Nachdem auch etwa eine Gebärende in solche Umstände verfällt, dass ihr weiter nicht geholfen werden kann, sondern sie sterben muss, sich jedoch dabei solche Anzeichen ergeben, dass das Kind noch lebt und es noch durch eine Öffnung der Mutter gerettet werden könnte, ist hierbei auf dem Land Folgendes sorgfältig zu beobachten:
1.) Dass nebst dem hierzu geschickten Chirurgen und der Hebamme der zuständige Pastor, die Beamten oder in deren Abwesenheit ein Gerichtsmann oder andere taugliche Personen zu solchem Akt berufen werden, um dem Chirurgen Assistenz und Schutz zu leisten und auch ein Zeugnis wegen seiner Operation zu geben.
2.) Der Geistliche hat zuvor dem Ehemann und den Anwesenden die einfältige Meinung zu nehmen, als ob solche Frauen hierdurch gemartert oder übel behandelt würden, und ausdrücklich vorzustellen, wie höchst schuldhaft man sei, dem armen noch lebenden Kinde nicht durch mögliche Mittel zu Hilfe zu kommen und demselben zur heiligen Taufe zu verhelfen. Und wie im widrigen Fall, wenn man durch Unterlassung eines vorhandenen Mittels hier etwas versäume, das Gewissen mit schwerem Skrupel belastet wird.
Im Fall aber, dass der Ehemann die Operation an seiner Ehefrau trotz der vorgenannten Vorstellung verweigert, soll er dazu nicht gezwungen werden, da solche Kinder im Allgemeinen moribund (sterbend) sind und ihre Bewegungen, welche ein Zeichen ihres noch vorhandenen Lebens geben, meist konvulsiv (krampfhaft) sind, weshalb sie wohl noch unter der Operation sterben würden und ein solcher Widerstand in beschwerliche Ausbrüche führen könnte.
3.) Die Chirurgen haben mit aller Behutsamkeit vorzugehen und zunächst sorgfältig zu überlegen, ob die Mutter tatsächlich gestorben ist oder nur in Ohnmacht und Schwäche liegt. Wenn sie aber wahrhaftig gestorben ist, ob sie noch ein Leben in dem Kind verspüren und dieses mutmaßlich zu retten wäre.
4.) Erachtet sich der Chirurg geeignet zu einer solchen Operation, so soll er unverzüglich den Bauch der Verstorbenen eröffnen, die Gebärmutter und die darin liegende Frucht vorsichtig untersuchen und dabei wohl darauf achten, dass er diese beim Aufschneiden nicht verletze.
5.) Sobald er das Kind entnimmt, soll er es der Hebamme übergeben, welche die Nabelschnur verbindet und das Kind ordentlich versorgt, wärmt, stärkt und möglichst bald zur heiligen Taufe bringt.
6.) Der Leib der Verstorbenen ist anschließend wieder zusammenzunähen und der Begräbnisordnung zu überlassen.
Quelle: Conrad Daniel Kleinknecht, Höchst-nöthiger und nützlicher Unterricht für die Heb-Ammen und andere dergleichen Personen, auch jeglichem christlichen Hauß-Vater sehr dienlich: darinnen gehandelt wird von des Menschen Zeugung und Geburt; der Heb-Ammen Beruff, Eyd, Immunitäten und Freyheiten überhaupt … Ulm: Wohler, 3. erw. A., 1749, S. 29-31.