Der Landgraf Philipp von Hessen (1509-1567) sandte Luther die 1526 entstandene „Reformatio ecclesiarum Hassiae“ zu, durch die in Hessen eine evangelische Kirchenordnung a/s Gesetz eingeführt werden sollte. Die Veröffentlichung unterblieb aber auf Luthers Rat (WA Br 4, 157 f.) hin. Hessen erhielt schließlich die im November 1538 in Ziegenhain beschlossene ,,Christliche Kirchenzuchtordnung“, die noch im Dezember 1538 veröffentlicht wurde. Auch über diese äußerte sich Luther in seinem Brief vom 5. April 1543 an den Fürsten Georg von Anhalt (1530-1553) kritisch (WA Br. 10, 284, 17).
Dem durchlauchtigsten, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenellenbogen usw., meinem gnädigen Herrn
Gnade und Friede in Christus! Durchlauchtigster, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr! Auf die Ordnung, die Eure Fürstliche Gnaden mir zugeschickt hat und darüber mein Urteil wünscht, antworte ich wahrlich nicht gerne, weil wir Wittenberger viel beschuldigt werden, wir wollten niemanden außer uns etwas gelten lassen, obgleich wir, Gott weiß es, sehr wünschen, daß jedermann ohne uns das Allerbeste tut. Aber um Eurer Fürstlichen Gnaden nützlich zu sein, und weil diese Ordnung mit dem Gerücht veröffentlicht werden könnte, mein Rat sei auch hinzugefügt worden, ist das mein redlicher und untertäniger Rat: Eure Fürstliche Gnaden soll nicht gestatten, schon jetzt diese Ordnung durch den Druck zu veröffentlichen. Denn ich bin bisher noch nicht so kühn gewesen und kann es auch noch nicht sein, eine solche Menge Gesetze mit so gewaltigen Worten bei uns einzuführen. Nach meiner Meinung wäre es richtig, so zu verfahren wie es Mose mit seinen [158] Gesetzen getan hat, die er zum größten Teil aus der Gewohnheit, die aus altem Herkommen im Volk lebendig war, entnommen, aufgeschrieben und geordnet hat. So sollte Eure Fürstliche Gnade zuerst die Pfarren und Schulen mit tüchtigen Personen versehen und zuvor erproben, mit mündlichen Befehlen und schriftlichen Mandaten – und das alles aufs kürzeste und aufs notwendigste beschränkt -, was sie tun sollen. Und noch viel besser wäre es, wenn die Pfarrer zuerst einer, drei, sechs, neun untereinander eine einheitliche Weise in einem oder drei, fünf, sechs Stücken anfingen, bis sie in Übung und Gebrauch kommen, und danach weiter und mehr, wie sich die Sache wohl selbst geben und überzeugen wird, so lange bis alle Pfarrer nachfolgen. Dann erst könnte man es in einem Büchlein zusammenfassen.
Denn ich weiß es wohl und habe es auch wohl erfahren, daß die Gesetze, wenn sie zu früh und vor der Gewohnheit und der Übung festgesetzt werden, selten gut geraten. Die Leute sind nicht für das befähigt, was diejenigen für richtig halten, die am grünen Tisch sitzen und mit Worten und Gedanken sich ausmalen, wie es gehen sollte. Vorschreiben und Befolgen ist weit auseinander. Und die Erfahrung wird es lehren, daß viele Teile dieser Ordnung sich werden ändern müssen und einige für die Obrigkeit allein bleiben. Wenn aber einige Stücke in Übung kommen und zur Gewohnheit werden, ist es dann leicht, sie zusammenzufügen und zu ordnen. Es ist das Gesetzemachen fürwahr eine große, gefährliche, weitläufige Sache, und ohne Gottes Geist wird nichts Gutes daraus. Darum ist hier mit Furcht und Demut vor Gott zu verfahren und dieses Maß zu halten: kurz und gut, wenig und gut, nicht zu hastig und stetig fort. Danach, wenn die Gesetze eingewurzelt sind, wird das Hinzufügen von allein mehr folgen als es nötig ist, wie es Mose, Christus, den Römern, dem Papst und allen Gesetzgebern ergangen ist.
Das ist meine Meinung, mit der ich mich wehre. Eure Fürstlichen Gnaden und den Predigern in eurer Fürstlichen Gnaden Land will ich damit weder Ziel noch Maß setzen, sondern sie Gottes Geist befehlen. Eurer Fürstlichen Gnaden bin ich zu dienen schuldig und willig.
Gegeben zu Wittenberg am Montag nach Epiphanias [7. Januar] 1527.
Eurer Fürstlichen Gnaden dienstwilliger Martinus Luther
Quelle: Martin Luther Taschenausgabe. Auswahl in fünf Bänden, hg. v. Horst Beintker, Hel-mar Junghans und Hubert Kirchner, Band 3: Sakramente, Gottesdienst, Gemeindeordnung, bearbeitet von Helmar Junghans, Berlin 1981, S 222f.