Martin Buber, Ein Protest gegen die Enteignung arabischer Böden (1953): „Wie uns jedoch bekannt ist, gibt es viele Fälle, in denen nicht Sicher­heitserfordernisse, son­dern ganz andere Ziele, z. B. die Erweiterung des Ge­bietes von bestehenden Ansiedlungen, zur Wegnahme der erwähnten Bö­den führte. Nach unserer Meinung sind diese Fälle in keiner Weise dazu angetan, die Tatsache zu rechtfertigen, dass die jüdische Legislative ihnen den Anschein der Rechtmäßigkeit verleiht. Uns sind außerordentlich bevölkerte Dörfer bekannt, in denen die beschlagnahmten Böden mehr als zwei Drittel des gesamten Bodens ausmachen. Als Juden und als Bürger des Staates Israel fühlen wir uns verpflichtet, gegen den Gesetzes­vorschlag zu protestieren, der allem, was den Namen Jude trägt, in keiner Weise Ehre macht.“

Ein Protest gegen die Enteignung arabischer Böden (1953)

Herrn Joseph Sprinzak
Vorsitzender der Knesset
Jerusalem

Jerusalem, den 7.3.53

Sehr geehrter Herr!

Diese Woche wurde der Knesset das „Gesetz zur Erwerbung von Boden“ zur zweiten und letzten Lesung vorgelegt. Dies bedeutet, einer bestehenden Tatsache Gesetzeskraft zu verlei­hen, d. h. der Beschlagnahmung von Bö­den arabischer Bürger, die nicht aus Gnade, sondern von rechts wegen in Israel ansässig sind (keine Flüchtlinge!). Es ist uns unverständlich, daß nach dem, was in den Zeitungen steht, sich bis jetzt unter den jüdischen Knessetabgeordneten kaum einer gefunden hat, der seine Stimme gegen ein Ge­setz erhoben hätte, welches eine gesetzliche Billigung für Maßnahmen und Aktionen gäbe, in denen jeder einzelne Knessetab­geordnete ein himmel­schreiendes Unrecht sähe, geschähe dies seinem Eigentum oder dem Ei­gentum eines Juden.

Wir verstehen zwar, daß wirkliche Sicherheitserfordernisse — d. h. nicht solche Erforder­nisse, deren wirkliche Tendenzen das Wort Sicherheit deckt — Wegnahme von Besitz und Böden in bestimmten Gebieten not­wendig machen. Aber auch dies nur mit zwei Einschrän­kungen: a. daß der Besitz nur soweit angegriffen werde, wie es für die Sicherheitserforder­nisse notwendig ist, d. h. nur solange Ausnahmezustand herrscht, was die Be­rechtigung zur endgültigen Wegnahme auf alle Zeiten negiert; b. daß die rechtmäßigen Besitzer das Recht erhalten, sich mit der Forderung an das Gericht zu wenden, zu überprüfen und festzustellen, ob wirklich Sicher­heitserfordernisse hinter der Wegnahme stehen.

Wie uns jedoch bekannt ist, gibt es viele Fälle, in denen nicht Sicher­heitserfordernisse, son­dern ganz andere Ziele, z. B. die Erweiterung des Ge­bietes von bestehenden Ansiedlungen, zur Wegnahme der erwähnten Bö­den führte. Nach unserer Meinung sind diese Fälle in keiner Weise dazu angetan, die Tatsache zu rechtfertigen, daß die jüdische Legislative ihnen den Anschein der Rechtmäßigkeit verleiht. Uns sind außerordentlich be-[205]völkerte Dörfer bekannt, in denen die beschlagnahmten Böden mehr als zwei Drittel des gesamten Bodens ausmachen.

Als Juden und als Bürger des Staates Israel fühlen wir uns verpflichtet, gegen den Gesetzes­vorschlag zu protestieren, der allem, was den Namen Jude trägt, in keiner Weise Ehre macht.

Darum schlagen wir vor — in allgemeinen Linien: a) Soweit wirkliche Sicherheitserforder­nisse es notwendig machen und solange der gegenwär­tige Ausnahmezustand besteht, ist es dem Sicherheitsminister (oder jedem anderen Minister, den das Gesetz dazu ermächtigt) vor­behalten — unter Be­rücksichtigung der oben erwähnten Einschränkungen — das Recht zur Be­nutzung eines jeden Bodens aufzuheben, ohne daß diese Beschlagnahme das rechtmäßige Eigentum anficht, b) Auch im Falle des Paragraphen a soll dem Bodeneigentümer genug Boden gelassen werden, um seine wirt­schaftliche Existenz durch die Bearbeitung des Bodens zu gewährleisten. Hier ist nach den im „Befehl zur Verteidigung des Pächters“ festgelegten Regeln zu verfahren. Selbstverständlich hat der Eigentümer auch in die­sem Fall ein Anrecht auf Entschädigung, c) In jedem anderen Falle, wo Bö­den nicht, wie oben erwähnt, aus Sicher­heitserfordernissen weggenommen worden sind, soll man das Eigentum in den vollen Besitz des Eigentümers zurückführen, in einem Zeitraum, dessen Maximum das Gesetz festlegt und unter der Bedingung, daß dem Eigentümer das Recht verbleibt, die Wiedererstattung seines Besitzes vor Ende des erwähnten Zeitraumes vor Gericht einzuklagen.

Wir wenden uns an Sie mit der Bitte, unseren Vorschlag zur Kenntnis zu nehmen und ihn an die Knessetabgeordneten weiterzuleiten, um zu ver­hindern, daß sich die jüdische Legislative dazu hergibt, ein Gesetz anzu­nehmen, das mit allen Grundsätzen des Judentums und mit allen feierli­chen Erklärungen der israelischen Regierung zur Zeit der Staatsgründung im Wider­spruch steht.

Der Zentralausschuß, Jerusalem, „Ichud“-Gesellschaft.

Quelle: Martin Buber, Politische Schriften, hrsg. v. Abraham Melzer, Frankfurt: Zweitausend­eins 2010, Seiten 204f.

Hier der Text als pdf.

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