Von Lothar Kreyssig
Lothar Kreyssig schilderte 1963 im Laufe des Verfahrens gegen den Psychiater Werner Heyde (1902-1964) als Mittäter bei der nationalsozialistischen „Euthanasie“-Aktion T4 den Ermittlungsbehörden seine Erfahrungen mit dem Reichsjustizministerium nach seinem Schreiben vom 8. Juli 1940:
[…] Auf meinen Bericht vom 8. Juli hat nicht lange danach eine erste Unterredung im Justizministerium in Berlin mit dem Stellvertreter des beurlaubten Ministers Gürtner, dem Staatssekretär Dr. Roland Freisler stattgefunden. Er empfing mich allein. Er erklärte mir, auf meine Eingabe hin habe er sich an die Kanzlei des Führers gewandt und dort erfahren, daß es sich um eine Weisung des Führers und Reichskanzlers selbst handele. Auf meine Frage, ob sie vorläge und wie sie laute, äußerte sich Freisler zu meinem Erstaunen über die damals widerspruchslos vertretene Meinung, daß der Wille des Führers Recht schaffe, in zynischer Offenheit. Er erzählte, jemand habe sich unlängst zur Begründung einer einschneidenden Maßnahme darauf berufen, er habe bei einem Gastmahl in München Hitler im Tischgespräch mit einem anderen Entsprechendes sagen hören. Freisler fügte dann hinzu, er habe vor kurzer Zeit angeordnet, daß Gefängnisinsassen von einem polnischen Ort nach Danzig gebracht werden sollten. Sie seien dort wohl abtransportiert worden, aber einfach nicht angekommen. Trotzdem, so beendete er mit erhobener Stimme den Exkurs – seien die faschistische und nationalsozialistische Revolution die einzigen, welche in rechtlichen Formen verlaufen seien. Freisler berichtete dann, er beabsichtige, für die im Gang befindliche Maßnahme Rechtsgarantien zu schaffen. Er habe Entwürfe veranlaßt und werde mit der Kanzlei des Führers darüber verhandeln. Ich erwiderte, daß ich mich angesichts des Fortganges der Dinge, die das Ministerium doch wohl nicht aufhalten werde, durch dieses Vorgehen in meiner richterlichen Verantwortung noch nicht entlastet fühle. Ich gedächte, den beteiligten Anstalten die Auslieferung der Patienten ohne meine Zustimmung ausdrücklich zu verbieten, würde aber auf eine gesetzliche Regelung noch eine Weile warten. Es sind dann doch über vergeblichen Rückfragen, bei denen ich vertröstet wurde, noch etwa sechs Wochen vergangen.
Dann habe ich den stellvertretenden Minister wieder aufgesucht. Er sagte mir, daß er Gutachterausschüsse einzusetzen plane und las mir gewisse Einzelheiten aus einem Entwurf vor. Ich weiß davon nur noch, daß nach meinem eindeutigen Eindruck keinerlei echte richterliche Garantien geschaffen wurden. Das habe ich Freisler gesagt und hinzugefügt, ich würde jetzt aus meiner Verantwortung handeln und gedächte dabei neben den geplanten Verboten den Verantwortlichen wegen Mordes anzuzeigen. Freisler sagte ausdrücklich, Reichsleiter Bouhler in der Führerkanzlei sei mit der Durchführung der Sache befaßt. Er erklärte weiter, daß er es begrüßen würde, wenn ich Strafanzeige erstatte. Vielleicht sei das geeignet, die Leute in der Führerkanzlei von der Notwendigkeit rechtlicher Regelung zu überzeugen. Ich solle zum Generalstaatsanwalt in Potsdam gehen.
Das habe ich sofort anschließend getan. Ich wurde dort an einen Oberstaatsanwalt gewiesen, dessen Namen ich mir leider nicht gemerkt habe. Er sagte mir, er sei soeben aus dem Felde beurlaubt und habe sich nicht träumen lassen, daß die Entgegennahme einer solchen Anzeige seine erste Amtshandlung sein werde. Ich habe die Anzeige namentlich gegen den Reichsleiter Bouhler bedachtermaßen wegen Mordes, nicht wegen Anstiftung dazu, erstattet. Ich hielt nach den damaligen Begriffen über unbedingten Gehorsam die Initiative zu einem solchen Schritt nicht für Anstiftung, sondern für mittelbare Täterschaft. In diesem Punkte, wie anderwärts in steigendem Maße, waren die herkömmlichen Tatbestandsmerkmale durch das Unmaß der Schuld gesprengt. Der Oberstaatsanwalt nahm kein Protokoll auf. Er sagte mir aber ausdrücklichen Bescheid zu. Ich habe ihn nie bekommen, aber in der Folge auch nicht angemahnt. Durch meine Aufgabe in der Bekennenden Kirche und im Kampf um das Recht als Richter war ich zunehmend neben meinen alltäglichen Pflichten als Bauer und am Amtsgericht so beansprucht, daß vieles nur noch bruchstückhaft geschah.
Ich wurde aber nach einiger Zeit wieder ins Justizministerium bestellt [13. November 1940]. Dort sprach ich zunächst mit dem Adjutanten des Ministers Oberregierungsrat von Dohnanyi. Er sagte mir nichts Kritisches, aber auch nichts, woran ich den Mitverschworenen des 20. Juli, der er später doch wohl war, hätte erkennen können. Das gilt auch für das dann folgende Gespräch mit Justizminister Gürtner selbst, an dem er teilnahm. Zuvor hatte ich ihn, Dohnanyi, gefragt, wieviel Vormundschaftsrichter es wohl in Deutschland gäbe. Er meinte, etwa 1400. Dann seien, fuhr ich fort, von der Verpflichtung zu eigenem verantwortlichen Handeln abgesehen, doch gewiß annähernd eben so viele dienstlichen Berichte gleich den meinigen vorhanden. Er erwiderte mir aber, mein Bericht sei der einzige. Der Minister sagte mir zu Beginn des Gesprächs, auf Betreiben seines Ministeriums habe die Kanzlei des Führers die Grundlage für die von mir beanstandeten Maßnahmen dargetan. Es handele sich um eine Weisung des Führers schon vom 1. September 1939. Er legte mir das Schriftstück vor. Zu meinem Erstaunen war die Unterschrift faksimiliert. Das war unzweifelhaft. Der Minister kam einer entsprechenden Frage von mir mit einer Erklärung zuvor, die ich bis heute noch nicht verstanden habe, die sich mir aber wörtlich eingeprägt hat. Er sagte: »Die Unterschrift ist zwar faksimiliert. Ich habe aber über die Echtheit keinen Zweifel. Denn ich kenne die Schriftzüge des Führers genau.« Ich brachte dann die Sprache darauf, inwieweit eine solche Anordnung Recht schaffe oder Recht außer Kraft setze. Um meinem Entsetzen über die Auffassung, der ich begegnete, Ausdruck zu geben, wählte ich ein krasses Beispiel: wenn § 1 des bürgerlichen Gesetzbuches die Rechtsfähigkeit des Menschen feststellt, indem der Beginn beschrieben wird, so könnte der gegenwärtige Staat in seiner weltanschaulichen Ausrichtung darauf verfallen, auszusprechen, daß Juden nicht rechtsfähig seien. Dann wären sie Objekt der Rechtsordnung wie einstmals die Sklaven, wäre das rechtsverbindlich? Hier griff von Dohnanyi in das Gespräch ein und erklärte dies in verweisendem Ton als ein undiskutables Beispiel. Das nötigte mich zu der unverhohlenen Erklärung, daß ich die mir vorgelegte Weisung Hitlers, ihre Echtheit unterstellt, nicht als rechtsverbindlich ansehen könne. Der Minister erwiderte, wenn ich nicht anerkennen könne, daß der erklärte Wille des Führers Recht schaffe, so könne er mir in dieser Sache nichts weiteres erklären.
Von den angeblichen Versuchen Freislers, ein Rechtsinstrument zu schaffen, war in dem ganzen Gespräch keine Rede mehr. Aus den eingangs erwähnten Gründen habe ich von diesem Gespräch bisher geschwiegen. Dohnanyi sagte mir unmittelbar danach, ich solle nicht meinen, daß ich von den Männern in der Führerkanzlei irgendwelche Schonung zu erwarten hätte. Es ist mir aber nichts geschehen. Ich bin später im Zusammenhang mit meiner Tätigkeit für die Bekennende Kirche und einer vorübergehenden Verhaftung, die in Brandenburg/Havel erfolgt war, beurlaubt und nach § 6 des Reichsbeamtengesetzes zwangspensioniert worden. Bei Abschluß des vorausgehenden Untersuchungsverfahrens eröffnete mir der Justizminister diese Entscheidung mit dem Hinzufügen, daß er disziplinell gegen mich nichts zu verfügen habe. Auch sonst möchte ich vermuten, daß er sich bemüht hat. meine Vernichtung im KZ oder auf andere Weise zu verhindern. […]
Quelle: Ernst Klee (Hrsg.), Dokumente zur „Euthanasie“, Frankfurt a.M.: S. Fischer, 1985, S. 204-207.