Eisberge schmelzen. Zur finanziellen Zukunft der Landeskirchen: „Eine zukunftsfähige Finanzreform der verfassten Landeskirchen ist kaum möglich. Daher wird landeskirchliches Haushalten von Jahr zu Jahr schwieriger. So werden tatsächlich erzielte Einsparungen wohl immer schneller von weiteren Sparanforderungen überholt werden. Nichts erreicht und nichts gesichert, sondern immer mehr zusätzlich zugemutet – Bedienstete können damit auf Dauer nicht zurechtkommen. Die Zukunft der verfassten Landeskirchen ähnelt Eisbergen, die nach der Kalbung vom Schelfeis im antarktischen Meer treiben und dabei fortwährend abschmelzen. Deren Lebensdauer wird von verschiedenen Faktoren bestimmt – Größe und Form, Strömung und Verweilort sowie Wasser- und Lufttemperatur. Und doch gilt für jeden Eisberg dasselbe: Sein Ende ist absehbar; in nicht allzu ferner Zukunft wird er weggeschmolzen sein.“

Nun ist in der aktuellen Juni-Ausgabe des Deutsches Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt mein Artikel Eisberge schmelzen. Zur finanziellen Zukunft der Landeskirchen erschienen:

Eisberge schmelzen. Zur finanziellen Zukunft der Landeskirchen

Von Jochen Teuffel

Die finanzielle Situation der Landeskirchen ist prekär, und nichts deutet für Jochen Teuffel darauf hin, dass die Zukunft besser werden könnte, im Gegenteil. Teuffel malt aus, wie sich die finanziellen Möglichkeiten der Kirche in den kommenden Jahrzehnten verschieben und wie wenig dagegen aufgeboten werden kann.

Wie schnell sich Prognosen ändern

Wie schnell sich doch für Kirchen Zukunftsberechnungen bzw. -prognosen ändern können: Ursprünglich hatte 2019 die Freiburger Studie zu Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer1 eine Halbierung der Mitgliederzahlen in den Landeskirchen bzw. Diözesen (bezogen auf das Basisjahr 2017) bis 2060 errechnet. Im Update der Freiburger Studie vom Mai 2024, das sich auf die Datenlage von 2022 bezieht, ist nun die Halbierung in die 2040er Jahre vorverlegt worden.2 So hat im November 2024 der bayerische Landesbischof Christian Kopp in seinem Rechenschaftsbericht vor der Landessynode in Amberg prognostiziert, dass sich innerhalb der nächsten 15 Jahre und damit bis 2040 die Mitgliederzahl in der bayerischen Landeskirche (ELKB) halbieren werde.3 Nachdem 2023 die deutschlandweite Austrittsrate in den evangelischen Landeskirchen auf einen neuen Rekordwert von 1,98% gestiegen war und auch 2024 einen hohen Wert von 1,86% (in der ELKB 1,89%) erreicht hat, dürfte nach derzeitigem Informationsstand die Halbierungs­ansage für 2040 durchaus realistisch sein.

Nimmt man – wie die Freiburger Studie – weiterhin an, dass sich eine Reduzierung der Kirchenmitglieder im gleichen Umfang als Reduzierung des realen (nicht nominalen) Kirchensteueraufkommens auswirkt, ist davon auszugehen, dass 2040 real – d.h. an die jährlichen Preissteigerungsraten angepasst – nur noch die Hälfte der bisherigen Kirchensteuereinnahmen zur Finanzierung landeskirchlicher Haushalte zur Verfügung stehen. Konsequenterweise werden daher von Seiten der [309] Kirchenleitungen drastische Sparmaßnahmen eingefordert, um zukünftig Aufwendungen und Erträge zum Ausgleich zu bringen.

Kirchensteuerbegünstigende, aber trügerische Faktoren

Nun sind die strukturellen Probleme einer Kirchenfinanzierung mittels Steuern mit deren besonderen Abhängigkeiten bzw. Dynamiken kirchenintern seit langem bekannt. Was jedoch nachhaltige Finanzreformen in den Landeskirchen ausgebremst hatte, war die Kirchensteuerentwicklung in der Zeit nach der Finanzkrise 2009 und vor der Corona-Pandemie 2020.4 Während der 2010er Jahre ergab sich in Deutschland über 40 Quartale hinweg ein ununterbrochenes Wirtschaftswachstum. Gestiegene Löhne und Gehälter zusammen mit einer steigenden Erwerbsintensität, insbesondere unter Frauen, sowie eine Steuermehrbelastung durch kalte Progression führten dazu, dass das staatliche Lohn- und Einkommensteueraufkommen um 80% anstieg. Zudem war die geburtenstarke und noch relativ kirchenverbundene Baby-Boomer-Generation ins „beste Steueralter“ vorgerückt, sodass trotz deutlicher Mitgliederverluste Landeskirchen in den 2010er Jahren nominale Kirchensteuerzuwächse von 50% hatten.

Angesichts dieser Zuwächse waren einschneidende strukturelle Sparmaßnahmen in Landeskirchen und deren Synoden kaum vermittelbar. Stattdessen verfestigte sich eine trügerische Einschätzung, trotz Kirchenaustritte und demographischem Wandel könne auch in Zukunft die Kirche durch die Kirchensteuer wie bisher finanziert werden.

Seit der Corona-Pandemie dürfte klar sein, dass es für die Landeskirchen zukünftig nur noch reale Kirchensteuerverluste geben kann. Die entscheidende Frage wird sein, ob nachhaltige Einsparungen in landeskirchlichen Haushalten kirchenpolitisch wie auch kirchenrechtlich möglich sein werden, die den zu erwartenden (bzw. den noch nicht zu erwartenden) Kirchensteuerrückgang kompensieren können.

Ich bin mehr als skeptisch, ob dies innerhalb der nächsten 20 bis 30 Jahre gelingen wird. Schon seit längerem sind evangelische Landeskirchen in Ostdeutschland zur Finanzierung ihrer Haushalte zu 40% auf Transferleistungen angewiesen – 20% durch Staatsleistungen5 bzw. 20% durch den weder gesetzlich noch vertraglich geregelten EKD-Finanzausgleich. Wird die Zahl der Kirchenmitglieder weiterhin kontinuierlich abnehmen und wird zudem – demographisch bedingt – die Mehrheit der bisherigen Kirchensteuerzahler infolge ihres Renteneintritts nur noch in deutlich reduzierter Form kirchensteuerpflichtig sein6, muss die Steuerfinanzierung in den Landeskirchen auf Dauer scheitern. Ich vermag mir gegenwärtig nicht vorzustellen, wie bei einer tatsächlichen Halbierung der realen Kirchensteuereinnahmen 2040 ein landeskirchlicher Haushalt beschlossen werden kann.

Problematische Kirchensteuer

Binnenkirchlich werden gegenwärtig verstärkt Finanzierungsalternativen zur Kirchensteuer angemahnt.7 Aber für verfasste Landeskirchen, die staatsanalog als Gebietskörperschaften mit öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen organisiert sind, dürfte es kaum andere Finanzierungsquellen – und sei es eine staatliche Kultursteuer – geben, die den Rückgang bei den Kirchensteuereinnahmen auch nur ansatzweise ausgleichen können. Zur Finanzierung steigender Versorgungsleistungen werden Fund-Raising und Spenden jedenfalls nicht in Frage kommen können.

Um die Kirchensteuer als einen (vermeintlichen) Kirchenbeitrag darzustellen, dem ein Leistungsanspruch zahlender Mitglieder gegenübersteht8, wird in der bayerischen Landeskirche darauf gedrängt, auf die Erhebung von Kasualgebühren (Stolgebühren) gänzlich zu verzichten9, wie es ja in den anderen Landeskirchen (mit Ausnahme der EKMD) Usus ist. Da jedoch nicht nur Taufen, sondern häufig auch Trauungen Nichtmitgliedern als Kasualien zukommen, lässt sich die Verschränkung eines kirchlichen Leistungsanspruchs mit eigenen Steuerzahlungen nicht etablieren. In der Gesellschaft ist vielmehr die Einstellung vorherrschend, dass Landeskirchen bzw. deren Kirchengemeinden Gemeingüter – Gottesdienste und Kasualien – vorhalten, die unentgeltlich zu haben sind (free-rider-problem).

Weiterhin hat die steuerliche Kirchenfinanzierung maßgeblich dazu geführt, dass sich innerhalb der Landeskirchen – im Unterschied zu europäischen bzw. amerikanischen Schwesterkirchen – kein Ethos einer Haushalterschaft (stewardship) entwickelt hat, entsprechend der apostolischen Weisung: „Dienet einander, ein jeder mit [310] der Gabe, die er empfangen hat, als die guten Haushalter der mancherlei Gnade Gottes.“ (1. Petr. 4,10)10 Wird Kirche durch die Erhebung von Steuern als institutionelles Gegenüber wahrgenommen, vermögen Kirchen- bzw. Gemeindeglieder die eigene Verantwortung für den finanziellen Unterhalt kirchlicher Handlungen bzw. deren Infrastruktur kaum zu erkennen. Stattdessen manifestiert sich eine Anspruchshaltung, wie sie auch dem Staat gegenüber gezeigt wird.

Illiquide Landeskirchen?

In den Landeskirchen sind jahrzehntelang aus einen Kirchensteuerüberfluss heraus zusätzliche staatsanaloge Beschäftigungsverhältnisse mit entsprechenden Versorgungsverpflichtungen geschaffen worden, ohne dabei zu berücksichtigen, dass – anders als bei einer staatlichen Steuerfinanzierung – zwei konjunktur- bzw. demographieunabhängige Verlustfaktoren existieren, nämlich steuerrelevante Kirchenaustritte sowie die fehlende Neubegründung von zukünftig steuerrelevanten Mitgliedschaftsverhältnisse infolge unterbleibender Kindertaufen. Beide Verlustfaktoren – in Ergänzung mit einer fehlenden Mitgliedergewinnung durch Zuwanderung aus dem Ausland – lassen erwarten, dass einzelne Landeskirchen in absehbarer Zukunft von einer Zahlungsunfähigkeit bedroht sein werden, zumal ein Haushaltsausgleich über wiederholte Kreditaufnahmen kirchenrechtlich nicht vorgesehen ist11 bzw. auf dem Kapitalmarkt wohl auch nicht zu realisieren sein dürfte. Außerdem dürfte es über den bisherigen Finanzausgleich innerhalb der EKD hinaus kaum zu zwischenkirchlichen Finanzhilfen kommen.

Zu erwarten ist eine Illiquidität primär bei Landeskirchen, die schon jetzt zum Ausgleich ihrer Haushalte Rücklagen entnehmen müssen. Mag auch die bayerische Landeskirche – trotz des niedrigeren kirchensteuerlichen Hebesatzes von 8% (statt 9%) – als Zuzugskirche im bislang prosperierenden Süden Deutschlands bzw. durch die partielle Versorgungsabsicherung mittels der gesetzlichen Rentenversicherung finanziell besser aufgestellt sein12, so wird sich die Illiquidität einer Landeskirche zu einer allgemeinen Finanz- bzw. Vertrauenskrise in den anderen Landeskirchen führen.

Für eine unterjährig entstehende Illiquidität einer Landeskirche gibt es gegenwärtig kein geregeltes Verfahren, da für Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sui generis ein Insolvenzverfahren nach der Insolvenzordnung nicht zulässig ist.13 Können Gehälter nur noch teilumfänglich ausbezahlt werden, hätte dies eine Fülle von Klagen bei Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichten zur Folge. In der Öffentlichkeit würde der Eindruck entstehen, dass die überkommene Kirchenfinanzierung bzw. -organisation mit dem Anspruch einer Dienstgemeinschaft gescheitert sei („failed church“). Dies wiederum würde wohl zu einer Kirchenaustrittswelle auch in den davon (noch) nicht betroffenen Landeskirchen führen, frei nach dem Motto: „Wer will schon in eine Kirche einzahlen, die eh pleite geht.“

Reduzierung von Gehältern und Versorgungsleistungen?

Was die Zahlungsfähigkeit der Landeskirchen zumindest längerfristig sichern würde, wäre eine deutliche Reduzierung der Gehälter bzw. Gehaltsstufen sowie der Versorgungsleistungen, machen doch Personalaufwendungen direkt und indirekt über 60% in den landeskirchlichen Haushalten aus. So existiert diesbezüglich in der ELKB ein Kirchengesetz über besondere besoldungsrechtliche Maßnahmen bei einer finanziellen Notlage (Notlagengesetz) vom 5. Apri1 2001.14 Die Kriterien hierfür lassen es jedoch als unwahrscheinlich erscheinen, dass effektive Gehaltskürzungen oder andere kostenreduzierende Änderungen bei Dienstverhältnissen per Kirchengesetz tatsächlich vorgenommen werden. Mitarbeitende (und Ruheständler) der Landeskirchen haben jahrzehntelang sich in staatsanalogen Beschäftigungsverhältnissen mit einer entsprechenden Anspruchshaltung wiedergefunden, deren Preisgabe sie als Vertrauens- bzw. als Rechtsbruch empfinden würden. Die Zusammensetzung der Landessynoden macht es zudem kaum möglich, dass Kirchengesetze verabschiedet werden, die eigenökonomischen Interessen landeskirchlich Bediensteter zumindest kurzfristig widersprechen müssten.

Entscheidungstheoretisch lässt sich nachvollziehen, warum es keine grundlegenden Reformen bei der Besoldung und der Versorgung geben wird: Verlustaversionen (loss aversions)15 verstellen den Blick auf das Jahr für Jahr steigende Risiko, zukünftig von einer landeskirchlichen Illiquidität selbst betroffen zu sein. Zudem können eigene zu erbringende Verzichtsleistungen keine Garantie dafür bieten, dass nicht doch in Zukunft Zahlungsausfälle zu erleiden sind. So bleibt es für jeden beim persönlichen Prinzip Hoffnung: „Hoffentlich wird es bei mir noch gut gehen.“

Frustration vorprogrammiert

Wir werden in allen Landeskirchen auf unbestimmte Dauer mit Einsparungsvorhaben und Sparbeschlüssen konfrontiert werden, die Einrichtungen, Bauprojekte [311] und Immobilien bzw. Dekanate/Kirchenbezirke und Kirchengemeinden betreffen. Im Unterschied zur Sanierung von privatwirtschaftlichen Unternehmen, die auf zukünftigen wirtschaftlichen Erfolg ausgerichtet ist, werden Einsparungen und Reduzierung kirchlicher Aktivi­täten bzw. Organisationseinheiten jedoch keine erfolgversprechenden Zukunftsaussichten eröffnen. Es lässt sich kein Zustand erreichen, dem das Prädikat ­„gesichert“ zukommen kann.

Stattdessen muss sich die Frustration aussprechen, wie dies Anfang Dezember 2024 Martin Anefeld, Pfarrer und Senior im pfälzischen Dekanat Landau, in der Facebook-Gruppe „Was mir im Predigerseminar keiner sagte“ getan hat: „Was mir zunehmend zu schaffen macht: Wir geben im Pfarrdienst unser Bestes in vollem Bewusstsein, dass es mit der Kirche nicht besser wird. Und selbst den Abbau als Umbau oder Neubau zu begreifen und zu vertreten, kostet unglaublich viel Kraft. Insofern erging es Sisyphos besser. Er hatte zumindest die Hoffnung oben anzukommen. […] Ich wollte die Absurdität der Lage verdeutlichen. Ein Unternehmen wie VW (und bitte jetzt keine Diskussion über das ‚Unternehmen Kirche‘) hat die Chance, durch kluge Entscheidungen und den Fleiß der Arbeitenden wieder erfolgreich zu werden. Kirche nicht. Den gesellschaftlichen Schub der Individualisierung und Säkularisierung hältst du nicht auf! Wie sehr du auch dein Bestes gibst. Zugleich wird dir in Haushaltsdiskussionen und Sparkonzepten vermittelt, dass du eines der Hauptprobleme bist. Die Personalquote ist viel zu hoch, viel zu teuer, und auch noch die Pensionsrückstellungen … (NB: ich rechne nicht damit, dass meine Pension gesichert ist). Und sehenden Auges und rechnenden Verstandes ist es angesichts des nicht zu stoppenden Gesellschaftswandels klar, dass ich mehr koste als ich ‚bringe‘. Systemisch – um nicht ‚unternehmerisch‘ zu sagen – fährt das gegen die Wand.“

Am Ende: Kybernetische Ohnmacht

Eine zukunftsfähige Finanzreform der verfassten Landeskirchen ist kaum möglich. Daher wird landeskirchliches Haushalten von Jahr zu Jahr schwieriger. Der Dynamik eines real immer stärker sinkenden Kirchensteueraufkommens lässt sich mit erforderlichen zeitnahen und umfangsgerechten Einsparungen in den Haushalten kaum entsprechen. Es mögen Sparpläne kommuniziert werden, aber rechtskonforme Entscheidungs- und Umsetzungsprozesse in einer partizipationsintensiven Organisation mit einem hohen Maß an verstetigten rechtlichen Ansprüchen lassen – im Unterschied zu privatwirtschaftlichen Unternehmen – keine Federstrich-Einsparungen zu. So werden tatsächlich erzielte Einsparungen wohl immer schneller von weiteren Sparanforderungen überholt werden. Nichts erreicht und nichts gesichert, sondern immer mehr zusätzlich zugemutet – Bedienstete können damit auf Dauer nicht zurechtkommen.

Um es für mich ins Bild zu setzen: Die Zukunft der verfassten Landeskirchen ähnelt Eisbergen, die nach der Kalbung vom Schelfeis im antarktischen Meer treiben und dabei fortwährend abschmelzen. Deren Lebensdauer wird von verschiedenen Faktoren bestimmt – Größe und Form, Strömung und Verweilort sowie Wasser- und Lufttemperatur. Und doch gilt für jeden Eisberg dasselbe: Sein Ende ist absehbar; in nicht allzu ferner Zukunft wird er weggeschmolzen sein.

Dass von Seiten der Kirchenleitungen das Risiko einer zukünftigen Illiquidität mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Bediensteten und Ruheständler nicht offen angesprochen wird, lässt sich für mich organisationspsychologisch durchaus nachvollziehen. Zum einen würde dies bei Kirchenmitgliedern Austrittsabsichten bestärken und damit noch mehr Austritte hervorrufen. Zum anderen müssten Kirchenleitungen mit einem Eingeständnis „Das schaffen wir (dann) nicht mehr“ zu verstehen geben, dass sie mit ihrem Leitungsanspruch die zukünftige Entwicklung der jeweiligen Landeskirche nicht „im Griff haben“. Dies würde zu einem Vertrauensverlust sowohl bei den Bediensteten wie auch bei den Kirchenmitgliedern führen.

Ich gehe davon aus, dass von kirchenleitender Seite so viel Zukunftsproblematik kommuniziert wird, als damit die eigenen vorgeschlagenen Sparmaßnahmen als unausweichlich herausgestellt werden können. Für Kirchenmitglieder und Bedienstete sollen finanzbedingte Rücknahme- und Sparprozesse als kirchenleitend „moderierbar“ erscheinen. Es darf kein Fatalismus aufkommen. So sind in nächster Zeit eine Fülle von landeskirchlich kommunizierten Reformvorhaben und -entscheidungen unter der Signatur „Zukunftssicherung“ zu erwarten. Und doch wird die kybernetische Ohnmacht in den Landeskirchen von Jahr zu Jahr zunehmen …

Anmerkungen

1 Erstellt unter dem Titel „Projektion 2060“ vom Freiburger Forschungszentrum Generationsverträge und Federführung unter Leitung von David Gutmann und Fabian Peters. Vgl. dazu David Gutmann/Fabian Peters, #projektion2060. Die Freiburger Studie zu Kirchenmitgliedschaft und Kirchensteuer, Analysen – Chancen – Visionen, Neukirchen-Vluyn: Neukirchener Verlagsgesellschaft 2021.

2 David Gutmann/Fabian Peters, FREIBURGER STUDIE: UPDATE 2022. Aktualisierung der Projektion 2060 unter Berücksichtigung veränderter Rahmenbedingungen. Langfristige Projektion der Kirchenmitglieder und des Kirchensteueraufkommens in Deutschland, Freiburg-Stuttgart, Mai 2024, 2. Schon im November 2023 ist innerhalb der EKD von diesem Zeitraum die Rede gewesen. Siehe EKD (Hrsg.), Wie hältst du’s mit der Kirche? Zur Bedeutung der Kirche in der Gesellschaft. Erste Ergebnisse der 6. Kirchenmitgliedschaftsuntersuchung, Leipzig: EVA, 2023, 58.

3 https://landessynode.bayern-evangelisch.de/upload/Dateien/Bischofsbericht_Herbstsynode_2024.pdf, Seite 4, Zeilen 43-48.

4 Siehe Kirche 2060 – Ist der Mitgliederschwund beeinflussbar? Dr. Fabian Peters im Interview zur Freiburger Studie, Für Arbeit und Besinnung 77 (2023), Heft 13, 14-22 (online unter https://www.elk-wue.de/news/2023/01082023-kirche-2060-die-freiburger-studie).

5 Vgl. Evangelischer Kirchenvertrag Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 1994, Art. 13 Staatsleistungen; [312] bzw. Vertrag des Freistaates Thüringen mit den Evangelischen Kirchen in Thüringen vom 15. März 1994, Art. 13 Staatsleistungen.

6 In dem Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz), Art. 1, Nr. 5ff, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2024, Teil 1, Nr. 108 vom 27. März 2024, ist der 2005 begonnene Übergangszeitraums bei der nachgelagerten Besteuerung von Altersversorgungsbezügen nunmehr bis zum Jahr 2058 verlängert worden.

7 So z.B. Christian Grethlein, Was kommt nach der Kirchensteuer? Überlegungen zum anstehenden Transformationsprozess der Kirche in Deutschland, DPfBl 124, Nr. 11 (2024), 597-601. Mitunter wird in Kirchenkreisen gemutmaßt, dass die Zusammensetzung zukünftiger Bundestage in Deutschland zur Abschaffung der Kirchensteuer durch eine entsprechende Grundgesetzänderung führen werde. Ich halte dies für unwahrscheinlich, da zum einen der Staat durch seine Mitwirkung bei der Erhebung an der Kirchensteuer selbst partizipiert (je nach Bundesland zwischen 2 und 4,5% des Kirchensteueraufkommens) bzw. die Kirchen und Diözesen dann allen Grund dazu hätten, eine direkte finanzielle Unterstützung vom Staat im Hinblick auf deren zahlreichen Dienstleistungen für die gesellschaftliche Wohlfahrt einzufordern.

8 Axel Freiherr vom Campenhausen, Staatskirchenrecht. Ein Studienbuch, München: C.H. Beck, 21983, 162: „Kirchensteuern sind echte, staatliche Steuern im Sinne von § 3 Abs. 1 Abgabenordnung 1977. Sie dürfen also nicht mit den Beiträgen verwechselt werden, welche jede Gemeinschaft von ihren Mitgliedern zur Deckung ihrer Kosten zu erheben berechtigt ist.“

9 Profil und Konzentration. Beschluss der Landessynode der ELKB, Lindau, den 27.3.2019, B. Maßnahmenvorschläge: „Kasualgebühren werden für Kirchensteuerzahlende nicht erhoben, es sei denn es entsteht auf besonderen Wunsch ein Zusatzaufwand.“ (32)

10 Vgl. Alfred Seiferlein, Art. Haushalterschaft (stewardship), RGG4, Bd. 3 (2000), Sp. 1481.

11 Vgl. Art. 84, Nr. 3 KVerf ELKB bzw. EKD-Ordnung für das kirchliche Finanzwesen auf der Basis der kirchlichen Doppik vom 9. Dezember 2016, §21, Nr. 3.

12 Im Unterschied zu den anderen Gliedkirchen der EKD wird in der ELKB seit 1972 die Versorgung durch die gesetzliche Rentenversicherung mitabgedeckt, indem die Landeskirche für ihre öffentlich-rechtlich im aktiven Dienst Beschäftigten die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt. Vgl. Hans-Peter Hübner, Pfarrer in der Sozialversicherung. Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Rentenversicherung für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von evangelischen Pfarrern, Kirchenbeamten und Diakonen, Tübingen: J.C.B. Mohr, 1992.

13 Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Dezember 1983 – 2 BvL 13/82 – (BVerfGE 66,1): „Kirchen und ihre Organisationen sind, soweit sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, von der Pflicht zur Zahlung der Umlage für das Konkursausfallgeld ausgenommen. Ihre Konkursunfähigkeit folgt unmittelbar aus dem Grundgesetz.“ Vgl. Wolfram Henckel und Walter Gerhardt (Hrsg.), Jaeger Insolvenzordnung Großkommentar, Bd. 1, Berlin: De Gruyter, 2004, §12, Rd.Nr. 37f, S. 355f (Ulrich Ehricke).

14 RS ELKB 769. Vgl. außerdem §23 DIVO (RS ELKB 650).

15 Vgl. Daniel Kahneman/Amos Tversky, Prospect Theory: An Analysis of Decision under Risk, Econometrica, Vol. 47, No. 2 (Mar., 1979), 263-292; bzw. Amos Tversky/Daniel Kah­neman, Loss Aversion in Riskless Choice, The Quarterly Journal of Economics, Vol. 106, No. 4 (1991), 1039-1061; sowie Daniel Kahneman, Schnelles Denken, langsames Denken, München: Siedler, 2011, 342-355.

Über die Autorin / den Autor: Pfarrer Jochen Teuffel, Jahrgang 1964, 2002-2008 Dozent für Syst. Theologie am Lutheran Theological Seminary (LTS) in Hongkong, seit 2009 Gemeindepfarrer in Vöhringen/Iller.

Quelle: Deutsches Pfarrerinnen- und Pfarrerblatt 125. Jahr, Heft 6 (2025), S. 308-312.

Hier der Link zum Artikel.

Hier mein Text als pdf.

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