Christopher Clarks neues Buch „Skandal in Königsberg“, DVA, 2025, bezieht sich auf den Königsberger Religionsprozess 1835—1841. Hierzu Paul Taschackerts RE-Artikel aus dem Jahr 1906:
Schönherr, Johann Heinrich, gest. 1826
Von Paul Tschackert.
Schriften: Der Sieg der göttlichen Offenbarung, vorbereitet zum ersten Male, Königsberg 1803; (ausführlicher:) Vom Siege der göttlichen Offenbarung. Der erste Sieg, Königsberg 1804; Grundzüge der Erkenntnis der Wahrheit aus Heinrich Schönherrs nachgelassenen philosophischen Blättern mit einigen Ergänzungen aus Schriften Anderer, Leipzig 1852.
Literatur: H. Olshausen, (Prof. in Königsberg; Gegner von Schönherr) Lehre und Leben des Königsberger Theosophen Johann Heinrich Schönherr, Königsberg 1834; (Pastor von Weguern in Bartenstein O.-Pr.), Zuverlässige Nachrichten über J. H. Schönherrs Leben u. Theosophie, sowie über die durch die letztere veranlaßten sektiererischen Umtriebe zu Königsberg in Pr. in Illgens Zeitschrift für historische Theologie Bd. 8 (1838), 106—233 (ohne Benutzung der Schriften Schönherrs, lediglich von Olshausen abhängig, daher einseitig); E. v. Hauenfelt, Die religiöse Bewegung zu Königsberg in Preußen u. s. w., Braunsberg 1858 (Leipzig, Klemm); Ernst Graf von Kanitz, Aufklärung nach Aktenquellen über den 1835—1842 zu Königsberg in Pr. geführten Religionsprozeß u. s. w., Basel 1862 (zu Gunsten von Ebel, s. unten); H. Delff, Art. Ebel in Allgemeine Deutsche Biographie 5 (1877), 519 ff. (nach sekundären Quellen); Erbkam, Art. „Schönherr u. s. Anhänger in Königsberg in Pr.“ in Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche 2. Aufl., 13 (1884), 614—629; ihm lagen außer den zitierten Schriften Schönherrs und der erwähnten Literatur auch die beiden Urteile des Kammergerichts mit den ausführlichen Gründen in Abschrift vor; auch hat er Einsicht in die auf dem Königsberger Konsistorium befindlichen Akten über die Amtssuspension der Prediger Ebel und Diestel erhalten. Deshalb behält dieser Artikel doch, trotz seiner offensichtlichen Parteinahme gegen Ebel und trotz einzelner Unrichtigkeiten seinen Wert. F. Zimmer, Urkundliches zu dem Königsberger Muckerprozeß (Zeitschrift für wissenschaftliche Theologie* Bd. 44 (1901), 253—312). (Aus den Königsberger Konsistorialakten, die sich auf die Suspension von Ebel und Diestel beziehen.)
Außerdem wären zu erwähnen einige Aufsätze von Bock und von Bajuck über Schönherr in den „Preuß. Provinzialblättern“ 1833—1835; zwei Abhandlungen von H. Diestel und Joh. Ebel über Schönherr, Leipzig 1837 und zahlreiche andere minder bedeutende Publikationen, deren Titel sich am Schlusse des erwähnten Erbkamschen Artikels finden. — Eine ausführliche Zusammenstellung der einschlägigen Literatur findet sich auch am Schlusse der Abhandlung von Zimmer a. a. O. 308 ff.
Schönherr stammt aus den einfachsten Verhältnissen; sein Vater war preußischer Unteroffizier zu Memel; hier wurde diesem am 30. November 1770 sein Sohn Johann Heinrich geboren. Bald nach dessen Geburt siedelten die Eltern nach Angerburg in Ostpreußen über, woher die Mutter, eine geb. Olk, gebürtig war. In der Stadtschule empfing der Knabe hier seinen Elementarunterricht. 1785 schickten ihn seine Eltern nach Königsberg, wo er als Kaufmannslehrling die Handlung erlernen sollte. Dieser Beruf entsprach aber durchaus nicht seiner Neigung, und so setzte er es durch, daß er sich eine gelehrte Vorbildung verschaffen konnte; in fünf Jahren absolvierte er das altstädtische Gymnasium zu Königsberg und wurde Ostern 1792 mit dem Zeugnis der Reife zur Universität entlassen. Im strengsten Offenbarungsglauben erzogen, in der Schule durch den aufgeklärten Geist der Kantischen Philosophie zu selbstständiger Kritik angeregt, aber von ihr nicht befriedigt, ließ er sich an der Universität als Student der Rechtswissenschaft einschreiben, wie es scheint, aus Verlegenheit; denn ein ernstliches Studium der Rechte hat er nie betrieben. Vielmehr wandte er sich den höchsten Fragen der Philosophie zu; gerade dahin, wo der Kantische abstrakte Idealismus Halt macht und versagt, zu dem Ding an sich, suchte Schönherr vorzudringen und bildete sich so das Gedankenmaterial zu einem theosophischen System. Im Herbste des Jahres 1792 begab er sich auf Reisen nach Deutschland und, obgleich fast ohne alle Geldmittel, studierte er das Wintersemester 1792 bis 93 in Rinteln, das folgende Jahr, Ostern 93 bis 94, in Leipzig Philosophie. Nach seiner Rückkehr nach Königsberg war er innerlich bereits zu dem Grade von Gewißheit über sich selbst gekommen, daß er das Universitätsstudium nicht mehr fortsetzte, sondern sich durch Privatunterricht kümmerlich durchschlug, aber nunmehr energisch sich bemühte, für seine Ansichten in der Stille Propaganda zu machen. Bei dem hohen Ernste, der ihn erfüllte, ist es erklärlich, daß er Freunde fand, die ihm Gehör schenkten und ihm in Königsberg eine bescheidene private Existenz ermöglichten, damit er sich ganz der weiteren Ausbildung seines Systems widmen könne. Wir haben ihn uns seitdem als privatisierenden Sonderling vorzustellen, der in äußerster Bedürfnislosigkeit und Bescheidenheit dahin lebte, aber durch sein äußeres Auftreten, durch seine Kleidung und Tracht des Haares und Bartes (er ließ Haar u. Bart nach 3. Mose 19, 27 wachsen) den Zeitgenossen stark auffiel. Um seine Wirksamkeit zu verstehen, muß man sich die geistigen Strömungen des damaligen Königsbergs vergegenwärtigen. Offiziell herrschte noch das orthodoxe lutherische Kirchenwesen, tatsächlich aber waren die denkenden Geister durch den Kantischen Rationalismus bestimmt, und besonders folgte die studierende Jugend rationalistischen Anschauungen. Dazwischen trat nun als ein eigenartig religiös-philosophischer Denker dieser junge, an seine Mission glaubende Theosoph, der das Verständnis der Bibel und der Dreieinigkeit erschließen, aber auch die Natur entschleiern und so eine neue, höhere, noch nie dagewesene Epoche der Erkenntnis des Menschengeschlechtes herbeiführen werde. Er selbst hielt sich für einen von Gott inspirierten Propheten und seine Grundprinzipien für göttliche Offenbarung, an die er nicht rühren ließ; nur die Anwendung dieser Prinzipien auf Natur, Geschichte und Menschenleben und die Nachweisung derselben in der Bibel sollte durch Diskussion erreicht werden. Zu diesem Zwecke sammelte er einen Kreis von Schülern um sich, die der erste Keim einer die ganze Menschheit erneuernden Gemeinschaft werden sollten; zweimal in der Woche, am Mittwoch- und am Sonntagabend, kam man bei ihm zu Diskussion und Erbauung zusammen; auch Frauen nahmen teil, und ein einfaches Mahl schloß gewöhnlich die Zusammenkünfte. Aber dabei lag es Schönherr fern, seinen Kreis etwa äußerlich beherrschen zu wollen; er dachte vielmehr nur an Verbreitung von Erkenntnis; seine Anhänger von der bestehenden Kirche loszulösen, kam ihm auch nicht in den Sinn, wie er selbst stets ein regelmäßiger Besucher des öffentlichen Gottesdienstes blieb. Einmal drohte ihm Maßregelung von seiten der Behörden; es war in der Zeit, als der König Friedrich Wilhelm III. von Preußen sich in Königsberg aufhielt; aber durch Vermittelung eines hohen Staatsbeamten, der durch Unterredung mit Schönherr eine günstige Meinung von ihm gewonnen und sie auch dem Könige beigebracht hatte, wurde von einer Verfolgung des Theosophen abgesehen, und Schönherr konnte bis an seinen Tod 1826 unangefochten weiter wirken.
Neben diesem Schönherrschen Kreise hatte sich inzwischen ein zweiter um seinen begabten Schüler Ebel gebildet, durch den gerade die Schönherrsche Theosophie alsbald Gegenstand allgemeinen Interesses werden sollte. Johann Wilhelm Ebel (geb. 1784) hatte sich als Student in Königsberg (1801—04) mit unbedingter Hingebung an Schönherr angeschlossen und war seitdem in freundschaftlichem Verkehr mit ihm geblieben; Ebel war durch Schönherr ein positiv biblischer Theologe geworden und predigte seit 1810 in Königsberg, wo damals der Kantische Rationalismus blühte, sehr ernst über Sünde, Gnade und Erlösung; als eine schöne äußere Erscheinung, ausgestattet mit ausgezeichneten Kanzelgaben, dazu mild und anspruchslos von Charakter, galt er alsbald als der eindruckvollste Prediger, erhielt 1816 das Archidiakonat an der Altstädtischen Pfarrkirche und wurde dadurch der erste Seelsorger der zahlreichsten Gemeinde der Stadt. Dadurch trat er in Beziehungen auch zu den höchsten Gesellschaftsschichten der Residenz; Freunde und Anhänger sammelten sich um ihn aus verschiedenen Kreisen, hauptsächlich aus dem Adel und aus gelehrten und gebildeten Ständen, während Schönherrs Kreis sich auf seine Universitätsfreunde und sonst auf Leute von niederer Bildung beschränkte. Zwar galt im Ebelschen Kreise der weltfremde Schönherr als geistige Autorität; aber bei der verschiedenen Lebensstellung, die beide Führer einnahmen, war es unvermeidlich, daß beide Kreise auseinandergingen; seit 1819 gehen Schönherr und Ebel jeder seinen eigenen Weg. Der äußere Anlaß zur Trennung war die von Schönherr ausgesprochene Forderung der Kreuzigung des Fleisches (mit Bezug auf Galater 5, 24), damit auf diesem Wege der Tod bei lebendigem Leibe überwunden und alle Freunde ihres Kreises zur Vollendung geführt werden, so daß das Reich Gottes wirklich komme; am Karfreitag 1819 (9. April) sollte mit der Geißelung der Anfang gemacht werden und zwar sollten beide Geschlechter gegenseitig, äußerlich dem paradiesischen Zustande und Verhältnisse zueinander möglichst ähnlich, d. h. unbekleidet bis auf das Hemd, ihren Leib gegenseitig an der Stelle der Hüften (nach Psalm 84, 2—4) mit Ruten streichen bis zum brennenden Schmerz (nach 1. Korinther 13, 3) und bis zum Blutvergießen (nach Hebräer 12, 4). Das sei das vom Apostel Paulus Römer 12, 1 verlangte, lebendige, heilige und Gott wohlgefällige Opfer. Wenn es nicht dargebracht würde, müßte Gott durch einen Märtyrertod oder sonst blutige Leiden die Vollendung herbeiführen. Der Erste, welcher sich diesen „unevangelischen“ Vorschlägen widersetzte, war Ebel, und so ist die Ausführung desselben überhaupt unterblieben. Die persönliche Freundschaft beider war damit zu Ende; aber am Lehrsystem Schönherrs hat Ebel auch weiter festgehalten. Schönherrs Kreis schmolz unter solchen Erfahrungen erheblich zusammen. Reisen, die Schönherr 1823 nach Petersburg, 1824 nach Berlin unternahm, dürften im Zusammenhang mit seiner Lehrtätigkeit gestanden haben, ohne daß man irgendwelchen nennenswerten Erfolg nachweisen könnte. Schönherrs Gesundheit war inzwischen durch viele körperliche Leiden, die er durch Selbstkasteiungen noch vermehrte, untergraben; im Sommer 1826 zog er sich daher aufs Land, nach Spittelhof, einem kleinen Gute vor Königsberg zurück; eine treue Magd, die ihm unbedingt ergeben war, pflegte ihn dort; aber schon am 15. Oktober 1826 starb er an der Auszehrung.
Das System Schönherr vereinigt religiösen Tiefsinn mit philosophischem Erkenntnisdrang, ist aber an sich nur eine verworrene, dualistische Naturphilosophie, von der heute kein Mensch reden würde, wenn sie nicht in dem tragischen Königsberger Religionsprozesse (1835—1841, dem sog. Königsberger Muckerprozesse) eine bedeutende Rolle gespielt hätte. Das Interesse an dieser Tragödie ist bis heute noch nicht erkaltet und auch noch nicht definitiv geklärt, weil die Untersuchungsakten dieses Prozesses noch immer auf dem Königsberger kgl. Staatsarchiv unter Sekret gehalten werden; mögen sie aber auch „sekretiert“ bleiben oder entsiegelt werden, immer wird im Zusammenhange dieser Ereignisse die Schönherrsche Theosophie zur Beurteilung herangezogen werden müssen, allerdings nur im Interesse einer gerechten historischen Berichterstattung. Gehen wir aus diesem Grunde näher auf dieses System ein.
Schönherrs Denken beginnt mit einem starren Dualismus: er unterscheidet zwei Urwesen, Potenzen, die eine aktiv, männlich, die andere passiv, weiblich; beide Urwesen sind persönlich gedacht und geistig, mit den Eigenschaften des Verstandes und Willens ausgestattet, haben aber auch Gestalt (kugel- oder eiförmig) und Farbe (weiß und schwarz); er nennt sie Feuer und Wasser, oder Licht und Finsternis. Beide bewegen sich frei im Universum; indem sie aufeinander stoßen, entsteht die Welt, aber auch Gott. Das System Schönherr ist also hier nicht bloß Kosmogonie, sondern auch Theogonie. Durch Umdeutung der Trinitätslehre und des biblischen Schöpfungsberichtes sucht er seine Gedanken als in Harmonie mit der Offenbarung stehend zu rechtfertigen. Auf die Kosmogonie folgt als das interessanteste Kapitel die Lehre vom Sündenfall. Das Böse entsteht durch den Fall Lucifers, einer von Gott geschaffenen Lichtnatur, auch Satan genannt; aus Neid gegen den Menschen verführt er das erste Menschenpaar zum Ungehorsam gegen Gott; durch den Genuß der Früchte von dem Baume der Erkenntnis teilt sich darauf dem Blute des bis dahin sündlosen Menschen eine Beimischung von Kräften der Finsternis mit; Tod und Unseligkeit wird das Ende des menschlichen Lebens, und dieser Zustand wird, weil durch das Blut vermittelt, auf die Nachkommen vererbt (Erbsünde). Die Sünde macht die Erlösung notwendig; denn die Harmonie der Wirkungsweise der Urwesen muß wiederhergestellt werden. Dieser Prozeß wird eingeleitet durch Jesus Christus. Hatte sich nämlich in Lucifer das unrichtige Verhältnis der Urwesen gebildet, was Schönherr die Ungerechtigkeit nennt, so bildet sich in Christus das richtige Verhältnis der Urwesen, d. h. das Gesetz der Gerechtigkeit, und durch die von ihm ausgehende Kraft (hl. Geist) kann die Einwirkung Lucifers aufgehoben, die Welt vom Bösen erlöst werden. Aber wie soll das geschehen? Von Christus geht das in ihm gegründete „Gesetz der Gerechtigkeit“ unter den Menschen zunächst auf die Hauptnaturen über; in ihnen ist gewissermaßen Christus gegenwärtig; sie sind durch den hl. Geist vollkommen; erst durch ihre Vermittelung geht das Gesetz der Gerechtigkeit auf die Nebennaturen über — eine Vorstellung, die leicht zu einer gefährlichen Beherrschung der Gewissen führen konnte und jedenfalls im Widerspruch steht mit der evangelischen Lehre von der geistlichen Selbstständigkeit („christlichen Freiheit“) jedes einzelnen Christen oder von dem allgemeinen Priestertum aller Gläubigen. Auf derselben Linie liegt Schönherrs Unterscheidung von Licht- und Finsternisnaturen; in jenen herrscht das Licht, in diesen die Finsternis vor; den Finsterniskräften muß entgegengearbeitet werden; die Finsternisnaturen bedürfen daher gewaltiger Kämpfe, des Fastens, Wachens, Betens und Ringens, um die Finsternis zu überwinden und dem Lichte Raum zu schaffen. So verfiel unser Theosoph in eine neue Gesetzesgerechtigkeit, die von der evangelischen Heilsordnung soweit abliegt, wie Luthers Klosterzeit in Erfurt von der „christlichen Freiheit“, die er 1520 geschildert hat. Wie Schönherr die einfachen Tatsachen der christlichen Heilsgeschichte von Christi Geburt bis zur Geistesausgießung teils umdeutete, teils ignorierte, so hat er auch der paulinischen Lehre von der Gerechtigkeit aus Glauben in seinem System keine Stelle eingeräumt, weil er, ganz wie der alte Gnosticismus, die Erlösung auf dem Wege der Erkenntnis zustande kommen ließ. Die Stelle Lukas 18, 8: „Meinet ihr, daß des Menschen Sohn, wenn er kommen wird, Glauben finden werde auf Erden?“ erklärte er, daß bei Christi Wiederkunft aller Glaube werde bereits durch das Licht der Erkenntnis überwunden sein; da werde niemand mehr bloß zu glauben brauchen; jeder werde erkennen können. — Belebt wurde die ganze asketische Lebensauffassung Schönherrs durch den Ausblick auf die Zukunft; die Eschatologie spielt hier eine sehr wichtige Rolle; denn für die Gemeinde derer, die nach dem Gesetz der Gerechtigkeit lebten, mußte doch bei der Wiederkunft Christi eine besonders bevorzugte Stellung erwartet werden. Und die Wiederkunft Christi galt als nahe bevorstehend; nach Schönherrs Meinung steht die Entwicklung des Reiches Gottes in ihrer letzten (der siebenten) Periode. Die furchtbaren Ereignisse, die seit Ausbruch der französischen Revolution Europa getroffen, hatten Schönherr zu dieser Betrachtung geführt. Napoleon war ihm der Antichrist; das tausendjährige Reich steht bevor; Königsberg mit seinen sieben Hügeln ist die Stadt, von der die Offenbarung Johannis (17, 9) spricht; von hier, der Stadt des großen Königs, dem neuen Jerusalem, muß das Heil ausgehen. Mit der Parusie Christi wird die „Vollendung“ des Reiches Gottes eintreten. Als Vorbereitung, zur Ermöglichung dieses Zustandes, dient die „Vollkommenheit“, die schon hier erreichbar ist: sie ist die harmonische Durchdringung der wesentlichen Kräfte in der Form der Liebe; wie weit es aber der einzelne in der „Vollkommenheit“ bringt, hängt von seiner ursprünglichen Begabung, von seiner Stellung im Ganzen und von dem Maß der von ihm bewiesenen Berufstreue ab.
Hätte Schönherr theologische und geschichtliche Bildung besessen, so würde man diese seine Gedankenwelt als eine Erneuerung gnostischer und manichäischer Elemente beurteilen; aber sie ist doch in ihm selbstständig erwachsen; denn kirchengeschichtliche und dogmatische Kenntnisse fehlten ihm vollständig; er lebte lediglich von seinem individuellen Bibelverständnis. Aber was er uns als seine selbstständige Gedankenwelt präsentiert, verfällt demselben Urteil wie der Gnosticismus und Manichäismus: apostolisch positives Christentum ist das nicht mehr, sondern verwilderte Theosophie, ruhend auf der unmotivierten Selbstüberschätzung eines eingebildeten Prophetentums. Es liegt auch auf der Hand, daß in diesem System die Gefahren schlimmster Verirrungen in Theorie und Lebenshaltung, ebenso auch die Gefahr des ausgeprägten Sektentums gegeben waren; Schönherr blieb als ehrlicher, uneigennütziger Charakter vor jenen bewahrt; und zum Sektenstifter fehlte ihm vollständig Organisationstalent und Herrscherkraft; so blieb er der merkwürdige, harmlose Schwärmer, der nie aufgehört hat, an seine prophetische Mission zu glauben, dessen unmittelbare Wirksamkeit aber über seinen kleinen Kreis von Anhängern, die inzwischen ausgestorben sind, nicht hinausgegangen ist.
Nicht so glatt und fehlerfrei scheint es in dem geistig von Schönherrscher Theosophie lebenden Ebelschen Kreise zugegangen zu sein. Während Ebel auf der Kanzel die Grundwahrheiten des Christentums predigte, trieb er in dem engeren Kreise, der sich um ihn sammelte, Seelsorge auf Grund der Schönherrschen Anthropologie. Der Zahl nach ist zwar auch dieser Kreis nicht groß gewesen; aber da ihm Personen von Geist und Bildung und aus dem höchsten Adel angehörten, so kam ihm in den Königsberger Verhältnissen damals doch bald eine gewisse Bedeutung zu; von den Predigern Königsbergs beteiligte sich außer Ebel nur noch Heinrich Diestel, erst Divisionspfarrer, seit 1827 zweiter Prediger an der Haberberger Kirche daselbst; einige Zeit nahm aber auch der Professor der Theologie Olshausen teil. Eine Hauptrolle spielte hier die Schönherrsche Vorstellung von den Haupt- und den Nebennaturen, den Licht- und Finsternisnaturen; die Hauptnaturen haben nämlich die Seelenpflege der Nebennaturen zu übernehmen. Da nun nach Schönherr die Erkenntnis der Wahrheit die Hauptaufgabe des Menschen ist, so sollten auch die Nebennaturen zum Bewußtsein über sich selbst geführt werden; dies geschieht durch offenes Aussprechen und Mitteilen ihrer geheimsten Gedanken, besonders ihrer Sünden; dadurch werden sie zur Selbsterkenntnis gelangen; ihr vorgeordneter Seelsorger aber wird dadurch in die Lage kommen, durch geeignete Ratschläge den Prozeß der Heiligung zu fördern. Spezielle Sündenbekenntnisse wurden in diesem Kreise üblich, und Ebel, die Hauptnatur desselben, erlangte eine ungemeine Herrschaft über die Seelen. Bei der großen Feinheit und Gewandtheit seines Wesens ward sie zwar von vielen Mitgliedern nicht drückend empfunden; von einigen aber doch als unevangelisches Wesen auf die Dauer für unerträglich gehalten; es erfolgten Austritte; 1826 z. B. sagte sich Professor Olshausen von der Verbindung mit Ebel los und warf ihm hierarchische Bevormundung der Gemüter vor. Dazu kam, daß um dieselbe Zeit der seit 1824 fungierende Oberpräsident von Schön von Regierungs wegen die religiöse Bewegung Königsbergs anders behandelte als sein Vorgänger von Auerswald. Von Schön, ein radikal-liberaler Beamte, hatte für religiöse Bewegungen überhaupt kein Verständnis, geschweige denn für die Ebelsche. Er ließ Ebels Kirche, die Altstädtische, 1824 wegen „Baufälligkeit“ schließen und bald darauf abbrechen; bis eine neue „Altstädtische Kirche“ aufgebaut wurde (noch dazu auf einem anderen Platze), mußten die Gottesdienste der Gemeinde in anderen Kirchen abgehalten werden; dadurch wurde indes die ganze (Ebelsche) Gemeinde vorläufig zerstreut. Aber als unter den Nachwirkungen der Julirevolution und der asiatischen Cholera seit dem Jahre 1831 die Erwartungen der baldigen Nähe des Reiches Gottes neue Nahrung gewonnen, erhielt der engere Kreis der Freunde Ebels zahlreiche neue Mitglieder. Inzwischen hatten sich die religiösen Verhältnisse in Königsberg erheblich verändert; waren früher Ebel und Diestel fast die einzigen Prediger gewesen, die mit Ernst das biblische Christentum geltend gemacht hatten, so waren jetzt noch mehrere andere vorhanden, die bedeutungsvoll erbaulich wirkten, ohne dem Ebelschen Kreise beizutreten; eine Predigerkonferenz wurde der Sammelpunkt dieses selbstständigen Kreises; in diesem aber hatte der Professor Olshausen wesentlichen Einfluß, und er versäumte keine Gelegenheit, gegen Ebel und seine Freunde Mißtrauen zu säen. Er veröffentlichte jetzt eine Schrift „Lehre und Leben des Königsberger Theosophen Joh. Heinr. Schönherr“, Königsberg 1834; mit scharfer Polemik verurteilte er hier den gnostisierenden Dualismus Schönherrs, zielte damit aber nicht sowohl auf den im Jahre 1826 verstorbenen philosophischen Sonderling, als vielmehr auf dessen theologische Anhänger Ebel und Diestel. Da er indes Ende 1834 einem Rufe nach Erlangen folgte, schien es, als ob diese Angelegenheit beigelegt werden würde.
Da wurde Ebel von einem früher seinem Kreise angehörig gewesenen Grafen Finckenstein in einem Privatbriefe an eine Cousine vom 15. Januar 1835 beschuldigt nicht nur der Anmaßung einer unerträglichen Geistesherrschaft, der Mittlerschaft zwischen Gott und den Menschen, der Verbreitung irriger Lehren, namentlich der Schönherrschen Lehre von den zwei Urwesen und grober Verfehlungen gegen die Sittlichkeit. In diesem Briefe war zugleich Diestel als ein heuchlerisches Mitglied des Ebelschen Bundes genannt. Der Brief wurde Diestel mitgeteilt; dieser aber zog durch ein ausführliches Schreiben vom 4. Mai 1835 voll heftiger Schmähungen den Grafen zur Rechenschaft über solche Verleumdungen. Der Graf verlangte von Diestel Zurücknahme der Beleidigungen. Diestel antwortete mit einem zweiten Briefe voll ähnlicher Schmähungen. Darauf verklagte der Graf den Prediger Diestel wegen Beleidigung; Diestel wurde vom Gericht verurteilt, die Akten aber dem Konsistorium nach bestehender Vorschrift zur Kenntnisnahme mitgeteilt. Darauf sah sich diese kirchliche Aufsichtsbehörde veranlaßt, den Grafen F. zur näheren Erklärung der gegen Ebel ausgesprochenen Beschuldigung aufzufordern. Damit nahm der Königsberger Religionsprozeß, der von 1835—1841 währte, seinen Anfang. Auf Grund der beigebrachten Beweisstücke suspendierte das Konsistorium im Herbste 1835 vorläufig beide Prediger. Zugleich beantragte es bei dem geistlichen Ministerium die Einleitung einer Kriminaluntersuchung erst gegen Ebel, dann auch gegen Diestel. Beide wurden angeklagt wegen Verdachtes, eine vom christlichen Glaubensbekenntnisse abweichende Sekte gestiftet zu haben und wegen Verletzung der Pflichten als Prediger und Lehrer durch Aufstellung, Verbreitung und praktische Anwendung der gefährlichen, zur Unsittlichkeit verleitenden Lehre von der geschlechtlichen Reinigung. Da die Angeklagten das Königsberger Gericht und das dortige Konsistorium der Parteilichkeit beschuldigten, so übergab der König Friedrich Wilhelm III. von Preußen die Führung des Prozesses dem Kammergericht in Berlin mit der Bestimmung, daß für theologische Gutachten das Magdeburger Konsistorium heranzuziehen sei. Am 28. März 1839 erfolgte daraufhin das Urteil erster Instanz, daß Ebel wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung und Sektenstiftung seines Amtes zu entsetzen, zu allen ferneren öffentlichen Ämtern für unfähig zu erklären, auch in eine öffentliche Anstalt zu bringen und aus derselben nicht eher zu entlassen sei, bis man von seiner Besserung überzeugt sein könne; daß ferner Diestel wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung seines Amtes als Prediger zu entsetzen und zu allen ferneren öffentlichen Aemtern für unfähig zu erklären sei; daß endlich beide die Kosten der Untersuchung zu tragen haben. Die Angeschuldigten appellierten gegen dieses Erkenntnis und erlangten am 4. Dezember 1841 ein Urteil zweiter Instanz (eines Obersenates des Kammergerichts), welches das erste Erkenntnis dahin abänderte, „daß die Angeklagten nicht wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung mit Kassation und Unfähigkeit zu allen öffentlichen Ämtern, sondern wegen Verletzung ihrer Amtspflichten aus grober Fahrlässigkeit zu entsetzen, der Dr. Ebel auch, unter Aufhebung der wider ihn erkannten Detention in einer öffentlichen Anstalt von der Anschuldigung der Sektenstiftung freizusprechen, in Ansehung des Kostenpunktes das gedachte Erkenntnis zu bestätigen, die Inkulpaten auch die Kosten der weiteren Verteidigung zu tragen gehalten seien.“
Beide Erkenntnisse bestätigen zunächst durch ihr Schweigen, daß die durch böse Gerüchte veranlaßte Anklage in Betreff der Lehre von der geschlechtlichen Reinigung auf Verleumdung beruht; es hat weder den beiden Predigern noch den Mitgliedern des Ebelschen Kreises in dieser Hinsicht etwas Schlechtes bewiesen werden können; die von ihnen mit Ernst betriebene Bekämpfung unkeuscher Begierden als ein Hauptstück alles Heiligungsstrebens ist von Gegnern schlimm gedeutet worden. Das Urteil zweiter Instanz spricht sodann Ebel von der Anklage der Sektenstiftung frei; mit Recht; denn in seinem Kreise war weder eine konstitutive Lehre, noch ein eigener Ritus oder eigene Verfassung proklamiert. Daß sie aber „wegen Verletzung ihrer Amtspflichten aus grober Fahrlässigkeit“ ihres Amtes entsetzt wurden, hatte in ihrer Anweisung zur Heiligung des ehelichen Geschlechtslebens seinen Grund. Auf Grund des Schönherrschen Dualismus erstrebten sie mit allem Ernste die Abtötung der Sinnlichkeit. Auf die eheliche Geschlechtsgemeinschaft bezogen, sollte unter steter Selbstbeherrschung eine nur stufenweise Annäherung der Geschlechter stattfinden zu dem Zwecke, daß jede Beimischung des sinnlichen Triebes dabei aufhöre. Das empfahlen sie den Eheleuten ihres Kreises (auf Grund von Hebräer 13, 4; Römer 8, 13 und Tobit 6, 19–22) als „geschlechtliche Reinigung“. Eine Anwendung auf außereheliche Geschlechtsgemeinschaft, wie Gegner ausgestreut haben, hat diese Anweisung nie finden sollen. Obgleich diese Anweisung nur das Geheimnis des engeren Kreises bleiben sollte, wurde sie doch bekannt und schnell mißdeutet, so daß man den Königsberger „Muckern“ die schlimmsten Verfehlungen nachsagte. Daß die Angeklagten aber nicht überlegt haben, wie leicht ihre Anweisung mißdeutet werden und ihre ganze amtliche Thätigkeit dadurch um ihre Achtung gebracht werden könne, darin liegt eben „grobe Fahrlässigkeit“, und daraus resultiert die ihnen nachgesagte „Verletzung ihrer Amtspflichten“. Wenn endlich so kluge Männer wie Ebel und Diestel den Schönherrschen gnostisierenden Dualismus als eine höhere Stufe göttlicher Offenbarung, die uns über das bisherige Bibelverständnis und die daraus geflossene lutherische Kirchenlehre hinausheben solle, selbst ansahen und andere zu derselben Ansicht anzuleiten suchten, so waren sie jedenfalls von der gesunden Lehre abgewichen. Ebel begab sich nach Württemberg in ländliche Zurückgezogenheit, wo er 1861 starb; Diestel blieb in Königsberg bis an seinen Tod (gest. 1854).
Da in die Untersuchung eine Anzahl Personen aus den ersten Familien Ostpreußens, die heute noch dort blühen, verflochten sind, so werden die Akten derselben noch jetzt auf dem Kgl. Staatsarchive zu Königsberg unter Sekret gehalten. Inzwischen hat es den Verurteilten an Verteidigung nicht gefehlt. Der frühere preußische Tribunalsrat Ernst Graf v. Kanitz, dem auf Befehl des Königs Friedrich Wilhelms IV. von Preußen Einblick in die Untersuchungsakten gestattet gewesen ist, hat in seiner Schrift „Aufklärung nach Aktenquellen über den 1835 —1842 zu Königsberg in Preußen geführten Religionsprozeß für Welt- und Kirchengeschichte“, Basel 1862 eine Darstellung gegeben, die zu einer Rechtfertigung Ebels ausklingt; diese Schrift geht aber von der „Voraussetzung aus, daß Ebel das Schönherrsche System nur als eine Privatmeinung angesehen habe, die auf sein amtliches Verhalten als Geistlicher und Seelsorger keinen Einfluß ausgeübt habe.“ Das ist aber eine irrtümliche Voraussetzung und daher die Kanitzsche Schrift keine unparteiische Darstellung. Obgleich das wissenschaftliche Urteil über jene Vorgänge noch kein objektiv geklärtes ist, dürfte doch das Urteil zweiter Instanz als „ein der Wahrheit und Gerechtigkeit entsprechendes“ zu beurteilen sein.
Realencyklopädie für protestantische Theologie und Kirche 17 (1906), S. 676-681.