Wallenhauser Untertaneneid an den Abt des Klosters Kaisheim von 1665: „Du wirst einen feierlichen Eid auf Gott, den Allmächtigen, und seine Heiligen schwören, dass du Ihre Hochwürden und Gnaden, dem Herrn Abt der Reichsprälatur und des Klosters Kaisheim als deine rechtmäßige, von Gott eingesetzte Obrigkeit, Vogt, Gerichts-, Dorf- und Grundherrn anerkennen und achten wirst. Du wirst seinen geistlichen und weltlichen Amtsanordnungen gehorchen und ihnen allen gebührenden Gehorsam leisten; das Gut sorgsam und gewissenhaft verwalten; die Zinsen und Abgaben gemäß der Anweisung des Salbuchs in gutem, geputztem Getreide nach korrekter Maßvorgabe an deinen Kornkasten liefern.“

Wallenhauser Untertaneneid von 1665

In einem Urbar der Reichzisterze Kaisheim (Abtei der Zisterzienser bei Donauwörth) von 1665 wurde folgender Eid auf Papier festgehalten, dessen Beschwörung die Voraussetzung für die Vergabe eines Bauerngutes im Dorf Wallenhausen (bei Weißenhorn) war:

Du wirst einen feierlichen Eid auf Gott, den Allmächtigen, und seine Heiligen schwören, dass du ihre Hochwürden und Gnaden, dem Herrn Abt der Reichsprälatur und des Klosters Kaisheim, dem Rat und Erbkaplan seiner Römisch-Kaiserlichen Majestät sowie dem Generalvikar des Heiligen Zisterzienserordens für Schwaben, unseren gnädigen Herrn, als deine rechtmäßige, von Gott eingesetzte Obrigkeit, Vogt, Gerichts-, Dorf- und Grundherrn anerkennen und achten wirst.

Du wirst seinen geistlichen und weltlichen Amtsanordnungen gehorchen und ihnen allen gebührenden Gehorsam leisten; das Gut sorgsam und gewissenhaft verwalten; die Zinsen und Abgaben gemäß der Anweisung des Salbuchs in gutem, geputztem Getreide nach korrekter Maßvorgabe an deinen Kornkasten liefern. Ebenso wirst du jährlich zur Einberufung aller Untertanen persönlich erscheinen, wo immer diese angesetzt wird, und nicht ohne triftigen Grund fernbleiben. Auch bei der Erhebung von Steuern, täglichen Diensten und anderen Verpflichtungen wirst du dich bereitwillig und gehorsam zeigen.

Du wirst das Gut, sei es ein Hof, ein Lehen oder ein Erbe, ungeteilt und ohne Zerstörung zusammenhalten. Deine Bestandrechte, wie sie jetzt bestehen, wirst du weder gering noch stark verändern, verpfänden, verkaufen, vertauschen oder auf irgendeine Weise ohne das Wissen, den Willen und die Zustimmung der gnädigen Herrschaft verändern oder mit Schulden belasten. Auch wirst du den Nutzen und das Wohl des Klosters Kaisheim fördern und, soweit dir möglich, allen Schaden abwenden. Dazu wirst du dieses Gut persönlich besitzen, bewirtschaften und pflegen, und alles tun, was ein getreuer Untertan gegenüber seiner Herrschaft schuldig ist zu tun.

All dies jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung: Wenn du auf irgendeine Weise das, was dir jetzt vorgetragen wurde, vorsätzlich übertrittst und nicht einhältst, sollst du dieses Gut verwirkt haben, und es soll ohne Einschränkung an die gnädige Herrschaft zurückfallen. Ebenso wirst du einen Rückbrief auf das Kastengut geben und bezüglich der oben genannten Artikel eine Antwort an ihre Hochwürden und Gnaden, den Herrn Prälaten von Kaisheim, übermitteln.

All das, was mir vorgetragen wurde und was ich gut verstanden habe, will ich treu und fleißig einhalten und befolgen, so wahr mir Gott und alle seine Heiligen helfen.

Wallenhauser Aidt

Du wirdest einen leiblichen aidt in gott dem allmechtigen vnd seinen heiligen schwören, daß du ihr hochwürden vnd gnaden, dem herrn abbten der reichsprelatur vnd closter Kayersheimb, der römisch kaisyerlichen mayestät rhat vnd erb caplan, ingleichen des heyligen Cistercienser Ordens durch Schwaben vicario generalis, vnsers gnedigen herrn, für dein rechten von gott vorgesezte obrigkheit, vogt- gericht- dorffs- vnd grundtherrn erkhennen vnd halten wollest; vmb seinen gaist- und weltlichen ambtleihen gebott vnd verbott geben, ihnen auch allen schuldig gehorsamb laisten; daz gueth beylich vnd wessentlich halten; die züns vnd gilten nach ausweissung des saalbuechs in gueten gebuzten schrandtmessig getraith auf deinen casten liefern; auch iehrlich in die stüfft oder bauding, wohin die angezeiget wirdt, persöhnlich khommen, vnd ohne ehehaffte vhrsach nit ausbleiben; auch in auslegung steür, teglich dienst vnd anderer schuldigkheit dich willig vnd gehorsamb erzeigen; daz gueth, so hoff vndt leben oder erbgiethig, ohn zerthrennt beysammen behalten; dein bestandtgerechtigkheit noch izig, so darzue vnd darein gehört, vmb wenig oder vil versezen, verschreiben, verpfenden, vertauschen, oder aus einigerley weis ohne der gnedig herrschafft wissen, willen vnd bewilligung verendeten oder mit schuldten beschweren, noch daruon weichen oder abtretten; auch dez closters Kaysersheimb nuzen vnd aufnemmen beförderen, allen schaden wendten, souil dir möglich sein wirdt, darzue dis gueth in aignerpersohn besizen, innhaben vnd halten; auch alles daz thuen, was einem gethreuen vnderthanen gegen seine herrschaft zu thun schuldig, laisten wollest. Alles mit diesem austruckhlichen beding vnd anhanng: so fehren du eines oder anders, so dir iezo vorgehalten worden, fürsezlicher weis vberschritten vnd nit halten wollest, solstu dis gueth verfahlen haben, vnd solches der gnedigen herrschafft frey ledig widerumb haimb gefallen sein. Inngleichen wegen vorgeschribenen articuln ihr hochwürden vnd gnaden, dem herrn prelath zu Kaysersheimb, auf dem casten reuers brieff geben vndt antworth.

Alles daz ienige, so mir ist vorgehalten worden, vndt ich es wohl verstandten habe, wil ich gethreulich vnd vleissig halten, vnd selbem nachkhommen, so wahr helf mir gott vnd alle seine heiligen.

Quelle: Sarah Hadry, Neu-Ulm, Historische Atlas von Bayern Teil Schwaben, Reihe I, Heft 18, München 2011, S. 480f.

Hier der Text als pdf.

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