In der neuen Fassung des Kirchenvorstandswahlgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern heißt es nun unter § 8 Wählbarkeit: „(1) Wählbar … Mehr
„Darum gleicht jeder Schriftgelehrte, der ein Jünger des Himmelreichs geworden ist, einem Hausvater, der aus seinem Schatz Neues und Altes hervorholt.“ (Matthäus 13,52)
In der neuen Fassung des Kirchenvorstandswahlgesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern heißt es nun unter § 8 Wählbarkeit: „(1) Wählbar … Mehr