Wiedertäufermandat des Reichstags von Speyer 1529: „Wir ordnen an, dass alle Wiedertäufer, sowohl Männer als auch Frauen, im verständigen Alter mit dem Tode bestraft werden sollen – durch Feuer, Schwert oder eine andere angemessene Strafe, abhängig von den Umständen der jeweiligen Person. Dies soll geschehen, ohne dass zuvor eine Untersuchung durch kirchliche Gerichte stattfindet. Die Hauptprediger, Anführer und Aufrührer dieser Sekte, sowie diejenigen, die zum zweiten Mal abfallen, sollen ebenfalls ohne Gnade bestraft werden.“

Wiedertäufermandat des Reichstags von Speyer 1529

Wir, Karl der Fünfte, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, entbieten allen und jedem unserer und des Heiligen Römischen Reiches Kurfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen Prälaten, Grafen, Freien Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Landvögten, Vizedomen, Vögten, Pflegern, Verwaltern, Amtleuten, Schultheißen, Bürgermeistern, Richtern, Räten, Bürgern, Gemeinden und allen anderen Untertanen und Getreuen, in welcher Stellung, Rang oder Funktion auch immer, unseren Gruß, Gnade und Wohlwollen.

§ 39. Hoch- und ehrwürdige, hochgeborene Freunde, Neffen, Onkel, Kurfürsten, Fürsten, Edle, Ehrenhafte, Andächtige und Getreue. Obwohl in den allgemeinen Gesetzen festgelegt und vorgesehen ist, dass niemand, der einmal nach christlichem Brauch getauft wurde, erneut getauft werden darf oder soll, und weiterhin in den kaiserlichen Gesetzen die erneute Taufe bei Todesstrafe verboten ist, haben wir bereits im Jahr 1528 in unserer Eigenschaft als römischer Kaiser und oberster Schutzherr des christlichen Glaubens durch ein öffentliches Mandat befohlen, dass ihr eure Untertanen, Verwandten und Angehörigen ernsthaft ermahnen sollt, sich von dem neuen Irrglauben der Wiedertäufer abzuwenden. Sie sollten auch in Predigten von christlichen Gelehrten daran erinnert werden, welche schweren Strafen Gottes sie zu erwarten haben, falls sie sich nicht von diesem Irrglauben abwenden. Gegen diejenigen, die in diesem Irrtum erwischt werden, soll entsprechend ihrem Vergehen hart vorgegangen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass dieses Übel eingedämmt und weitere Unruhen vermieden werden.

Wir haben jedoch festgestellt, dass sich die Sekte der Wiedertäufer trotz der bestehenden Gesetze und unseres Mandats immer weiter verbreitet. Um diesem Übel vorzubeugen, den Frieden und die Einheit im Heiligen Römischen Reich zu bewahren und alle Zweifel hinsichtlich der Bestrafung der Wiedertäufer auszuräumen, erneuern wir die bisherigen kaiserlichen Gesetze und unser Mandat. Wir ordnen an, dass alle Wiedertäufer, sowohl Männer als auch Frauen, im verständigen Alter mit dem Tode bestraft werden sollen – durch Feuer, Schwert oder eine andere angemessene Strafe, abhängig von den Umständen der jeweiligen Person. Dies soll geschehen, ohne dass zuvor eine Untersuchung durch kirchliche Gerichte stattfindet. Die Hauptprediger, Anführer und Aufrührer dieser Sekte, sowie diejenigen, die zum zweiten Mal abfallen, sollen ebenfalls ohne Gnade bestraft werden.

§ 40. Personen, die ihren Irrtum sofort einsehen, ihn widerrufen und bereit sind, Buße zu tun und eine Strafe zu akzeptieren, können von ihren Obrigkeiten, je nach den Umständen, begnadigt werden. Außerdem soll jeder seine Kinder nach christlicher Ordnung taufen lassen. Wer dies aus dem Glauben heraus unterlässt, dass die Kindertaufe nichts wert sei, soll als Wiedertäufer betrachtet und entsprechend unserer Verordnung bestraft werden.

§ 41. Niemand soll Untertanen oder Verwandte eines anderen, die ihrer Obrigkeit entkommen sind, verstecken oder unterstützen. Falls eine Obrigkeit herausfindet, dass eine solche Person sich in ihrem Bereich aufhält, soll sie diese streng nach unserer Verordnung bestrafen. Allen wird befohlen, dieser Verordnung strikt Folge zu leisten und sie vollständig umzusetzen. Wer sich dem widersetzt, wird schwere Strafen und unsere Ungnade zu erwarten haben.

Gegeben zu Speyer, am 23. April 1529.

Hier der Text als pdf.

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