Werner Elerts polemische Abrechnung mit der Barmer Theologische Erklärung Confessio Barmensis (1934): „Die Barmer Synode verwirft es als Irrlehre, dass ‚die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes (nach dem vorangestellten Satz = Christus) auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkenne‘. Wir sehen davon ab, dass damit dem gesamten Alten Testament der Offenbarungscharakter abgesprochen wird. Die Barmer Synodalen würden sich vielleicht dahinter verschanzen, dass auch das A. T. ‚Christum treibe‘. Keinesfalls aber kann das, was in der Schrift, vor allem auch im N. T. als ‚Gesetz‘ bezeichnet wird, als Zeugnis von Christo bezeichnet werden. Wollte man die Autorität der Schrift in einer ganz kurzen Inhaltsbestim­mung ausdrücken, so müsste es heißen, die Kirche kenne als Quelle ihrer Verkündigung nur Gesetz und Evangelium! Der Satz, dass außer Christo keine Wahrheit als Gottes Offenbarung anzuerkennen sei, ist Verwerfung der Autorität des göttlichen Gesetzes neben der des Evangeliums.“

Confessio Barmensis

Von Werner Elert

| 602 | Die sog. „Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche“ versendet ein Blatt „An die Evang. Gemeinden und Christen in Deutsch­land“, datiert aus Wuppertal-Barmen, den 31. Mai 1934, in dem eine von der Synode beschlossene „Theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage der Deutschen Evangelischen Kirche“ mitgeteilt wird. Eine solche Erklärung einer Synode, die sich selbst den bisher ungebräuchlichen Namen einer Be­kenntnissynode beilegt, ist als Bekenntnis der Synode anzusehen.

Die Synode hat damit einen Versuch erneuert, der in der Geschichte der deutschen Landeskirchen bisher nur einmal unternommen wurde, und zwar von der preußischen Generalsynode von 1846. Diese Synode versuchte durch Annahme eines von dem damaligen Bonner Theologen C. I. Nitzsch entworfenen Ordinationsformulars den Schein einer Bekenntniseinheit der reformierten und der lutherischen Kirche hervorzurufen und so das Ziel einer Konsensunion in Preußen zu erreichen. Die Barmer Synode, die aus Gliedern lutherischer, reformierter und unierter Kirchen zusammen­gesetzt war, hat bei ihrem ähnlichen Schritt zwar ihrer Erklärung den Satz eingefügt, ihre Mitglieder wollten den „verschiedenen Bekenntnissen treu sein und bleiben“. Sie setzt aber hinzu: „Wir befehlen es Gott, was dies für das Verhältnis der Bekenntniskirchen untereinander bedeuten mag.“ Die­ser Satz kann nicht anders verstanden werden, als daß die Barmer Synode im Unterschied von jener preußischen Generalsynode die Verantwortung für ihren analogen Versuch einer Bekenntnisunion von sich selbst auf Gott überträgt.

Wir sehen vorläufig davon ab, was das Barmer Bekenntnis vor Menschen­augen „für das Verhältnis der Bekenntniskirchen untereinander bedeuten mag“. Wir beschränken uns vielmehr auf eine theologische Prüfung der in Barmen beschlossenen Bekenntnissätze selber.

Der erste Artikel des Barmer Bekenntnisses lautet: „Jesus Christus, wie er uns in der Heiligen Schrift bezeugt wird, ist das eine Wort Gottes, das wir zu hören, dem wir im Leben | 603 | und im Sterben zu vertrauen und zu ge­horchen haben. Wir verwerfen die falsche Lehre, als könne und müsse die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Wort anerkennen“.

Man fragt sich, wo man ähnliches schon gelesen hat. Es wird wohl in der Confessio Antino­morum bei Schlüsselburg gewesen sein. Denn daß die­ser Barmer Bekenntnissatz eine geradezu provozierende Wiederholung der antinomistischen Irrlehre der Reformationszeit ist, wird jedem, der nicht auf dem Boden des Barmer, sondern des lutherischen Bekenntnisses steht, sofort einleuchten. Die Barmer Synode verwirft es als Irrlehre, daß „die Kirche als Quelle ihrer Verkündigung außer und neben diesem einen Worte Gottes (nach dem vorangestellten Satz = Christus) auch noch andere Ereignisse und Mächte, Gestalten und Wahrheiten als Gottes Offenbarung anerkenne“. Wir sehen davon ab, daß damit dem gesamten Alten Testament der Offenbarungscharakter abgesprochen wird. Die Barmer Synodalen würden sich vielleicht dahinter verschanzen, daß auch das A. T. „Christum treibe“. Keinesfalls aber kann das, was in der Schrift, vor allem auch im N. T. als „Gesetz“ bezeichnet wird, als Zeugnis von Christo bezeichnet werden. Wollte man die Autorität der Schrift in einer ganz kurzen Inhaltsbestim­mung ausdrücken, so müßte es heißen, die Kirche kenne als Quelle ihrer Verkündigung nur Gesetz und Evangelium! Der Satz, daß außer Christo keine Wahrheit als Gottes Offenbarung anzuerkennen sei, ist Verwerfung der Autorität des göttlichen Gesetzes neben der des Evangeliums.

Diese ausgesprochen antinomistische Häresie, über die in den lutherischen Bekenntnissen das Notwendige gesagt ist, ist nicht ein peripherer Lapsus des Barmer Bekenntnisses. Sie offenbart vielmehr Sinn und Absicht des Ganzen. Die Auseinandersetzungen mit den Antinomern der Reformati­onszeit begann bekanntlich nach den Visitationen in Kursachsen, die den Anfang des evangelischen Landeskirchentums bildeten. Der „Unterricht der Visitatoren“ von 1528 verlangte auch Predigt des Gesetzes und erregte deshalb den antinomistischen Widerspruch. Es ist kein Zufall, sondern im Wesen der Sache begründet, daß sich in demselben Augenblick, wo die Deutsche Evangelische Kirche um ihren Neuaufbau ebenso ringt, wie damals die Reformatoren, auch der Antinomismus hervorwagt. Damals wie jetzt handelt es sich darum, ob die Kirche bei Erfüllung ihrer irdisch-geschichtlichen Sendung berechtigt und imstande ist, das Evangelium ohne das Gesetz zu predigen, wie der Barmer Antinomismus behauptet.

Diese Lehre ist grundlegend auch für die gesamte kirchliche und kirchen­politische Haltung der Barmer Synode. Der gegenwärtige Kirchenstreit geht um die zukünftige Gestalt der Deutschen Evangelischen Kirche und um die Erfüllung ihrer von Christo befohlenen Sendung. Die Frage ist, ob die Kir­che hierbei auch auf die völkisch-staatliche Neuordnung konkret bezogen werden soll oder nicht. Diese Bezugnahme kann sich in der Neuordnung der kirchlichen Verfassung und Gliederung wie auch in der kirchlichen Verkündigung äußern. Die Barmer Synode lehnt beides strikt ab. Für ihre weitere theologische Begründung ist der antinomistische Ausgangspunkt in der Tat entscheidend.

Der zweite Barmer Artikel lautet: „Wie Jesus Christus Gottes Zuspruch der Vergebung aller unserer Sünden ist, so und mit gleichem Ernst ist er auch Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben; durch ihn widerfährt uns frohe Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen.“

Der Ausdruck, Christus sei „Gottes kräftiger Anspruch auf unser ganzes Leben“, ist ein Schulbeispiel theologischer Verschleierung. Das kann gemeint sein im Sinne von Eph. 1, 14: Die Christen sind Christi Eigentum, das er sich erworben hat. Es kann auch im Sinne von Gal. 5, 24 verstanden werden: „Die Menschen Jesu Christi (Luther: welche Christo angehören) kreuzigen das Fleisch usw.“ Es kann auch gemeint sein im Sinne von Matth. 16, 24: „Will mir jemand nachfolgen …“ Es kann aber endlich auch so gemeint sein, als wäre Christus eine neuer Gesetzgeber. Der Ratlosigkeit, | 604 | in die hier der Leser absichtlich oder unabsichtlich gestürzt wird, kann man allein Herr werden, wenn man in dieser Formel den Versuch erblickt, für die im ersten Barmer Artikel vollzogene Leugnung der göttlichen Offenbarung im Gesetz Ersatz zu schaffen.

Das wird durch die zweite Hälfte des zweiten Artikels bestätigt. Hier ist nämlich von Bindungen dieser Welt und vom Dienst an Gottes Geschöpfen die Rede, also von Dingen, mit denen es nach biblischer Lehre das Gesetz Gottes zu tun hat. Leider setzt sich aber die Verschleierung auch hier fort. Was ist mit den „gottlosen Bindungen dieser Welt“ gemeint? Ist „gottlos“ hier begleitendes oder bestimmendes Attribut? Sind alle Bindungen die­ser Welt gottlos? Oder nur einige? Ist die Bindung an jede Staatsordnung gottlos? Oder nur die an diese oder jene? Daß hier gesagt wird: Befreiung aus den gottlosen Bindungen dieser Welt zu freiem, dankbarem Dienst an seinen Geschöpfen kann nur im Sinn eines sich ausschließenden Gegen­satzes gemeint sein. Stünde nicht dabei „gottlos“, so könnte man an Sätze der lutherischen Bekenntnisse denken, nach dem der glaubende Christ das, was das Gesetz verlangt, vom Sünder als solchem aber nicht erreichen kann, aus Glauben, „aus freiem lustigen Herzen“ erfüllt. Aber dann müßten eben die Bindungen als Bindungen durch das Gesetz Gottes verstanden werden, könnten also nicht „gottlos“ heißen.

Wurde hier überhaupt von „Bindungen“ gesprochen, so mußte, wenn man überhaupt auf evangelischem Boden bleiben wollte, auch in der Art von ihnen gesprochen werden, wie es Luthers Kl. Katechismus getan hat. Der zweite der Barmer Artikel besagt, wenn man ihn im ganzen nimmt, nichts anderes, als daß hier neben den Bindungen, in die uns das Gesetz Gottes hineintreibt, und im Gegensatz zu ihnen ein spezifisch „christliches“ Ethos etabliert werden soll. Das war die Lehre der Waldenser, Hussiten, Mennoniten und Quäker, aber nicht die der Reformatoren. Damit ist jene Frage, ob die Kirche mit ihrer Verkündigung auf die völkisch-staatliche Neuordnung einzugehen hat, verneint. Sie kann es höchstens in der Form tun, daß sie die Befreiung aus den gottlosen Bindungen predigt.

Der dritte Artikel verneint dasselbe auch hinsichtlich der kirchlichen Ord­nung. Er handelt von der Kirche und verwirft am Schluß „die falsche Lehre, als dürfe die Kirche die Gestalt ihrer Botschaft und ihrer Ordnung ihrem Belieben oder dem Wechsel der jeweils herrschenden weltanschaulichen und politischen Überzeugungen überlassen“.

Die Absicht dieses Artikels ist deutlich. Es soll damit gesagt werden, daß die „Kirche“, wie sie in der Barmer Bekenntnissynode verkörpert ist, ihre Ordnung nicht von dem „Wechsel der politischen Überzeugungen“ abhän­gig machen will. Darin liegt erstens der Anspruch, eine kirchliche Ordnung zu vertreten, die jenseits alles „Wechsel der politischen Überzeugungen“ steht und also auch entstanden ist. Wenn die reformierten Synodalen von Barmen glauben, ihre rheinisch-westfälische Kirchenordnung sei „rein bi­blisch“ und deshalb in ihrer Entstehung und ihrem Inhalt nicht mit dem Wechsel politischer Überzeugungen behaftet, so ist das ein Glaube, den wir ihnen in brüderlicher Gesinnung lassen wollen, vorausgesetzt, daß sie ihn nicht der ganzen Deutschen Evangelischen Kirche aufdrängen wollen. Wenn aber Glieder lutherischer Kirchen dergleichen mit ihrer amtlichen Namens­unterschrift decken, so setzen sie sich mit ihrem Bekenntnis wie auch mit historischen Tatbeständen in glatten Widerspruch. Wer die Augustana und Melanchthons Traktat De potestate Papae kennt, weiß, welcher Spielraum dort innerhalb der Kirchenordnung dem ius humanum gelassen ist.

Zweitens ist an jenem Satz bemerkenswert, daß darin vom Wechsel politi­scher „Überzeugungen“ gesprochen wird. Da das Barmer Bekenntnis trotz des geradezu krampfhaften Bemühens, jede positive Beziehung der Kirche auf das, was unser Volk heute in politischer Hinsicht erlebt, zu unterbinden, eine „theologische Erklärung zur gegenwärtigen Lage | 605 | der „Deut­schen Evangelischen Kirche“ sein will, kann man beim besten Willen in der Formel vom „Wechsel der politischen Überzeugung“ nichts anderes als einen Hinweis auf die politische Wandlung unseres Volkes erblicken, die ja die letzte Ursache der „gegenwärtigen Lage der D. E. K.“ ist. Hier wird die praktische Folge der beiden ersten Artikel sichtbar. Weil man dort der Kir­che die Verkündigung des Gesetzes abgesprochen und nur von „gottlosen Bindungen“ geredet hat, glaubt man im dritten Artikel nur vom Wechsel po­litischer „Überzeugungen“ sprechen zu dürfen. Vollkommen logisch! Hätte man vorher auch von Gesetz gesprochen, das uns die natürlichen Bindungen und Ordnungen hineintreibt, so musste jetzt nicht vom Wechsel politischer Überzeugung, sondern vom Wechsel der Staatsordnung gesprochen werden. Dann aber hätte man die Frage nach dem Verhältnis der Kirchenordnung zum „Wechsel“ nicht im Stil des Berliner Tagesblattes von ehedem auf das Verhältnis der Kirchenordnung zu den „politischen Überzeugungen“ zu­spitzen können. Denn wenn uns in der geltenden Staatsordnung wirklich das Gesetz Gottes begegnet, so bekommt das Verhältnis der Kirchenord­nung zu ihr ein viel ernsteres Gesicht, als wenn man darin nur den Ausdruck einer „jeweils herrschenden politischen Überzeugung“ erblickt.

Es ist jetzt nicht unsere Aufgabe, zu zeigen, welche Aufgaben der Kirche in ihrer Ordnung tatsächlich aus einer neuen Staatsordnung erwachsen. Es muß nur festgestellt werden, daß die Barmer Synode der theologischen Meinung ist, daß ihr überhaupt keine daraus erwachsen, daß ihre Ordnung vielmehr aus theologischen Gründen in ihrem gestrigen Zustande bleiben müsse.

Der vierte Artikel spricht von den „verschiedenen Ämtern der Kirche“ und sagt, daß darin „keine Herrschaft der einen über die anderen, sondern die Ausübung des der ganzen Gemeinde anvertrauten und befohlenen Dien­stes“ begründet sei. Er verwirft „die falsche Lehre, als könne und dürfe sich die Kirche abseits von diesem Dienst besondere, mit Herrschaftsbe­fugnissen ausgestattete Führer geben oder geben lassen“. Wenn man sich die Zusammensetzung der Synode vergegenwärtigt, kann man hierin wohl die diplomatische Glanzleistung der Synodalen erblicken. Hier hätte man nun wirklich einmal Farbe bekennen müssen und, wenn man wirklich theologisch so einig war, wie die Kundgebung behauptet, auch bekennen können. Dieser Artikel zeigt die Fingerabdrücke von mindestens drei Au­toren: erstens eines reformiert-kirchlichen Theologen – von diesem stammt der Anfang (ein lutherischer Bekenntnistheologe hätte nicht von den „ver­schiedenen Ämtern“, sondern vom kirchlichen Amt gesprochen); zweitens eines miss[o]urischen Independentisten (ein lutherischer Bekenntnistheo­loge hätte „Kirche“ statt „Gemeinde“ gesagt); drittens eines Vertreters einer bischöflich verfassten lutherischen Kirche. Die Beteiligung dieses Dritten bestand möglicherweise nur darin, daß man auf ihn Rücksicht nehmen musste. Da auch dieser Artikel „zur gegenwärtigen Lage der D. E. K.“ spre­chen will, muß man darin die Stellungnahme der Barmer Synode zur Frage der bischöflichen Verfassung erblicken. Nach der Zusammensetzung der Synode ist anzunehmen, daß die Mehrheit diese Verfassung ablehnt. Um aber den aus bischöflich verfassten Kirchen stammenden Synodalen die Zustimmung zu ermöglichen, bekämpft der Artikel nur die Karikatur die­ser Verfassung: „abseits von diesem Dienst“, „mit Herrschaftsbefugnissen ausgestattet“, „geben lassen“ … Wenn die Einleitung zu den Glaubensarti­keln sagt, die Synodalen glaubten, ihnen sei „in einer Zeit gemeinsamer Not und Anfechtung ein gemeinsames Wort in den Mund gelegt“ – so möchte man angesichts des vierten Artikels fragen, wer ihnen wohl nach ihrer Mei­nung dieses Wort in den Mund gelegt hat!

Hatte der erste Artikel das Zeugnis der Schrift ausdrücklich auf Jesus Chri­stus, als das Eine Wort Gottes beschränkt, so traut man seinen Augen kaum, wenn nun der fünfte in aller Harmlosigkeit mit der Feststellung beginnt: „Die Schrift sagt uns, daß der Staat nach göttlicher Anordnung die Aufgabe hat.“ Beata, sancta inconsequentia! Die Schrift sagt also doch noch etwas anderes als das Eine Wort Jesus | 606 | Christus. Hier wäre nun einiges wie­dergutzum­achen gewesen. Hier konnte und musste in einer „theologischen Erklärung zur gegenwärtigen Lage der D. E. K.“ – zumal angesichts der ge­gen manche Mitglieder der Barmer Synode erhobenen politischen Vorwürfe, auch wenn oder gerade weil diese unberechtigt sind – mit aller Deutlich­keit gesagt werden, daß die Kirche ihre Glieder zum Gehorsam gegen die Staatsordnung verpflichtet. Statt dessen heißt es, die göttliche Anordnung des Staates „erinnert an Gottes Reich, an Gottes Gebot. Warum so diplo­matisch? Warum ist aus Röm 13 nur das Wort „Anordnung“ übernommen? Warum nicht auch, daß die Obrigkeit Gottes Dienerin ist? Ist sie nämlich dieses, so erinnert sie nicht nur an Gottes Gebot, sondern sie sagt es uns auch. Daß dieser Artikel in seiner Bestimmung der staatlichen Aufgaben hinter die Lehre der lutherischen Bekenntnisse (Gr. Katechismus) auf die mittelalterliche zurückgegangen ist, braucht nur angedeutet zu werden. Der aufmerksame Leser des fünften Artikels weiß genug. Er weiß das meiste aus dem, was das Barmer Bekenntnis hier nicht sagt.

Der letzte Artikel endlich ist unanfechtbar, auch in der Verwerfung der fal­schen Lehre, „als könne die Kirche in menschlicher Selbstherrlichkeit das Wort und das Werk des Herrn in den Dienst irgendwelcher eigenmächtig ge­wählter Wünsche, Zwecke und Pläne stellen“. Leider vermisst man aber eine Belehrung über die Kennzeichen, an denen Anfang und Ende menschlicher Eigenmächtigkeiten in der Kirche, z. B. von Synoden erkennbar sein soll. – Auf Wunsch des Herausgebers der Kirchenzeitung lassen wir es hier bei die­ser Prüfung des Barmer Bekenntnisses bewenden und verzichten vorläufig auf die kirchlich-konfessionellen Folgerungen.

AELKZ 67 (1934), 29. Juni, Sp. 602–606.

Hier der Text als pdf.

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