Das Amt in der Kirche (ministerium ecclesiasticum) gemäß den lutherischen Bekenntnisschriften
Von Jochen Teuffel
Nach CA V geht das Amt in der Kirche (ministerium ecclesiasticum) auf eine besondere Einsetzung Gottes zurück[1]. Seine Funktion in der Kirche ist die Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente, durch die der Heilige Geist den rechtfertigenden Glauben bewirkt[2]. Ohne diesen heilswirksamen menschlichen Wortdienst kann sich Kirche nicht konstituieren. Diese konstitutive Wirkung des Predigtamtes beschreibt Luther im Großen Katechismus mit den Worten: „Denn wo man nicht von Christo predigt, da ist kein heiliger Geist, welcher die christliche Kirche machet, berüfet und zusammen bringt, außer welcher niemand zu dem Herrn Christo kommen kann.“ (GrKat II,45; BSLK 655) Das ministerium ecclesiasticum darf jedoch nicht auf ein rechtlich organisiertes Pfarramt reduziert werden. So wird in Tract 25.26 das ministerium professionis (in qua praedicat Jesum esse Christum), das die Kirche fundiert, nicht auf bestimmte Amtspersonen bezogen.
„Porro ministerium Novi Testamenti non est alligatum locis et personis sicut ministerium Leviticum, sed est dispersum per totum orbem terrarum et ibi est, ubi Deus dat dona sua, apostolos, prophetas, pastores, doctores (Eph 4,11). Nec valet illud ministerrium propter ullius personae autoritatem, sed propter verbum a Christo traditum.“ (Tract 26; BSLK 479)
Das ministerium verbi erfährt also die Bevollmächtigung nicht in der Autorität von Amtspersonen, sondern in dem von Christus überlieferten Wort. Damit ist eine grundlegende Differenz zum katholischen Amtsverständnis angezeigt, das die Amtsautorität durch eine sakramentale Ordination an die Amtsperson selbst bindet und damit die Amtsperson in Gestalt des Priesters bzw. Bischofs über die Gemeinde stellt.
Die grundsätzliche Rückbindung des ministerium ecclesiasticum an das Evangelium wird in CA XXVIII deutlich, wo von der kirchlichen Gewalt der katholischen Diözesanbischöfe die Rede ist. In der Wahrnehmung der kirchlichen Gewalt, die nur Wortdienst (ministerium verbi)[3] sein kann (sine vi humana, sed verbo – CA XXVIII,21; BSLK 124[4]), sind die Bischöfe den anderen Amtsträgern gleichgestellt, da es nach Apol XIV,1 bzw. Tract 61.65 iure divino kein hierarchisch gegliedertes Amt geben kann.Eine Gehorsamspflicht der Gemeinden iure divino besteht gegenüber diesem Wortdienst, da er unter unter dem Dictum Jesu steht: „Wer euch hört, der hört mich.“ (Lk 10,16 – CA XXVIII,21.22; BSLK 124). „Weil hier der Inhaber des Amtes an Christi Stelle steht, darum kann er uneingeschränkten Gehorsam fordern. Freilich gilt dieser Gehorsam nicht der Person, sondern dem Wort, dem Evangelium.“[5] Umgekehrt ist dort eine Gehorsamsverweigerung der Gemeinden per mandatum Dei geboten, wo die Amtsträger „aliquid contra evangelium docent aut constituunt“ (CA XXVIII,23; BSLK 124). Für eine Gehorsamspflicht gegenüber den Amtsträgern auf dem Hintergrund von Lk 10,16 können nicht Menschensatzungen, sondern allein das Wort Christi geltend gemacht werden.
„Non est enim mandatum cum libera, ut vocant, sed cautio de rato, de speciali mandato, hoc est, testimonium datum apostolis, ut eis de alieno verbo, non de proprio, credamus. Vult enim Christus nos confirmare, quemadmodum opus erat, ut sciremus verbum traditum per homines efficax esse, nec quaerendum esse aliud verbum de coelo.“ (Apol XXVIII,18; BSLK 401)
Das Supremat des göttlich eingesetzten ministerium ecclesiasticum bzw. der Kirche (vgl. Tract 11; BSLK 474) über deren Amtsträger verbietet eine Habitualisierung des Amtes in der Person des Amtsträgers[6]. Von daher läßt sich das Institut des ministerium ecclesiasticum als Kommunikationsgeschehen innerhalb der Gemeinde (communicatio verbi divini in ecclesia[7]) begreifen, zu dem neben der Person des Predigers die zuhörende Gemeinde unabdingbar dazu gehört[8]. Ihr obliegt letztlich die Unterscheidung, ob das gepredigte Wort göttliches verbum alienum oder aber verbum proprium des Amtsträgers ist, das keine Geltung beanspruchen darf (vgl. Apol XXVIII,18). Dazu ist der Gemeinde durch die ihr eigene „facultas judicandi et decernendi ex verbo Dei“ (Tract 56; BSLK 488) eine sichere Beurteilungsgrundlage gegeben[9]. Wo das ministerium verbi habitualisiert und damit ohne das Korrektiv der „kritischen“ ecclesia audiens gesehen wird, kann nicht mehr zwischen verbum alienum und proprium des Amtsträgers unterschieden werden, so daß er in Person eo ipso als Stellvertreter Christi erscheinen muß[10].
Im Großen Katechismus läßt sich belegen, daß das ministerium verbi der gesamten Kirche und nicht nur einem gesonderten Predigtstand gegeben ist. Obwohl Luther dort die heilsnotwendige Bedeutung des Predigtamtes in der Auslegung zum dritten Glaubensartikel ausführlich entfaltet, läßt er Personen, die mit diesem Predigtamt gesondert betraut sind, unerwähnt. Stattdessen heißt es: „So bleibt der heilige Geist bei der heiligen Gemeine oder Christenheit bis auf den jüngsten Tag, dadurch er uns holet, und brauchet sie dazu, das Wort zu fuhren und treiben, dadurch er die Heiligung machet und mehret, daß sie täglich zunehme und stark werden im Glauben und seinen Früchten, so er schaffet.“(GrKat II,53; BSLK 657f)[11] Ebenso wird in Apol VII,20 das Evangelium nicht den Amtsträgern, sondern der vera ecclesia und damit der congregatio sanctorum zugesprochen: „Et haec ecclesia proprie est columna veritatis (1 Tim 3,15). Retinet enim purum evangelium et, ut Paulus inquit, fundamentum, hoc est, veram Christi cognitionem et fidem (1 Kor 3,11).“ (BSLK 238) Schließlich wird nach den Schmalkaldischen Artikeln der Dienst des Evangeliums neben Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung und Ausübung der Schlüsselgewalt, die in der Regel den dazu berufenen Amtsträgern vorbehalten sind (vgl. CA XIV) auch „per mutuum colloquium et consolationem fratrum“ geleistet (ASm III,4; BSLK 449). Obwohl die berufenen Amtsträger regulär die Schlüsselgewalt ausüben, ist nach Tract 24.68 (BSLK 478.491) dennoch die Schlüsselgewalt der ganzen Kirche gegeben und damit a priori nicht auf eine bestimmte Personengruppe von Amtsträgern beschränkt. Grundsätzlich gilt „ecclesiam esse supra ministros“ (Tract 11; BSLK 474).
Der ordo ecclesiasticus
Während das allgemeine Dienstamt von CA V, das unmittelbar auf göttliche Einsetzung zurückzuführen ist, institutionell nicht an der Person eines Amtsträgers festgemacht werden kann, wird in CA XIV für das öffentliche Predigtamt (ministerium verbi publicum) eine Verbindung mit der Person des Amtsträgers festgesetzt: „Nemo debeat in ecclesia publice docere aut sacramenta administrare nisi rite vocatus.“(CA XIV; BSLK 69) Die Notwendigkeit der Ordination von Amtsträgern für das ministerium verbi publicum besteht nicht nur iure humano. Tract 72 zufolge sind die Gemeinden iure divino gezwungen, unter Hinzuziehung von eigenen Pastoren Pastoren und Diener zu ordinieren (BSLK 492). So heißt es auch in der Apologie: „Habet enim ecclesia mandatum (Dei – Anmerkung des Verfassers) de constituendis ministris, quod gratissimum esse nobis debet, quod scimus Deum approbare ministerium illud et adesse in ministerio.“ (Apol XIII,12; BSLK 294) „Das göttliche Recht verlangt die Einrichtung eines geordneten öffentlichen Dienstamtes und gebietet der Ekklesia in göttlicher Autorität, dafür die institutionellen Formen zu schaffen.“[12] Demgegenüber bestehen die einzelnen Bestimmungen über das Ordinations- und Berufungsrecht, die Form der Ordination sowie die Organisation des öffentlichen Predigtamtes iure humano und sind damit an keine bestimmte Rechtsform gebunden. So hat Luther in den Schmalkaldischen Artikeln den katholischen Diözesanbischöfen „umb der Liebe und Einigkeit willen“ das Recht der Ordination zugebilligt, so sie „wollten rechte Bischofe sein und der Kirchen und des Evangelions sich annehmen“, jedoch zugleich festgestellt, daß diese „aber nicht rechte Bischöfe sind aber auch nicht sein wollen“ (ASm III,10; BSLK 457f).
Die Formulierung „rite vocatus“ in CA XIV, für die in der deutschen Fassung „ordentlicher Beruf“ (BSLK 69) steht, kann keine sakramentale Priesterweihe nach kanonischem Recht beinhalten, die dem Amtsträger eine besondere Vollmacht (potestas ordinis) im Sinne einer habituellen geistlichen Qualität verleiht und ihn in einen geistlichen Ordo mit verschiedenen, hierarchisch angelegten Stufen einfügt[13]. Das „königliche Priestertum“ (1 Petr 2,9), das der vera ecclesia und damit der congregatio sanctorum zu eigen ist, ist vielmehr der Ermächtigungsgrund für die Einsetzung von Amtsträgern (Tract 69, BSLK 491)[14]. Die Ordination des Amtsträgers begründet also nicht dessen sacerdotium, vielmehr ist das sacerdotium, das jedem Christen durch die Taufe zugeeignet ist, die geistliche Qualifikation für eine Beauftragung mit dem ministerium verbi publicum[15]. So gilt auch Melanchthons Erwägung in Apol XIII,11 über die Ordination als Sakrament nicht der Person des Amtsträgers, sondern dem göttlich gestifteten ministerium verbi: „Si autem ordo de ministerio verbi intelligatur, non gravatim vocaverimus ordinem sacramentum. Nam ministerium verbi habet mandatum Dei et habet magnificas promissiones“ (BSLK 293)[16].
Auszug aus meiner Magisterschrift Das Recht der Kirchengemeinde in der Rechtsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern. Eine rechtstheologische Untersuchung, Erlangen 1993.
[1] Vgl. dazu W. Maurer, Pfarrerrecht und Bekenntnis. Über die bekenntnismäßige Grundlage eines Pfarrerrechtes in der evangelisch-lutherischen Kirche, Berlin 1957, 74-78.
[2] Luther geht in den Schmalkaldischen Artikeln so weit, daß er ein Heilshandeln Gottes an den Menschen außerhalb von äußerlichem Wort und Sakrament bestreitet (ASm III,8; BSLK 456).
[3] „de iure divino haec iurisdictio competit episcopis ut episcopis, hoc est his, quibus est commissum ministerium verbi et sacramentorum“ (CA XXVIII,21; BSLK 124).
[4] Vgl. außerdem die Auslegung des Jesuswortes „Weide meine Schafe“ (Joh 21,17) in Tract 30: „Jubet enim pascere, hoc est docere verbum seu ecclesiam verbo regere“ (BSLK 480).
[5] F. Mildenberger, Theologie der Lutherischen Bekenntnisschriften, Stuttgart 1983, 105.
[6] Vgl. H. Diem, Theologie als kirchliche Wissenschaft. Handreichung zur Einübung ihrer Probleme, Bd. III: Die Kirche und ihre Praxis, München 1963, 258.
[7] Diese Wendung findet sich weder in den Bekenntnisschriften, noch ist sie terminologisch geprägt. In dem Begriff der communicatio mit der Bedeutung „Austausch“ (vgl. dazu auch die Wendungen communicatio idiomatum aus der Christologie bzw. communicatio in sacris aus dem Kanonischen Recht) läßt sich der notwendige Aspekt der Rezeptionsbedürftigkeit von verbum visibile bzw. invisibile (gegen ein ex opere operatu) einschließen.
[8] Ein derartiges kommunikatives Amtsverständnis ist von Diem entwickelt worden, der das ministerium ecclesiasticum vom Vorgang der Verkündigung her versteht, vgl. Diem, Theologie III, 256-314, ähnlich Mildenberger, Theologie, 103-106. Für dieses Verständnis läßt sich auch CA VII geltend machen, wo das ministerium verbi nicht als Gegenüber zur Gemeinde, sondern als Geschehen (Passivkonstruktion!) innerhalb der congregatio bestimmt ist. Selbst wenn man sich diesem kommunikativen Amtsverständnis nicht anschließen kann, dann muß im Kontext der Bekenntnisschriften das ministerium verbi primär funktional statt personal verstanden werden. So wird beispielsweise in CA XXVIII,19 die potestas gladii der Bischöfe, die diesen von den Königen und Kaisern geschenkt worden ist, im Hinblick auf das ministerium evangelii als alia functio ausgewiesen (BSLK 123). Vgl. H. Fagerberg, Die Theologie der lutherischen Bekenntnisschriften von 1529 bis 1537, Göttingen 1965, 240-243.
[9] Vgl. Tract 51: „Dann alsbald der Kirchen das rechte Urteil und Erkanntnus genommen ist, kann nicht moglich sein, daß man falscher Lehre oder unrechtem Gottesdienst konnte steurn, und muessen deshalb viele Seelen verloren werden.“ (BSLK 487)
[10] Eine personale Vertretung Christi durch berufene Amtsträger wird in Apol VII,28 (BSLK 240) postuliert: „Nec adimit sacramentis efficaciam, quod per indignos tractantur, quia repraesentant Christi personam propter vocationem ecclesiae, non repraesentant proprias personas, ut testatur Christus: Qui vos audit, me audit (Lk 10,16). Cum verbum Christi, cum sacramenta porrigunt, Christi vice (2 Kor 5,20) et loco porrigunt.“ Die personale Vertretung Christi ist also nicht von der Würdigkeit der Amtsträger abhängig (vgl. CA VIII). Sie kann jedoch niemals habitualisiert werden, da sie von der kirchlichen bzw. gemeindlichen Berufung abhängig ist und mit dem Wort Gottes korrespondieren muß: „Impii doctores deserendi sunt, quia hi iam non funguntur persona Christi, sed sunt antichristi. Et Christus ait: Cavete a pseudoprophetis (Mt 7,15). Et Paulus: Si quis aliud evangelium evangelizaverit, anathema sit (Gal 1,9).“ (Apol VII,48; BSLK 246)
[11] In GrKat II,54 (BSLK 658) spricht Luther außerdem von „allen Ämptern der Christenheit“.
[12] Maurer, Pfarrerrecht, 113.
[13] Gegen Lindbeck, Rite vocatus: Der theologische Hintergrund zu CA 14, in: E. Iserloh (Hrsg.), Confessio Augustana und Confutatio. Der Augsburger Reichstag 1530 und die Einheit der Kirche, RGST 118, Münster 1980, Confessio, 454-466. Nach Apol XIV,1 (BSLK 296) wird das Verständnis von CA XIV im Sinne einer ordinatio canonica der Confutatio (zu Recht) zugeschrieben, ohne daß jedoch diesem Verständnis zugestimmt wird. Stattdessen werden die „politia ecclesiastica et gradus in ecclesia“, die die Voraussetzung der kanonischen Priesterweihe bilden, als durch eine humana auctoritas geschaffen ausgewiesen.
[14] Mit diesem Paragraphen des Tractatus greift Melanchthon auf Luthers Vorstellung eines allgemeinen Priestertums aller Gläubigen kraft der Taufe zurück, die dieser auf Deutsch zuerst in seiner Adelsschrift ausgeführt hat, vgl. WA 6,407f, bzw. StA 2, 99-101.
[15] Vgl. dazu S. Grundmann, Sacerdotium – Ministerium – Ecclesia particularis, in: Ders., Abhandlungen zum Kirchenrecht, hrsg. v. R. Zippelius u. a., Köln-Wien 1969, 156-176.150-155, bzw. Maurer, Pfarrerrecht, 68-71.
[16] Die Formulierung „magnificae promissiones“ ist in diesem Kontext äquivok zu verstehen, da sie sich zum einen auf das ministerium verbi als Vorgang, zum anderen auf das Evangelium als Inhalt des ministerium verbi beziehen läßt. Diesen Hinweis verdanke ich Herrn Prof. Mildenberger.