Der Hilzinger Vertrag vom 5. Juli 1525 nach der Unterwerfung der Bauern im Hegau: „Wer an seinem Leben bestraft wird, soll nicht mehr als die Kosten von seinem hinterlassenen Gut genommen werden. Den Abtrünnigen, die sich der oben genannten Strafe und Begnadigung nicht unterwerfen, sollen Weib und Kind nachgeschickt und all ihr Gut genommen werden. Dieses Gut soll zur Hälfte dem fürstlichen Haus Österreich und zur anderen Hälfte ihrem Herrn zufallen. Wer auch immer einen Abtrünnigen ersticht oder umbringt, soll nichts Unrechtes getan haben. Wird jedoch ein Abtrünniger von der Obrigkeit gefangen genommen, soll er an Ort und Stelle bestraft werden, doch kann die fürstliche Gnade über die Begnadigung der Abtrünnigen entscheiden.“

Der Hilzinger Vertrag vom 5. Juli 1525

Der Hilzinger Vertrag aus dem Hegau ist ein Beispiel dafür, welche harten Strafmaßnahmen die Adligen insbesondere seitens des Schwäbischen Bundes den aufständischen Bauern nach deren Niederlage diktiert hatten. Für den Text wurde auf die Kapitulationsartikel „Wie abgefallene Untertanen (und anderer Gestalt nicht) zur Huldigung angenommen werden sollen“ zurückgegriffen:

Wir, die nachgenannten Merk Sittich von Embs zu Hohenems, Vogt zu Bregenz, Bludenz und Sonnenberg, Christoph Fuchs von Fuchsberg zu Innsbruck, Hauptmann zu Kufstein, Hans Jakob von Landau, Vogt zu Nellenburg, alle drei Ritter, und Jakob Stutz von Buchheim, alle drei fürstlichen Gnadens von Österreich unseres gnädigsten Herrn oberste Räte, Hauptleute und Kommissare des hegauischen Kriegszuges, bekennen hiermit, dass die Untertanen in den Flecken der drei Herrschaften Bohlingen, Gaienhofen und Öhningen, die dem hochwürdigen Fürsten, unserem gnädigen Herrn, dem Bischof von Konstanz, als Mitglied des Schwäbischen Bundes, und dem ehrwürdigen Herrn Konrads, Propst des Klosters Öhningen, angehören, sich mit den aufrührerischen Bauern im Hegau zu einer unerhörten, verzweifelten und unchristlichen Bruderschaft verbündet haben. Sie haben ihre Treuepflicht und den Eid, den sie ihren Herrschaften geschworen haben, verletzt, die Schlösser, Flecken und Güter ihrer Herren eingenommen und beschädigt, auch die fürstliche Stadt [Radolf-]Zell und den größten Teil unserer Räte und Kommissare sowie viele ehrbare, fromme Grafen, Herren und Adelige, die in der besagten Stadt gewesen sind, belagert und viel ungehöriges, böswilliges Unheil und mutwillige Zerstörung angerichtet.

Da sie solches Verbrechen am Leib, Hab und Gut mit Mord, Raub, Plünderung und Brand bestraft haben, haben sich die Untertanen aller Flecken in den erwähnten drei Herrschaften bis hin zu den meisten der Radolfzeller dazu verpflichtet, sich für ihre bösen Taten und Handlungen der Strafe, Gnade oder Ungnade des fürstlichen Hauses Österreich und des Schwäbischen Bundes sowie unserer gnädigsten und untertänigsten Gehorsamkeit zu unterwerfen. Daraufhin haben wir ihnen in Hilzingen eine Frist gesetzt, und als sie erschienen sind, haben wir ihnen die folgenden Artikel vorgelegt:

  1. Alle, die sich der Strafe, Gnade und Ungnade des fürstlichen Hauses Österreich unterwerfen wollen, sollen zuerst ihre Feinde, falls sie welche haben, ihre Rüstungen, Büchsen und Waffen, ausgenommen die Sicheln, von sich geben und auf einen Haufen legen. Wenn jemand danach ohne Wissen und Erlaubnis seiner Obrigkeit mit Waffen gefunden wird, soll er an Leib und Gut bestraft werden. Die Geldstrafe soll zur Hälfte dem Fürsten von Österreich und zur anderen Hälfte seinem Herrn zufallen.
  2. Ferner sollen sie ihren Herren aufs Neue Treue und Gehorsam schwören, ihnen Nutzen zu bringen und Schaden abzuwenden, und alles wieder gutzumachen, was sie ihnen zuvor angetan haben. Jedes Dorf soll sich mit seinem Herrn über den zugefügten Schaden nach billigen Maßstäben vertragen. Wenn dies aber nicht gütlich möglich ist, soll es durch die fürstliche Gnade oder die dazu bestellten Räte entschieden werden, und dabei soll es dann auch bleiben.
  3. Sie sollen in den Kirchen alle christlichen Ordnungen, wie sie seit Alters her gehalten wurden, weiterhin einhalten und darin keine Änderungen zulassen. Was auch immer von den Kirchen oder Kirchenpflegern genommen wurde, sollen die Untertanen zurückzahlen. Sie sollen auch die Schlösser Bohlingen und Gaienhofen abtreten, und wenn sie irgendetwas daraus entnommen haben, dies unverzüglich wieder zurückgeben. Auch unserem gnädigen Herrn von Konstanz sollen sie die auf den drei Herrschaften auferlegten Abgaben leisten.
  4. Diejenigen, die in der Herrschaft Bohlingen sitzen, sollen die Fischrechte in der Aach abtreten und unserem gnädigen Herrn von Konstanz und dessen Nachkommen in Übereinstimmung mit dem Lehenbrief, den ihre fürstliche Gnade vom Haus Österreich hat, friedlich überlassen. Auch soll ihre fürstliche Gnade bei den von ihr erlangten Rechte des Mosholzes bleiben und dieselben ungestört nutzen.
  5. Die von Öhningen sollen den oben genannten Herrn Propst, den sie in dieser Empörung eigenmächtig und gewaltsam aus seiner Präbende vertrieben haben, bei seiner Präbende belassen und ihn in der Leitung und Versorgung seines Klosters unangefochten und unbeschwert lassen.
  6. Die Rädelsführer sollen nach ihrem Verschulden und Verdienst bestraft werden. Alle, die in den obengenannten drei Herrschaften sitzen, sollen in Zukunft keine Bruderschaft oder Gemeinde gegen ihre Obrigkeit mehr halten oder sich sonst wie zusammenrotten, bei Verlust ihres Lebens.
  7. Die Kirchenhöfe und starken Türme sollen auf Befehl meines Merksittich von Embs als des fürstlichen Oberfeldhauptmanns durch die Untertanen in den genannten drei Herrschaften zerstört und abgebrochen werden.
  8. Da die Bauern mit den großen Glocken Sturm geläutet haben, soll zukünftig, um solches zu verhindern, die Glocken in den genannten Herrschaften nach dem Befehl des Oberhauptmanns aus den Türmen entfernt werden.
  9. Jedes Dorf soll eine Strafe von sechs Gulden für jedes Haus entrichten, um die Brandschatzung zu verhindern. Doch soll der Reiche dem Armen in solchen Fällen Hilfe leisten. Die erste Hälfte des Geldes soll in den nächsten vier Tagen bezahlt werden, die andere Hälfte zu Weihnachten. Wenn ein Dorf die genannte Summe nicht bezahlt, soll es verbrannt oder geplündert werden.
  10. Diejenigen, die nicht in der Bruderschaft der Bauern waren, sollen in dieser Hinsicht nicht belastet werden, sondern wenn ihnen Schaden zugefügt wurde, soll dieser von den Untertanen ersetzt werden.
  11. Wer an seinem Leben bestraft wird, soll nicht mehr als die Kosten von seinem hinterlassenen Gut genommen werden.
  12. Den Abtrünnigen, die sich der oben genannten Strafe und Begnadigung nicht unterwerfen, sollen Weib und Kind nachgeschickt und all ihr Gut genommen werden. Dieses Gut soll zur Hälfte dem fürstlichen Haus Österreich und zur anderen Hälfte ihrem Herrn zufallen.
  13. Wer auch immer einen Abtrünnigen ersticht oder umbringt, soll nichts Unrechtes getan haben. Wird jedoch ein Abtrünniger von der Obrigkeit gefangen genommen, soll er an Ort und Stelle bestraft werden, doch kann die fürstliche Gnade über die Begnadigung der Abtrünnigen entscheiden.
  14. Die Untertanen in den oben genannten drei Herrschaften sollen auch verpflichtet sein, die Abtrünnigen, wo immer sie diese ergreifen können, gefangen zu nehmen und jene, die in der hohen Obrigkeit unseres gnädigen Herrn von Konstanz gefangen werden, dieser zu überantworten. Werden sie jedoch von der hohen Obrigkeit des Hauses Österreich in Gewahrsam genommen, sollen sie nach Stockach überführt werden. In anderen Sachen und Artikeln sollen die Untertanen jedoch keinen Schaden an den Rechten und Ehren ihrer Obrigkeit erleiden.

Diese Artikel wurden den Untertanen der genannten drei Herrschaften in der oben beschriebenen Weise öffentlich vorgelegt, und sie haben sie als Strafe für ihre bösen Handlungen und Vorhaben angenommen. Auch haben sie all ihre Rüstungen, Büchsen und Waffen, ausgenommen die Sicheln, freiwillig niedergelegt, die unserem gnädigen Herrn Hofmeister Hans von Friedingen überantwortet wurden, und daraufhin haben sie anstatt unseres gnädigen Herrn von Konstanz gemäß den in den oben genannten Artikeln enthaltenen Bestimmungen erneut einen Eid auf Gott und die Heiligen geschworen und sind damit von uns entlassen worden.

Zum Zeugnis haben wir, der fürstliche Obersthauptmann und die Räte und Kommissare, jeder sein eigenes Siegel an diesen Brief gehängt, der auf Verlangen des genannten Hofmeisters, unseres gnädigen Herrn von Konstanz, in Hilzingen im Hegau am fünften Tag des Monats Juli im Jahr 1525 nach Christi Geburt gegeben wurde.

Quelle: Kasimir Walchner, Chronik der Stadt Ratolphzell. Beitrag zur Städte-Geschichte des Mittelalters, des Schwaben-, Bauern-, schmalkaldischen und dreißigjährigen Krieges. Aus handschriftlichen und anderen zuverlässigen Quellen bearbeitet, nebst Erläuterungen und Urkunden, Freiburg i.Br.: Waizenegger, 1837, S. 293-297.

Hier der Text als pdf.

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