Über die Vorgeschichte des kirchlichen Treueeids auf Adolf Hitler: „Ich, NN, schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß ich als ein berufener Diener im Amt der Verkündigung dem Führer des Deutschen Volkes und Staates Adolf Hitler treu und gehorsam sein und für das deutsche Volk mit jedem Opfer und jedem Dienst, der einem deutschen evangelischen Manne gebührt, mich einsetzen werde“

Über die Vorgeschichte des kirchlichen Treueeids auf Adolf Hitler

Bezüglich eines kirchlichen Treueeids auf Adolf Hitler, wie er 1938 von den evangelischen Landeskirchen von ihren Pfarrern gesetzlich eingefordert wurde – „Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes, Adolf Hitler, treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ -, gibt es Vorläufer. So wurde im bayerischen Königreich mit Bekanntmachung des Kultusministeriums vom 26. Juli 1913 (Kultusministerialblatt 1913, S. 266) verfügt, dass die protestantischen Pfarrer in den Landesteilen rechts des Rheins bei der Installation durch den staatlichen Installationskommis­sar in Pflicht zu neh­men sind und dabei folgenden Diensteid zu leisten haben:

„Ich schwöre Treue dem Könige, Gehorsam dem Gesetze und Beobachtung der Staatsverfassung; ich schwöre, meine amt­lichen Obliegenheiten getreu zu erfüllen; ich schwöre, daß ich an keinem Vereine teilnehme und teilnehmen werde, des­sen Zwecke oder Bestrebungen den staatlichen oder dienst­lichen Interessen zuwiderlaufen; so wahr mir Gott helfe und sein heiliges Evange­lium.“

Nach 1918 wurden die Pfarrer nicht als öffentliche Beamte auf die jeweilige Landesverfassung vereidigt. Mit Bekanntmachung des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Dezember 1918, (Kultusministerialblatt 1918, S. 333) wurde bestimmt, dass an die Stelle des Diensteides vom 26. Juli 1913 bis auf weiteres eine Ver­pflichtungserklärung nach der Entschließung des Ministeriums vom 10. November 1918, Staatsan­zei­ger Nr. 272 zu treten habe; das gleiche wurde durch Ministerialentschlie­ßung vom 17. Juni 1919 (Kultusministerialblatt 1919, S. 198) für die Pfarrverweser bestimmt. Die Verpflichtungserklä­rung nach der Ministerialentschließung vom 18. November 1918 hatte folgen­den Wortlaut:

„Wir verpflichten uns, dem Volksstaate Bayern in den uns übertragenen staatlichen Dienstlei­stungen unter der Wahrung unserer Gesinnung und Überzeugung freiwillig und aufrichtig im Interesse der Gesamtheit unsere Arbeitskraft zur Verfü­gung zu stellen.“

Diese Verpflichtung wurden Pfarrern und Pfarrverwesern auferlegt, soweit ihnen staatliche Dienstleistungen über­tragen sind, vor allem als Vorstände der Kirchenver­waltungen, der Lokalschulinspektionen und der Armenräte.

Das von der DC-dominierten Nationalsynode der Deutschen Evangelischen Kirche (DEK) beschlossene „Kirchengesetz über den Diensteid der Geistlichen und Beamten“ vom 9. August 1934 (Gesetzblatt der DEK 1934, S. 122) ordnete für Pfarrer reichsweit folgenden Dienst- und Treueeid an:

„Ich, NN, schwöre einen Eid zu Gott dem Allwissenden und Heiligen, daß ich als ein berufener Diener im Amt der Verkündigung sowohl in meinem gegenwärtigen wie in jedem anderen geistlichen Amte, so wie es einem Diener des Evangeliums in der Deutschen Evangelischen Kirche geziemt, dem Führer des Deutschen Volkes und Staates Adolf Hitler treu und gehorsam sein und für das deutsche Volk mit jedem Opfer und jedem Dienst, der einem deutschen evangelischen Manne gebührt, mich einsetzen werde; weiter, daß ich die mir anvertrauten Pflichten des geistlichen Amts gemäß den Ordnungen der Deutschen Evangelischen Kirche und den in diesen Ordnungen an mich ergehenden Weisungen gewissenhaft wahrnehmen werde; endlich, daß ich als rechter Verkündiger und Seelsorger allezeit der Gemeinde, in die ich gestellt werde, mit allen meinen Kräften in Treue und Liebe dienen werde. So wahr mir Gott helfe!“

Bereits in der Nationalsynode wandte der bayerische Synodale und Rektor der Diakonissenanstalt in Neuendettelsau, Hans Lauerer, ein:

„Was die Geistlichen angeht, so ist es zu begrüssen, wenn die Kirchenleitung dafür sorgt, dass sie durch ihren Eid es bestätigen, daß sie durchaus und mit freudiger Mitarbeit auf dem Boden des neuen Staates stehen. Es ist das deshalb zu begrüßen, weil es der tatsächlichen Haltung und der inneren Einstellung der Geistlichen entspricht und weil der Ernst einer eidlichen Versicherung geeignet ist, den Zweifel völlig zu beseitigen, der dann und wann immer wieder in die Haltung und Einstellung der Geistlichen gegenüber dem neuen Staat gesetzt wird.
Dagegen erscheint die vorgeschlagene Form der Veränderung bedürftig. Der Geistliche soll als berufener Diener im Amte der Verkündigung dem Führer des deutschen Volkes und Staates Adolf Hitler treu und gehorsam sein. Die Treue und der Gehorsam gegen den uns von Gott geschenkten Führer ist dem Pfarrer ebenso selbstverständlich wie jedem rechten deutschen Mann. Darin wollen wir Pfarrer uns von niemand übertreffen lassen. Aber im Zusammenhang mit dem Amte der Verkündigung und mit unserer Berufung in dieses Amt ist es zum mindesten mißverständlich, wenn ein anderer Name genannt wird als allein der Name Jesu Christi. Für das Amt der Verkündigung, zu dem wir berufen sind, ist Jesus Christus allein die Norm. Darin müßten wir wohl alle einig sein … Damit unseren Geistlichen nicht eine Last aufs Gewissen gelegt wird, bitte ich herzlich und dringend, die Formel des Eides so zu gestalten, daß jedes Mißverständnis darüber ausgeschlossen ist, daß der Geistliche im Amt der Verkündigung nur an Gottes Wort in der Heiligen Schrift und damit an Jesus Christus gebunden ist. Die vorgeschlagene Formel erscheint mir deshalb nicht geeignet, weil sie das Qrdinationsgelübde und den Diensteid vermischt. Ich bitte, daß beides in aller Klarheit geschieden wird. Auch erscheint es nicht geeignet, daß die doch wechselnden Weisungen einer Kirchenleitung als solche zum Inhalt eines Eides gemacht werden.“

Gegen diese Vereidigung erging folgende Weisung des Bruderrates der Bekenntnissynode der Deutschen Evangelischen Kirche vom 15. August 1934:

„Der im Kirchengesetz vom 9. August 1934 geforderte Diensteid der Geistlichen und Beamten ist nicht zu leisten.

Begründung: Am 9. August 1934 hat eine ›Nationalsynode‹ zu Berlin getagt. Ihre Zusammen­setzung widersprach der Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche, auf die die jetzige Kirchenregierung auf Grund eines von ihr zu diesem Zweck beschlossenen Gesetzes vom 7. Juli 1934, das zu erlassen sie nicht befugt war, die Zusammensetzung nach Willkür zu ihren Gunsten vornahm. Infolgedessen ist diese ›Nationalsynode‹ ebenso unrechtmäßig, wie ihre Gesetze unwirksam sind.

Das gilt auch für das Kirchengesetz über den Diensteid der Geistlichen und Beamten. Im Wortlaut des Diensteides sind staatsrechtliche, gesamtkirchliche und gemeindliche Dinge miteinander verbunden. Ordnungen der Deutschen Evangelischen Kirche, auf die die jetzige Kirchenregierung uns vereidigen könnte, bestehen infolge der zahlreichen Rechtsbrüche dieser Reichskirchenregierung gegen die Verfassung der Deutschen Evangelischen Kirche nicht mehr. Die gesamtkirchlichen und gemeindlichen Pflichten sind im Ordinationsgelübde erschöpfend geregelt. Ein neuer Eid, der sich auf diese Gebiete bezieht, würde den Ernst des Ordinationsgelübdes zerstören. Zu diesem stehen wir und bedürfen keines neuen Eides. Ge­bunden an Gottes Wort sind wir gemäß Römer 13 zum Gehorsam gegen unsere Obrigkeit verpflichtet. Das zu bezeugen und zu bekräftigen, bedarf es für Diener des Evangeliums kei­nes ausdrücklichen kirchlichen Diensteides. Nur der Staat könnte befugt sein, seinerseits von uns als Beamten einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes einen Eid zu fordern.“

So wurde eine derartige Vereidigung auch nicht in der bayerischen Landeskirche vorgenom­men. In einer Bekanntmachung an die Geistlichen der bayerischen Landeskirche begründeten Landesbischof und Landeskirchenrat ihre Ablehnung des Eides in fünf Punkten: 1. Es sei nicht Sache der Kirche, ihren Gliedern einen Eid aufzuerlegen. 2. Das Ordinationsgelübde schließe die Treue- und Gehorsamsverpflichtung der rechtmäßigen Obrigkeit gegenüber ein. 3. Der Eid verkoppele in unlutherischer Weise staatliche und kirchliche Momente. 4. Er bedeute eine Unterwerfung unter die Gewaltherrschaft der Reichskirchenregierung. 5. Das Verhältnis des Ordinationsgelübdes zu dem geforderten Diensteid bleibe unklar. Allerdings wurden Kirchenbeamten im August 1934 mit dem Diensteid der öffentlichen Beamten (Ge­setz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934) vereidigt: „Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“

Im Amtsblatt der ELKB, Nr. 25, 1934 erschien dazu folgende Verlautbarung:

Verlautbarung des Landesbischofs und Landeskirchenrates der Evang.-Luth. Kirche in Bayern zum Diensteid für Pfarrer

I. Die Kirche als Gemeinschaft der Gläubigen kennt nach dem klaren Zeugnis der Hei­ligen Schrift keinen Eid als christliches Gebot (Matth. 5, 34 ff., Jak. 5, 12). Eingedenk der Worte ihres Herrn hat darum die Evangelische Kirche – im Unterschied zur Römisch-Ka­tholischen Kirche – kein Eidesrecht ausgebildet. Sie hat sich je und je – auch als Volkskirche – gescheut, ihren Gliedern einen Eid aufzuerlegen, obschon sie als eine äußere und rechtlich verfaßte Ge­meinschaft das feierliche Gelübde und die ernste Verpflichtung als Hinweise auf bestehende Bindungen kennt und festhält.

Dagegen kann der Staat in seinem Bereich mit Recht von seinen Untertanen einen Eid fordern (Conf. Aug. Art. 16; F. C. Sol. Decl. XII, 20). So verlangt er z. B. den Eid vor Gericht, den Fahneneid auf den obersten Kriegsherrn, den Diensteid seiner Beamten. Der evangelische Christ leistet diesen Eid im Gehorsam gegen die Obrigkeit als die gute Ordnung Gottes (Matth. 22, 21; Röm. 13, 1 ff.). Luther: Wenn er (der Eid) aus Not geschieht, ist er nicht ver­boten, ist auch nicht unrecht. Dann geschieht er aber aus Not, wenn die Oberkeit einen Eid erfordert für Gericht usw., wie auch geschieht, wenn man den Fürsten und Herren huldet und schwöret, und ist recht (E. A. 36, 88).

Insofern als der Pfarrer im Dienste der Volkskirche Träger allgemeiner oder besonderer staat­lich anerkannter oder verliehener öffentlicher Funktionen ist, kann der Staat einen Treueid von ihm verlangen.

Wenn aber die Kirche von sich aus einen Treueid auf den Staat fordert, entgeht sie schwer dem Vorwurf, in ein fremdes Amt zu greifen (Conf. Aug. Art. 16 und 28).

II. Das Amt der Verkündigung unterscheidet sich grundsätzlich von allem weltlichen Amt und Dienst dadurch, daß es seinen Auftrag allein von Christus, dem Herrn der Kirche hat. („Gleichwie mich der Vater gesandt hat, so sende ich euch!“ Joh. 20, 21.) Deshalb gibt es „im Amt der Verkündigung für den berufenen Diener“ keinen anderen Herrn als den Herrn Chri­stus. Aus diesem Grunde bindet das Ordinationsgelübde in der Ausrichtung der kirch­lichen Verkündigung weder an einen Menschen, noch an eine kirchliche Organisation (Luther zer­brach die päpstliche Hierarchie und wurde zum Reformator, weil er aus der ausschließ­lichen Bindung an Christus, den Herrn der Kirche, lebte und handelte!), sondern allein an das ewige Wort Gottes, das uns in der Heiligen Schrift gegeben und durch die Bekenntnisse unserer Kirche in seiner Reinheit zu predigen aufgetragen ist.

Dadurch, daß der Pfarrer an „die geoffenbarte Lehre des heiligen Evangeliums“ gebun­den ist, weiß er sich auch der rechtmäßigen Obrigkeit in Gehorsam und Treue verpflichtet. Das Ordi­nationsgelübde schließt diese Verpflichtung ein (Röm. 13, 1 ff.; 2. Petr. 2, 13 f. 17; Conf. Aug. Art. 16). Es wird in seinem Ernst mißachtet, wenn ein Kirchenregiment von sich aus neben dem Ordinationsgelübde noch einen besonderen Eid auf die Obrigkeit for­dert.

Quelle: Joachim Beckmann (Hrsg.), Kirchliches Jahrbuch für die evangelische Kirche in Deutschland 1933-1944, Gütersloh: Gütersloher Verlagshaus Gerd Mohn, 21976, S. 237.

Auch in Württemberg wurde 1934 eine kirchliche Vereidigung abgelehnt:

Der Landesbischof

Stuttgart, den 2. Okt. 1934

Rundschreiben Nr. 12

An die Pfarrer der Bekenntnisfront.

In Sachen des Eides steht der Landesbischof auf dem Standpunkt, dass wir einen von der kommissarischen Kirchenregierung geforderten Diensteid ablehnen unter Berufung auf Matth. 5,33; Jak. 5,12 und auf unser bei der Ordination bereits angelegtes Gelübde.
Fordert der Staat von den Pfarrern den staatlichen Beamteneid, der dann sinngemäss auch von den Geistlichen der kath. Kirche und den Freikirchen gefordert werden müsste, so können und wollen wir diesen Eid leisten. Wir werden aber dann über die kirchliche Tragweite dieses Eids vorherige Klärung von staatlicher Seite fordern müssen. Wir stehen unsererseits auf dem Standpunkt, dass wir mit Ablegung des staatlichen Diensteides den Gehorsam zum Ausdruck bringen, den wir dem Staat gegenüber in allen weltlichen Dingen schuldig sind.

(gez.) Wurm

Hier der Text als pdf.

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