelle das Herz des Kriegsdienstverweigerers schlägt, auch dann, wenn er kein grundsätzlicher Pazifist ist, wenn er nur den modernen Krieg oder den Wehrdienst in einem geteilten Volk ablehnt oder einen bestimmten Krieg als unrechten Krieg nicht mitmachen kann. Aus demselben Grund wird man auch darauf achten dürfen, ob die Lebensführung des Betreffenden auch sonst durch den Gewissenswiderspruch gegen die Gewalt bestimmt ist.“

Evangelische Gewissensberatung für Wehrpflichtige (1957)

Von Theodor Dipper

Die Wehrpflicht nimmt unter allen Bürgerpflichten eine Sonderstellung ein. Während bei den anderen Bürgerpflichten vom Gesetzgeber die selbstverständliche Erfüllung von allen verlangt wird, zieht die Gesetzgebung bei der Wehrpflicht die Möglichkeit in Betracht, dass es Bürger gibt, die sie aus Gewissensgründen nicht erfüllen können, und räumt für diesen Fall ein Ausnahmerecht ein. Es ist etwas Großes, dass in unserer Gesetzgebung nicht nur allgemeine Glaubens- und Gewissensfreiheit gewährt, sondern dass diese an einer so empfindlichen Stelle des staatlichen Lebens verwirklicht wird. Der Staat erkennt damit an, dass es eine der staatlichen Gesetzgebung übergeordnete Bindung gibt. Die Kirche ist dadurch nachdrücklich daran erinnert, dass sie an den Wehrpflichtigen eine besondere seelsorgerliche Aufgabe hat, und zwar an allen Wehrpflichtigen, ob sie zur Erfüllung ihrer Wehrpflicht bereit sind oder nicht. Es muss unser Anliegen sein, dass alle sich um eine klare Gewissensentscheidung über die Wehrpflicht bemühen und dass die Erfüllung oder Nichterfüllung der Wehrpflicht in echter Gewissensbindung erfolgt. Zugleich wird die Kirche gerade hier ihr Wächteramt üben und sich gegen jeden Missbrauch zur Wehr setzen müssen. Es würde in unserem Volk ein unabsehbarer Schaden entstehen, wenn das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen missbraucht würde. Die Berufung auf das Gewissen würde dadurch in der öffentlichen Meinung zu einer faulen Angelegenheit. Ja, die Gewissensbindung als solche in ihrer verpflichtenden Kraft würde in Frage gestellt. Wir haben also allen Grund, uns sorgfältig um eine evangelische Gewissensberatung für Wehrpflichtige und deshalb auch um eine Klärung der mit dieser Aufgabe zusammenhängenden Fragen zu bemühen. Wir wollen diese Klärung in drei Fragekreisen versuchen:

  1. Was sagt die Schrift zur Wehrpflicht?
  2. Was ist in diesem Zusammenhang unter Gewissensbindung zu verstehen?
  3. Auf welche Gesichtspunkte kommt es bei der Beratung der Wehrpflichtigen an?

1. Was sagt die Schrift zur Wehrpflicht?

Evangelische Gewissensberatung hat zur Voraussetzung, dass wir uns bemühen, zunächst einmal zu hören, was auf Grund der Schrift zu dem vorliegenden Fragenkomplex zu sagen ist. Damit stehen wir bereits vor der Schwierigkeit, dass wir eine biblische Aussage über die Wehrpflicht nicht haben. Wir sind genötigt, dazu die gesamte Aussage der Schrift über den Staat beziehungsweise die Obrigkeit und ihr Amt heranzuziehen. Das ist allerdings eine sehr umfassende Aufgabe, die den Rahmen dieses Vortrags überschreitet. Als gemeinsame Grundlage für unsere Überlegungen wird man die Erkenntnis unterstellen dürfen, dass es in der ganzen Schrift kein Lebensgebiet gibt, das von dem Herrschaftsanspruch Gottes ausgenommen ist. Das Wort Gottes als Gesetz und Evangelium gilt allen Menschen in allen ihren Lebensbeziehungen. Auch im staatlichen Leben stehen wir unter dem Gebot Gottes und sind darauf angewiesen, dass wir durch den Zuspruch der Vergebung zu einem fruchtbaren und gesegneten Dienst erneuert und geheiligt werden.

Trotzdem ist es nicht möglich, die im konkreten Fall gebotene Entscheidung einfach aus den Zehn Geboten, aus den Worten Jesu, etwa in der Bergpredigt, oder aus den apostolischen Mahnungen abzulesen. In keinem Fall wird uns die Bemühung um die Erkenntnis des hier und jetzt Gebotenen und das Wagnis der persönlichen Glaubensentscheidung durch ein Gebot der Schrift einfach abgenommen. Das gilt für alle Lebensgebiete, im besonderen aber für die politischen Aufgaben im weitesten Sinn des Worts. Denn hier kommt hinzu, dass das politische Amt entsprechend seinem ihm von Gott gegebenen Auftrag einen besonderen Charakter hat. Die Barmer Theologische Erklärung sagt dazu in Satz 5: „Die Schrift sagt uns, dass der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat, in der noch nicht erlösten Welt, in der auch die Kirche steht, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen.“ Während also die Kirche nach Barmen 3 die Gemeinde von Brüdern ist, die mitten in dieser vergehenden Welt ausschließlich in dem Wort von dem in Christus angebrochenen Heil ihre Berufung, ihre Sendung und das Mittel ihrer Arbeit hat und damit letztlich bereits hier der kommenden Welt angehört, ist der Staat eine göttliche Notverordnung für diese noch nicht erlöste Welt. Es gehört zur Struktur seines Auftrags, dass er in seiner Sorge für irdisches Recht und irdischen Frieden sich auf die Gewalt stützen muss. Das darf die Kirche nicht grundsätzlich verneinen. Auch für das Handeln im politischen Amt gilt das Liebesgebot. Aber dieses Gebot schließt hier die Anwendung von Gewalt nicht aus, sondern ein. Es wäre schwärmerisches Missverständnis des Liebesgebotes, wenn der Staatsmann sich dadurch veranlasst sehen würde, auf die Androhung und Ausübung von Gewalt im politischen Amt grundsätzlich zu verzichten.

Von dieser theologischen Grundlage aus sind die verschiedenen in der Kirche vorhandenen Überzeugungen hinsichtlich der Beteiligung des Christen am Wehrdienst beziehungsweise am Krieg zu beurteilen. In den ökumenischen Gesprächen wurden drei Typen der in den Kirchen vorhandenen Überzeugungen herausgestellt:

  1. Die grundsätzliche Ablehnung jeder Beteiligung eines Christen am Krieg unter Berufung auf das Liebesgebot,
  2. die bedingte Bejahung des Kriegsdienstes unter Berufung auf die Schwertgewalt des Staates,
  3. die zeitbedingte Verneinung jeder Beteiligung am Krieg wegen der modernen Massenvernichtungsmittel.

Diese drei Typen stehen nicht in gleicher Nähe zu der theologischen Grundlage, von der wir ausgehen müssen.

Der erste Typ, der grundsätzliche Pazifismus, kann schwerlich mit Gründen der Schrift vertreten werden. Hier wird grundsätzlich jede Beteiligung des Christen am Krieg verworfen, da es den Nachfolgern Christi unter allen Umständen um der Liebe Christi willen verboten sei, den Mitmenschen zu töten, für den Christus gestorben sei. Das Gebot der Feindesliebe fordere vom Christen grundsätzlich den Verzicht auf die Waffe. Dieser grundsätzliche Pazifismus steht aber in einem unüberbrückbaren Gegensatz zum Gewaltcharakter des Staates. Es ist nicht zu erkennen, wie von dieser Grundlage aus überhaupt noch das Amt des Staates, wie es in Barmen 5 beschrieben ist, aufrechterhalten werden kann. Allerdings wird versucht, das Schwertamt des Staates (vergleiche Römer 13) auf die innerstaatlichen Maßnahmen einzuschränken und Strafgesetzgebung, Gericht und Polizei als berechtigte Mittel staatlichen Handelns gelten zu lassen. Doch ist nicht einzusehen, warum das unmittelbar angewandte Gebot der Feindesliebe nicht auch diese Mittel unbedingt ausschließt. Es geht aber auch nicht an, die in Barmen 5 gezeichnete Struktur des staatlichen Amtes nur für den innerpolitischen Gebrauch gelten zu lassen und für die zwischenstaatlichen Beziehungen der Völker Grundsätze geltend zu machen, welche im Prinzip das Amt des Staates aufheben. Der Staat kann auf internationaler Ebene nicht plötzlich etwas grundlegend anderes sein als im innerstaatlichen Bereich. Eine Begründung für einen grundsätzlichen Pazifismus, welche die biblischen Grundlagen des staatlichen Handelns nicht aufhebt, ist mir bis jetzt noch nicht zu Gesicht gekommen.

Diese Ablehnung des grundsätzlichen Pazifismus ist nicht gleichbedeutend mit einer ungehemmten Bejahung militärischer Rüstung oder gar kriegerischer Auseinandersetzungen. Sie verteidigt zunächst nur den Satz, dass es auch für die internationalen Beziehungen die Aufgabe des Staates ist, nach dem Maß menschlicher Einsicht und menschlichen Vermögens unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen. Es ist jedoch kein biblischer Glaubenssatz, dass es bis ans Ende der Tage immer militärische Kriege geben wird. Es ist auch eine andere Art von machtpolitischen Auseinandersetzungen zwischen den Staaten durchaus denkbar, obwohl man freilich angesichts der von Waffen starrenden Völkerwelt heute kaum hoffen kann, dass die militärischen Kriege einmal wirklich aufhören werden. Ebenso ist es denkbar, dass es einmal eine wirksame, gemeinsame Vollzugsgewalt geben kann, die allen einzelnen Staaten übergeordnet ist und die Möglichkeit bewaffneter Auseinandersetzungen in starkem Maße einschränkt. Aber alle diese Perspektiven haben nichts mit einem grundsätzlichen Pazifismus, der sich auf das Liebesgebot beruft, zu tun. Der Gewaltcharakter des Staates wird auch auf der internationalen Ebene durch derartige Wandlungen nicht beseitigt. In der Wirklichkeit der internationalen Beziehungen der Völker sind freilich die Möglichkeiten einer unmilitärischen Ausübung von Gewalt und einer übernationalen gemeinsamen Vollzugsgewalt bis heute verhältnismäßig bescheiden.

Aus diesem Grund wird von dem zweiten Typ der in der Kirche vorhandenen Meinungen die militärische Schwertgewalt des Staates bejaht. Aber auch für diesen Typ scheidet der willkürliche Gebrauch der militärischen Gewalt aus. Ebenso wird heute mehr und mehr der Krieg als ein Mittel zur Lösung politischer Fragen verneint, auch dann, wenn ein relatives Recht besteht, auf Herausforderungen mit militärischer Gewalt zurückzuschlagen. Denn der Krieg bringt Tod und Vernichtung über unschuldige Menschen. Er ist nicht nur ein Unheil, er ist Sünde. Auch ist es heute mehr als je fraglich geworden, ob der Krieg der kürzeste Weg zum Frieden, vor allem zu einem dauerhaften und gerechten Frieden ist. Als eine auf christlichem Boden erwachsene Alternative zum grundsätzlichen Pazifismus kommt also nur die bedingte Bejahung einer militärischen Verteidigungsbereitschaft und die bedingte Zustimmung zu einem völkerrechtlich erlaubten Krieg in Frage, das heißt zu einem auf gezwungenen Verteidigungskrieg im äußersten Notfall, der nach Ursache, Mittel und Ziel relativ berechtigt ist. Solange die allgemeine Rüstung so stark ist und die Möglichkeiten einer wirksamen, nicht militärischen Verteidigung so gering sind, wird es der Kirche nicht möglich sein, zu widersprechen, wenn eine Regierung in sinnvollen Grenzen sich auch militärisch für den äußersten Notfall zu einer Verteidigung bereitmacht. Das bedeutet aber, dass die Kirche sich nicht distanziert und ihre Gemeindeglieder in der Regierung und in der Armee nicht allein lässt, sondern in dieser gebrochenen Bejahung auch dieser Notwendigkeit staatlichen Handelns ihrer fürbittend gedenkt, ihre Autorität nicht untergräbt, aber sich auf diesem Gebiet ihres Wächteramtes bewusst bleibt.

Da die Entscheidungen der Kirche und des einzelnen Christen bei diesem zweiten Typ jeweils von bestimmten Voraussetzungen abhängen, sind sie nicht von vornherein festgelegt, sondern müssen von Fall zu Fall getroffen werden. Die Prüfung dieser Voraussetzungen wird meist eine Beurteilung der gesamten politischen Lage in sich schließen und aus diesem Grund sehr schwierig sein. Dadurch wird eine einmütige kirchliche Stellungnahme allermeist kaum erreichbar sein. Das erleben wir gegenwärtig anlässlich der Wiederbewaffnung in unserem geteilten Volk, die infolge der verschiedenen politischen Sicht sehr verschieden beurteilt wird. Wir werden es unter diesen Umständen ertragen müssen, dass wir bei gleichen theologischen Voraussetzungen zu entgegengesetzten Entscheidungen kommen.

Es kann aber auch auf christlichem Boden heute eine Ablehnung jeder Beteiligung an einem Wehrdienst und an einem Krieg geben. Bei diesem dritten Typ der vorhandenen Überzeugungen handelt es sich nicht um einen grundsätzlichen Pazifismus, wohl aber um den Zweifel daran, ob eine militärische Verteidigung bei den Massenvernichtungsmitteln des modernen Krieges überhaupt noch sinnvoll ist und in irgendeiner Weise gerechtfertigt werden kann. In der Tat droht heute jeder Krieg, sofern er nicht ein begrenztes militärisches Unternehmen bleibt, zum totalen Krieg auszuarten, dessen Auswirkungen so verheerend sind, dass diese im Vergleich mit den Feindeinwirkungen, die man abwehren wollte, das größere Übel sind. Man wird nicht bestreiten können, dass diese Argumentation, die von der Sinnlosigkeit der modernen Vernichtungskriege ausgeht und die Erlaubnis zu diesem Selbstmord verneint, auf christlichem Boden möglich ist. Zwar wird man dieser Überzeugung entgegenhalten können, dass die Möglichkeit einer bewaffneten Verteidigung auch unter den heutigen Verhältnissen vieles verhindern kann und den Anreiz zu Übergriffen verringert. Auch muss nicht jede bewaffnete Auseinandersetzung sofort einen Weltkrieg entfesseln. Andererseits kann aber mit Recht darauf hingewiesen werden, dass bereits das Vorhandensein einer Armee zu erhöhten Spannungen führen und damit die Gefahr von Entladungen mit sich bringen kann. Diese Argumente werden sich die Waage halten. Wer aber den grundsätzlichen Pazifismus ablehnt und bei Barmen 5 bleiben will, der wird sich fragen lassen müssen, ob der Auftrag des Staates, unter Androhung und Ausübung von Gewalt für Recht und Frieden zu sorgen, unter den heutigen Verhältnissen in einem gefährdeten Land ohne Armee erfüllt werden kann. Kann ein Politiker die Verantwortung für einen öffentlich bekannten Verzicht auf jede militärische Verteidigung in der Nachbarschaft von schwer bewaffneten, feindlich gesinnten Völkern auf sich nehmen? Solange sich mit der Ablehnung des Wehrdienstes nicht die Bereitschaft verbindet, die volle Verantwortung für eine Politik der militärischen Wehrlosigkeit zu übernehmen, ist diese Ablehnung nur eine halbe Sache. Deshalb wird bei diesem dritten Typ die Entscheidung letztlich an der Frage fallen müssen, ob man die Möglichkeit einer Politik der militärischen Wehrlosigkeit positiv oder negativ beurteilt.

Man könnte bei uns in Deutschland auch noch von einem vierten Typ reden, nämlich von der Ablehnung einer Beteiligung am Wehrdienst in einem geteilten Volk. Doch stellt dieser Typ nichts grundsätzlich Neues dar. Die Vertreter dieser Überzeugung lehnen die militärische Verteidigungsbereitschaft nicht grundsätzlich ab, sind aber der Meinung, dass bei der gegenwärtigen politischen Lage die Errichtung einer Wehrmacht nicht verantwortet werden kann. Es handelt sich also um einen Sonderfall des Typs 2.

2. Was ist in diesem Zusammenhang unter Gewissensbindung zu verstehen?

Von diesem Versuch einer theologischen Klärung der verschiedenen Stellungnahmen zur Wehrfrage ist die Gewissensentscheidung als solche zu unterscheiden. Wenn in Artikel 4, 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik gesagt wird: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“, so ist dabei nicht nur an Christen gedacht, die Gewissensbedenken gegen die Wehrpflicht haben. Es kann Gewissensbedenken von den verschiedensten weltanschaulichen oder religiösen Voraussetzungen her geben. Auch ist gar nicht gesagt, dass die innere Gewalt einer Gewissensentscheidung immer mit klaren, in sich selbst widerspruchslosen Überlegungen oder gar mit einer deutlich umrissenen Gesamtüberzeugung verbunden ist. Ja, es ist sogar möglich, dass jemand theoretisch den Gegenargumenten, die gegen seine Gewissensentscheidung vorgebracht werden, durchaus zustimmen muss und doch in seinem Gewissen nicht gelöst wird, sondern bei seiner Entscheidung verbleiben muss. Der Gewissensvorgang ist also offenbar ein Akt unseres geistigen Lebens, der sein selbständiges Gewicht hat und nicht einfach mit unseren sittlichen und religiösen Überlegungen und Überzeugungen gleichzusetzen ist.

Damit stehen wir vor dem Geheimnis des Gewissens, das viele Theologen und Philosophen zu ergründen suchten und das sehr verschieden gedeutet wird, je nach dem Ausgangspunkt, von dem aus der einzelne Forscher an diese Frage herangeht. Für unsere Überlegungen mag es genügen, wenn wir davon ausgehen, dass das Gewissen diejenige Funktion unseres geistigen Lebens ist, durch welche der Mensch sich über sein eigenes Handeln Rechenschaft ablegt. Er erkennt damit an, dass er nicht sich selbst gehört und nicht einfach tun darf, was ihm beliebt. Er untersteht einem Willen, der zu gebieten hat, oder auch einer Norm, die von allen zu respektieren ist. Durch dieses Gebot ist der Mensch in seinem Gewissen gebunden. Es ist allen anderen für das menschliche Handeln maßgebenden Gesichtspunkten vorgeordnet und fordert ohne Rücksicht auf die Folgen den freien, unbedingten Gehorsam des Menschen. Wenn wir ein biblisches Wort für diese Mitte unseres geistigen Lebens suchen, so könnte es in übertragener Weise das Wort sein: „Was hülfe es dem Menschen, so er die ganze Welt gewönne und nähme doch Schaden an seiner Seele; oder was kann der Mensch geben, damit er seine Seele wieder löse?“ Erst damit, dass der Mensch dieses Gegenüber und diese persönliche Verantwortung vor einem allem übergeordneten, gebietenden Willen anerkennt und so der Stimme des Gewissens den Vorrang vor allen anderen Überlegungen gibt, wird er wirklich Mensch mit eigener persönlicher Verantwortung.

Damit stehen wir sofort vor der Frage, was denn dieser Wille dem Menschen gebietet? Der Mensch braucht hierüber eine klare Erkenntnis, wenn er gewissenhaft handeln will. Daraus wird deutlich, dass das Gewissen und die religiösen und sittlichen Überzeugungen eines Menschen in Wechselbeziehung zueinander stehen. Es gibt keine echte Überzeugung, die nicht im Gewissen eines Menschen verankert ist. Es gibt aber umgekehrt auch kein Gewissen, das nicht durch die Überzeugung eines Menschen, ob sie nun heidnisch oder christlich oder philosophisch bestimmt ist, gebildet und geprägt wäre. In der Mannigfaltigkeit der das Gewissen prägenden geistigen Umwelt ist die Verschiedenheit echter Gewissensentscheidung begründet. Da aber das Gewissen und die Gesamtüberzeugung eines Menschen nur in Wechselbeziehung zueinander stehen und nicht ein und dasselbe sind, kann es auch einen Gewissensdurchbruch geben, der im Gegensatz zu der hergebrachten Überzeugung eines Menschen steht, der vielleicht in sich selbst noch gar nicht abgeklärt ist, der aber an einer bestimmten Stelle eine bestimmte Entscheidung mit der Gewalt eines göttlichen Gebotes auferlegt. Mit einem solchen Durchbruch rechnen wir, wenn wir das Wort verkündigen; ja, der Glaubensgehorsam vollzieht sich fortgesetzt in einem solchen Durchbruch durch alle hergebrachten Überzeugungen, auch durch alle hergebrachten christlichen Überzeugungen im unmittelbaren Hören auf das Wort, das der in die Welt der Sünde zur Rettung des Sünders hineingeopferte Heiland selber ist.

Dieses Gesamtbild des Gewissensvorgangs werden wir vor Augen haben müssen, wenn wir die Gewissen beraten und mit all den oft so unklaren Vorstellungen zurechtkommen wollen. Man wird dabei sehr aufmerksam hören müssen, ob es sich um eine Rekapitulation von allerlei gängigen Schlagworten handelt, ob nur Meinungen oder Überzeugungen vorgetragen werden, oder ob ein echter Gewissensanruf vorliegt. Wo dies Letztere der Fall ist, werden wir unklare, verbogene oder gar irrende Vorstellungen zurechtzubringen suchen. Aber wir werden die Gewissensbindung, auch wenn uns diese Klärung nicht gelingt, auf alle Fälle respektieren müssen.

Für diese schwierige Aufgabe bieten sich zwei Gesichtspunkte als wesentliche Hilfe an. Die Echtheit eines Gewissensanliegens wird sich daran erweisen, welche Opfer der Betreffende für diese Sache zu bringen bereit ist. Wohl ist der Staat um seiner eigenen sittlichen Würde willen und mit Rücksicht auf die sittliche Würde seiner Armee und seiner Staatsangehörigen gehalten, sich schützend vor das Gewissen zu stellen und nicht das Gewissen der Bürger durch seine Befehle zu zerbrechen. Zur sittlichen Würde des Einzelnen aber gehört es, dass er seinem Gewissen ohne Rücksicht auf die Folgen gehorcht und damit den Anruf des Gewissens allem anderen überordnet. Allerdings ist es denkbar, dass ein Wehrunwilliger seinen Abscheu gegen den Wehrdienst wahrheitsgemäß auch mit Gewissensregungen begründen kann, aber jedes Opfer für diese seine Überzeugung ablehnt. Soweit es sich dabei wirklich um Gewissensregungen handelt, ist noch nicht erkannt, dass das Gewissen den Menschen nicht freilässt, sondern ihn bindet, und dass der Mensch in dieser Bindung nicht zur Ruhe kommen kann, ehe er sich dem an ihn ergangenen Gewissensbefehl restlos ausgeliefert und sich von allen entgegenstehenden Bindungen gelöst hat. Ein Gewissensdurchbruch ist hier noch nicht erfolgt. Denn dieser lässt den Menschen nicht in Ruhe, sondern versetzt ihn dadurch, dass er ihn in seine Gewalt nimmt, in äußerste Unruhe. Ein Mensch, der auch anders kann, hat überhaupt noch nicht entdeckt, was seine Gewissensregungen meinen. Der Satz wird deshalb zu Recht bestehen, dass der echte Gewissensanruf an seinem Widerstand gegen jedes anderswoher bestimmte Handeln erkennbar wird. Diese Fälle, in denen einer wirklich nicht anders kann, ohne dass er in seinem Gewissen zerbrochen wird, sind ohne Zweifel mit den einschlägigen Paragraphen des Wehrgesetzes gemeint. Es liegt auch auf der Hand, dass kein Wehrgesetz alle in Frage kommenden Fälle gewissensbedingter Kriegsdienstverweigerung berücksichtigen kann. Das Leiden um des Gewissens willen wird auch bei der denkbar besten Wehrgesetzgebung nicht allen Kriegsdienstverweigerern erspart werden können. Aber auch den geschützten Kriegsdienstverweigerern wird es eben zum Erweis der Echtheit ihrer Gewissensbindung ein Anliegen sein müssen, einen dem Einsatz eines Soldaten ebenbürtigen Ersatzdienst zu leisten. Denn nicht daran entsteht das sittliche Problem des Wehrdienstes, dass hier der Einsatz des Lebens für das Wohl des Ganzen gefordert wird. Diese Opferbereitschaft gehört im Gegenteil zur sittlichen Würde des Soldatenberufs. Darum darf sich auch der Kriegsdienstverweigerer diesem Opfer nicht entziehen. Der Ersatzdienst als waffenloser Sanitäter zwischen den Fronten wäre daher durchaus als ein dem Dienst des Soldaten ebenbürtiger Ersatzdienst zu werten.

Als zweiter Gesichtspunkt für die Gewissensprüfung kommt in Frage, gegen was sich dieses Gewissen wehrt. Hier gibt es zwar eine große Mannigfaltigkeit der Gesichtspunkte. Im Zentrum dieser Gesichtspunkte wird aber der Widerspruch gegen das Töten stehen müssen; denn das Töten, nicht das Getötetwerden ist das eigentliche sittliche Problem des Soldatenberufs. Wohl schließt die Schwertgewalt des Staates das Töten ein. Aber den Zwang zum Töten jedem einzelnen Bürger aufzuerlegen, kann nur eine Notmaßnahme des Staates sein. Damit, dass der Staat die Schwertgewalt hat, ist noch nicht gesagt, dass jeder Staatsbürger töten kann und der Staat ohne Not jeden zum Töten zwingen kann. Dass der Staat gerade an dieser Stelle ein in seiner ganzen übrigen Gesetzgebung einzigartiges Ausnahmerecht einräumt und den Kriegsdienstverweigerer schützt, hat einen tiefen Sinn. Eben deshalb wird man auch erwarten müssen, dass an dieser Stelle das Herz des Kriegsdienstverweigerers schlägt, auch dann, wenn er kein grundsätzlicher Pazifist ist, wenn er nur den modernen Krieg oder den Wehrdienst in einem geteilten Volk ablehnt oder einen bestimmten Krieg als unrechten Krieg nicht mitmachen kann. Aus demselben Grund wird man auch darauf achten dürfen, ob die Lebensführung des Betreffenden auch sonst durch den Gewissenswiderspruch gegen die Gewalt bestimmt ist.

Aus alledem ergibt sich, dass Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen kein Massenartikel ist. Das Gewissen ist stets das Gewissen des Einzelnen. Er steht in seiner Gewissensentscheidung einsam vor Gott, auch wenn es sich um große Zusammenhänge handelt und viele Stimmen auf ihn eindringen. Hier muss jeder seine eigene Haut zu Markte tragen. Jeder steht und fällt seinem Herrn, und was am Jüngsten Gericht keinen Bestand hat, das ist Sünde. Diese Gewissensbindung sollte freilich für unser ganzes Handeln, auch für das politische Handeln maßgebend sein. Der verantwortungsbewusste Politiker wird deshalb diese Bindung auch für sein politisches Handeln in Anspruch nehmen. Aber er ist in diesem Handeln Politiker und nicht Seelsorger. Er muss nach Einfluss und politischer Macht streben und auch solche Anhänger für sein Programm gewinnen, die weniger urteilsfähig sind. Er kann sich in der Regel nicht um das Gewissen der Einzelnen bemühen, sondern muss es ihnen selbst überlassen, seiner Propaganda gegenüber ein klares, begründetes Urteil zu gewinnen. In diesen politischen Kampf aber gehört die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht hinein. Wer gegen die Wiederbewaffnung unseres Volkes oder gegen die allgemeine Wehrpflicht kämpfen will, der soll diesen Kampf auf der politischen Ebene und mit politischen Mitteln austragen. Wer der Meinung ist, dass das Wehrgesetz juristisch nicht einwandfrei ist und dem Artikel 4, 3 des Grundgesetzes widerspricht, soll mit juristischen Mitteln gegen dieses Gesetz kämpfen. Aber es ist ein schwerer Missbrauch, die Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als politisches Kampfmittel gegen die Wehrgesetzgebung einzusetzen. Denn in diesem Ausnahmerecht ist ausdrücklich festgelegt, dass nur das unbedingte Nein des Gewissens zur Inanspruchnahme dieses Ausnahmerechts berechtigt. Für Gewissensentscheidungen dieser Art aber ist eine sorgfältige Gewissenserforschung notwendig, die nur in einer möglichst ruhigen, sachlichen Überlegung möglich ist und der suggestiven Atmosphäre des politischen Kampfes entnommen sein muss. Kein Politiker, am allerwenigsten ein Christ oder gar ein Seelsorger, sollte sich an einem anderen Menschen, darüber hinaus an dem sittlichen Verantwortungsbewusstsein unseres Volkes dadurch schuldig machen, dass er das Gewissen eines anderen mit seiner Propaganda überwältigt und ihn veranlasst, ohne sorgfältige, abseits vom Kampflärm des Tages durchgeführte Gewissenserforschung ein Recht für sich in Anspruch zu nehmen, durch das nur der echte Gewissenswiderspruch geschützt wird. Deshalb wird gerade der Christ mit aller Eifersucht darüber wachen müssen, dass das Heiligtum des Gewissens nicht als Mittel zum Zweck missbraucht wird. Es gibt kein politisches, weltanschauliches oder religiöses Gewissensanliegen, das diesen Missbrauch rechtfertigt.

Man wird es freilich den grundsätzlichen Pazifisten und den Kriegsdienstverweigerern nicht verwehren dürfen, öffentlich ihre Überzeugung zu vertreten. Aber dies sollte nicht mit propagandistischen Mitteln geschehen. Soweit es sich dabei um die spezielle Frage der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen handelt, sollten derartige Versammlungen den Charakter einer öffentlichen Gewissensberatung haben, bei der die Argumente und die Gegenargumente in möglichster Sachlichkeit einander gegenübergestellt werden. Das Ziel müsste die Klärung, nicht die Werbung sein. Man müsste dem Hörer die Entscheidung möglichst schwer, nicht möglichst leicht machen. Sie müsste offen bleiben und ernsthaft der persönlichen Verantwortung des Einzelnen anheimgegeben werden. Keinesfalls dürfte sie als eine Selbstverständlichkeit dem Hörer suggeriert werden. Vollends aber wird eine Beratungsstelle für Wehrpflichtige sich jeder Tendenz enthalten müssen, wenn sie eine echte Gewissensberatung durchführen will. Hier kann es nur darum gehen, jedem Ratsuchenden zu einer wirklichen Klärung seines Anliegens zu verhelfen. Sie wird den Wehrwilligen warnen müssen, wenn er leichtfertig den Dienst mit der Waffe als eine Selbstverständlichkeit auf sich nimmt. Sie wird aber umgekehrt auch den Nichtwehrwilligen zurückhalten müssen, wenn seine Gewissensbedenken nicht wirklich durchschlagend sind. Eine Beratungsstelle, die ihre Aufgabe lediglich darin sieht, Leuten, die keinen Wehrdienst machen wollen, zu zeigen, wie man am besten durchkommt, untergräbt das sittliche Verantwortungsbewusstsein unseres Volkes, auch wenn sie glaubt, damit der Sache des Friedens zu dienen.

3. Auf welche Gesichtspunkte kommt es bei der Beratung Wehrpflichtiger an?

Nach diesen grundsätzlichen Überlegungen möchte ich anhangsweise noch anfügen, welche Gesichtspunkte der Seelsorger bei der Beratung eines Wehrpflichtigen im Auge haben muss. Dabei kann es sich freilich keinesfalls um Vollständigkeit handeln. Auch wird das Gespräch durch den einzelnen Seelsorgefall bestimmt sein, wobei jeweils einzelne Gesichtspunkte im Vordergrund stehen werden, während andere zurücktreten.

Dem Wehrwilligen wird vorzuhalten sein, dass die militärische Schwertgewalt ein Sonderfall der dem Staat verliehenen Vollmacht ist, belastet mit der ganzen Fragwürdigkeit, die wir uns in den grundsätzlichen Überlegungen deutlich gemacht haben. Die Romantik des Soldatenberufs, der Reiz, Hoheitsträger zu sein und zu Ehren und Macht zu kommen, ja selbst die Anziehungskraft eines Berufs, der mit dem Einsatz des Lebens verbunden ist, müssen als Versuchung erkannt werden. Der Soldat ist Hoheitsträger, aber an der Stelle, wo diese Hoheit der Staatsgewalt am deutlichsten eine Hoheit zur linken Hand Gottes ist, nicht ohne Sünde ausgeübt werden kann und sich nur allzu leicht in das dämonische Zerrbild einer Ordnungsmacht verwandelt. Nur eine in der Schwertgewalt des Staates begründete Notwendigkeit kann den Soldatenberuf rechtfertigen. Zu dieser Notwendigkeit hat sich die Regierung mit ihrer Wehrgesetzgebung bekannt. Auch die Verfassungsklage ändert nichts daran, dass dieses Gesetz in Kraft ist. Nur ein unbedingtes Nein des Gewissens kann vom Wehrdienst entbinden.

Diese Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen macht zugleich deutlich, dass der Soldat in seinem Beruf eine ernste persönliche Verantwortung übernimmt. Er kann die Verantwortung dafür, dass er Soldat ist, und was er als Soldat tut, nicht auf die Regierung, auf die geltenden Gesetze oder auf seine Vorgesetzten abschieben. Er steht und fällt auch als Soldat allein seinem Herrn. Das bedeutet, dass er vor Eintritt in den Wehrdienst mit sich selbst zu Rate gehen muss, ob er diesen Dienst übernehmen kann. Es geht dabei um die letzte Klarheit vor dem Angesichte Gottes, um den Gehorsam des Glaubens. Wenn er den Dienst nicht in diesem Gehorsam auf sich nehmen kann, dann kann er nicht Soldat sein. Was nicht aus dem Glauben kommt, ist Sünde. Dasselbe gilt aber auch für den ganzen Verlauf des Wehrdienstes, insbesondere im Ernstfall. Auch der, der bereits Soldat ist, darf nicht in blindem Gehorsam in den Krieg ziehen oder gegen sein Gewissen Befehle seiner Vorgesetzten ausführen. Die Schwertgewalt ist der Obrigkeit dazu gegeben, für Recht und Frieden zu sorgen. Darin hat sie ihre Grenze. Wer im Gehorsam des Glaubens Soldat ist, der muss sich dieser Grenze bewusst sein. Es kann der Augenblick kommen, wo er gegenüber einem bestimmten Befehl oder zu einem ganzen Krieg ein unbedingtes Nein sprechen muss.

Zum Beruf des Soldaten gehört daher die Bereitschaft zum Leiden. Es hat keinen Sinn, mit Illusionen Waffenträger zu werden. Die Wehrpflicht erstreckt sich über Jahrzehnte unseres Lebens. Es ist nicht realistisch, sich lediglich darauf einzustellen, dass der Ernstfall nie eintreten wird. Wer Soldat wird, soll es mit offenen Augen tun und sich für alles bereitmachen, für die ganze Kette von Leiden an der Front, im Lazarett, in jahrelanger Kriegsgefangenschaft und in lebenslänglicher Verkrüppelung, eventuell auch Armut. Er muss damit rechnen, dass er bei Kriegsdienstverweigerung im Ernstfall durch kein Gesetz geschützt ist, und dass er bei Befehlsverweigerung nicht nur seine Freiheit und sein Leben, sondern auch seine Ehre aufs Spiel setzt. Endlich muss er sich dessen bewusst sein, dass das Kriegsrecht international noch in keiner Weise geklärt ist. Es steht nicht fest, was ein Kriegsverbrechen ist. Er kann für Maßnahmen, die im Zuge des Kriegsgeschehens als durchaus berechtigt und notwendig erscheinen und für die der Sieger auch nicht bestraft wird, als Besiegter zur Rechenschaft gezogen und völlig unschuldig verfemt und vernichtet werden.

Aber weder die Angst vor der Verantwortung des Soldaten, noch die Scheu vor dem Leiden, das der Soldatenberuf mit sich bringen kann, ist ein berechtigter Grund zur Kriegsdienstverweigerung. Es mag sein, dass ein Wehrpflichtiger diese Perspektiven einfach nicht aushalten kann, dass er nicht in der Lage ist, dies alles im Gehorsam des Glaubens auf sich zu nehmen. Das ist dann ein besonderer Fall der Seelsorge. Wenn ein Mensch an diesen Dingen in seinem Gewissen zerbricht, werden wir nicht die Freiheit haben, ihn von der Kriegsdienstverweigerung abzuhalten. Aber grundsätzlich werden wir es doch mit dem Satz halten müssen: „Unverzagt und ohne Grauen soll ein Christ, wo er ist, stets sich lassen schauen.“ Es ist gerade die Größe des Soldatenberufs, dass es hier einmal in den Anforderungen eines irdischen Berufs sichtbar wird: „Wer sein Leben liebhat, der wird es verlieren“, oder umgekehrt: „Und setzet ihr nicht das Leben ein, nie wird euch das Leben gewonnen sein.“ Was Jesus von seinen Nachfolgern im Dienste des Evangeliums verlangt, das wird hier an der äußersten Grenze der irdischen Existenz in einem von Gott auferlegten säkularen Auftrag in abgewandelter Weise gleichfalls zur Forderung. Wir haben hier keine andere Möglichkeit, als auf den hinzuweisen, der sich selbst für uns geopfert hat und der uns durch dieses Opfer auch für einen solchen Dienst heiligt und stärkt.

Etwas anderes ist es, wenn das Widerstreben nicht am Zwang zum Leiden, sondern am Zwang zum Töten entsteht. Auch in diesem Fall ist nicht ohne weiteres zur Kriegsdienstverweigerung zu raten. Wir werden an der Tatsache nicht vorbeikommen, dass die Wehrpflicht ordnungsmäßig beschlossene gesetzliche Pflicht ist. Es ist nicht richtig, dass der Staat es seinen Bürgern freistellt, ob sie die Wehrpflicht erfüllen oder den Kriegsdienst verweigern wollen. Die Kriegsdienstverweigerung ist durch das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen geschützt, nämlich wenn ein unbedingtes Nein des Gewissens dagegensteht. Wir mögen zur Wiederbewaffnung und zur allgemeinen Wehrpflicht stehen, wie wir wollen, wir werden trotzdem nicht die Freiheit haben, bei der Gewissensberatung die Autorität dieses Gesetzes anzutasten. Es muss deshalb in diesen Fällen, aber darüber hinaus überhaupt bei der Erörterung der Problematik des Kriegsdienstes darauf hingewiesen werden, wie ein Christ allein in dieser Not stehen kann. Jeder Richter bedarf als sündiger Mensch auch für seine Amtsführung der rechtfertigenden Gnade. Nur durch die Vergebung Gottes kann er recht in seinem Amte stehen und mit dem Ernst der strafenden Gewalt die öffentliche Ordnung schützen. Dasselbe gilt an seinem Platz auch für den Soldaten. Auch für ihn gibt es durch das göttliche Erbarmen die Möglichkeit, mit getröstetem Gewissen seinen schweren Dienst zu tun. Es wird unsere Aufgabe sein, den in ihrem Gewissen Bedrückten diesen Trost zu zeigen. Erst wenn wir sehen, dass wir damit nichts ausrichten und dass er diesen Trost einfach nicht fassen kann, haben wir die Freiheit, ihm zur Kriegsdienstverweigerung zu raten.

Damit ist auch schon für die Beratung des Kriegsdienstverweigerers das Notwendige gesagt. Wer mit einem Gewissenskonflikt zu uns kommt, dem werden wir zunächst einmal zur Klärung seiner Bedenken helfen müssen. Es ist zu erwarten, dass uns hier sehr viel Unklares und Ungereimtes entgegentritt, oft auch die Meinung, man könne sich durch Kriegsdienstverweigerung aus der ganzen Schuldverstrickung herauslösen. Wir werden uns darum bemühen müssen, zu zeigen, dass es auch für den Kriegsdienstverweigerer keine Insel der Seligen gibt. Mag er den ganzen Weg, den die anderen gehen, für falsch halten, er kann sich trotzdem nicht als der Gerechte aus der allgemeinen Schuld heraushalten. Auch mit seiner Verneinung ist er der Schuld nicht entnommen und bedarf auch für diesen Weg der Tröstung durch die rechtfertigende Gnade. Auch wenn wir ihm nicht von seinem Weg abraten, müssen wir ihm auf alle Fälle die Sicherheit der besseren Gerechtigkeit nehmen.

Im übrigen aber werden wir, wie bereits gesagt, darauf zu achten haben, ob hier ein echter Anruf des Gewissens vorliegt, und werden in diesem Fall, auch wenn es sich um ein irrendes Gewissen handelt, diesem Gewissen Raum geben müssen. Wir werden aber dem Kriegsdienstverweigerer vorhalten, zu was ein Soldat sich bereitmachen muss, und werden ihn fragen, ob er diesem Ethos des Soldaten etwas Gleichwertiges entgegenzustellen hat. Hier kommt viel darauf an, dass die Frage des Ersatzdienstes eine vollwertige, positive Lösung findet. Es ist uns vieles erspart, wenn der Ersatzdienst genau so notwendig, wertvoll und exponiert ist wie der Wehrdienst. Dann fällt die Versuchung, den bequemeren Weg zu gehen, weg, und es bleibt nur das echte Anliegen in seinem größeren oder geringeren Gewicht übrig. Wir werden aber nur dann zur Kriegsdienstverweigerung raten dürfen, wenn dieses Anliegen ihn mit solcher Gewalt bestimmt, dass er nicht anders kann, und dass er diese Entscheidung durchstehen muss, auch wenn er durch das Wehrgesetz nicht geschützt wäre.

Zum Schluss möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich die Seelsorge der Kirche nicht auf die einmalige grundsätzliche Entscheidung beschränken darf. Auch auf ihrem weiteren Weg müssen die Wehrwilligen und die Kriegsdienstverweigerer die Beratung der Kirche in Anspruch nehmen dürfen. Außerdem ist die Gewissensberatung nicht der einzige Dienst der Kirche an den Wehrpflichtigen. Sie sind ihrer Fürbitte, ihrer Fürsorge und in Konfliktsfällen ihrem Beistand befohlen.

Vortrag gehalten am 2. Januar 1957 vor dem Evangelischen Jungmännerwerk in Stuttgart.

Quelle: Theodor Dipper, Evangelische Gewissensberatung für Wehrpflichtige, Calwer Hefte 7, Stuttgart, Calwer Verlag, 1957.

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