Landesordnung der oberschwäbischen Bauernhaufen vom März 1525: „Die Fahnen sollen rot und weiß sein, ebenso die Zeichen oder Kreuze, die in Andreaskreuz-Form darauf genäht sein sollen. Jedes Quartier oder jeder Teil soll ein eigenes Regiment aufstellen und halten, mit allem, was dazugehört, gemäß dem Kriegsrecht. Jeder Oberste im jeweiligen Teil soll ein besonderes Verständnis und eine Losung mit seinem Regiment, den Unteroberen und den anderen Räten haben, wie es sich gehört. Was die Obersten, Unteroberen, Räte und das Regiment beschließen, anordnen, befehlen oder unternehmen, dem soll die Gemeinde in christlicher Treue gehorsam sein.“

Landesordnung der oberschwäbischen Bauernhaufen

Etwa 7. März 1525

Die ehrbare Landschaft dieser christlichen Vereinigung ist in drei Teile geordnet und aufgeteilt, wie nachfolgend beschrieben:

Ein Teil oder Quartier trägt den Namen Baltringen, der zweite Bodensee, der dritte Allgäu. Jedem dieser Teile soll ein Oberster vorstehen.

Bestimmung der Obersten mit Namen:

  • Im Teil Baltringen: Ulrich Schmid von Sulmingen
  • Im Teil Bodensee: N. (Name nicht angegeben)
  • Für den Haufen Allgäu: Walther Bach von Oy

Die Obersten sollen untereinander ein besonderes Zeichen und Verständnis haben, wie es sich gehört.

Nachdem die genannten drei Teile in Haufen eingeteilt werden, soll in jedem Haufen ein Oberster bestimmt sein, dazu vier Räte.

Es wurde weiter beraten und beschlossen, dass niemand eine Nachricht – weder schriftlich noch mündlich – von einem Quartier oder Teil in das andere schicken darf, außer mit der Erlaubnis des Obersten. Dadurch sollen Unruhen und unnötige Aufstände verhindert werden. Sollte eine Nachricht dennoch von anderen weitergegeben werden, soll sie als ungültig gelten, und niemand soll sich danach richten.

Falls ein Quartier angegriffen wird und Unterstützung benötigt, sollen die anderen beiden Quartier auf die erste Mahnung jeweils jeden zehnten Mann, auf die zweite Mahnung jeden sechsten Mann und auf die dritte Mahnung jeden vierten Mann entsenden.

Jedes angegriffene Teil oder Quartier soll den Alarm nur bis zum eigenen Haufen weitergeben. Dieser Haufen muss dann so stark wie möglich zur Verteidigung von Land und Leuten bereitstehen. Die anderen Haufen sollen durch eine Botschaft benachrichtigt werden.

Die Fahnen sollen rot und weiß sein, ebenso die Zeichen oder Kreuze, die in Andreaskreuz-Form darauf genäht sein sollen.

Jedes Quartier oder jeder Teil soll ein eigenes Regiment aufstellen und halten, mit allem, was dazugehört, gemäß dem Kriegsrecht.

Jeder Oberste im jeweiligen Teil soll ein besonderes Verständnis und eine Losung mit seinem Regiment, den Unteroberen und den anderen Räten haben, wie es sich gehört.

Was die Obersten, Unteroberen, Räte und das Regiment beschließen, anordnen, befehlen oder unternehmen, dem soll die Gemeinde in christlicher Treue gehorsam sein.

Der Rat bittet jeden inständig, in den Gemeinden brüderlich miteinander umzugehen, sodass der Reiche nicht meint, der Arme müsse genauso viel leisten wie er. Vielmehr soll sich jeder gleich verhalten, als ob man eine Steuer für die Herrschaft erheben würde, damit alles gerecht aufgeteilt wird. Jeder soll auf seinen Rottenmeister achten. Diejenigen, die zu Hause bleiben, sollen die Wachen besetzen, damit unsere Sache gut ausgeführt wird. Außerdem soll jeder von Herzen ein Vaterunser beten.

Artikel

Wenn es zum Kampf kommt, soll jeder bei Ehre und Eid erscheinen, wo es befohlen wird. Wer nicht erscheint, wird nach den Artikeln und dem Gericht entsprechend bestraft.

Alle alten Streitigkeiten sollen beiseitegelegt werden, und niemand soll sich für vergangene Taten rächen.

Wenn jemand eine Strafe begeht, soll sich niemand seiner annehmen oder ihn retten. Vielmehr soll er nach dem Urteil des Gerichts oder des gemeinen Mannes dem Profosen oder seinen Dienern übergeben werden. Der Profos darf jedoch hinter dem Recht mit niemandem unerlaubte Abmachungen treffen.

Wenn sich zwei oder mehr nicht vertragen, soll ein anderer den Frieden zwischen ihnen stiften. Falls der Frieden dreimal ausgerufen wird und dennoch nicht gehalten wird, soll der Schuldige mit Leib und Gut verfallen sein.

Niemand darf einen anderen mit einer langen Waffe wie einer Hellebarde oder einem Spieß schlagen. Ebenso ist es verboten, jemanden unvorbereitet liegend oder hinterrücks zu schlagen.

Niemand darf das Lager verlassen, wenn es einmal errichtet ist – dies gilt bei Ehre und Eid. Falls ein Aufbruch notwendig wird, sei es bei Tag oder Nacht, und jemand sich nicht in die Ordnung einfügen will oder nachläuft, soll der Weibel die Macht haben, ihn mit Gewalt – sei es mit Büchsen oder anderen Mitteln – zur Ordnung zu zwingen.

Wenn mit Feinden verhandelt werden muss und dabei viel oder wenig gewonnen wird, soll dies unter Ehre und Eid als gemeinsames Gut behandelt und gerecht verteilt werden. Sollte es beim Vorrücken dazu kommen, dass Feinde geplündert werden, darf dies nur durch die Rottenmeister geschehen, es sei denn, es wurde eine besondere Erlaubnis erteilt.

Ob es sich um Stadt- oder Dorfbewohner handelt – sie sollen den Anweisungen Folge leisten, wie es ihnen aufgetragen wird.

Falls das Heer marschiert, darf niemand, unabhängig von Rang oder Stand, außerhalb der Ordnung oder ohne die Anweisung der Führer ins Lager gehen. Dies betrifft nur die Rottenmeister, Fouriere, Quartiermeister und diejenigen, die dafür bestimmt wurden. Ebenso darf sich niemand im Tross aufhalten, sondern er muss dort bleiben, wo ihn der Weibel angewiesen hat.

Im Lager darf nichts verkauft werden, es sei denn, es wurde zuvor vom Proviantmeister und dem Profosen festgesetzt und genehmigt.

Hier der Text als pdf.

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