Bundesordnung der oberschwäbischen Bauern, verabschiedet am 7. März 1525 in Memmingen (in heutigem Deutsch): „Zum Lob und zur Ehre des allmächtigen ewigen Gottes, zur Verkündigung des Heiligen Evangeliums und des göttlichen Wortes, und zum Beistand der Gerechtigkeit und des göttlichen Rechts wurde die christliche Vereinigung und das Bündnis gegründet. Niemand, ob geistlich oder weltlich, soll den Inhalten und Forderungen des Evangeliums und des göttlichen Rechts entgegenwirken, und besonders soll die brüderliche Liebe vermehrt werden.“

Die Bundesordnung der oberschwäbischen Bauernhaufen vom 7. März 1525

Verhandlung und Artikel, die am Montag nach Invocavit von allen Roten der Haufen beschlossen wurden, die sich im Namen der Heiligen unteilbaren Dreieinigkeit zusammen verpflichtet haben.

Zum Lob und zur Ehre des allmächtigen ewigen Gottes, zur Verkündigung des Heiligen Evangeliums und des göttlichen Wortes, und zum Beistand der Gerechtigkeit und des göttlichen Rechts wurde die christliche Vereinigung und das Bündnis gegründet. Niemand, ob geistlich oder weltlich, soll den Inhalten und Forderungen des Evangeliums und des göttlichen Rechts entgegenwirken, und besonders soll die brüderliche Liebe vermehrt werden.

Erstens verpflichtet sich eine ehrbare Landschaft dieser christlichen Vereinigung, alles zu tun, was von der geistlichen oder weltlichen Oberkeit nach göttlichem Recht verlangt wird, und dieser Verpflichtung ohne Widerstand nachzukommen.

Weiterhin soll in dieser ehrbaren Landschaft Frieden herrschen, und niemand soll dem anderen Unrecht tun. Sollte es vorkommen, dass jemand einen Krieg oder Aufstand gegen einen anderen anstiftet, darf sich niemand in Gruppen oder Parteien zusammenschließen. Jeder, egal welchen Standes, hat die Macht, Frieden zu stiften und anzubieten. Wer den Frieden nicht anbieten würde, soll nach seinem Verschulden bestraft werden.

Bekannte Schulden, für die Briefe und Siegel oder glaubwürdige Dokumente vorliegen, sollen beglichen werden. Falls jemand Einwände erhebt, soll ihm das Recht gewährt werden, jedoch auf eigene Kosten und ohne Belästigung der ehrbaren Landschaft dieser christlichen Vereinigung. Schulden wie Zehnten und andere Abgaben sollen bis zum Abschluss der Verhandlungen ruhen.

Sollten Schlösser in dieser Region liegen und nicht zur christlichen Vereinigung gehören, sollen die Inhaber der Schlösser freundlich gebeten werden, die Schlösser nur für notwendige Zwecke zu nutzen und sie weder mit Waffen noch mit Personen zu besetzen, die nicht zur Vereinigung gehören. Falls sie dies nicht tun, dürfen sie nur mit Leuten besetzt werden, die zur Vereinigung gehören, und auf deren Kosten und Schaden. Dasselbe gilt für Klöster.

Falls Dienstleute für Fürsten und Herren arbeiten, sollen sie ihren Eid ablegen und ihre Verpflichtungen aufgeben. Wenn sie das tun, sollen sie in diese Vereinigung aufgenommen werden. Wer das nicht tun will, soll seine Frau und Kinder behalten dürfen und der Landschaft keinen Schaden zufügen. Sollte ein Herr einen Amtmann oder anderen, der in diesem Bündnis ist, anfordern, soll dieser nicht allein, sondern mit zwei oder drei weiteren Personen kommen und sich anhören, was besprochen wird.

Pfarrer oder Vikare sollen freundlich gebeten werden, das Heilige Evangelium zu verkünden und zu predigen. Wer bereit ist, soll angemessen unterstützt werden. Wer das nicht tun möchte, soll entlassen werden, und die Pfarrstelle soll neu besetzt werden.

Wenn jemand einen Vertrag mit seiner Oberkeit eingehen möchte, soll dies nicht ohne vorherige Zustimmung der ehrbaren Landschaft der Vereinigung geschehen. Auch wenn die Zustimmung der genannten Landschaft erfolgt ist, sollen dieselben weiterhin in ewiger Verbundenheit und christlicher Vereinigung bleiben.

Jeder Haufen der Vereinigung soll einen Obersten und vier Räte ernennen und senden. Diese sollen die Befugnis haben, gemeinsam mit anderen Obersten und Räten zu handeln, wie es angemessen ist, damit die Gemeinde nicht überall zusammenkommen muss.

Es sollen keine geraubten Güter, die von Verwandten betroffen sind, unterstützt oder weitergegeben werden.

Wenn Handwerker beabsichtigen, das Land zu verlassen, sollen sie ihren Pfarrhauptmann darüber informieren und sich nicht gegen diese christliche Vereinigung stellen. Falls sie erfahren, dass diese Landschaft ihnen entgegensteht, sollen sie dies der Vereinigung mitteilen und gegebenenfalls sofort in ihre Heimat zurückkehren und helfen, sie zu verteidigen. Dasselbe gilt für Kriegsleute.

Gericht und Recht sollen wie bisher gehandhabt werden.

Unanständige Spiele, Gotteslästerung und übermäßiger Alkoholgenuss sind verboten. Wer sich nicht daran hält, soll nach seinem Verschulden bestraft werden.

Schließlich wird von den Doktoren, die für die Verkündigung des göttlichen Rechts zuständig sind, beschlossen.

Doktor Martin Luther
Philipp Melanchthon
Doktor Jacob Strauß aus Eisleben [korrekt wäre Eisenach]
Osiander aus Nürnberg
Biblicanus aus Nördlingen
Matthäus Zeller und seine Gesellen aus Straßburg
Konrad Predicant aus Ulm
Predicant aus Hall
Predicant bei den Barfüßern in Augsburg
Predicant aus Riedlingen
Predicant aus Lindau im Kloster
Ulrich Zwingli und seine Gesellen aus Zürich
Predicant aus Reutlingen

Hier der Text als pdf.

Hier die Faksimile (Augsburger Druck in der Bayerischen Staatsbibliothek)

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