Zwischen letzter Freiheit und bleibender Verantwortung – Zur Ethik des Vererbens: „Nicht selten handeln Erblasser in guter Absicht: Sie wollen für ihre Kinder sorgen, unterschiedliche Lebenslagen berücksichtigen oder besondere Bedürftigkeit ausgleichen. Dabei wird jedoch leicht übersehen, dass solche Entscheidungen von den Betroffenen als Bevorzugung oder Benachteiligung wahrgenommen werden können – als ungerechter Gunsterweis, der alte Wunden aufreißt oder neue schlägt.“

Zwischen letzter Freiheit und bleibender Verantwortung – Zur Ethik des Vererbens

In der Seelsorge bei Trauerfällen ebenso wie in der Begleitung von Menschen im Hospiz treten familiäre Zerwürfnisse im Zusammenhang mit Erbe und Vererbung immer wieder deutlich zutage. Der Tod eines Menschen – ob bevorstehend oder eingetreten – legt nicht nur Trauer frei, sondern oft auch lange schwelende Konflikte, Verletzungen und Ungerechtigkeitserfahrungen innerhalb von Familien.

Für Fragen der rechtlichen Gestaltung existiert eine Fülle juristischer Literatur, insbesondere zur Abfassung von Testamenten. Sie erläutert detailliert die Möglichkeiten der Testierfreiheit und der sogenannten gewillkürten Erbfolge. Doch die eigentliche Frage bleibt dabei meist unberührt: die Frage nach der Erbgerechtigkeit. Beim Erben bzw. Vererben berühren sich Recht und menschliches Gerechtigkeitsempfinden auf besonders sensible Weise.

Wo sich (potenzielle) Erben benachteiligt fühlen, kann aus Enttäuschung Zwietracht erwachsen – bis hin zur Entfremdung zwischen Eltern und Kindern oder unter Geschwistern. Konflikte entzünden sich häufig an der Testierfreiheit des Erblassers oder der Erblasserin, unabhängig davon, ob diese Freiheit ausgeübt oder nicht ausgeübt (Intestaterbfolge) wurde.

Im Erbrecht bedeutet „gewillkürt“, dass eine Regelung durch den Willen des Erblassers bestimmt ist und nicht kraft Gesetzes erfolgt. Diese Willkür ist rechtlich legitim, steht jedoch unter der ethischen Herausforderung, gerecht zu sein. Denn der letzte Wille ist nie nur eine juristische Verfügung, sondern immer auch eine Botschaft an die Zurückbleibenden.

Nicht selten handeln Erblasser in guter Absicht: Sie wollen für ihre Kinder sorgen, unterschiedliche Lebenslagen berücksichtigen oder besondere Bedürftigkeit ausgleichen. Dabei wird jedoch leicht übersehen, dass solche Entscheidungen von den Betroffenen als Bevorzugung oder Benachteiligung wahrgenommen werden können – als ungerechter Gunsterweis, der alte Wunden aufreißt oder neue schlägt.

Hinzu kommen familiäre „Erblasten“: lange eingeübte Rollen, unausgesprochene Kränkungen oder das Gefühl, stets zurückgesetzt worden zu sein. Der letzte Wille kann dann als endgültige Bestätigung einer subjektiv empfundenen Ungerechtigkeit gelesen werden. Was gut gemeint ist, manifestiert bestehende Spannungen – und kann die familiäre Gemeinschaft schwer schädigen, wenn nicht gar zerstören.

Vor diesem Hintergrund stellt sich die ethische Aufgabe, die Praxis des Erbens und Vererbens aus der bloßen Willkür des Erblassers herauszuführen. Gefragt ist eine Ethik des Vererbens und Erbens, die danach sucht, wie Erblasser und Erben einander gerecht werden können. Erbgerechtigkeit bemisst sich dabei nicht allein an formaler Gleichheit oder individueller Bedürftigkeit, sondern auch an der Treue zur familiären Gemeinschaft. Beabsichtigte oder vollzogene Eigentumszuerkennungen dürfen nicht dazu führen, dass familiäre Verbundenheiten im Streit aufgelöst werden.

Daraus ergibt sich der Bedarf an weiteren Klärungs- und Verständigungsschritten: Gespräche zu Lebzeiten, transparente Motive, das Benennen von Erwartungen und Verletzungen. Eine Ethik des Vererbens nimmt ernst, dass der letzte Wille nicht nur Besitz verteilt, sondern Beziehungen prägt – oft weit über den Tod hinaus.

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