Nachdem Otto Ernst Remer im Mai 1951 bei einer Parteiveranstaltung der Sozialistischen Reichspartei die Attentäter des 20. Juli 1944 als Landesverräter bezeichnet hatte, wurde ihm auf Veranlassung von Fritz Bauer als leitenden Staatsanwalt im März 1952 vor dem Braunschweiger Landgerichts wegen übler Nachrede und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener der Prozess gemacht. Bei der Gerichtsverhandlung kam auch ein theologisches Gutachten von Hans Joachim Iwand zur Sprache:
Von Professor D. Hans Joachim Iwand
Der Standpunkt der evangelischen Kirche unterscheidet sich in wesentlichen Stücken von der Auffassung, wie wir sie in der mittelalterlichen Kirche über den Tyrannenmord finden, da nach evangelischer Auffassung eine Nebenordnung von Kirche und Staat gegeben ist mit einer gewissen Eigenständigkeit des staatlichen Rechts, dem nicht ein kirchliches Recht in diesem Sinne übergeordnet ist. Es hängt damit zusammen, dass in den Bekenntnissen der protestantischen Kirchen viel stärker der Gehorsam gegenüber den Staatsgesetzen herausgearbeitet ist und das Recht des Staates und der Obrigkeit gegenüber der kirchlichen Gewalt und Gesetzgebung, als dass in den kodifizierten Bekenntnissen der Reformationskirchen die Fälle zum Ausdruck gebracht worden sind, in denen es sich um das Widerstandsrecht der Christen gegenüber Übergriffen der Staatsgewalt handelt.
Wir haben eine Bekenntnisschrift, in der ausdrücklich zu den Pflichten des Christen der Widerstand gegen die Tyrannei gerechnet wird, das ist das schottische Bekenntnis, während in unseren deutschen evangelischen Bekenntnissen in solchen Fällen im Wesentlichen nur auf Apostelgeschichte 5 hingewiesen wird: «man muss Gott mehr gehorchen als den Menschen», ohne dass Einzelfälle spezialisiert werden. Dagegen haben wir eine weite Kasuistik unserer Bekenntnisse in den Widerstandsfragen gegen Übergriffe der Kirchengewalt, der Bischöfe, des Papstes und ähnlicher Institutionen. Das zeigt, wie auch in den Bekenntnissen immer wieder zum Ausdruck kommt, dass die Reformatoren der Meinung waren, dass kirchliche Instanzen das Recht und die Autorität der Obrigkeit und der weltlichen Herrschaft widerrechtlich an sich gebracht haben. Insofern scheint es zunächst so, als ob es kein aktives Widerstandsrecht gegen den Staat im Protestantismus gäbe, und es ist ja auch am Tage, dass weithin in unseren protestantischen Kirchen, gerade in der Zeit des Dritten Reiches, eine außerordentliche Unklarheit und Gewissensverwirrung über das Recht des Widerstandes gegenüber den Gesetzen des Staates bestand, auch da, wo sie offensichtlich gegen Gottes Gebot verstießen.
Man muss bedenken, dass die Bekenntnisschriften, die unserem kirchlichen Recht zugrunde liegen, eine bestimmte Ausrichtung haben, und man muss weiterhin bedenken, dass die Probleme des Übergriffes staatlicher Gewalt sich erst vom Jahre 1530 ab deutlicher abzeichneten, und wir werden infolgedessen erst von da an wesentliche Äußerungen der Reformatoren haben, die allerdings dann ziemlich eindeutig ausfallen. Außerordentlich lehrreich ist die Schrift Luthers: «Warnung an meine lieben Deutschen» vom Jahre 1530 und seine Circular-Disputation über Matth. 19, die ausdrücklich über das Recht des Widerstandes gehalten worden ist und in der Luther das Recht zum Widerstand gegenüber dem Kaiser, falls er mit den Evangelischen Krieg machen sollte, so scharf herausgearbeitet hat, dass man damals nicht wagte, diese Thesen zu veröffentlichen, und sich erst kurz vor dem Schmalkaldischen Kriege in aller Eile dazu entschloss. Es ging hier um die Frage, die sich mehr und mehr seit 1530 in den Gesichtspunkt der Protestanten stellte: was die protestantischen Fürsten tun sollen, wenn der Kaiser im Auftrage des Papstes versuchen sollte, mit Waffengewalt den Protestantismus zu unterdrücken; ob sie dann im Recht wären, den Kaiserlichen gegenüber zu widerstehen. Es ist eine ganze Reihe von Gründen dafür angegeben worden, dass die Fürsten dem Aufgebot des Kaisers gewaltsam zu widerstehen hätten.
Grundsätzlich gilt: Niemals dürfen sie als Christen vom evangelischen Standpunkt aus Widerstand leisten, wenn es um den Glauben geht. Und wenn etwa ein Fürst, weil er evangelisch ist, weil er ein Christ ist, vom Kaiser verfolgt wird, so muss er Land und Leute verlassen und ohne Widerstand aus dem Lande gehen. Wenn etwa ein heidnischer Cäsar, so wie Diokletian es war, aus Glaubensgründen einen ihm untergebenen Fürsten bekriegt, so müsste der Fürst um dieses Glaubens willen auf Amt und alles andere verzichten.
Hier in dem Falle aber ist es ganz sicher, dass der Kaiser nicht um deswillen, weil er ein Heide ist und der Fürst ein Christ, sondern merkwürdigerweise obschon beide Christen sind, den Angriff unternimmt. Ein ganz ähnlicher Fall ist Folgender, der sich gegen die damaligen Apostel der Gewaltlosigkeit richtet: Wenn du von einem Räuber überfallen wirst im Wald und der Räuber sagt, weil du ein Christ bist, darfst du keinen Widerstand leisten und musst mir alles das geben, was ich von dir haben will, so ist der Christ verpflichtet zu sagen, in diesem Falle kommt es nicht in Frage, dass ich ein Christ bin, denn du willst ja nur meine Habe, und er ist jetzt als ein Mitglied der bürgerlichen Rechtsgemeinschaft verpflichtet, Widerstand zu leisten gegen den Räuber, weil er nur so das Gebot der zweiten Tafel wahrnimmt im aktiven Widerstand gegen den Räuber. Der Fall ist auch ganz eindeutig. Wenn mich ein Einbrecher überfällt und ich kann den Einbrecher festnehmen, so schütze ich damit das Dorf und die Gemeinschaft vor diesem Einbrecher. Wir sehen also bei Luther ganz deutlich, dass da, wo es nicht um Glaubensfragen, sondern um irdische Rechtsverbindlichkeit geht, um Eigentum und Ehre, um Autorität, um das Recht der Familie, das Recht auf Ehe, um das Gelten der verbindlichen Rechte, unter denen die Obrigkeit ihr Amt verwaltet, dass da die einzelnen Glieder der Christenheit als Glieder dieses Reiches, wie er sagt: «des Reiches dieser Welt», zum aktiven Handeln verpflichtet sind.
Es ist später im Protestantismus vornehmlich unter dem Einfluss des Pietismus jene Verschiebung eingetreten, dass man sich auf den passiven, «leidenden» Gehorsam, der nur bei Überschreitung der ersten Tat des Glaubens geboten ist, auch bei den staatsbürgerlichen Pflichten berief und sich darum eine Art Passivität allen politischen Pflichten gegenüber auf erlegte. Dadurch ist in der Tat eine gewisse Verwirrung unserer Gewissen eingetreten, eine Lähmung unseres politischen Gehorsams, die sich besonders deutlich zeigte, als nun die Probe an uns gestellt wurde, inwieweit wir unsere Pflichten gegenüber der zweiten Tafel der Gebote im aktiven politischen Einsatz wahrzunehmen bereit sind. Wir müssen aber noch einen Schritt gehen, um zu verstehen, worin Luther den letzten Punkt des Widerstandsrechts festlegt; denn dieser bürgerlich staatspolitische Gehorsam wird ja immer noch erfüllt in der Intention, dass wir damit analog zur Einstellung der echten Obrigkeit handeln. Wenn der Wanderer überfallen wird von einem Räuber und die Obrigkeit kann ihn in diesem Moment nicht schützen, kann er doch glauben, beim Widerstand gegen den Räuber in Analogie zu der Intention der nicht anwesenden Obrigkeit zu handeln.
Wie aber, wenn die Obrigkeit selbst ins Lager der Räuber gehört? Luther hat diesen Fall besprochen in der erwähnten Circular-Disputation und gibt eine ziemlich genaue Definition dieses Falles. Er nennt eine solche Obrigkeit nicht mehr Tyrannis. Er ist der Meinung, dass auch noch der Tyrann einer gewissen Gesetzmäßigkeit untersteht. Infolgedessen will er nicht, wie es in der katholischen Tradition geschehen ist, dass die Tyrannis als eine berechtigte Situation anzusehen sei, die zum aktiven Widerstand gegen die Obrigkeit berechtigt, sondern er nennt noch einen weiteren Fall, den er als Anomia bezeichnet, auf Grund einer Stelle des Thessalonicherbriefes im 2. Kap. «wenn der Anomos, der gesetzlose Mensch, auftritt». Dieser Anomos, der gesetzlose Mensch, ist nach der Auffassung des Neuen Testaments und aus der Lehre Jesu selbst der eigentliche Anti-Christ. Es ist der gesetzlose Mensch, der den sittlichen Charakter des Rechts innerhalb aller Ordnungen des Glaubens und des bürgerlich staatlichen Lebens so zersetzt, dass der ganze Körper des Staatswesens bis in die letzten Fugen hinein von einem Gift zerfressen wird und alles zur Auflösung bringt, was heilig ist im Himmel und auf Erden. Diese Anomia, also die grundsätzliche Gesetzlosigkeit, tritt da ein, wo ein Mensch seinen eigenen Willen als das Gesetz aller Dinge ansieht, wo ein Mensch nicht mehr anerkennt, dass zwischen seinem Willen und dem Willen Gottes eine Grenze gesetzt ist, wo kein Gesetz mehr über ihm ist, sondern er als der Übermensch das Gesetz des ganzen Staates und des von ihm gestaltenden Lebens inkarniert. Das nennt Luther «Anomia».
Er greift hier auf den Begriff der Bestia zurück, wie wir ihn aus dem Propheten Daniel in der Gestalt des Tieres kennen und wie er dann wieder auftritt in der Offenbarung 13 bei dem Tier aus dem Abgrund, d.h. das aus dem Chaos aufsteigende Tier, welches an die Stelle des Menschensohnes und seiner Menschenwürde die Bestialität und die falsche Prophetie zum Prinzip macht, dem alles unterworfen wird, in dessen Zeichen alle nun kaufen und verkaufen müssen und ohne dessen Anbetung niemand mehr das Recht zum Leben hat. Auf diese Belua Bestia herauskommend, erklärt Luther nun allerdings: Wenn ein solcher Zustand eintritt, hätte jedermann das Recht, im Hinblick auf den Augenblick der großen Gefahr zu handeln. So wie die Bauern eines Dorfes, wenn der Wolf einbricht, nicht warten dürfen und erst Rat halten können, sondern jeder zulaufen soll, um das Tier zu erschlagen, weil es schlechthin Unheil anrichtet, so sollen in solchem Falle auch die Staatsbürger handeln.
Es gibt also auch nach der Lehre des Protestantismus jenen Fall, dass der Staat von Römer 13, der Obrigkeit von Gott her ist, pervertiert wird in das Tier aus dem Abgrund und ein gesetzloser Mensch in seiner eigenen Potenz sich zum Gesetz aller Dinge des Staatslebens emporschwingt. In diesem Falle gilt diesem gegenüber kein Gesetz. Hier ist das Recht bis in seine letzten Positionen hinein aufgelöst, und jetzt haben alle Träger der Gewalt, soweit sie das noch können, und alle Träger irgendwelcher Autorität die Pflicht, von ihrer Gewalt aus das Recht neu aufzurichten. Das Schwertamt, das die Obrigkeit trägt, ist nicht nur das Schwertamt des einen, der jetzt wütet und das Volk tyrannisiert, sondern es ist in die Hand aller derer gegeben, die sowohl mit der Gewalt als auch mit dem Recht umzugehen wissen. Hier kommen wir zu Gedanken, die dann stärker bei Calvin herausgebildet sind, dass der Magistratus bzw. die Fürsten im Falle, dass der Tyrann in solch einen Abgrund der Rechtlosigkeit stürzt, an seiner Stelle das Recht aufzurichten haben im Sinne einer aristokratischen Demokratie. Ich darf vielleicht an diesem Punkt schließen. Ich denke, dass von da aus die grundsätzlichen Momente der protestantischen Haltung deutlich sind.
Ich darf noch einmal zusammenfassend sagen, dass wir kein aktives Widerstandsrecht kennen, wo es um den Glauben geht, sondern wir dann aufgerufen sind, alles zu leiden. Wir können nicht um des Glaubens willen eine fremde Macht etwa ohne weiteres zu Hilfe rufen. Es gibt auch eine solche Andeutung. Aber wir können nicht Bündnisse mit einer ausländischen Macht schließen und wir haben es auch im Kirchenkampf nie erwogen, weil wir wussten, dass dieser Kampf nur dem Zeugnis des Evangeliums gilt.
Eine ganz andere Situation ergibt sich aus den bürgerlichen Rechten und Pflichten. Hier im leidenden Gehorsam gegenüber dem Verfall des rechtlichen Staatsganzen zu verharren, wäre Ungehorsam. Hier haben wir geradezu als Membra, als Glieder dieser bürgerlichen Rechtsgemeinschaft, selbst den Kampf ums Recht aufzunehmen, und wir haben schließlich in dem Falle, dass es zur absoluten Perversion des Staates in die Anomia kommt, wo wir auch stehen, alle aufzurufen und zu ermahnen, dass sie von ihrem Schwertamt Gebrauch machen, um das Recht wiederherzustellen, das Volk zu schützen und dadurch die anderen Völker zu schützen vor dem Unheil, das von solcher Rechtlosigkeit eines Volkes ausgeht.
Angewandt auf die wirkliche Situation, die wir vor uns haben, glaube ich also nach Maßgabe meiner Erkenntnis sagen zu müssen: wenn ein Kommandierender General am 9. November 1938 erklärt hätte, dass er jetzt in Vollmacht die obrigkeitliche Gewalt über seinen Wehrkreis übernimmt, weil jüdische Staatsbürger, ohne dass sie irgendeine Schuld hatten, ihres Eigentums, ihrer Freiheit und teilweise ihres Lebens beraubt wurden, und wenn er die Räuberbanden eingesperrt hätte, diese SA-Leute, die sich an den jüdischen Staatsbürgern vergingen, dann hätte er im echten aktiven Gehorsam eines protestantischen Christen gehandelt, denn er hätte wahrgemacht, was in Römer 13 steht, dass die Gewalt dazu berufen ist, die Guten zu schützen und die Bösen zu strafen, dass Gewalt aber aufhört, ihre göttliche Anordnung zu verwirklichen, wenn die, die ins Gefängnis gehören, auf der Straße frei herumlaufen, und die, die zum Aufbau des Staates berufen sind, ins Gefängnis geworfen werden.
In dem Moment, wo die Gewalt diese ihre Sendung nicht mehr ernst nimmt und nicht mehr durchführt, verliert sie ihr Recht und pervertiert zur bloßen Violentia und wird nicht mehr menschliche Gewalt, d.h. die wir mit Würde und Adel durchzuführen haben, um den Unterschied von Gut und Böse aufrechtzuerhalten, sondern wird eine Funktion des Bösen. Wenn der Staat zulässt, dass der Übermensch, der glaubt, jenseits von Gut und Böse zu leben, zum Prinzip des politischen Wesens erhoben wird, dann gibt er sich selber auf.
Wenn man infolgedessen nun auf den letzten Fall sieht, den wir hier vor uns haben, so können wir gerade im Hinblick auf die Männer des 20. Juli von der evangelischen Glaubensauffassung her ihnen höchstens den Vorwurf machen, dass sie zu spät eingegriffen haben. Man wird es ihnen aber nicht als Schuld anrechnen dürfen, dass Erwägungen über einen gewaltsam herbeizuführenden Wechsel in der Staatsführung in den Kreisen der politischen und militärischen höchsten Beamten des Dritten Reiches von da an ernsthaft erwogen wurden, als deutlich wurde, dass die Staatsführung unter Adolf Hitler einen ungerechtfertigten Krieg vorbereitete.
Luther erklärt direkt in seinen Thesen, dass man für dieses Tier nicht «kriegen» dürfe bei dem Verlust seiner ewigen Seligkeit. Man wird für das Zuspätkommen jener Männer erklärend und entschuldigend anführen können, dass die reformatorische Lehre von einem gebotenen Widerstand der Christen innerhalb der evangelischen Kirche seit langem in Verfall geraten war durch den politischen Absolutismus und den kirchlichen Pietismus, so dass sie gänzlich zurückgetreten ist hinter der anderen Lehre vom leidenden Gehorsam. Wenn aber schließlich in dem Augenblick, da deutlich wurde, dass alles verloren war und das Chaos einzubrechen drohte, Männer aus dem Kreis der Widerstandsbewegung sich entschlossen, unter dem formellen Bruch eidlicher Verpflichtung und mit Gewalt den Inhaber der obersten Staatsgewalt zu beseitigen, so haben sie damit ein Zeichen aufgerichtet für echte, christliche und politische Verantwortung, welches der Ansatz sein könnte zu einer Neubesinnung auf das Recht und die Grenzen der politischen Gewalt.
Die Tatsache, dass dieses Unternehmen vom Misserfolg begleitet war, besagt wenig gegenüber der geistigen Bedeutung ihrer Tat.
Vielleicht darf man es als eine Fügung Gottes ansehen, dass der Misserfolg ihre Tat als ein reines Opfer erscheinen lässt, welches in den geistlichen und sittlichen Bezirken unseres Lebens größere Bedeutung haben wird, als wenn das Attentat gelungen wäre. Wir haben als Christen nicht über den politischen Ertrag dieses Einsatzes zu befinden, auch nicht über die politischen Konsequenzen, wohl aber über die Aufgabe, die sittliche Bedeutung der hier sichtbaren Staatsgesinnung als Ansatzpunkt für einen echten Neubau unseres bis in den Grund hinein zerrütteten politischen Denkens zu würdigen.
Ich darf schließen mit den Worten von Luther in seiner Schrift: «Warnung an seine lieben Deutschen»:
«Man muss nicht alles aufrührerisch sein lassen, was die Bluthunde aufrührerisch heißen, denn damit wollen sie aller Welt das Maul und die Faust binden, dass sie niemand weder mit Predigen strafen noch mit der Faust sich wehren sollen und sie ein offen Maul und freie Hand behalten. Wollen also durch den Namen der Aufruhr alle Welt schrecken und fangen, sich selbst aber trösten und sicher machen. Nein, lieber Gesell, man müsste dir die Definition und Deutung anders vorlegen. Aufruhr ist nicht, wenn einer wider das Recht tut, sonst müssten alle Übertretungen des Rechten Aufruhr heißen, sondern der heißt ein Aufrührer, der die Obrigkeit und Recht nicht leiden will, sondern greift sie an und streitet wider sie und will sie unterdrücken und selbst Herr sein und selbst Recht stellen, wie der Münzer tat. Das heißt recht ein Aufrührerischer, dass also die Gegenwehr wider die Bluthunde nicht aufrührerisch sein kann.»
Quelle: Das Parlament. Die Woche im Bundestag, Sonderausgabe „Die Wahrheit über den 20. Juli 1944“ vom 20. Juli 1952, Bonn, S. 27.